VwGH vom 24.09.1997, 96/12/0031

VwGH vom 24.09.1997, 96/12/0031

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Knell und die Hofräte Dr. Germ, Dr. Höß, Dr. Riedinger und Dr. Waldstätten als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. S. Giendl, über die Beschwerde der Dr. I in W, vertreten durch Dr. Georg Grießer und Dr. Roland Gerlach, Rechtsanwälte in Wien I, Wollzeile 25, gegen den Bescheid des Bundesministers für Wissenschaft, Forschung und Kunst vom , Zl. 213.755/31-I/C/10C/95, betreffend Definitivstellung als Universitätsassistent, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Die Beschwerdeführerin war mit Wirksamkeit vom zur Universitätassistentin am Institut für Österreichische und Deutsche Rechtsgeschichte der Universität Wien ernannt und mit gemäß Art. VI Abs. 5 des BGBl. Nr. 148/1988 in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet worden.

Mit undatiertem, beim rechtswissenschaftlichen Dekanat der Universität Wien am eingelangtem Schreiben beantragte die Beschwerdeführerin ihre Überleitung in das definitive Dienstverhältnis nach § 178 BDG 1979 unter Vorlage eines Berichtes über ihre Tätigkeit am genannten Institut und einer Darstellung der von ihr (mit-)verfaßten Arbeiten.

Der Vorsitzende der Personalkommission der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien holte daraufhin vorerst Gutachten des Institutsvorstandes (Prof. DDr. Hoke) und des unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin (Prof. Dr. Brauneder) und in der Folge noch zwei weitere fachspezifische Gutachten (Prof. Dr. Ogris und Prof. Dr. Kocher) über die Qualifikation der Beschwerdeführerin ein.

Im Rahmen des Parteiengehörs legte die Beschwerdeführerin ebenfalls zwei Gutachten (Prof. Dr. Oberkofler und Prof. Dr. Eckert) vor. Auch der Arbeitskreis für Gleichbehandlungsfragen gab eine Stellungnahme ab, nach der "ein allenfalls abschlägiger, sich auf die fachliche Qualifikation der Antragswerberin stützender Beschluß eines Kollegialorganes der Universität gemäß den die Gleichbehandlung betreffenden Vorschriften und Richtlinien nicht zu beeinspruchen sei".

Nach eingehender Beratung und einhelliger Beschlußfassung in der Personalkommission wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom auf Definitivstellung als Universitätsassistent mit dem angefochtenen Bescheid von der belangten Behörde abgewiesen.

Zur Begründung wird nach Wiedergabe des Verfahrensablaufes und der Rechtslage im wesentlichen zur fachlichen Qualifikation der Beschwerdeführerin weiter ausgeführt, sie hätte im Beurteilungszeitraum lediglich zwei neue Aufsätze erarbeitet, fünf Rezensionen verfaßt und ältere Projekte, die bereits anläßlich ihrer Überleitung ins provisorische Dienstverhältnis in Manuskriptform vorgelegen seien und in den damals erstatteten Gutachten und Stellungnahmen entsprechend gewürdigt worden seien, weiterverfolgt. Der Aufsatz über die Rechtsstellung des Kindes enthalte eine sehr knappe Darstellung des Themas in der Zeit vor 1811 sowie die Entwicklung seit der Erlassung des ABGB. Er beschränke sich aus Raumgründen auf einen Überblick und enthalte im Anmerkungsapparat eine Reihe formaler Mängel. Der Beitrag der Beschwerdeführerin über die Kleiderordnungen in den Deutschen Polizeiordnungen des 16. und 17. Jahrhunderts würde die quelleneditorische Arbeit zur Abhandlung eines Sachthemas nutzbar machen. Eine Abhandlung über die Verwaltung der illyrischen Provinzen während der französischen Herrschaft sei bereits anläßlich der Überleitung der Beschwerdeführerin ins provisorische Dienstverhältnis vorgelegen; die Beschwerdeführerin hätte diese Abhandlung lediglich zu einem informativen Artikel ausgebaut. Die noch unveröffentlichte Edition von bereits im Druck vorliegenden Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts würde die Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten herausgeben. Die Qualität dieser Edition sei unterschiedlich bewertet worden; daß Fehler vorlägen, sei von keiner Seite bestritten worden. Ob die Mängel der Edition dazu führen müßten, diese insgesamt zu stoppen, sei fraglich. Jedenfalls sei eine Edition zwar mit erheblichem Zeitaufwand verbunden, sie erbringe jedoch weder neue Forschungsergebnisse noch jenen Grad der Beherrschung des Faches und Durchdringung des Stoffes, wie er für eine niveauvolle wissenschaftliche Arbeit typisch sei. Die Quellenedition reiche qualitativ nicht an eine monographische wissenschaftliche Bearbeitung eines Themas heran. Das Rohmanuskript der Edition sei bereits 1989 abgeschlossen gewesen, was bedeute, daß der fachlich anspruchsvollste Teil der Arbeit nicht mehr in den zu beurteilenden Zeitraum falle. Die vor der Veröffentlichung stehenden Rezensionen der Beschwerdeführerin würden sich großteils auf eine Darstellung des Inhaltes beschränken. Die Beschwerdeführerin habe während des Beurteilungszeitraumes keine eigenen Lehrveranstaltungen abgehalten, die Mitwirkung im Lehrbetrieb des Dienstvorgesetzten genüge nicht, um jene Bewährung zu begründen, die das Gesetz verlange. Auch im Bereich der Verwaltung habe die Beschwerdeführerin lediglich ihren unmittelbaren Dienstvorgesetzten in vielfältiger Weise unterstützt. Somit habe die Personalkommission den Antrag der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung einhellig abgelehnt.

In weiterer Folge werden in der Begründung des angefochtenen Bescheides die eingeholten Gutachten zusammengefaßt wiedergegeben, wobei die Amtsgutachten, die die gesamte Tätigkeit der Beschwerdeführerin im Beurteilungszeitraum umfassen, inhaltlich insbesondere insofern unterschiedliche Auffassungen vertreten, als vom unmittelbaren Dienstvorgesetzten der Beschwerdeführerin ihre in weiten Bereichen unterstützende Tätigkeit positiv bewertet und nur das Fehlen einer selbständigen Lehrtätigkeit im Beurteilungszeitraum eingeräumt wird. Trotzdem würde die Beschwerdeführerin - nach Auffassung ihres Dienstvorgesetzten - die Definitivstellungserfordernisse erfüllen. (- Aus den Akten des Verwaltungsverfahrens ergibt sich, daß das Fehlen der Lehrtätigkeit von ihrem Dienstvorgesetzten im Hinblick auf die von der Beschwerdeführerin bereits seinerzeit unter Beweis gestellte Fähigkeit von ihm für nicht entscheidend erachtet wurde; insgesamt erfülle die Beschwerdeführerin - so ihr Dienstvorgesetzter - "sämtliche Definitivstellungserfordernisse in überdurchschnittlicher Weise".-)

Nach der Begründung des angefochtenen Bescheides bemängelt dementgegen der erste Amtsgutachter insbesondere sowohl Umfang als auch Qualität der wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin. Ihre Mitwirkung im Lehrbetrieb des Dienstvorgesetzten wird ebenso wie die Unterstützung des Dienstvorgesetzten bei Verwaltungsaufgaben im Sinne des Gesetzes als ungenügend bezeichnet. Die weiteren Gutachten setzen sich insbesondere mit den wissenschaftlichen Leistungen der Beschwerdeführerin auseinander. Seitens der Amtsgutachter werden inhaltliche und formale Mängel festgestellt. Die von der Beschwerdeführerin vorgelegten Gutachten beurteilen dagegen ihre wissenschaftlichen Leistungen - ausgehend aber nur von der Edition Österreichische Polizeiordnungen - durchwegs als "verdienstvoll" und positiv und sprechen sich für eine Befürwortung des Ansuchens der Beschwerdeführerin auf Definitivstellung aus.

Die Stellungnahme der Beschwerdeführerin selbst im Verfahren wird in der Begründung des angefochtenen Bescheides im wesentlichen wie folgt dargestellt:

Sowohl die Stellungnahme des Dienstvorgesetzten als auch die von der Beschwerdeführerin selbst vorgelegten Gutachten seien eindeutig positiv. Sie habe in ihrem Antrag auf die umfangreichen Quellenedition, welche sie erarbeitet hätte, hingewiesen. Es sei sehr positiv, daß diese Quellen nun leicht zugänglich für Forschungsarbeiten zur Verfügung stünden. Für jede ernstzunehmende wissenschaftlich gut fundierte Arbeit im historischen Bereich sei es notwendig, zunächst tiefgreifende Quellenforschung zu betreiben. In Anknüpfung an diese Quellenedition habe die Beschwerdeführerin die in ihrem Antrag genannte Arbeit "Bestimmungen der Kleiderordnungen in den Österreichischen Polizeiordnungen" verfaßt. Ohne die bereits vorliegende Edition wäre es der Beschwerdeführerin nicht möglich gewesen, eine derart breite Fächerung dieser Ordnungen darzustellen. Sie habe betont, daß die sehr umfangreichen Arbeiten an der Quellenedition enorme Zeit gekostet hätten, noch dazu sei es zu großen Schwierigkeiten bei der Drucklegung mit dem Verlag gekommen. Keine Berücksichtigung bei der Begutachtung durch die Personalkommission hätte auch der Umstand gefunden, daß die Beschwerdeführerin auch noch während ihres provisorischen Dienstverhältnisses halbtags karenziert gewesen sei. 1989 wäre das Rohmanuskript der Edition über die Polizeiordnungen vorgelegen und zur Begutachtung an Prof. Dr. Ogris überreicht worden. Bis 1991 hätte es von seiner Seite keine Reaktionen gegeben. Die Beschwerdeführerin habe in ihrer Stellungnahme Erklärungen betreffend die inhaltlichen und formalen Mängel der Edition abgegeben und insbesondere darauf hingewiesen, daß Prof. Dr. Ogris nur das Negative betreffend ihre Arbeiten "herausgepickt hätte".

In der Begründung des angefochtenen Bescheides folgen dann die Überlegungen der belangten Behörde. Demnach stehe fest, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der Urteile in den vorliegenden Gutachten und Stellungnahmen die für die Definitivstellung erforderliche Leistung in der Verwaltungstätigkeit erfüllt habe. Aus sämtlichen Gutachten und Stellungnahmen gehe hervor, daß sie während ihrer Assistentenzeit im provisorischen Dienstverhältnis keine eigenen Lehrveranstaltungen abgehalten habe. Trotzdem habe sie sich durch die besonders von ihrem unmittelbaren Dienstvorgesetzten gewürdigte Mitarbeit an dessen Lehrtätigkeit durch Vorbereitungsarbeit für Vorlesungen und Mithilfe bei Klausurkorrekturen - diese Tätigkeiten stünden im Zusammenhang mit den wissenschaftlichen Aufgaben des Institutes für Österreichische und Deutsche Rechtsgeschichte - in der Verwaltungstätigkeit bewährt.

Zur Feststellung ihrer Leistung im Bereich der Forschung seien ihre wissenschaftlichen Arbeiten heranzuziehen. Für die Beurteilung der Qualität der wissenschaftlichen Arbeiten der Beschwerdeführerin seien rein formal die Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG 1975 heranzuziehen, nämlich


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a)
die methodisch einwandfreie Durchführung,
b)
neue wissenschaftliche Ergebnisse sowie
c)
die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches
in ihren Arbeiten.
Die Beschwerdeführerin habe zwei Aufsätze und fünf Beiträge in geringem bis mittlerem Umfang (5 bis 30 Seiten) verfaßt, von den übrigen angeführten Arbeiten seien bereits sechs als Entscheidungsgrundlage für die Umwandlung ihres Dienstverhältnisses ausschlaggebend gewesen. Die umfassendste Arbeit der Beschwerdeführerin stelle die Edition Österreichischer Polizeiordnungen dar, welche von
Prof. Dr. Ogris in einem sehr ausführlichen Gutachten, das auf Grund der von ihm vor Annahme des Werkes zum Druck durch den Verlag durchgeführten Korrektur dieser Edition entstanden sei, qualitativ überprüft worden sei. Mit dieser Edition habe die Beschwerdeführerin acht Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts synoptisch wiedergegeben. Besonders durch ihre Ausbildung als Historikerin einschlägig geschult habe die Beschwerdeführerin darin ihre archivarischen Fähigkeiten bewiesen. Die wissenschaftliche Beherrschung und Fähigkeit zur Förderung des Faches Österreichische und Deutsche Rechtsgeschichte sei jedoch durch die Erstellung dieser Edition nicht bewiesen. Prof. Dr. Kocher, der die Edition als verdienstvolles Werk, das den Arbeitseinsatz der Beschwerdeführerin bezeuge, bezeichnet habe, habe dezidiert verneint, daß die Edition dem Anforderungsprofil des § 36 Abs. 3 UOG 1975 entspreche. Überhaupt ergebe sich bei der Frage, die auch von
Prof. Dr. Eckert aufgegriffen worden sei, nach dem wissenschaftlichen Wert einer solchen Edition das Bild einer aufwendigen Quellensuche und einer daraus folgenden Zusammenstellung dieser Quellen zur Edition, welche überhaupt erst Grundlage für die Forschungstätigkeit liefere. Prof. Dr. Eckert gehe davon aus, daß diese Edition eine wissenschaftliche Monographie darstelle, weil die Quellen schwer erschließbar seien und dadurch die wissenschaftliche Forschung vorangebracht werde. In dieses Bild füge sich auch die Feststellung von Prof. Dr. Oberkofler, nämlich, daß Editionen für die wissenschaftliche Allgemeinheit andauernd nützlich bleiben müßten, Monographien jedoch meist schon morgen veraltet sein könnten. Daraus ergebe sich konsequenterweise, daß es sich bei dieser Arbeit nicht um eine Monographie handle, denn allein die Tatsache, daß diese Arbeit auf Grundlage mühsam zu findender Quellen entstanden sei und für die Forschungstätigkeit ähnlich einer Gesetzesunterlage dienlich wäre, begründe kein selbständig erarbeitetes wissenschaftliches Werk. Gerade bei der Überprüfung der Definitivstellungserfordernisse spiele die Frage des Innovativen in den Arbeiten der Beschwerdeführerin eine tragende Rolle. Aus sämtlichen Gutachten und Stellungnahmen gehe zwar ihre zeitaufwendige Sammlungstätigkeit in bezug auf historische Tatsachen hervor, jedoch fehle ihren Arbeiten das Herleiten bzw. Verfassen von etwas Neuem. Die erforderliche neue Erkenntnis müsse in Verbindung mit der Österreichischen und Deutschen Rechtsgeschichte gesehen werden und erschöpfe sich nicht im Finden, Sammeln und Gegenüberstellen historischer Fakten. Treffend bestätige Prof. Dr. Oberkofler der Beschwerdeführerin eine elegante Erzählweise und ihre Liebe zum illustrativ-historischen Detail. Zur Frage der methodisch einwandfreien Durchführung der Arbeiten der Beschwerdeführerin, besonders der Edition Österreichischer Polizeiordnungen, habe Prof. Dr. Ogris zahlreiche Ungenauigkeiten und formale Fehler, aber auch sachliche Fehler im Verzeichnis der Edition sowie im Register aufgezeigt. Durch die Außerachtlassung eines fundamentalen Grundsatzes einer Edition, nämlich der präzisen Angabe von Vorlagen, habe die Beschwerdeführerin auch die Voraussetzung der methodisch einwandfreien Durchführung in ihren Arbeiten nicht erfüllt. Obwohl die Beschwerdeführerin behaupte, der Gutachter hätte nur das "Negative in ihrer Arbeit herausgepickt", bleibe in vier von sechs Gutachten bzw. Stellungnahmen unbestritten, daß die Editionsarbeit der Beschwerdeführerin fehlerhaft sei. Feststehe ebenso, daß das Druckverfahren der Edition auf Grund dieser Mängel habe gestoppt werden müssen.
Sowohl die Stellungnahme des Prof. Dr. Brauneder - die Gutachten von Prof. Dr. Eckert und Prof. Dr. Oberkofler bezögen sich nur auf die Edition - als auch die eigene Stellungnahme der Beschwerdeführerin könnten nicht über das Bild hinwegtäuschen, daß den Rezensionen der Beschwerdeführerin die fachliche Würdigung der Werke, die sie gegeneinander abzuwägen gehabt habe, fehlten und daß sie sich bloß auf die inhaltliche Beschreibung der von ihr zu bearbeitenden Werke beschränkt habe. Prof. Dr. Brauneder würdige vor allem ihre Unterstützung bei seiner wissenschaftlichen Arbeit, bei welcher sie ihm bereits seit Beginn ihrer universitären Laufbahn, besonders in der Materialsammlung und in der Durchsicht von Archivalien, Beiträge für seine Forschungsarbeiten geliefert habe.
Zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse in bezug auf die Forschungsleistungen reiche aber die Qualität der Arbeiten im Sinne des § 36 Abs. 3 UOG 1975 nicht aus, weil formale, aber auch inhaltliche Fehler in den zu berücksichtigenden Arbeiten gegeben seien bzw. diese Arbeiten keine selbständigen wissenschaftlichen Arbeiten darstellten. Die dauernde Verwendung der Beschwerdeführerin am genannten Institut wäre durch diese Arbeiten jedenfalls nicht gerechtfertigt. Die arbeitsintensive Tätigkeit der Beschwerdeführerin beim Aufsuchen der notwendigen Quellen allein erreiche unter Zugrundelegung des vorher genannten Anforderungsprofiles nicht das erforderliche Definitivstellungsniveau. Da die Wochendienstzeit der Beschwerdeführerin als Universitätsassistentin nur in der Zeit vom bis herabgesetzt und sie seit ihrer Ernennung zur Universitätsassistentin vollbeschäftigt gewesen sei, sei ihr provisorisches Dienstverhältnis und ihre Forschungsmöglichkeit dadurch zeitlich nicht beeinträchtigt worden. Sie habe jedenfalls die Möglichkeit gehabt, innerhalb eines doch beträchtlichen Zeitraumes die Definitivstellungserfordernisse zu erbringen. Bedenke man, daß die Beschwerdeführerin bereits im "Umwandlungsverfahren" im Jahr 1989 sechs ihrer Arbeiten für die Beurteilung ihres seinerzeitigen Verwendungserfolges vorgelegt habe und deshalb die drei in der Zeit ihres provisorischen Dienstverhältnisses bearbeiteten bzw. erarbeiteten Werke (das seien die Edition über die Österreichischen Polizeiordnungen, "Die rechtliche Stellung des Kindes - der Begriff des Kindes in der Rechtssprache", "Die Bestimmungen der Kleiderordnungen in den Österreichischen Polizeiordnungen des 16. Jahrhunderts") bei der Beurteilung des Definitivstellungsantrages vorrangigen Aussagewert besäßen, komme man zu dem Schluß, daß die Beschwerdeführerin auf Grund der Qualität und der Quantität ihrer wissenschaftlichen Arbeiten die für eine dauernde Verwendung als Universitätsassistentin erforderliche Forschungsleistung nicht aufweise.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, mit der die kostenpflichtige Aufhebung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften begehrt wird.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt, eine Gegenschrift erstattet und die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.


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Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Die Beschwerdeführerin sieht sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht auf Definitivstellung gemäß § 178 des Beamten-Dienstrechtsgesetzes "1947", BGBl. 33 (gemeint wohl: 1979, BGBl. Nr. 333), in Verbindung mit Z. 21 der Anlage 1 zum "BPG 1979" (gemeint wohl: BDG 1979) verletzt.
Im Beschwerdefall ist nach den Angaben der Rechtsgrundlage durch die belangte Behörde im Spruch des angefochtenen Bescheides "§ 178 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979, BGBl. Nr. 333, in der geltenden Fassung, in Verbindung mit Z. 21.4 der Anlage 1 zum BDG 1979" anzuwenden. Dieser Angabe ist nicht zu entnehmen, in welcher Fassung die genannte Bestimmung angewendet worden ist. Mit einer solchen mangelhaften Angabe der Rechtsgrundlage erschwert die belangte Behörde den Parteien des Verwaltungsverfahrens den Zugang zum Recht und dem Verwaltungsgerichtshof seine Überprüfungsaufgabe.
Auch aus der verkürzten Textwiedergabe in der Begründung des angefochtenen Bescheides ist nicht klar zu entnehmen, ob die belangte Behörde von der Anwendung des § 178 Abs. 1 BDG 1979 in der Fassung der Novelle BGBl. Nr. 522/1995, die rückwirkend mit in Kraft getreten ist, ausgegangen ist oder im Hinblick auf die Übergangsbestimmung des § 247 b Abs. 3 BDG 1979, nach der auf Assistenten, deren zeitlich begrenztes Dienstverhältnis auf unbestimmte Zeit vor dem begonnen hat, die Bestimmungen über die Definitivstellung in der bis zum Ablauf des geltenden Fassung weiter Anwendung zu finden haben, die Rechtslage in der Fassung vor der genannten Novelle tatsächlich angewandt hat.
Da die Beschwerdeführerin seit als Universitätsassistentin tätig ist und mit in das provisorische Dienstverhältnis übergeleitet worden war, sind im Beschwerdefall jedenfalls die §§ 177 und 178 in der vor der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 geltenden Fassung maßgebend. Diese Bestimmungen lauten wie folgt:
Das Dienstverhältnis des Universitäts(Hochschul)assistenten auf unbestimmte Zeit ist nach § 177 Abs. 1 zunächst provisorisch. Bei Nichterfüllung der Definitivstellungserfordernisse endet das Dienstverhältnis des provisorischen Universitätsassistenten nach Abs. 3 der genannten Bestimmung mit dem Ablauf von sechs Jahren ab der Umwandlung gemäß § 176 von Gesetzes wegen.
In Abs. 4 der genannten Bestimmung sind die Zeiten angegeben, die auf die im Abs. 3 angeführte Zeit von sechs Jahren nicht anzurechnen sind. Abs. 5 regelt die Höchstgrenze der Verlängerung von zeitlich begrenzten Dienstverhältnissen und des provisorischen Dienstverhältnisses auf Grund bestimmter Karenzurlaube.
In die Zeit des provisorischen Dienstverhältnisses können nach § 178 Abs. 1 BDG 1979 Zeiten ganz oder zum Teil eingerechnet werden, soweit sie nach der Erbringung der in der Anlage 1 Z 21.2 lit. a oder b angeführten Erfordernisse im zeitlich begrenzten Dienstverhältnis als Universitätsassistent zurückgelegt worden sind.
Ein Bescheid nach Anlage 1 Z 21.4 bedarf nach Abs. 2 des § 178 BDG 1979 eines Antrages des Universitätsassistenten auf Definitivstellung. Der Antrag ist spätestens ein Jahr vor dem Ende des Dienstverhältnisses nach § 177 Abs. 3 zu stellen und unter Anschluß einer Stellungnahme des (der) Dienstvorgesetzten an das für Personalangelegenheiten zuständige Kollegialorgan weiterzuleiten. Der Vorsitzende des Kollegialorgans hat zwei voneinander unabhängige Gutachten fachzuständiger Universitäts(Hochschul)professoren oder von Universitäts(Hochschul)professoren eines verwandten Faches (oder von Wissenschaftern mit einer entsprechenden Lehrbefugnis) über die fachliche Qualifikation des Antragstellers einzuholen, unbeschadet des Rechtes des Antragstellers, von sich aus solche Gutachten vorzulegen. Das Kollegialorgan hat unter Bedachtnahme auf diese Gutachten und nach Anhörung des Antragstellers hiezu eine ausführlich begründete Stellungnahme zur Erfüllung der Definitivstellungserfordernisse auszuarbeiten. Diese Stellungnahme hat jedenfalls Aussagen über
1.
die Erfüllung der dem Universitäts(Hochschul)assistenten gemäß § 180 übertragenen Aufgaben unter besonderer Berücksichtigung seiner Qualifikation in Forschung (Erschließung der Künste) und Lehre und
2.
allenfalls für den Erwerb dieser Qualifikation zusätzlich erbrachte Leistungen sowie allfällige Einbindung des Universitäts(Hochschul)assistenten in die internationale Forschung (Erschließung der Künste)
zu enthalten. Der Antrag sowie alle Gutachten und Stellungnahmen sind bis spätestens sechs Monate nach der Antragstellung dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung vorzulegen. Liegen die angeführten Unterlagen dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung bis dahin nicht oder nicht vollständig vor, so hat er über den Antrag zu entscheiden, ohne die fehlenden Unterlagen abzuwarten. Der Bescheid ist in allen Fällen zu begründen.
Bezogen auf die konkrete Problematik des Beschwerdefalles kann eine nähere Untersuchung darüber, in welcher Fassung die belangte Behörde § 178 angewendet hat, unterbleiben, weil für die Lösung der relevanten Fragen inhaltlich betrachtet keine wesentlichen Unterschiede in der Rechtslage erkennbar sind. Sowohl nach der Fassung des § 178 vor als auch nach der Novelle BGBl. Nr. 522/1995 sind die maßgebenden Voraussetzungen für die Definitivstellung eines Universitätsassistenten die für eine dauernde Verwendung erforderlichen positiven Leistungen sowohl im Bereich der Forschung als auch im Lehrbetrieb und bei der Verwaltungstätigkeit (vgl. auch Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0134). Es ist Kennzeichen des provisorischen Dienstverhältnisses, daß die Zeit dieses Dienstverhältnisses zur Erprobung für die Übernahme in ein unkündbares öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis bestimmt ist.
Vor diesem Hintergrund teilt der Verwaltungsgerichtshof die Bedenken der Beschwerdeführerin, es sei im Hinblick auf ihr schon länger dauerndes Dienstverhältnis unsachlich gewesen, daß nur die Zeit ihres provisorischen Dienstverhältnisses (einschließlich allenfalls nach § 178 Abs. 1 eingerechneter Zeiten) für die Frage ihrer Definitivstellung bewertet worden sei, nicht.
Wenn die Beschwerdeführerin weiters vorbringt, tatsächlich sei ihrer Beurteilung bei dem gegebenen zeitlichen Ablauf nur ein Zeitraum von fünf Jahren zugrundegelegt worden, der noch teilweise durch eine Teilzeitbeschäftigung eingeschränkt gewesen sei, so kann dahingestellt bleiben, ob nicht bereits aus der Verfahrensregelung des § 178 Abs. 2 und Abs. 3 BDG 1979 (Einleitung und Durchführung des Definitivstellungsverfahrens ein Jahr vor dem Ende des provisorischen Dienstverhältnisses bzw. im ersten Halbjahr des darauf folgenden, also des letzten Jahres des provisorischen Dienstverhältnisses; Berechtigung der Behörde, bereits vor Ablauf des provisorischen Dienstverhältnisses zu entscheiden) folgt, daß Leistungen, die erst zum Schluß des provisorischen Dienstverhältnisses erbracht worden sind, nicht berücksichtigt werden können, weil die Beschwerdeführerin hinsichtlich des allein maßgebenden Zeitraumes bis zur Bescheiderlassung weder im Verwaltungsverfahren noch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren dargelegt hat, welche besondere Leistungen sie in dem in Frage stehenden letzten Jahr ihres provisorischen Dienstverhältnisses über die bewerteten Leistungen hinaus noch erbracht habe. Zur Frage der Teilzeitbeschäftigung der Beschwerdeführerin in dem in Frage stehenden Zeitraum ist auf § 177 Abs. 4 BDG 1979 hinzuweisen, in dem festgelegt ist, welche Zeiten in das provisorische Dienstverhältnis nicht einzurechnen sind. Es gibt kein Anzeichen dafür, daß darunter auch die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Teilzeit fällt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits in seinem Erkenntnis vom , Zl. 89/12/0134, hinsichtlich des für die Definitivstellung zu fordernden Leistungsniveaus begründet dargelegt, daß für wissenschaftliche Leistungen eines Universitätsassistenten keinesfalls eine im allgemeinen einer Habilitation entsprechende Leistung gefordert werden darf. Bei der Prüfung der wissenschaftlichen Leistungen darf aber formal nach den Kriterien des § 36 Abs. 3 UOG vorgegangen werden. Wenn die Beschwerdeführerin die Heranziehung des § 36 Abs. 3 UOG als nicht im BDG gedeckt bezeichnet, ist sie auf die vorher genannte Rechtsprechung zu verweisen. Dafür, daß die belangte Behörde bei ihrer Wertung von einem Leistungsniveau, wie es für eine Habilitation gefordert wird, ausgegangen wäre, sieht der Verwaltungsgerichtshof keinen Ansatz. Wenn ein Gutachter (Professor Dr. Kocher) von einem zu hohen Leistungsniveau ausgegangen ist, so bedingt dieser Umstand für sich alleine noch nicht die Rechtswidrigkeit der Entscheidung der belangten Behörde, die auf den anderen Gutachten aufbauend rechtlich unbedenklich getroffen werden konnte. Im Gegensatz zum Beschwerdevorbringen kann auch nicht gesagt werden, daß sich die Entscheidung der belangten Behörde in einer bloßen Wiedergabe der Gutachten erschöpft habe.
Wenn die Beschwerdeführerin letztlich bemängelt, der Bescheid enthalte keine Feststellungen darüber, ob ihre Dienstpflichten im Sinne des § 180 BDG 1979 festgelegt worden seien und ob ihr eine entsprechende Tätigkeit im Sinne der §§ 183 und 184 BDG 1979 ermöglicht worden sei, so handelt es sich hiebei um im verwaltungsgerichtlichen Verfahren unzulässige Neuerungen (vgl. Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Rechtsprechung zu § 41 VwGG).
Zusammenfassend ist auszuführen, daß der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der ihm nach § 41 VwGG zukommenden nur eingeschränkten Prüfung der Beweiswürdigung keine Unschlüssigkeit oder sonstige wesentliche Verfahrensmängel erkennen konnte.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Pauschalierungsverordnung BGBl. Nr. 416/1994.