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VwGH vom 25.04.2002, 2002/15/0049

VwGH vom 25.04.2002, 2002/15/0049

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2002/15/0050 E

2002/15/0051 E

2002/15/0052 E

2002/15/0046 E

2002/15/0053 E

2002/15/0048 E

2002/15/0045 E

2002/15/0047 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des G P in G, vertreten durch Rechtsanwaltssozietät Eisenberger, Herzog, Nierhaus, Forcher & Partner, 8011 Graz, Hilmgasse 10, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , FA4A-26Lu1/148-2002, betreffend u.a. Erstattung von Zinsen, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Mit Erkenntnis vom , G 230 bis 232/93, hat der Verfassungsgerichtshof das Steiermärkische Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für die Steiermark Nr. 38, als verfassungswidrig aufgehoben und ausgesprochen, dass das Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Die Kundmachung des Erkenntnisses ist im Landesgesetzblatt vom , LGBl. Nr. 5, erfolgt.

Der Beschwerdeführer stellte in der Folge bei der Abgabenbehörde den Antrag auf Rückzahlung zu Unrecht erhobener Lustbarkeitsabgabezuschläge (für die Jahre 1989 bis 1993) zuzüglich entsprechender Verzugszinsen.

Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wird im Instanzenzug der zuviel entrichtete Zuschlag zur Lustbarkeitsabgabe für den Zeitraum 1989 bis 1993 festgesetzt, dem Antrag auf Rückerstattung dieses Betrages stattgegeben und der Antrag auf Erstattung von Vergütungszinsen abgewiesen.

Zur Begründung der abweisenden Entscheidung betreffend die Verzugszinsen führt die belangte Behörde aus, eine derartige Erstattung sei im Gesetz nicht vorgesehen und sei auch nicht aus der Überlegung abzuleiten, dass es sich um einen Annex zu dem die Hauptsache bildenden vermögensrechtlichen Anspruch (Anspruch auf Rückzahlung des Guthabens) handle.

Die Beschwerde wendet sich insoweit gegen diesen Bescheid, als dem Antrag auf Erstattung von Zinsen nicht stattgegeben worden ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde erwogen:

Die Regelungen der Steiermärkischen LAO, LGBl. 158/1993, über die Rückzahlung lauten:

"§ 186

(1) Die Rückzahlung von Guthaben (§ 163 Abs. 2) kann auf Antrag des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des § 57 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt sind.

(2) Die Abgabenbehörde kann den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben wird.

(3) Ein Rückzahlungs- oder Verwendungsanspruch gemäß §§ 162 und 163 steht insoweit nicht zu, als die Abgabe wirtschaftlich von einem anderen als dem Abgabepflichtigen getragen wurde. Soweit eine derart überwälzte Abgabe festgesetzt, fällig, aber noch nicht entrichtet ist, ist sie zu vollstrecken.

(4) Abs. 3 ist nicht anzuwenden auf Abgabepflichtige, soweit ihnen die Anlassfallwirkung für eine vom Verfassungsgerichtshof als rechtswidrig erkannte Abgabenvorschrift zukommt.

§ 187

(1) Wurde eine Abgabe zu Unrecht zwangsweise eingebracht, so ist der zu Unrecht entrichtete Betrag über Antrag zurückzuzahlen.

(2) Wurden Wertzeichen in der Absicht verwendet, eine Abgabe zu entrichten, so ist der entrichtete Betrag, soweit eine Abgabenschuld nicht besteht, von der zur Verwaltung der Abgabe zuständigen Abgabenbehörde auf Antrag zurückzuzahlen.

(3) Anträge nach Abs. 1 und 2 können bis zum Ablauf des dritten Kalenderjahres gestellt werden, das auf das Jahr folgt, in dem der Betrag zu Unrecht entrichtet wurde."

In der Beschwerde wird vorgebracht, auch bei öffentlichrechtlichen Schuldverhältnissen seien, wenn im Gesetz nichts Gegenteiliges bestimmt werde, Verzugszinsen zu entrichten. Daher sei auch die jeweilige Abgabenbehörde verpflichtet, anlässlich der Rückzahlung zu Unrecht vereinnahmter Abgaben Verzugszinsen zu bezahlen. Diese seien vom Zeitpunkt des objektiven Verzuges an zu berechnen. Der Anspruch ergebe sich analog etwa daraus, dass die öffentliche Hand Forderungsmittel bei einer widmungswidrigen Verwendung verzinst zurückverlange. Entsprechendes gelte bei zu Unrecht vereinnahmten Sozialversicherungsbeiträgen. Zu beachten sei auch, dass die BAO seit der Fassung des Budgetbegleitgesetzes BGBl I 141/2000 Gutschriftszinsen kenne (§ 205 BAO). Schließlich sei von Bedeutung, dass für den Fall der Vereinnahmung von gemeinschaftsrechtswidrigen Abgaben der EuGH einen Anspruch auf Rückerstattung von Zinsen einräume. Der EuGH vertrete in diesen Zusammenhang den Äquivalenzgrundsatz. Demnach dürften Rückerstattungsverfahren, die das Gemeinschaftsrecht betreffen, nicht weniger günstig gestaltet werden als entsprechende Verfahren, die nur innerstaatliches Recht betreffen. Zudem dürfe die Ausübung der durch das Gemeinschaftsrecht verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich oder übermäßig erschwert sein. Diese Rechtsprechung des EuGH sei "im übertragenen Sinn auch auf österreichisches Recht heranzuziehen".

Der Beschwerdeführer zeigt mit diesem Vorbringen eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht auf.

Der Verfassungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , B 621/98, seine bisherige Judikatur zur Verzinsung von Abgabenrückerstattungen dahingehend dargestellt, dass zu prüfen sei, ob der Rechtslage eine abschließende Regelung entnommen werden könne oder ob eine Lücke vorliege, die durch Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze geschlossen werden müsse. Für die Sachlichkeit solcher Regelungen sei darauf abzustellen, ob in dem mit dem Erstattungsfall korrespondierenden Nachforderungsfall vom Abgabenschuldner zu entrichtende Zinsen vorgesehen seien.

Zu der § 186 der Steiermärkischen LAO vergleichbaren Bestimmung des § 185 der Oberösterreichischen LAO führt der Verfassungsgerichthof im zitierten Erkenntnis sodann aus:

"Auf dem Boden dieser Rechtsprechung ist zunächst festzuhalten, dass aus dem Schweigen der die Rückzahlung von Guthaben betreffenden §§ 185 f der Oberösterreichischen

Landesabgabenordnung 1996 ... abzuleiten ist, dass Verzugszinsen

nicht gebühren und der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung getroffen hat. Eine Lücke, die durch die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze zu schließen wäre, liegt also aufgrund der einfachgesetzlichen Rechtslage nicht vor.

Zur Beurteilung der Sachlichkeit dieser Regelung im Hinblick auf den vorliegenden Fall eines Abgabenguthabens, das durch die Aufhebung der bescheidmäßigen Vorschreibung einer Abgabe durch den Verwaltungsgerichthof wegen Rechtswidrigkeit nach deren Entrichtung entstanden ist, ist auf den korrespondierenden Nachforderungsfall zu blicken, wie zB die Fälle einer nachträglichen Vorschreibung eines höheren als eines ursprünglich (zumindest ex post betrachtet rechtswidrig) festgesetzten - und etwa nur in dieser geringeren Höhe entrichteten - Abgabenbetrages.

... In diesen Fällen sehen die gesetzlichen Bestimmungen keine

Verpflichtung des Abgabenschuldners zur Entrichtung von Zinsen für den - erst nach ursprünglicher (rechtswidriger) Vorschreibung eines geringeren Betrages feststehenden - Differenzbetrag vor."

Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich auch aus dem Wortlaut der im gegenständlichen Fall anzuwendenden §§ 186 f der Steiermärkischen LAO ohne jeden Zweifel, dass das Gesetz Verzugszinsen nicht einräumt und dass der Gesetzgeber insofern eine abschließende Regelung getroffen hat. Auch hier liegt eine Lücke, die durch die Anwendung zivilrechtlicher Grundsätze zu schließen wäre, nicht vor.

Die Steiermärkische LAO kennt auch für den Fall der nachträglichen Vorschreibung einer höheren Steuer keine Zinsenvorschreibung. Dieser Umstand steht auch der analogen Anwendung der vom Beschwerdeführer zitieren Regelungen anderer Materien des öffentlichen Rechts entgegen. Zudem bestehen im Hinblick auf diesen Umstand keine Bedenken ob der Sachlichkeit des Fehlens einer Verzinslichkeit in der Regelung des § 186 der Steiermärkischen LAO.

Der EuGH hat sich im Urteil vom , C-397/98 und C- 410/98, Metallgesellschaft Ltd und Hoechst AG, ÖStZB 2001/426, mit der Frage beschäftigt, ob im Rahmen einer Klage auf Erstattung einer unter Verstoß gegen das Gemeinschaftsrecht erhobenen Steuer auch der Anspruch auf Erstattung der Zinsen besteht. Der Gerichtshof sprach in Rn 84 ff des Urteils aus, das Recht auf Erstattung von gemeinschaftsrechtswidrig erhobenen Abgaben stelle eine Folge und eine Ergänzung der Rechte dar, die den Einzelnen aus dem Gemeinschaftsrecht in seiner Auslegung durch den Gerichtshof erwüchsen. Mangels einer Gemeinschaftsregelung über die Erstattung zu Unrecht erhobener inländischer Abgaben sei es Sache der innerstaatlichen Rechtsordnung der einzelnen Mitgliedstaaten, die zuständigen Gerichte zu bestimmen und die Verfahrensmodalitäten der Klagen zu regeln, die den Schutz der dem Bürger aus dem Gemeinschaftsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, sofern diese Modalitäten nicht weniger günstig ausgestaltet seien als die entsprechender innerstaatlicher Klagen (Äquivalenzgrundsatz) und die Ausübung der durch die Gemeinschaftsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machten oder übermäßig erschwerten (Effektivitätsgrundsatz). Es sei Sache des nationalen Rechts, alle mit der Erstattung zu Unrecht erhobener Abgaben zusammenhängenden Nebenfragen, wie etwa die Zahlung von Zinsen zu regeln.

Das Gemeinschaftsrecht gebietet sohin bei im Gemeinschaftsrecht wurzelnden Rückzahlungsansprüchen die Gewährung von Verzugszinsen nicht, es sei denn, es wäre der Äquivalenzgrundsatz oder der Effektivitätsgrundsatz verletzt. Solcherart ist es ausgeschlossen, dass der Rechtsstandpunkt des Beschwerdeführers eine Stütze in der Rechtsprechung des EuGH findet, weshalb auf das Beschwerdevorbringen zur "übertragenen" Anwendung auf Bereiche, die nicht in den Anwendungsbereich des Gemeinschaftsrechts fallen, nicht eingegangen zu werden braucht.

Der Beschwerdeführer wurde sohin nicht dadurch in subjektiven Rechten verletzt, dass mit dem angefochtenen Bescheid ausgesprochen wurde, die Steiermärkische LAO begründe keinen Anspruch auf Verzugszinsen.

Da sohin bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am