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VwGH vom 06.08.1996, 93/17/0128

VwGH vom 06.08.1996, 93/17/0128

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde des HU als Inhaber der Firma U in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 11/01-22878/2-1993, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: Gemeinde N), zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Salzburg hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 13.010,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren an Stempelgebührenersatz wird abgewiesen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Gemeinde dem Beschwerdeführer gemäß § 2 Abs. 1 Z. 5 und § 23 Abs. 1 Z. 5 des Vergnügungssteuergesetzes, LGBl. für das Land Salzburg Nr. 24/1953 in der Fassung LGBl. Nr. 82/1987 (im folgenden: Sbg VergnStG 1953), in Verbindung mit dem Gemeindevertretungsbeschluß vom für das Halten und Betreiben von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen die Vergnügungssteuer in der Höhe von S 3.600,-- vor (je ein Dart-Gerät in zwei namentlich genannten Gastgewerbebetrieben im Sommer 1990 für drei Monate bei einem monatlichen Tarif von S 600,--). Nach der Begründung dieses Bescheides seien die Erhebungsbögen dem jeweiligen Veranstalter bzw. Beisteller der Veranstaltungsstätte vorgelegt und mit Unterschrift bestätigt worden. Die Zusätze, daß die Firma des Beschwerdeführers für die Leistung der Vergnügungssteuer zuständig sei, sei demnach auch bestätigt worden.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er sich gegen die Qualifikation der Dart-Geräte als Spiel- oder Geschicklichkeitsapparate wendete. Die Erhebungsbögen seien nur von den Gastwirten, nicht aber vom Beschwerdeführer unterschrieben worden. Der Beschwerdeführer sei nicht Betreiber der Geräte. Nur diese seien Schuldner der Vergnügungssteuer; eine allfällige interne Refundierungspflicht des Beschwerdeführers sei hiefür unbeachtlich. Die Geräte seien Sportgeräte.

1.2. Mit Bescheid vom wies die Gemeindevorstehung der mitbeteiligten Gemeinde diese Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides spreche § 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953 nicht von "Apparaten", sondern von "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen". Die in Rede stehenden Dart-Geräte seien solche Vorrichtungen, denn sie seien geeignet, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen, und seien in Gast- und Schankwirtschaften aufgestellt. Der Betrieb dieser Vorrichtungen stelle den steuerpflichtigen Tatbestand her. Die Steuerpflicht des Beschwerdeführers sei deshalb gegeben, weil der Unternehmer der Veranstaltung Steuerschuldner sei.

Der Beschwerdeführer erhob Vorstellung. Darin wendete er sich wiederum gegen die Vergnügungssteuerpflicht des Haltens der Dart-Geräte einerseits und seine Eigenschaft als Veranstalter und Unternehmer andererseits.

1.3. Mit Bescheid vom - dem nunmehr angefochtenen Bescheid - wies die Salzburger Landesregierung die Vorstellung ab. Nach der Begründung dieses Bescheides handle es sich bei der Aufzählung des § 2 Abs. 1

Sbg VergnStG 1953 nicht um eine taxative, sondern um eine demonstrative Aufzählung. Darüberhinaus sei durchaus das Vorliegen einer "Geschicklichkeitsspiel-Vorrichtung" im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 85/17/0111, gegeben, weil es bei einem Dart-Gerät unbestritten um die Gewinnung einer Fertigkeit gehe - nämlich das Treffen einer Scheibe, insbesondere deren Zentrum, und damit das Erreichen einer möglichst großen Punkteanzahl - und weil darüberhinaus mehrere Personen auch gegeneinander spielen könnten, was durch eine Trefferanzeige unterstützt werde. Da im § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. sowohl Geschicklichkeitsvorrichtungen als auch Spielvorrichtungen nebeneinander erwähnt seien, bedürfe es einer diesbezüglichen Zuordnung nicht. Da die Dart-Geräte in den § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. einzuordnen seien und es hinsichtlich der Frage der Apparateeigenschaft nicht auf die technischen Einrichtungen ankomme, mit denen dieser Zweck erzielt werden solle, sei die Vorschreibung der Bauschsteuer gemäß § 23 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. zu Recht erfolgt.

Da vom Beschwerdeführer zweifelsohne das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, gelte er auch als Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des VergnStG. Es bestehe daher die Vorschreibung an den Beschwerdeführer als Unternehmer der Veranstaltung zu Recht, zumal dieser auch zur Anmeldung der Geräte gemäß § 6 Abs. 1 und 3 leg. cit. verpflichtet gewesen sei.

1.4. Gegen diesen Bescheid wendet sich die vorliegende Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht, für die beiden Dart-Geräte keine Vergnügungssteuer entrichten zu müssen, verletzt. Nach den Beschwerdeausführungen sei einzig und allein zu beurteilen, ob es sich bei den in Rede stehenden Dart-Geräten um Spiel- und/oder Geschicklichkeitsvorrichtungen im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953 handle. Die belangte Behörde habe - insbesondere infolge mangelhafter Ermittlung des Sachverhaltes - nicht erkannt, daß die Dart-Geräte der technischen Entwicklung angepaßt worden seien. Diese bestehe darin, daß die Anzeige der erzielten Punkte durch elektronische Vorrichtungen erfolge. Eine Spiel- und/oder Geschicklichkeitsvorrichtung (Apparat, Gerät) könne nur dann vorliegen, wenn das Gerät selbst zur Unterhaltung diene, wie etwa ein Flipper, TV-Gerät oder ähnliches. Bei einem Dart-Gerät jedoch würden nur Pfeile auf eine Tafel geworfen, wobei dann - im sogenannten zweiten Vorgang - eine Anzeige (elektronisch) vorgenommen werde. Zur Annahme eines Spielapparates reiche es nicht hin, wenn sich seine Funktion darin erschöpfe, lediglich die Voraussetzungen für das Spiel zu schaffen, das Spiel selbst aber ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates ablaufe (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 89/17/0078, zu den Billard-Geräten). Gleiches müsse auch hier gelten. Für die bundesdeutsche Rechtslage habe das Verwaltungsgericht Münster mit Urteil vom festgestellt, daß ein Dart-Gerät weder ein Spielnoch ein Geschicklichkeitsapparat sei. Auch für die österreichische Rechtslage treffe es zu, daß die apparative Ausstattung des Dart-Gerätes zur Durchführung des Dart-Spieles nicht erforderlich sei; vielmehr habe diese technische Beigabe lediglich untergeordneten Charakter im Verhältnis zur eigentlichen Durchführung des Dart-Spieles. Es liege also nach Ansicht des Beschwerdeführers kein Apparat und keine Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung vor. Mit dem Geldeinwurf werde nur die automatische Zähleinrichtung in Betrieb gesetzt. In dieser Form werde nur vereinfacht das Entgelt für die Benützung des Gerätes eingehoben. Das Inbetriebsetzen der Aufzählvorrichtung habe weder mit dem Gerät noch mit dem Spiel selbst etwas zu tun.

In beiden Erhebungsbögen sei vermerkt: "Für die Entrichtung der VG ist die Firma" - des Beschwerdeführers - "zuständig."

Dieser Hinweis sei ohne Zustimmung des Beschwerdeführers zustandegekommen. Er sei nicht Unternehmer oder Veranstalter im Sinne des § 5 Sbg VergnStG 1953. Vom Beschwerdeführer würden Geräte nur verliehen bzw. vermietet. Veranstalter und Betreiber seien die Personen bzw. Unternehmungen, bei welchen die Geräte aufgestellt seien bzw. welche die erforderlichen Räumlichkeiten zur Verfügung stellten. Der Beschwerdeführer habe an den Aufstellungsorten keinerlei Firmensitz.

1.5. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. § 2 Sbg VergnStG 1953 lautete im Bemessungszeitraum 1990 (in der Fassung LGBl. Nr. 60/1958 und vor LGBl. Nr. 61/1991) auszugsweise:

"(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind solche Veranstaltungen, die geeignet sind, der Unterhaltung der Teilnehmer zu dienen, insbesondere:

...

5. der Betrieb von Rundfunk- und Fernsehrundfunkempfangsanlagen zu Vergnügungszwecken, das Halten von Vorrichtungen zur mechanischen Wiedergabe musikalischer Stücke und Deklamationen sowie von Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen an öffentlichen Orten, in Gast- und Schankwirtschaften oder in sonstigen, jedermann zugänglichen Räumen;

6. Sportliche Wettspiele, Wettkämpfe, Wettfahrten und Wettrennen;

...

(2) Eine steuerpflichtige Vergnügung liegt auch dann vor, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken dient."

§ 23 leg. cit, betreffend die Bauschsteuer nach festen Sätzen, lautete in der Fassung LGBl. Nr. 82/1987 auszugsweise:

"(1) Die Bauschsteuer für die im § 2 Abs. 1 Z. 5 genannten Veranstaltungen wird nach festen Sätzen bis zu folgenden Höchstgrenzen erhoben:

...

5. für das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsautomaten oder -apparaten, sofern nichts Besonderes bestimmt ist, bis zu 800 S für jede Vorrichtung;

..."

2.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 93/17/0038, 0249, vom , Zl. 93/17/0106, und vom , Zl. 93/17/0246, mit der Vergnügungssteuerpflicht für das Halten von "Dartspielapparaten" nach § 6 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes auseinandergesetzt und diese bejaht. Der Unterschied der Rechtslage nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz zu der im Beschwerdefall anzuwendenden Rechtslage besteht darin, daß das Wiener Vergnügungssteuergesetz die "Dartspielapparate" gesondert anführt, während hier eine Subsumtion des Sachverhaltes unter die Begriffe der "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen" (§ 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953) bzw. "Spiel- und Geschicklichkeitsapparate" (§ 23 Abs. 1 Z. 5 leg. cit.) vorgenommen werden muß.

2.2.1. Bevor auf die Frage der Eigenschaft der gegenständlichen Dartspielgeräte als "Vorrichtungen", insbesondere als "Apparate", eingegangen wird, ist zu prüfen, ob die belangte Behörde im Dartspiel zu Recht ein Spiel, im besonderen ein Geschicklichkeitsspiel, erblickt hat.

Ob von einem Spiel (und damit in der Folge auch von einem Spielapparat) gesprochen werden darf, hängt davon ab, welche Bedeutung diesem Begriff in § 2 Abs. 1 Z. 5 und § 23 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953 zukommt. Daß unter Spiel im gegebenen Zusammenhang weder das Spielen von Musik noch Theaterspiel oder sportlicher Wettkampf gemeint sein können, ergibt sich bereits aus der besonderen Aufzählung dieser Veranstaltungen im § 2 Abs. 1 Z. 3, 6, 9, 10, 11 und 13 leg. cit. und der Erwähnung der Vorrichtungen zur mechanischen Tonwiedergabe in § 2 Abs. 1 Z. 5 und § 23 Abs. 1 Z. 3 leg. cit. Dem Ausdruck "Spiel" im zusammengesetzten Hauptwort "Spielapparate" kann daher wohl nur die Bedeutung von "zweckfreier Beschäftigung aus Freude an ihr selbst und/oder ihren Resultaten, zur Unterhaltung, Entspannung oder zum Zeitvertreib" zukommen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0111, unter Bezugnahme auf Brockhaus/Wahrig, Deutsches Wörterbuch, 5. Band, 839, Duden,

Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, Band 6, 2445, sowie Duden, Bedeutungswörterbuch, Band 10, 608).

Im Verfahren ist nichts hervorgekommen und auch in der Beschwerde wird nichts Substantiiertes vorgebracht, was dagegen spräche, die Ausübung von Darts (das Werfen von Wurfpfeilen auf eine in bestimmte Felder gegliederte Zielscheibe) als Spiel (Geschicklichkeitsspiel) zu qualifizieren.

Diese Qualifikation träfe im übrigen auch dann zu, wenn die Veranstaltung neben unterhaltenden auch erbauenden, belehrenden oder anderen nicht als Unterhaltung anzusehenden Zwecken diente (§ 2 Abs. 2 leg. cit.), wobei im gegebenen Zusammenhang an einen in einer bestimmten Regelhaftigkeit zum Ausdruck kommenden "sportlichen" Nebenzweck zu denken wäre. Bemerkt sei in diesem Zusammenhang, daß das Dart-Spiel in der Salzburger Sportzweigeverordnung LGBl. Nr. 91/1985 nicht als Sportzweig im Sinne des Salzburger Sportgesetzes angeführt ist.

2.2.2. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Beurteilung der dem Beschwerdefall zugrundeliegenden Dart-Spieleinrichtung (speziell gegliederte Zielscheibe mit elektronischer Trefferanzeige, automatischer Zähleinrichtung und Geldeinwurf zur Inbetriebnahme der Anlage) als "Spiel- oder Geschicklichkeitsapparat" im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953 und als eine "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtung" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. Unter einem Apparat wird nach allgemeinem Sprachgebrauch ein aus mehreren Bauelementen zusammengesetzes technisches Gerät verstanden, das bestimmte Funktionen erfüllt bzw. eine bestimmte Arbeit leistet (vgl. Duden, Das große Wörterbuch der deutschen Sprache, 1976, I, 174; Duden, Bedeutungswörterbuch, 1970, 58). Die Funktion eines Spielapparates besteht nun darin, durch seine Inbetriebnahme ein Spiel zu ermöglichen. Dabei muß ein untrennbarer Zusammenhang zwischen menschlicher Tätigkeit (Spiel) und technischer Funktionsweise bestehen; nicht würde es zur Annahme eines Spielapparates hinreichen, wenn sich seine Funktion darin erschöpfte, lediglich die Voraussetzungen für das Spiel zu schaffen, das Spiel selbst aber ohne Zuhilfenahme der technischen Funktionen des Apparates abliefe (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 89/17/0078, betreffend die Spielkugelausgabe bei einem Billardtisch).

In den zitierten hg. Erkenntnissen zu den Dartspielapparaten nach dem Wiener Vergnügungssteuergesetz hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, die technische Funktion der elektronischen Ergebnisanzeige sei im Zusammenhang mit dem spezifischen Begriff des "Dartspielapparates" zu sehen. Auch wenn das Werfen mit den Pfeilen per Hand erfolge, so stehe die Erzielung eines Ergebnisses (in welcher Form immer) mit dem Dartspiel im Zusammenhang. Ein Dartspielapparat wäre nicht gegeben, wenn die Apparatur nur der Eröffnung der Spielmöglichkeit dienen würde (Ausgabe der Pfeile oder Zugänglichwerden der Scheibe nach Münzeinwurf). Auch darauf, daß die elektronische Ergebnisanzeige lediglich zur Vereinfachung der Feststellung der Ergebnisse dienen könne, komme es nicht an, weil eben das Dartspiel unter Zuhilfenahme der technischen Funktion eines solchen Apparates ablaufe. Für die Qualifikation eines Gerätes als "Dartspielapparat" sei entscheidend, daß dieses bestimmte Funktionen erfülle bzw. eine bestimmte Arbeit leiste, nicht aber darüberhinaus, daß diese technische Funktionsweise tatsächlich auch (immer) genutzt werde. Auch im hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/02/0140 (ergangen zum Wiener Veranstaltungsgesetz), qualifizierte der Verwaltungsgerichtshof Dartspielgeräte mit elektronischer Trefferanzeige als Unterhaltungsspielapparate und begründete dies damit, daß die elektronische Trefferanzeigefunktion unmittelbar der Freude am Spielresultat diene und die Zählung der erzielten Punkte ein wesentlicher Bestandteil des Spielablaufes sei.

Der Verwaltungsgerichtshof sieht im vorliegenden Beschwerdefall keinen Anlaß, von dieser Rechtsprechung über die Qualifikation von Dartspielvorrichtungen mit elektronischer Aufzählvorrichtung als Spielapparate (Geschicklichkeitsspielapparate) abzugehen und die apparative Ausstattung der aufgestellten Dart-Geräte lediglich als technische Beigabe untergeordneten Charakters anzusehen, die zur "eigentlichen Durchführung" des Dartspieles nicht erforderlich sei. Die vorliegende Spielvorrichtung bildet in der unbestrittenen Ausstattungsform eine Spielgelegenheit, in der die manuelle Tätigkeit des Spielers (der Spielergruppen) mit nicht unwesentlicher Unterstützung durch die apparative Ausstattung abläuft (z.B., was die Ermöglichung der verschiedenen Spielarten, des Spieltempos durch schnellere Spiel- und Rundenfreigabe, der Abrufbarkeit von Spielvarianten per Knopfdruck, der Ablesegenauigkeit u.dgl. anlangt).

Die belangte Behörde hat den angefochtenen Bescheid somit nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet, daß sie die in Rede stehenden Dartspielgeräte als "Spiel- und Geschicklichkeitsvorrichtungen" im Sinne des § 2 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953 bzw. als "Spiel- und Geschicklichkeitsapparate" im Sinne des § 23 Abs. 1 Z. 5 leg. cit. beurteilte.

2.3. Im Recht ist der Beschwerdeführer allerdings mit seinem Vorbringen, er sei zu Unrecht als Abgabepflichtiger behandelt worden.

Der angefochtene Bescheid erschöpft sich in der Begründung, da von ihm zweifelsohne das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt werde, gelte er auch als Unternehmer der Veranstaltung im Sinne des VergnStG.

Diese Rechtsauffassung der belangten Behörde ist unzutreffend. Aus dem in diesem Begründungselement erwähnten Umstand kann nicht erschlossen werden, daß der Beschwerdeführer und nicht der jeweilige Gastgewerbeberechtigte im Bemessungszeitraum Halter der jeweiligen konkreten Spielvorrichtungen bzw. -apparate (§ 2 Abs. 1 Z. 5 bzw. § 23 Abs. 1 Z. 5 Sbg VergnStG 1953) gewesen ist. Das Halten des Apparates bedeutet bei diesen Abgabentatbeständen den Inhalt der Tätigkeit des Unternehmers der Veranstaltung. Gemäß § 5 leg. cit. wiederum ist Steuerschuldner der Unternehmer der Veranstaltung (§ 2 des Umsatzsteuergesetzes 1972, BGBl. Nr. 223). § 2 Abs. 1 UStG 1972, auf den im § 5

Sbg VergnStG 1953 verwiesen wird, lautet:

"Unternehmer ist, wer eine gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausübt. Das Unternehmen umfaßt die gesamte gewerbliche oder berufliche Tätigkeit des Unternehmers. Gewerblich oder beruflich ist jede nachhaltige Tätigkeit zur Erzielung von Einnahmen, auch wenn die Absicht, Gewinn zu erzielen, fehlt oder die Personenvereinigung nur gegenüber ihren Mitgliedern tätig wird."

Halter eines Apparates und Unternehmer dieser Veranstaltung ist derjenige, der den Apparat in betriebsbereitem oder jederzeit durch den Spieler in Betrieb nehmbarem Zustand aufstellt und damit das Spiel AUF SEINE RECHNUNG ermöglicht (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 91/17/0113, und vom , Zl. 90/17/0196; zum vergleichbaren Begriff des Durchführens eines Glücksspieles im Sinne des Glücksspielgesetzes siehe auch das denselben Beschwerdeführer betreffende hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/17/0103).

Darüber, auf wessen Rechnung die Veranstaltung durchgeführt wurde, also in wessen eigener Vermögenssphäre sich Gewinn und Verlust aus dieser Tätigkeit auswirken würden, wurden keine Feststellungen getroffen, obwohl der Beschwerdeführer im Abgabenverfahren und in der Vorstellung seine Eigenschaft als Unternehmer der Veranstaltung und als Abgabenschuldner bestritten hat. Auch hat er von Anfang an die Richtigkeit des Vermerkes auf den von den Gastgewerbetreibenden unterschriebenen Erhebungsbögen der Gemeinde bestritten, wonach für die Entrichtung der Vergnügungssteuer seine Firma "zuständig" sei, zwar machte die Vorstellungsbehörde einen Klärungsversuch, indem sie den Beschwerdeführer aufforderte, einen Mustervertrag () über die Apparateaufstellung bei den einzelnen Betriebsinhabern vorzulegen, verfolgte die Sache aber nicht weiter, als ein Muster betreffend einen Automatenaufstellungsvertrag einer Firma Freizeittechnik U GMBH einlangte.

Die Rechtsauffassung der belangten Behörde, der Beschwerdeführer sei als Veranstalter der beiden in Rede stehenden Vergnügungen anzusehen, weil von ihm "zweifelsohne das Halten von Spiel- und Geschicklichkeitsapparaten als gewerbliche oder berufliche Tätigkeit selbständig ausgeübt wird", erweist sich als inhaltlich verfehlt. Ausgehend von dieser unrichtigen Rechtsauffassung ist jegliche Ermittlungstätigkeit darüber unterblieben, ob der Beschwerdeführer als Halter der konkreten, der Abgabenbemessung zugrundegelegten Dartspielapparate anzusehen war.

2.4. Aus den unter Punkt 2.3. dargelegten Erwägungen folgt, daß die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet hat.

Der angefochtene Bescheid war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 1 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 1 und Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

An Stempelgebühren waren S 360,-- für die Beschwerde (dreifach), S 60,-- für den angefochtenen Bescheid und S 90,-- für eine weitere Beilage zuzusprechen; das diesbezügliche Mehrbegehren war abzuweisen.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.