VwGH vom 01.10.1991, 90/14/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Schubert und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Cerne, über die Beschwerde des NN in T gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , Zl. 6/242/1-BK/Kr-1986, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer für 1979 bis 1983, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war in den Streitjahren als Verkäufer bei einer Autohandelsgesellschaft beschäftigt. Anläßlich einer abgabenbehördlichen Prüfung wurden nicht erklärte Provisionseinkünfte und Erlöse aus Lkw-Eigenhandel festgestellt, die zu einer nach Geldverkehrsrechnung vorgenommenen Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb und der entsprechenden Umsätze führte. Weiters wurden die auf einem Sparbuch mit der Bezeichnung "Wolfgang" gutgeschriebenen Zinsen dem Beschwerdeführer als Einkünfte aus Kapitalvermögen zugerechnet, weil seiner Darstellung, er sei für dieses Sparbuch bloß Treuhänder zweier arabischer Geschäftsfreunde gewesen, kein Glauben geschenkt wurde.
Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers gegen die den Prüfungsfeststellungen folgenden Abgabenbescheide des Finanzamtes nur teilweise Folge.
Hiedurch erachtet sich der Beschwerdeführer erkennbar in seinem Recht auf gesetzmäßige Ermittlung der Grundlagen für die Abgabenerhebung verletzt. Er behauptet unrichtige rechtliche Beurteilung sowie Verfahrensmängel und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde beantragt in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
1. ALLGEMEINE VERFAHRENSRÜGEN:
a) Der Beschwerdeführer bemängelt, die belangte Behörde hätte das "Gesamtergebnis" des gegen ihn eingeleiteten gerichtlichen Strafverfahrens und des von ihm gegen seinen ehemaligen Dienstgeber angestrengten arbeitsgerichtlichen Verfahrens anerkennen müssen. Beide Verfahren hätten den Nachweis erbracht, daß die gegen ihn erhobenen Vorwürfe unrichtig seien.
Hiezu ist festzuhalten, daß ein gerichtliches Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer wegen des Verdachtes (u.a.) der Hehlerei im Zusammenhang mit dem Ankauf von Schmuckstücken und anderen aus Einbruchsdiebstählen stammenden Wertgegenständen sowie der Urkundenfälschung eingeleitet worden war. Das Verfahren betreffend Hehlerei und anderer Delikte wurde eingestellt; von der wegen des Verdachtes der Urkundenfälschung erhobenen Anklage wurde der Beschwerdeführer wegen mangelnder Strafwürdigkeit der Tat freigesprochen. Im Zuge der sicherheitsbehördlichen Vernehmungen hatte der Beschwerdeführer Aussagen über die Anlage von Schwarzgeld in Krügerrand-Münzen und über nicht versteuerte Provisionen aus Lkw-Vermittlungsgeschäften mit Arabern und Inländern abgelegt. Die betreffenden Niederschriften wurden von der Finanzverwaltung als Beweismittel herangezogen und zum Anlaß für weitere Erhebungen genommen. Ein Finanzvergehen war nicht Gegenstand des gerichtlichen Strafverfahrens; ein steuerlich relevanter Sachverhalt ist lediglich anläßlich von wegen ganz anderer Delikte durchgeführten Erhebungen hervorgekommen. Daß der Beschwerdeführer wegen Diebstahl, Betrug, Unterschlagung, Hehlerei oder Urkundenfälschung nicht bestraft wurde, bedeutet keineswegs, daß damit auch seine vom Betriebsprüfer aufgegriffenen Geschäfte steuerlich zu seinen Gunsten zu beurteilen wären.
Entsprechendes gilt für den arbeitsgerichtlichen Prozeß zwischen dem Kläger und seinem ehemaligen Arbeitgeber, der im Zusammenhang mit der Beendigung seines Dienstverhältnisses geführt wurde und (bei einem Streitwert von S 417.140,83,-- samt Anhang) mit einer Vergleichszahlung an den Beschwerdeführer von S 100.000,-- an restlicher Urlaubsentschädigung endete. Es ist schon unerfindlich, warum in diesem Vergleichsabschluß ein Nachweis der Nichtberechtigung der in diesem Verfahren gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe gelegen sein soll. Völlig belanglos ist der vor dem Arbeits- und Sozialgericht abgeschlossene Vergleich jedenfalls für die steuerliche Beurteilung des vorliegenden Sachverhaltes.
Unerheblich ist auch, ob die Erstbehörde den Ausgang anderer Verfahren hätte abwarten müssen, da nicht deren Bescheid, sondern die Berufungsentscheidung der belangten Behörde Gegenstand der verwaltungsgerichtlichen Prüfung ist.
b) Der behauptete Umstand, daß sich der Beschwerdeführer bei den sicherheitsbehördlichen Vernehmungen allenfalls in einer "für ihn ungewohnten Streßsituation" befand und daß diese Vernehmungen mehrere Stunden dauerten, verbot es der belangten Behörde nicht, die vom Beschwerdeführer unterfertigten Niederschriften als Beweismittel heranzuziehen. Es begründet auch keine Rechtswidrigkeit der Beweiswürdigung, wenn die belangte Behörde den Angaben des Beschwerdeführers bei der ersten Einvernahme mehr Glaubwürdigkeit beigemessen hat als seinen späteren Darlegungen. Daß der Beschwerdeführer die sicherheitsbehördlichen Protokolle nach Kenntnisnahme zur Gänze bestritten hätte, behauptet der Beschwerdeführer erstmals in seiner Äußerung zur Gegenschrift; es handelt sich dabei um eine unzulässige Neuerung.
c) Der Beschwerdeführer rügt, ihm seien im erstinstanzlichen Verfahren nicht die notwendigen Anleitungen gegeben worden; erst bei der Schlußbesprechung seien Bedenken gegen seine mündliche Stellungnahme aufgetaucht. Durch diesen zeitlichen Verzug sei es ihm fast unmöglich gewesen, noch entsprechende schriftliche Unterlagen beizuschaffen.
Bereits vor der Schlußbesprechung vom ist der Beschwerdeführer mehrmals zu den schließlich im Prüfungsbericht enthaltenen Punkten niederschriftlich vernommen worden, wobei es wiederholt um die Existenz und die Beibringung von Unterlagen ging. Es trifft somit nicht zu, daß der Beschwerdeführer erst im Rahmen der Schlußbesprechung mit Umständen konfrontiert worden wäre, die er auf Grund des bis dahin laufenden Verfahrens nicht erwarten konnte.
Was das Fehlen schriftlicher Verträge anlangt, so trifft es zwar zu, daß nur wenige Vertragstypen für ihre Gültigkeit der Schriftform bedürfen. Der belangten Behörde kann aber nicht mit Erfolg entgegengetreten werden, wenn sie ausgeführt hat, es widerspreche den Erfahrungen des Wirtschaftslebens, daß über die angebliche Treuhandschaft und die angebliche (mit dem Treuhandgeld) geplante Firmengründung keinerlei schriftliche Unterlagen existierten, weil es bei Geschäften mit ausländischen Partnern selbstverständlich sei, über finanzielle Transaktionen in derartigen Größenordnungen für Zwecke der Beweisvorsorge entsprechende Aufzeichnungen zu führen und Belege aufzubewahren. Wenn die belangte Behörde diese Umstände in ihre Würdigung des unbelegten Vorbringens des Beschwerdeführers über Millionengeschäfte mit Arabern einbezogen hat, kann der Gerichtshof hierin eine Rechtswidrigkeit nicht erblicken.
d) Unrichtig ist, daß die Abgabenbehörden es unterlassen hätten, Geschäftsunterlagen beim Dienstgeber und bei Kunden beizuschaffen. Vielmehr wurden sehr wohl Erhebungen beim ehemaligen Dienstgeber des Beschwerdeführers und bei Geschäftspartnern durchgeführt sowie Unterlagen zum Akt genommen.
e) Schließlich rügt der Beschwerdeführer noch, im Rahmen der Berufungsverhandlung sei keine ausreichende Aussprache erfolgt. Dem ist entgegenzuhalten, daß die Niederschrift über diese Verhandlung mehrere Seiten umfaßt und danach die wesentlichen Berufungspunkte ausdrücklich erörtert wurden. Es war Sache des Beschwerdeführers und seines Vertreters, bei dieser Gelegenheit alle ihnen notwendig erscheinenden Äußerungen abzugeben.
2. "PROVISIONEN QU":
Der Beschwerdeführer hatte bei seiner sicherheitsbehödlichen Vernehmung vom ausgesagt, er habe mit Qu eine 5 %ige Provision für diesem zugebrachte Lackiererarbeiten vereinbart. Vom Gesamtguthaben sei ein Betrag von S 118.500,-- für am Pkw des Beschwerdeführers durchgeführte Reparaturarbeiten abzuziehen, sodaß ein Restguthaben von S 29.500,-- verbleibe.
Den sich hieraus ergebenden Provisionsbetrag von insgesamt
S 148.000,-- hat die belangte Behörde ihrer Zuschätzung für 1979 und 1983 (in welchen Jahren die Geldverkehrsrechnung keine Unterdeckungen ergab) anteilig (zuzüglich eines unbedenklichen Sicherheitszuschlages von 20 %) zugrundegelegt. Wenn der Beschwerdeführer rügt, eine Einsichtnahme in die Geschäftsunterlagen Qu hätte seine Darstellung bestätigt, so ist zu bemerken, daß die belangte Behörde ohnehin die von ihm genannten Zahlen übernommen hat. Unrichtig ist, daß bis zum Jahr 1982, als eine unmittelbare Geschäftsbeziehung zwischen Qu und dem Dienstgeber des Beschwerdeführers bestand, ein Erhalt von Provisionen ausgeschlossen gewesen sei. Vielmehr hat der Beschwerdeführer am zugegeben, daß schon zu dieser Zeit von Qu Arbeiten an seinem Privatfahrzeug "als Abgeltung" erbracht worden seien. Unerfindlich ist angesichts der eigenen Aussage des Beschwerdeführers, warum die Annahme von Provisionseinnahmen denkunmöglich sein soll.
3. PROVISIONEN AUS "ILLEGALEN LKW-GESCHÄFTEN":
Bei seiner Vernehmung am erwähnte der Beschwerdeführer Krügerrand-Käufe aus Schwarzgeld sowie Realitätenkäufe um S 1,4 Mio und S 750.000,-- mit Geld aus noch anzuführenden Provisions- und sonstigen Geschäften. Er habe bei illegalen Provisionsgeschäften in den letzten 12 Jahren einen Nettogewinn von ca. S 900.000,-- erreicht, den er dem Finanzamt nicht zur Kenntnis gebracht habe. Die Provisionen habe er hauptsächlich von Arabern und gelegentlich in einer kleineren Höhe von S 1.000,-- bis S 2.000,-- von Österreichern erhalten. Am erläuterte er, daß die Geschäfte mit Arabern, die über seinen Dienstgeber abgewickelt worden seien, in welchen Fällen er von den arabischen Käufern keinerlei Provisionsgebühren erhalten habe, von jenen Provisionsgeschäften, die von ihm privat getätigt worden seien, getrennt werden müßten. Auf Grund seiner Tätigkeit habe er Lkw-Besitzer gekannt, die ihre Fahrzeuge privat verkaufen wollten. Gleichzeitig habe er verschiedene Kunden, hauptsätzlich Araber, gekannt, die Gebraucht-Lkws aufkauften. Er habe nun solchen Lkw-Aufkäufern auf privater Basis bekannt gegeben, wer gerade einen Lkw verkaufen wollte. Im Falle eines Geschäftsabschlusses habe er vom jeweiligen Aufkäufer, verschiedentlich auch vom Verkäufer, eine Vermittlungsprovision erhalten. Diese Geschäfte habe er zwischen 1976 und 1981 getätigt. Den Gesamtbetrag an Provisionen reduzierte er auf S 500.000,-- oder auch weniger. Hiefür habe er keine Einkommensteuer bezahlt.
Im Hinblick auf diese detaillierte Schilderung hoher, aus "Privatgeschäften" stammender, nicht erklärter Provisionseinnahmen, denen Unterdeckungen in der Geldverkehrsrechnung des Betriebsprüfers entsprechen, sind das Beschwerdevorbringen, die Vornahme "illegaler Lkw-Geschäfte" sei vollkommen ausgeschlossen, da es sich ausschließlich um Fahrzeuge des Dienstgebers gehandelt habe, sowie das diesbezügliche Vorbringen in der Äußerung zur Gegenschrift geradezu mutwillig.
4. LKW-EIGENHANDEL:
a) Geschäftsfall "F/Ried-T El N/München-H/Waldzell":
Bei diesem Geschäftsfall handelte es sich um den Verkauf eines Lkws, eines Anhängers und eines Ladekranes durch die Firma Fischer. Als Käufer schien Tarek El N/München auf. Nach der Vertragslage hätte dieser Anhänger und Ladekran mit "Privatverkauf, keine Mehrwertsteuer" an die inländische Firma H verkauft. Der im Rechtshilfeweg vernommene Tarek El N bestritt den Erhalt eines Betrages für Auflieger und Kran; seine diesbezügliche Bestätigung habe er auf telefonisches Ersuchen des Beschwerdeführers aus Gefälligkeit ausgestellt. Die Verkäuferunterschrift auf dem Kaufvertrag Hermandinger stamme mit Sicherheit nicht von ihm. Ein Exportnachweis lag nur für den Lkw vor. Da überdies der gesamte Zahlungsverkehr im Zusammenhang mit diesem Geschäft über den Beschwerdeführer gelaufen war, nahm die belangte Behörde hinsichtlich des Verkaufes von Anhänger und Ladekran einen Eigenhandel des Beschwerdeführers an.
Dem vermag der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nur entgegenzuhalten, eine außerdienstliche Abwicklung sei ausgeschlossen, weil es sich um Fahrzeuge seines Dienstgebers bzw. um dessen Kunden gehandelt habe. Angesichts der Vielzahl der dagegensprechenden Beweismittel kann mit diesem Vorbringen eine Unschlüssigkeit der Ausführungen der belangten Behörde nicht dargetan werden. Soweit der Beschwerdeführer eine "entsprechende Nachprüfung" vermißt, ist darauf zu verweisen, daß nicht nur Tarek El N, sondern auch der zuständige Angestellte der Firma F, der befaßte Zollwachebeamte (der eine Ausfuhr des Anhängers ausschloß) und der Käufer H als Zeugen vernommen sowie die Geschäftsunterlagen zusammengetragen wurden. Die Behörde hat zu diesem Geschäftsfall daher - entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers - besonders eingehende Ermittlungen gepflogen.
Die Vorlage einer weiteren, seiner Zeugenaussage widersprechenden, undatierten Bestätigung des Tarek El N im verwaltungsgerichtlichen Verfahren verstößt gegen das Neuerungsverbot.
b) Geschäftsfall "S & K-H OHG"
Auch bei diesem Geschäftsfall hat die belangte Behörde insoweit Eigenhandel angenommen, als der Beschwerdeführer einen vom Käufer H OHG als Teil des Kaufpreises hingegebenen Gebraucht-Lkw vom Verkäufer S & K um S 5.900,-- erworben und an seinen Arbeitgeber unter einem falschen Namen um S 30.000,-- weiterverkauft hatte. Daß er in diesem Zusammenhang mangels Strafwürdigkeit der Tat nicht wegen Urkundenfälschung (und auch nicht wegen eines anderen Deliktes) bestraft wurde, ist für die steuerliche Zurechnung, welcher der Beschwerdeführer - abgesehen vom Ausgang des Strafverfahrens - in seiner Beschwerde nichts entgegenzuhalten vermag, ohne Einfluß. Aufwendungen für Reparaturen oder Investitionen, die er erst in seiner Äußerung zur Gegenschrift behauptet, wurden von ihm nie beziffert.
5. UNGEKLÄRTE GELDZUFLÜSSE AUF DEN GIROKONTEN DES
BESCHWERDEFÜHRERS:
Der Prüfer stellte auf Girokonten des Beschwerdeführers ungeklärte Geldzuflüsse fest. Für die Weitergabe der Gelder an den Dienstgeber des Beschwerdeführers konnten von diesem keine Quittungen vorgelegt werden. Die belangte Behörde zog auch diesen Umstand zur Begründung ihrer Schätzungsbefugnis heran.
Daß der Beschwerdeführer einzelne Geschäftsfälle aufklären konnte, läßt es nicht schon - entgegen seiner Ansicht - als denkunmöglich erscheinen, daß die beanstandeten Geschäfte in anderer Weise als die übrigen abgewickelt wurden. Wenn der Beschwerdeführer meint, für seinen Dienstgeber sei es ohne Bedeutung gewesen, welche Kunden nun tatsächlich ein Fahrzeug angekauft hätten, sofern er nur den Gesamtbetrag erhalten habe, so übergeht er, daß es ihm wiederholt nicht gelungen ist, die Weiterleitung von auf seinen Konten eingegangenen Zahlungen an den Dienstgeber nachzuweisen.
Der Beschwerdeführer behauptet, den Geschäftsfall "Fabit H" ordnungsgemäß für den Dienstgeber abgewickelt zu haben. Hiezu hat jedoch ein Angestellter des Dienstgebers als Zeuge ausgesagt, daß mit einem Kunden dieses Namens nie ein Geschäft getätigt worden sei.
Im Geschäftsfall "H" hat sich im Verwaltungsverfahren die Unrichtigkeit einer vorgelegten Bestätigung herausgestellt; der Geldfluß blieb unaufgeklärt. Die Vorlage einer weiteren Bestätigung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist unbeachtlich, weil sie gegen das Neuerungsverbot verstößt.
Auch in den Geschäftsfällen "Fadil W" und "Tarek El N" konnte der Beschwerdeführer eine Weiterleitung eingegangener Beträge nur zum Teil bzw. gar nicht nachweisen. Soweit er meint, es hätte lediglich einer Einsicht in die Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers bedurft, ist ihm entgegenzuhalten, daß der Prüfer sehr wohl Nachforschungen beim Dienstgeber des Beschwerdeführers angestellt hatte.
6. GELDVERKEHRSRECHNUNG; ZURECHNUNG DES SPARBUCHES
"WOLFGANG":
Beim Beschwerdeführer wurde ein Sparbuch mit der Bezeichnung "Wolfgang" (Vorname seines Sohnes) sichergestellt. Der Beschwerdeführer behauptete im Verwaltungsverfahren, er sei nur Treuhänder für zwei arabische Geschäftsfreunde gewesen, weshalb die auf dieses Sparbuch einbezahlten Beträge (1980: S 1,530.180,--, 1982: S 292.074,--) aus der Geldverkehrsrechnung auszuscheiden seien. Er legte schließlich eine Bestätigung eines der beiden arabischen Geschäftspartner vor.
Die belangte Behörde schenkte der Darstellung des Beschwerdeführers im wesentlichen - abgesehen vom bereits oben erwähnten Hinweis auf das völlige Fehlen schriftlicher Unterlagen über das angebliche Treuhandgeschäft - mit folgender Begründung keinen Glauben:
Aus den Aussagen des Beschwerdeführers würden sich zahlreiche Widersprüche ergeben. Zunächst habe er die angebliche Treuhandschaft bei seinen ersten Einvernahmen durch die Sicherheitsdirektion nicht erwähnt, sondern nur angegeben, daß er sich im Besitz von insgesamt sechs Sparbüchern befinde. Darunter habe sich auch das strittige Sparbuch befunden. Erst drei Monate nach der Abnahme dieses Sparbuches durch die Polizei habe er anläßlich einer finanzbehördlichen Einvernahme erwähnt, daß das Sparbuch nicht ihm gehöre. Auch habe er die behauptete Treuhandschaft in den an das Gericht gestellten Ausfolgungsanträgen niemals geltend gemacht. Die dazu in der mündlichen Berufungsverhandlung abgegebene Erklärung, es sei nicht seine Aufgabe gewesen, dies geltend zu machen, sondern die Aufgabe des arabischen Treugebers, erweise sich als nicht stichhaltig: Es gehöre wohl zu den Pflichten eines Treuhänders, die Interessen eines ausländischen Treugebers zu wahren, indem er den Umstand der Treuhandschaft in einem Ausfolgungsantrag an das Gericht bekannt gibt, zumal der Treugeber nach den Darstellungen des Beschwerdeführers sich überwiegend im arabischen Raum aufgehalten habe und es diesem allein schon auf Grund der weiten Entfernungen nicht möglich gewesen wäre, seine Interessen jederzeit wahrzunehmen. Der Beschwerdeführer habe bei seiner ersten finanzbehördlichen Einvernahme weder die genauen Namen noch die Anschriften der angeblich arabischen Treugeber bekanntgeben können. Er habe angegeben, daß dieses Geld ursprünglich für eine Geschäftsgründung im Inland, aber auch für Lkw-Ankäufe vorgesehen gewesen sei. Er habe dabei von zwei Arabern aus Syrien mit den Namen "H" und "P" gesprochen. Die vorgelegte Bestätigung über die Rückzahlung der strittigen Gelder sei jedoch von einem Ägypter namens Hassan El H ausgestellt. Der von ihm urspünglich behauptete Zweck einer geplanten Firmengründung scheine auf der Bestätigung nicht auf. Bei einer weiteren Einvernahme habe der Beschwerdeführer angegeben, daß die Einzahlung von S 117.073,65 am auf dieses Sparbuch auf Wunsch der arabischen Geschäftspartner erfolgt sei, um den Betrag auf dem Sparbuch "auf eine gerade Summe von S 2 Mio zu stellen". In der vorgelegten Bestätigung des Hassan El H sei jedoch die Übergabe eines Betrages von S 117.073,65 im Jahr 1982 nicht erwähnt. Laut dieser Bestätigung sei im Jahr 1982 eine Rückzahlung von S 292.000,-- erfolgt, was jedoch mit den Buchungen auf dem Sparbuch nicht übereinstimme. Laut diesen Buchungen seien im Jahr 1982 nur Einlagen in der Höhe von insgesamt S 292.073,65 erfolgt, jedoch keinerlei Abhebungen. Die Erklärung des Beschwerdeführers, daß es sich dabei offenbar um einen Irrtum des Hassan El H bei der Ausstellung der Bestätigung handle, erscheine im Zusammenhang mit den übrigen Indizien und in Anbetracht der Höhe der eingelegten bzw. ausgezahlten Beträge als nicht glaubwürdig und als bloßer nachträglicher Erklärungsversuch. Der angeblich vom Treugeber im Jahr 1980 in bar übergebene Betrag von DM 215.000,-- hätte zu den damaligen Wechselkursen nicht für die im Jahr 1980 geleisteten Sparbucheinlagen in Schillingbeträgen ausgereicht (Differenz rund S 25.000,--). Die von Hassan El H ausgestellte Bestätigung sei außerdem in sich widersprüchlich: Er hätte demnach um rund S 609.000,-- mehr zurückerhalten, als er dem Beschwerdeführer übergeben hätte bzw. als ihm an Zinsengutschriften zugestanden wäre. Am habe der Beschwerdeführer ein Haus um S 1,4 Mio gekauft, davon habe er sofort S 1,1 Mio an die Bank der Verkäufer überwiesen. Am gleichen Tag habe er vom strittigen Sparbuch S 920.000,-- und von einem anderen Sparbuch S 1 Mio behoben.
Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Beschwerde darauf, die Darlegungen der belangten Behörde als nicht folgerichtig zu bezeichnen, ohne hiefür überzeugende Argumente anzubieten. Daß seine Aussagen vor der Sicherheitsbehörde nicht unbeachtlich sind, wurde schon oben dargelegt. Es trifft auch im Hinblick auf seine bereits behandelten Eigengeschäfte nicht zu, daß er ausschließlich für seinen Dienstgeber gearbeitet hätte, sodaß er entsprechende Beträge gar nicht hätte verdienen können. Vielmehr ist es keineswegs denkunmöglich, daß die eingelegten Gelder aus Erlösen der unter Ausschaltung seines Dienstgebers vorgenommenen Vermittlungs- und Eigenhandelsgeschäfte des Beschwerdeführers stammten.
Was seine Bemühungen um die Ausfolgung des Sparbuches im Interesse des Treugebers anlangt, ist nicht erkennbar, warum er die Treuhandschaft dem Gericht gegenüber nicht offenlegte, sondern - wie im Prüfungsbericht festgehalten - sein Ausfolgungsverlangen damit begründete, er benötige die finanziellen Mittel dringendst für die Überbrückung seiner finanziellen Notsituation. Den zeitlichen Zusammenfall von Grundkauf und Sparbuchabhebung hat die belangte Behörde lediglich als eines von vielen gegen die behauptete Treuhandschaft sprechenden Indizien angeführt.
Angesichts der zahlreichen von der belangten Behörde aufgezeigten Bedenken hält es der Gerichtshof nicht für rechtswidrig, wenn die vorgelegte Bestätigung des (nunmehr bloß einen) Treugebers als Gefälligkeitsbestätigung qualifiziert und das Sparbuch dem Beschwerdeführer zugerechnet wurde. Im Hinblick auf das im verwaltungsgerichtlichen Verfahren geltende Neuerungsverbot ist die mit der Äußerung zur Gegenschrift vorgelegte "berichtigte" Bestätigung in deutscher Sprache, welche ihrem Inhalt nach dem angeblichen Treugeber vor Unterfertigung durch einen Dolmetsch vorgelesen wurde, unbeachtlich.
7. ZUSCHÄTZUNGEN:
Der Beschwerdeführer beschränkt sich hiezu weitgehend auf allgemeine Ausführungen. Da er über seine bereits oben erörterten Vermittlungs- und Eigenhandelsgeschäfte keine Aufzeichnungen führte und die Erlöse trotz umfangreicher Erhebungen der Finanzverwaltung nicht vollständig ermittelt werden konnten, kann an der Schätzungsbefugnis der belangten Behörde kein Zweifel sein.
In seiner Äußerung zur Gegenschrift wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Schätzungsmethode. Da die belangte Behörde über keine Unterlagen für eine geeignetere Schätzung verfügte, war es nicht rechtswidrig, wenn sie eine Geldverkehrsrechnung angestellt hat. Mangels entsprechender Aufzeichnungen des Beschwerdeführers gehen seine Ausführungen über einen Betriebsvermögensvergleich ins Leere. Allfällige Ausgaben waren bei der Schätzung nach dem Vermögenszuwachs nicht zusätzlich zu berücksichtigen. Was einen allfälligen Vorsteuerabzug anlangt, ist vom Beschwerdeführer im übrigen nie behauptet worden, daß hiefür geeignete Rechnungen an ihn gelegt worden wären.
Die Höhe der Zuschätzungen und der Grund der Abweichungen vom Ergebnis der Erstbehörde wurde im angefochtenen Bescheid - entgegen den Behauptungen des Beschwerdeführers in seiner Äußerung zur Gegenschrift - eingehend begründet. Der Verwaltungsgerichtshof hegt keine Bedenken dagegen, daß die belangte Behörde in den Jahren der Unterdeckung diese, in den übrigen Jahren die anteiligen "Provisionen Qu" (vgl. Punkt 2) als Schätzungsgrundlage herangezogen hat.
Daß es bei der Schätzung zu wesentlichen Verfahrensmängeln gekommen wäre, kann der Verwaltungsgerichtshof nicht erkennen (vgl. Punkt 1).
Die vorliegende Beschwerde erweist sich somit als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.