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VwGH vom 28.10.2004, 2002/15/0037

VwGH vom 28.10.2004, 2002/15/0037

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde des J in B, vertreten durch Dr. Wilfried Haslauer, Dr. Reinfried Eberl, Dr. Robert Hubner und Dr. Robert Krivanec, Rechtsanwälte in 5020 Salzburg, Nonntaler Hauptstraße 44, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , GZ RV 005.97/1-8/97, betreffend Wiederaufnahme der Verfahren (Einkommensteuer 1989 bis 1991) und Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1989 bis 1992, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer, ein Baumeister, hat in den Jahren 1989 bis 1992 Zahlungen in nachstehend genannter Höhe an den Schweizer Unternehmer JE "Grafik & Design -Business Management Consulting - Computer Software " in Campione (italienische Enklave in der Schweiz) geleistet, deren Anerkennung als Betriebsausgaben in Streit steht:


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1989
354.000 S
1990
1,215.410 S
1991
1,899.400 S
1992
1,339.300 S.

Im Zuge einer beim Beschwerdeführer durchgeführten abgabenbehördlichen Prüfung trafen die Prüfer u.a. folgende Feststellungen: der Beschwerdeführer und JE hätten sich erstmals im Herbst 1987 in Campione getroffen. JE habe die Daten für Musterkalkulationen auf der Basis von Standardleistungsbeschreibungen samt gegliederten Stammdaten für den Straßenbau ("Standardkalkulationen") gespeichert auf Disketten dem Beschwerdeführer übergeben, der das Produkt auf eigenes Risiko und nach eigenen Marketingüberlegungen Kunden zum Kauf anbieten sollte. Am sei eine schriftliche Vereinbarung geschlossen worden, nach welcher der Beschwerdeführer mit der Anwerbung von Kunden in Österreich für sogenannte "Standardkalkulationen" für den Hochbau und den Tiefbau einschließlich der Adaptierungen dieser Produkte gegen eine Provision von 8 % beauftragt worden sei. In der Vereinbarung sei festgelegt worden, dass der Beschwerdeführer vorerst nicht ohne Zustimmung von JE Rechnungen in seinem eigenen Namen legen dürfe. In der Folge sei der Beschwerdeführer ausdrücklich zur Rechnungslegung im eigenen Namen ermächtigt worden.

Mit Vereinbarung vom sei dem Beschwerdeführer die Alleinvertretung für die genannten "Standardkalkulationen" hinsichtlich der Gebiete Österreich, Deutschland und Schweiz übertragen worden, wobei die Provisionshöhe mit 10 % festgelegt worden sei. Am sei die Provisionshöhe auf 20 %, in der Folge sogar rückwirkend ab Jänner 1992 auf 40 % der Rechnungssumme erhöht worden. Nach den Feststellungen der Prüfer habe JE mit dem Beschwerdeführer lediglich auf Grund der vom Beschwerdeführer mitgeteilten Verkaufsaufstellungen ohne weitere Überprüfungen abgerechnet.

In dem an JE gerichteten Schreiben vom habe der Beschwerdeführer zum Ausdruck gebracht, dass sämtliche Rechte an den Standardkalkulationen rückwirkend ab dem Jänner 1993 auf ihn übergingen; JE verzichte ab diesem Zeitpunkt "auf jede weitere Erlösbeteiligung". Als Begründung für die Beendigung der bisherigen Vertragsbeziehung werde angeführt, dass der Beschwerdeführer laufende Wartungsarbeiten an den ursprünglichen Stammdatensätzen bei den einzelnen Nutzungsberechtigten vorgenommen habe und dass es hiebei zu gravierenden Modifikationen, Änderungen und Ergänzungen gekommen sei, die dazu geführt hätten, dass von den ursprünglichen Daten der Standardkalkulationen nicht mehr viel übrig sei.

Bereits am sei an der ehemaligen Wiener Wohnadresse des JE eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden. Aus den bei der Hausdurchsuchung beschlagnahmten Unterlagen gehe hervor, dass JE Honorarnoten ohne Leistungserbringung gegen eine Provision von 17 bis 20 % - für Scientology-Mitglieder von 17 % - angeboten habe. Die Tätigkeit des JE (und der von ihm gegründeten Gesellschaften in Campione) habe darin bestanden, Gelder für Geschäftspartner steuerschonend in die Steueroase Campione fließen zu lassen und sie in der Folge wiederum zurückzuleiten. In einem bei der Hausdurchsuchung gefundenen Brief werde ausgeführt:

"Wir sind eine Handelsfirma und Consultinggruppe mit Sitz in der kaum bekannten Steueroase in der Schweiz ... Unserer Ansicht nach sollte man sich keineswegs scheuen, auf die Tatsachen hinzuweisen, dass in fast allen Industrienationen bereits ein derart übertriebener Steuerdruck herrscht, dass es als durchaus legitim angesehen werden darf, wenn Unternehmer und Freiberuflicher nach Auswegen aus dieser untragbaren Situation suchen. ... Wir können eine Anzahl von Modellen anbieten, die eine vollkommen legale Möglichkeit darstellen, Gelder steuerschonend nach Campione fließen zu lassen und sie in der Folge wieder steuerfrei zurückzuführen, zur geschäftlichen oder privaten Weiterverwendung."

Zeitgleich sei eine Hausdurchsuchung bei MN, dem für die Betreuung des Beschwerdeführers zuständigen Mitarbeiter des JE, durchgeführt worden. Dabei sei u.a. ein Telefonverzeichnis aufgefunden worden, in welchem der Name und zwei Telefonnummern des Beschwerdeführers und unter dessen Namenseintrag eine bestimmte Kontonummer einer österreichischen Bank vermerkt sei. Die im Zuge eines Strafverfahrens durchgeführte Kontoöffnung habe ergeben, dass es sich um ein anonymes Sparbuch handle, dass im Juni 1990 eröffnet und im Juni 1994 "saldiert" worden sei. Die erste Einzahlung auf das Sparbuch sei unmittelbar nach Bezahlung der zweiten Rechnung von JE erfolgt. Auch im weiteren deckten sich die von JE gestellten Rechnungen mit den Sparbucheinzahlungen, wobei die Einzahlung auf das Sparbuch jeweils 80 bis 83 % der Honorarzahlungen an JE betragen hätten. Dies stelle sich im Einzelnen wie folgt dar:


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Rechnung
Betrag
bezahlt am
Eingang Sparbuch am
Betrag
Prozentsatz
330.400,-
270.928,-
82 %
118.000,-
96.760,-
82 %
684.400,-
550.000,-
80,3 %
802.400,-
666.000,-
83 %
212.400,-
176.000,-
82,9 %
542.800,-
450.000,-
82,9 %
330.400,-
274.232,-
83 %

Die Prüfer hätten festgestellt, dass der Beschwerdeführer vor Beginn seiner selbstständigen Tätigkeit leitender Angestellter einer großen österreichischen Bauunternehmung gewesen und dort am Aufbau der EDV beteiligt gewesen sei. Im Rahmen dieser Tätigkeit habe er einen Forschungsauftrag für EDV-Kalkulationen erhalten, welcher mehrere Jahre gelaufen sei.

Die Prüfer gelangten zu dem Ergebnis, dass JE dem Beschwerdeführer Honorarnoten gelegt habe, ohne Leistungen zu erbringen. Es seien Honorarnoten zum Schein ausgestellt worden, wobei die Rechnungsbeträge auf ein Bankkonto in Campione überwiesen und anschließend jeweils 80 bis 83 % des Rechnungsbetrages auf ein dem Beschwerdeführer zuzurechnendes Bankkonto zurückgeleitet worden seien. Die Zahlungen des Beschwerdeführers an JE seien nicht als Betriebsausgaben anzuerkennen.

Im Verwaltungsakt findet sich der Aktenvermerk vom in welchem der Betriebsprüfer festhält:

"Die vom (Beschwerdeführer) installierten Programme setzen sich aus zwei Teilen zusammen. Auf der einen Seite steht das eigentliche EDV-Programm für die logische und nummerisch richtige Verarbeitung des Datenbestandes auf Grund der vom Anwender eingegebenen Berechnungswerte. Dieses Programm lieferte ursprünglich die Firma B in Bregenz und jetzt die Firma A. Auf der anderen Seite steht der Grunddatenbestand. Darin gespeichert sind die Berechnungsdaten für die einzelnen Kalkulationsposten wie Massenermittlung sowie Einheitspreise. Für diesen Datenbestand, der nach den Angaben des (Beschwerdeführers) in seinem Grundstock von (JE) geliefert wird bzw. wurde, sind diese Zahlungen zu leisten. Der Datenbestand selbst wurde vom (Beschwerdeführer) im Laufe der Jahre erweitert und wird jeweils auf den gültigen Wertbestand gebracht. Dies geschieht in Form von Wartungsverträgen bei den einzelnen Firmen. Die Wartungshonorare verbleiben zur Gänze beim (Beschwerdeführer). Die laufende Ergänzung bzw. Änderung des Bestandes nimmt (der Beschwerdeführer) mit Hilfe des Datenbankprogrammes P. vor."

Den Prüfungsfeststellungen folgend nahm das Finanzamt die Verfahren betreffend Einkommensteuer 1989 bis 1991 wieder auf und erließ entsprechende Sachbescheide betreffend Einkommensteuer und Gewerbesteuer 1989 bis 1992.

In der Berufung gegen diese Bescheide brachte der Beschwerdeführer vor, er sei Filialdirektor einer großen österreichischen Baufirma gewesen; dabei sei er für 270 Mitarbeiter verantwortlich gewesen. Schon aus zeitlichen Gründen hätte er daher nicht an der Entwicklung von Kalkulationsdaten im Rahmen des genannten Forschungsprojektes mitwirken können. Im April 1986 habe er sich als Konsulent für verschiedene Baufirmen selbstständig gemacht und darüber hinaus ab 1986 auf Provisionsbasis den Vertrieb von Standardkalkulationen Hochbau für die Firma B in Bregenz vorgenommen. Die Daten dieser Kalkulationen stünden aber in keinem Verhältnis zu den wesentlich umfangreicheren Daten der Standardkalkulationen von JE. Die Daten von JE umfassten zudem nicht nur Standardkalkulationen für den Hochbau, sondern auch solche für den Straßenbau, und seien wesentlich stärker aufgegliedert. Dass hier ein neues, anderes Produkt zum Verkauf gelangt sei, sei auch daraus zu erkennen, dass selbst die Firma B solche Daten (Daten von JE) angekauft habe. Der Beschwerdeführer sei in den Jahren 1986 bis 1990 als Konsulent selbstständig tätig gewesen, er wäre daher aus Zeitgründen nicht in der Lage gewesen, die Daten zu erstellen. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf seinen Bekanntheitsgrad von Anfang an beim Verkauf der Produkte des JE die Rechnungen im eigenen Namen gelegt. Im Spätherbst 1988 habe er mit der Anpassung der Produkte des JE begonnen. Der Provisionssatz des Beschwerdeführers sei im Laufe der Jahre wegen der guten Geschäftslage angehoben worden. Das im Telefonverzeichnis des MN bei seinem Namen angeführte Bankkonto sei ihm unbekannt. Es handle sich um ein nicht ihm zuzurechnendes Sparbuch. Das Finanzamt habe es unterlassen, den tatsächlichen Eigentümer des Sparbuches zu eruieren.

In der mündlichen Berufungsverhandlung brachte der Beschwerdeführer auf Befragen ergänzend vor, seine Kunden (betreffend die Produkte des JE) befänden sich beinahe ausschließlich in Österreich, lediglich 2 % des Umsatzes werde in Deutschland erzielt, in der Schweiz habe er keine Kunden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Sie erachte folgenden Sachverhalt als festgestellt: Der Beschwerdeführer sei bis 1986 leitender Angestellter einer großen österreichischen Baufirma gewesen, welche in den 80er Jahren einen Forschungsauftrag mit einem Auftragsvolumen in Millionenhöhe für EDV-Kalkulationen erhalten habe. Der Beschwerdeführer bezeichne sich selbst in Informationsbroschüren (betreffend Standardkalkulationsprogramme, die er zeitlich später als jene, welche von JE stammen sollen, vertrieben habe) als Spezialist bei der Standardisierung und Nutzung von Kalkulationen mit EDV-Programmen mit über 40 Jahren praktischer Erfahrung als Kalkulant in allen Sparten des Bauwesens. Er vertreibe die von ihm JE zugeschriebenen Standardkalkulationen für Hochbau und für Tiefbau im eigenen Namen und schließe mit den Abnehmern der Produkte sogenannte Betreuungsabkommen. Die genannten Standardkalkulationen seien in keiner Weise rechtlich geschützt. Die Namen der eventuellen EDV-Spezialisten, welche für die Erstellung dieser Datensätze bei JE verantwortlich zeichnen könnten, seien nicht genannt worden. Die Honorarabrechnung durch JE erfolge auf der Basis der durch den Beschwerdeführer übermittelten Verkaufsaufstellungen ohne Überprüfung und Kontrolle durch JE. Der Beschwerdeführer trete den Abnehmern gegenüber im eigenen Namen auf. JE gegenüber habe er mit Schreiben vom den rückwirkenden Übergang aller Rechte an den in Rede stehenden Standardkalkulationen auf ihn (gegen ein geringes Entgelt) erklärt. Im Zuge einer Hausdurchsuchung bei JE sei ein Werbeschreiben aufgefunden worden, in welchem der Gegenstand von dessen Tätigkeit mit dem Abschluss von Scheingeschäften zum Zwecke der Steuerschonung gegen ein Honorar von 17 % bzw. 20 % beschrieben werde. Auf das anonyme Sparbuch der L-Bank seien Zahlungen eingegangen, die jeweils 80 % bis 83 % der vom Beschwerdeführer als Betriebsausgaben geltend gemachten Honorarzahlungen an JE betragen hätten und mit diesen Zahlungen in einem engen zeitlichen Zusammenhang stünden.

Bei Auslandsbeziehungen in sogenannte Steueroasen habe der Steuerpflichtige dafür zu sorgen, dass er in der Lage sein werde, den österreichischen Abgabenbehörden gegenüber die Beziehung vollständig aufzuhellen und zu dokumentieren. Solches gelte etwa für das Gebiet der Landinsel Campione, einer italienischen Enklave in der Schweiz. Der Beschwerdeführer sei dieser Verpflichtung nicht hinreichend nachgekommen. Er habe behauptet, er sei nicht in der Lage gewesen, die in Rede stehenden Standardkalkulationen selbst zu erarbeiten. Andererseits solle aber MN, der Mitarbeiter von JE, den Beschwerdeführer auf Grund seines anerkannten Rufes als EDV-Spezialist kontaktiert haben.

Im Zuge des Berufungsverfahren sei hervorgekommen, dass der Beschwerdeführer seinen Kunden Datenbestände überspielt habe, die er in der Folge auf Grund zusätzlicher Wartungsverträge erweitert und aktualisiert habe. Er bleibe bis zum heutigen Tag jede Erklärung schuldig, wer bei JE in der Lage gewesen sein solle, das umfangreiche und komplizierte Datenmaterial zu erstellen. Auch MN habe lediglich allgemein erklärt, dass die Daten von freien Mitarbeitern des JE erstellt worden seien; aus dieser Aussage könne wohl keineswegs der Schluss gezogen werden, dass Spezialisten aus der Baubranche am Werke gewesen seien, die befähigt gewesen wären, bisher in dieser Form nicht existente Standardkalkulationen zu entwickeln.

In der Berufungsverhandlung habe der Beschwerdeführer den Eindruck erweckt, über ausgezeichnete EDV-Kenntnisse und jahrzehntelange Erfahrungen bei der Standardisierung und Nutzung von Kalkulationen mit EDV-Programmen zu verfügen. Er habe sich als professioneller Geschäftsmann präsentiert, der als Kapazität sowohl in der Bau- als in der EDV-Branche kaum durch den Vertrieb von Kalkulationsdaten unbekannter Herkunft seinen guten Ruf und seine berufliche Existenz gefährden würde.

Nach der allgemeinen Lebenserfahrung wäre es unerklärlich, dass ein - dem Berufungsvorbringen zufolge - auf die Bereiche Hoch- und Tiefbau spezialisiertes Schweizer Unternehmen die Alleinvertretung ihrer Produkte gerade auch für den Sitzstaat Schweiz einem österreichischen Unternehmer übertragen sollte, zumal diesem Unternehmer das Alleinvertriebsrecht in der Folge selbst dann nicht entzogen werde, wenn er keinen einzigen Schweizer Kunden anwerben könne. Die belangte Behörde teile daher die Ansicht des Finanzamtes, wonach mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könne, dass der Bezug der Daten von dem in Campione angesiedelten Unternehmen erfolgt sei. Die belangte Behörde gehe vielmehr davon aus, dass der Zweck der Geschäftsbeziehungen zwischen dem Beschwerdeführer und JE darin bestanden habe, Gelder steuerschonend nach Campione und anschließend wieder nach Österreich zurückfließen zu lassen, wie dies auch in dem im Zuge der Hausdurchsuchung bei JE aufgefundenen Schreiben zum Ausdruck komme. Dass dem als Betriebsausgaben in Ansatz gebrachten Zahlungen ein werthaltiges Äquivalent nicht gegenüber gestanden sei, ergebe sich schon daraus, dass rund 80 % der Zahlungen innerhalb weniger Tage wieder auf das anonyme Sparbuch des Beschwerdeführers bei der B-Bank zurücküberwiesen worden seien, während der in Campione verbleibende Rest von rund 20 % lediglich Entgelt für die manipulative Tätigkeit des JE darstelle.

Im Zweifel sei es Aufgabe der Abgabenbehörde, die Ernsthaftigkeit des Vertragswillens von Vertragsparteien zu überprüfen, um zu verhindern, dass inhaltslose Abmachungen steuersparende Effekte zeitigten. Im Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer den Eindruck erwecke, ein ausgesprochener EDV-Spezialist zu sein, folge die belangte Behörde im Zusammenhalt mit den übrigen getroffenen Feststellungen der Auffassung des Finanzamtes, wonach der Beschwerdeführer die in Rede stehenden Standardkalkulationen selbst erstellt habe. Die belangte Behörde gelange daher zu dem Ergebnis, dass die strittigen Zahlungen in das Ausland nicht durch den Betrieb des Beschwerdeführers veranlasst seien. Dafür sprächen zudem auch die unübliche Form der Abrechnung anhand der vom Beschwerdeführer bekannt gegebenen Verkaufsaufstellungen, welche von JE keiner weiteren Überprüfungen unterzogen worden seien, die rückwirkenden prozentuellen Erhöhungen der Provisionssätze und insbesondere auch der vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom rückwirkend erfolgte Ausspruch des Überganges aller Rechte an den in Rede stehenden Standardkalkulationen auf ihn. Verwiesen sei auch darauf, dass in den Schreiben des JE das scharfe "ß" verwendet werde, dies stelle jedoch eine im Schweizer Raum nicht übliche Schreibweise dar, woraus der Schluss gezogen werde, dass bei Abfassung der Schriftsätze des JE keine aus der dortigen Gegend stammende PC-Tastatur Verwendung gefunden habe.

Gegenstand der Tätigkeit des JE sei die Durchführung steuerschonender Geldgeschäfte für jedermann gegen Bezahlung einer rund 20 %igen Provision. Es wäre keineswegs wahrscheinlich, dass JE gerade dem Beschwerdeführer gegenüber eine tatsächlich werthaltige Dienstleistung erbracht hätte, und zwar überdies eine Dienstleistung mit besonders komplexem Inhalt, zumal der Beschwerdeführer dies in keiner Weise glaubwürdig habe darstellen können. Die belangte Behörde gehe davon aus, dass JE die für ihn "betriebstypischen" Geschäfte auch mit dem Beschwerdeführer abgeschlossen habe. Das Sparbuch bei der B-Bank sei dem Beschwerdeführer zuzurechnen. Das Berufungsvorbringen, wonach es JE oder MN zuzurechnen sei, sei unglaubwürdig, zumal diesfalls die Rücküberweisung der Geldbeträge von einem Steueroasenland nach Österreich nicht plausibel wäre.

Somit gehe die belangte Behörde davon aus, dass ein Leistungsaustausch, der tatsächlich nicht stattgefunden habe, vorgetäuscht worden sei. JE habe Scheinrechnungen an den Beschwerdeführer gelegt. Die vom Beschwerdeführer in die Schweiz gezahlten Beträge könnten daher nicht als Betriebsausgaben anerkannt werden.

Dem Finanzamt seien diese Tatsachen erst anlässlich der Betriebsprüfung bekannt geworden, weshalb die Voraussetzungen für die amtswegige Wiederaufnahme der Verfahren gegeben seien.

Über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde hat der Verwaltungsgerichtshof erwogen:

Der Beschwerdeführer bringt vor, ihm seien von JE über dessen Mitarbeiter MN auf der Grundlage des Vertrages vom tatsächlich Disketten mit den Standardkalkulationen für Hochbau und für Tiefbau übergeben worden. Er habe in der Folge diese Produkte tatsächlich vertrieben und die von JE für die gelieferten Produkte ihm in Rechnung gestellten Beträge tatsächlich bezahlt. Die tatsächliche Durchführung eines gewollten Geschäftes stehe dessen Beurteilung als Scheinhandlungen entgegen.

Mit diesem Vorbringen entfernt sich der Beschwerdeführer von dem von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt. Den Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde zufolge habe der Beschwerdeführer die genannten Standardkalkulationen im eigenen Namen und auf eigene Rechnung dem Kunden geliefert (bzw. Benutzungsrechte an EDV-Daten eingeräumt). Der Beschwerdeführer habe aber von vorneherein über die Standardkalkulationen verfügt, weil er sie selbst erstellt hat. JE habe dem Beschwerdeführer unter dem Titel der Lieferung von Standardkalkulationen Millionenbeträge in Rechnung gestellt (ca. S 30.000,-- pro Standardkalkulation), und er habe auf Grund der Rechnungen Zahlungen nach Campione geleistet und als Betriebsausgaben gewinnmindernd geltend gemacht. Den Zahlungen des Beschwerdeführers seien aber keine Gegenleistungen des JE in Form von Lieferungen von Standardkalkulationen (bzw. entsprechenden Rechtseinräumungen) gegenüber gestanden. JE habe die Zahlungen vielmehr - nach Abzug seiner Provision von 17 bis 20 % - an den Beschwerdeführer zurückgeleitet. Die Provision habe JE dafür erhalten, dass er ein System bereit gestellt habe, mit welchem im Wege von Zahlungen in die Schweiz (bei entsprechenden Rückflüssen) hohe Betriebsausgaben vorgetäuscht werden konnten.

Die Beweiswürdigung unterliegt insofern der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle, als es sich um die Beurteilung handelt, ob der Sachverhalt genügend erhoben ist und ob die bei der Beweiswürdigung vorgenommenen Erwägungen schlüssig sind. Im gegenständlichen Fall hält die Beweiswürdigung der belangten Behörde der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle stand.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, die belangte Behörde hätte ein Sachverständigengutachten zur Feststellung des Unterschiedes zwischen den von der Firma B vertriebenen Standardkalkulationen und jenen des JE einholen müssen. Sie hätte weiters durch ein Sachverständigengutachten seinen Beitrag zur Weiterentwicklung der Standardkalkulationen des JE feststellen müssen ("sodass diese letztlich wirtschaftlich nachvollziehbar um den Betrag von ATS 206.500,-- in mein Verwertungsrecht übergehen konnten").

Diesem Vorbringen ist zu erwidern, dass die belangte Behörde weder den Unterschied zwischen den Standardkalkulationen der Firma B einerseits und jenen, die dem Beschwerdevorbringen zufolge von JE stammten, in Streit gestellt hat noch die durch den Beschwerdeführer vorgenommene bedeutsame Weiterentwicklung der letztgenannten Standardkalkulationen. Trotz der Weiterentwicklung durch den Beschwerdeführer hätte aber JE, wenn er über eine geschützte Rechtsposition hinsichtlich der Standardkalkulationen verfügt hätte, auf deren Grundlage der Beschwerdeführer die Weiterentwicklungen erarbeitet hat, nicht zur Aufgabe dieser Rechtsposition gezwungen werden können. Solcherart konnte es die belangte Behörde im Rahmen ihrer Beweiswürdigung als ungewöhnlich einstufen, dass JE zunächst schon damit einverstanden gewesen ist, dass der Beschwerdeführer ausnahmslos im eigenen Namen dem Kunden gegenüber auftritt und ihm rechtlich und tatsächlich die Möglichkeit geschaffen wird, die Standardkalkulationen in der behaupteten Weise weiterzuentwickeln, dass JE nicht darauf dringt, in irgendeiner Weise dem Kunden gegenüber als Berechtigter der Standardkalkulationen in Erscheinung zu treten und dass sodann JE auch seine Rechtsposition hinsichtlich der Standardkalkulationen, welche zu Einnahmen in Höhe von mehreren Millionen Schilling geführt haben, gegen eine Gegenleistung von S 206.500,-- aufgibt, wobei die Gegenleistung ohnedies nur darin bestanden habe, dass der Beschwerdeführer auf eine ihm von JE in Aussicht gestellte rückwirkende Erhöhung der Provisionen von 20 % auf 40 % (daraus errechne sich der Betrag von S 206.500,--) verzichtet habe.

Der Umstand, dass sowohl die österreichische Baufirma, bei welcher der Beschwerdeführer in der Vergangenheit als Dienstnehmer beschäftigt gewesen ist, als auch die Firma B jene Standardkalkulationen angekauft hat, welche dem Beschwerdevorbringen entsprechend JE gehört haben, steht der Schlüssigkeit der Beweiswürdigung der belangten Behörde in keiner Weise entgegen.

Die Beschwerde wirft der belangten Behörde auch vor, die Einholung eines Sachverständigengutachtens über die Frage des Arbeitsaufwandes unterlassen zu haben, welcher den Standardkalkulationen zu Grunde liege. Es hätte sich ergeben, dass der Beschwerdeführer auf Grund seiner beruflichen Beanspruchung gar nicht in der Lage gewesen wäre, derartige Standardkalkulationen neu zu erstellen.

Auch diesem Vorbringen ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde das für die Erstellung der Standardkalkulationen erforderliche Arbeitsausmaß gar nicht in Streit gestellt hat. Der große Arbeitsaufwand erbringt keinen Beweis dafür, dass es nicht der Beschwerdeführer sein kann, der die Standardkalkulationen entwickelt hat. Zum einen ergibt sich aus der Aktenlage (Schreiben des Beschwerdeführers vom an die Firma B), dass sich der Beschwerdeführer bereits damals zumindest allgemein mit der Erstellung von Standardkalkulationen beschäftigt hat, wenn auch der Unterschied zwischen den Standardkalkulationen der Firma B und jenen, die der Beschwerdeführer dem JE zuschreibt, nicht verkannt wird. Im genannten Schreiben teilt der Beschwerdeführer der Firma B mit: "Die erstellte Standardkalkulation ist mein geistiges Eigentum und darf zur Nutzung nur im Rahmen der oben angeführten Bedingungen weitergegeben werden. In Anbetracht der umfangreichen Arbeit und der verwerteten Erfahrung vertraue ich darauf, dass die Kopiermöglichkeit nur vom berechtigten Abnehmer innerhalb seines Unternehmens genutzt und nicht missbraucht wird." Zum anderen schreibt der Beschwerdeführer in einer Informationsbroschüre über jene Standardkalkulationen, die er ca. ab 1992 und somit zeitlich nach jenen, welche er JE zuschreibt, vertrieben hat: "Auf der Grundlage der bestehenden Standardisierungsbücher LB-A und RVS mit fertigen Texten habe ich für die Anwendung in beliebigen Ausschreibungs- und Kalkulationsprogrammen Standardkalkulationen erstellt". Im Übrigen hat es die belangte Behörde auch nicht ausgeschlossen, dass sich der Beschwerdeführer zur Entwicklung der Standardkalkulationen des einen oder anderen Mitarbeiters bedient hat.

In der Beschwerde wird weiters vorgebracht, im angefochtenen Bescheid argumentiere die belangte Behörde, die Auskunftsperson MN habe - im Zuge ihrer Einvernahme durch das Finanzamt - erklärt, dass die Daten (Standardkalkulationen) von freien Mitarbeitern des JE konzipiert worden seien. In Wirklichkeit habe aber die Frage, welche MN im Zuge seiner Einvernahme am gestellt worden sei, gelautet: "Wer ist in der Firma JE für EDV-Auskünfte zuständig". Die Frage habe sich aber gar nicht auf die Erstellung von Standardkalkulationen erstreckt.

Unabhängig davon, ob die Aussage von MN in ihrem Gesamtzusammenhang nicht doch in der Weise zu verstehen ist, wie sie von der belangten Behörde verstanden worden ist, ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer die Relevanz eines allfälligen Verfahrensfehlers nicht dartut. Entscheidend ist, dass nach den vom Beschwerdeführer unwidersprochenen Feststellungen der belangten Behörde nur Spezialisten der Baubranche in der Lage waren, den Datenbestand aufzubauen, und dass diese zudem mit den österreichischen Verhältnissen vertraut sein mussten. Solcherart konnte es die belangte Behörde als einen ungewöhnlichen Umstand ansehen, dass der Beschwerdeführer als einer dieser Fachleute die Namen der anderen Fachleute nicht kenne und daher nicht bekannt geben könne; dies vor dem Hintergrund, dass der Beschwerdeführer seinen Angaben zufolge die von jenen Fachleuten entwickelten Produkte weiterentwickelt und schließlich die Rechte an diesen Produkten erworben habe.

In der Beschwerde wird weiters gerügt, die belangte Behörde habe es unterlassen, von Amts wegen JE über die von ihm geschlossenen Verträge und über die Erstellung von Standardkalkulationen sowie MN über die Zurechnung des anonymen Sparbuches als Zeugen zu befragen.

Hinsichtlich JE kann die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift darauf verweisen, dass dieser im Schreiben vom (gerichtet an das Bundesamt für Finanzen in Bonn) mitgeteilt hat, in den USA zu leben. Eine Adresse hat er nicht bekannt gegeben. Für die belangte Behörde hat sohin die Möglichkeit der Zeugeneinvernahme nicht bestanden.

Eine Verpflichtung, von Amts wegen MN zur Frage der Zurechnung des Sparbuches zu befragen, hat nicht bestanden, weil ohne ein Vorbringen des Beschwerdeführers keine Hinweise dafür vorgelegen sind, dass JE seinen Mitarbeiter MN diesbezüglich (konkrete Eigentumsverhältnisse) ins Vertrauen gezogen habe.

Der Beschwerdeführer bringt weiters vor, seine Zahlungen an JE hätten im Jahr 1990 ca. S 1,2 Mio., im Jahr 1991 ca. S 1,9 Mio. und im Jahr 1992 ca. S 1,3 Mio. betragen, auf dem ihm von der belangten Behörde zugerechneten Sparbuch seien allerdings nur Eingänge von insgesamt ca. S 367.000,-- im Jahr 1990, ca. S 1,4 Mio. im Jahr 1991 und ca. S 720.000,-- im Jahr 1992 zu verzeichnen. Die Sparbucheingänge betrügen sohin insgesamt weniger als 80 bis 82 % der Zahlungen an JE.

Es mag zutreffen, dass nicht alle Zahlungen des Beschwerdeführers an JE zu einem korrespondierenden Eingang am Sparbuch geführt haben. Wesentlich ist aber, dass im Zuge der Betriebsprüfung für einen großen Teil der Zahlungen der Zusammenhang mit den Eingängen am Sparbuch dargestellt werden konnte (Tz 13 des BP-Berichtes vom ). Auch die Berufungsvorentscheidung verweist auf die Beziehung zwischen den Zahlungen an JE und den Sparbucheingängen. Der Beschwerdeführer hat diesen Zusammenhang weder in seiner Berufung noch im Antrag auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz konkret in Streit gestellt. In der Berufung hat er hiezu u.a. vorgebracht: "Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass es in Österreich, wenn nicht sogar in Wien am Ort der Ausstellung des Sparbuches, einen Anbieter von Daten - eventuell ein Mitglied der Scientology Gruppe - gibt, der von einem wie oben geschriebenen Anbot von JE Gebrauch gemacht hat und über ein Sparbuch einen Prozentsatz des Verkaufes - im Falle eines Scientology Mitgliedes in Höhe von 83 % - überwiesen bekam. Dies würde auch erklären ..., warum auf dem Konto betreff sämtlicher Geldbewegungen etwa 83 % der Gesamtsummen der Eingangsrechnungen JE zu finden sind." Im Vorlageantrag führte der Beschwerdeführer aus, aus dem Zusammentreffen von Zahlungseingängen und der Bezahlung von Eingangsrechnungen könne nicht darauf geschlossen werden, dass ihm das Sparbuch zuzurechnen sei. Damit hat der Beschwerdeführer aber den Zusammenhang zwischen den Zahlungen an JE und den Eingängen am Sparbuch nicht in Abrede gestellt.

Den erwähnten Zusammenhang zwischen den Zahlungen an JE und den Eingängen am Sparbuch durfte die belangte Behörde neben den anderen Ergebnissen des Abgabenverfahrens im Rahmen ihrer Beweiswürdigung berücksichtigen. Dass die Zurechnung des Sparbuches an den Beschwerdeführer ein Ergebnis unschlüssiger Beweiswürdigung gewesen wäre, vermag die Beschwerde nicht aufzuzeigen. Entgegen dem Beschwerdevorbringen ist die örtliche Entfernung der Bankfiliale, bei welcher das Sparbuch geführt wurde, vom Wohnsitz des Beschwerdeführers kein Beweis dafür, dass ihm das Sparbuch nicht gehört hat. Der Beschwerdeführer vermag auch mit dem Vorbringen, er habe JE nicht persönlich gekannt, keine Unschlüssigkeit der Beweiswürdigung darzutun, weil die von der belangten Behörde angenommene Geschäftsbeziehung (genauso wie die vom Beschwerdeführer behauptete Geschäftsbeziehung) nicht zwingend eines persönlichen Kontaktes bedurft hat.

Die Beschwerde bringt schließlich vor, im angefochtenen Bescheid werde zum Ausdruck gebracht, dass die Standardkalkulationen in keiner Weise rechtlich geschützt seien. In Wahrheit wären die Werke aber urheberrechtlich geschützt gewesen.

Es trifft zu, dass der angefochtene Bescheid (auf Seite 9) den Satz enthält: "Die Standardkalkulationen ... sind in keiner Weise rechtlich geschützt." Diese Einschätzung der belangten Behörde erweist sich jedoch als für ihre Entscheidung nicht relevant. Der angefochtene Bescheid ist entscheidend auf der Sachverhaltsfeststellung der belangten Behörde aufgebaut, dass es der Beschwerdeführer war, der, weil er die Standardkalkulationen (allenfalls mit Mitarbeitern) entwickelt hat, rechtlich bzw.

tatsächlich über diese hat verfügen können.

Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war

daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen

des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm

der Verordnung BGBl. II 333/2003.

Wien, am