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VwGH vom 20.12.1999, 93/17/0119

VwGH vom 20.12.1999, 93/17/0119

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Valenta, über die Beschwerde der W Aktiengesellschaft, vertreten durch Dr. J und Dr. H, Rechtsanwälte in S, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - W 43/92, betreffend Vorschreibung von Vergnügungssteuer, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom schrieb der Magistrat der Stadt Wien der beschwerdeführenden Gesellschaft gemäß den §§ 1, 3 Abs. 2, 8 Abs. 2 und 4 sowie 15 Abs. 1 des Vergnügungssteuergesetzes 1987 - VGSG, LGBl. für Wien Nr. 43, für die von ihr am und am in Wien 1, Schwedenplatz, DDSG - Schiff "Johann Strauß", und in Wien 1, Rathaus, durchgeführten Tanzveranstaltungen und den damit verbundenen Verkauf von Speisen und Getränken Vergnügungssteuer in Höhe von insgesamt S 329.573,-- vor. Gleichzeitig wurde ein Säumniszuschlag von S 2.107,-- vorgeschrieben.

Nach der Begründung dieses Bescheides seien von der Beschwerdeführerin bei sämtlichen der Bemessung zugrundegelegten Veranstaltungen fixe Menüpreise berechnet worden, deren Entrichtung für die Besucher verpflichtend gewesen sei, um an den Tanzveranstaltungen teilnehmen zu können. Demgemäß seien die aus den obligatorischen Menü-Arrangements erzielten Erlöse nicht den Konsumationen (§ 3 Abs. 2 VGSG) zuzuordnen, sondern als Eintrittsentgelte im Sinne des § 15 Abs. 1 VGSG zu beurteilen und daher - in Verbindung mit § 8 Abs. 4 VGSG - mit 10 v.H. der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Hieraus resultierte ein Nachtrag an Vergnügungssteuer von insgesamt S 105.332,13 gegenüber der Selbstbemessung.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Partei Berufung und führte diese wie folgt aus:

"II. Sachverhalt und Berufungsbegründung


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1.
Unsere Mandantin betreibt u.a. das Gastgewerbe u.a. an den Standorten
a)
Wiener Rathauskeller, Wien 1., Rathaus, und
b)
Donaudampfschiff 'Johann Strauß', Ankerplatz im Donaukanal, Wien 1., Schwedenplatz.


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2. An dem unter Punkt 1. a) angeführten Standort hat unsere Mandantin in der Zeit vom , 19.00 Uhr, bis , 2.00 Uhr, und in der Zeit vom , 19.00 Uhr, bis , 2.00 Uhr, je eine 'Große Silvestergala' veranstaltet. Wie sich aus den (als Anlage 1 und 2 beiliegenden) Prospekten ergibt, drehte es sich dabei im wesentlichen um ein von einem Musikprogramm (Ballorchester klassisch und modern, Querschnitt durch die Wiener Operette mit Sängern der Wiener Volksoper) und einem Tanzvorführungsprogramm (Polonaise und Tanzvorführungen eines Ballettensembles) begleitetes Gala-Abendessen (siehe Speisekarten als Teil der Anlagen 1 und 2), das von 19.00 Uhr (Einlaß) bzw. 20.00 Uhr (Eröffnung, Polonaise) bis nach 24.00 Uhr des jeweiligen

31.12. dauerte. Im Anschluß an das - laut Programm - für Null Uhr des jeweiligen 1.1. vorgesehene 'Glockengeläute der Pummerin' und den darauf folgenden 'Donauwalzer' hatte das Publikum - somit in der Zeit ab etwa 0.15 Uhr bis 2.00 Uhr des jeweiligen 1.1. - Gelegenheit zu tanzen (Publikumstanz).

Für die Teilnahme an der 'Großen Silvestergala' wurde ein Pauschalpreis von S 1.600,00 (1990/91) pro Person bzw. S 1.700,00 (1991/92) - zum Teil mit Reduktionen - eingehoben. Der Pauschalpreis deckte sämtliche Konsumationskosten - Speisen und Getränke - sowie die Kosten der musikalischen und tänzerischen Darbietungen, an denen er sich im wesentlichen orientierte. Für die Veranstaltungen wurde kein Eintrittsgeld eingehoben.

Für die Silvestergala 1990/91 wurden 1.055 Arrangements verkauft. Nach Abzug der Umsatzsteuer verblieb hieraus ein Erlös von S 1,219.825,00.

Für die Silvestergala 1991 wurden rd. 1.200 Arrangements verkauft. Nach Abzug der Umsatzsteuer verblieb hieraus ein Erlös von S 1,430.230,31.

Die Abgabenbehörde hat die 'Große Silvestergala' als Tanzveranstaltung des jeweiligen 31.12. aufgefaßt und hat unter Zugrundelegung der oben angeführten Beträge Vergnügungssteuern in folgender Höhe vorgeschrieben:

S

a) Für die Veranstaltung vom

/

10 % von S 1,219.825,00 121,982,00

b) Für die Veranstaltung vom

/

10 % von S 1,430.2130,31 143.023,00

265.005,00

3. An dem unter Punkt 1. b) angeführten Standort hat unsere Mandantin - zu den gleichen Zeiten - ähnliche Veranstaltungen, wie sie unter Punkt 2. beschrieben wurden, abgehalten. Für diese Veranstaltungen wurden keine Prospekte aufgelegt. In gleicher Weise wie für die Veranstaltungen im Wiener Rathauskeller gab es auch an diesem Standort Silvester-Gala-Diners mit Musik und Tanzdarbietungen und - beginnend etwa ab 0.15 Uhr des bzw. des - bis jeweils 2.00 Uhr - die Möglichkeit zu tanzen. Auch für diese Veranstaltungen wurden keine Eintrittskarten ausgegeben. Mit dem vom Teilnehmer eingehobenen Fixpreis wurde der Anspruch auf die Teilnahme an der Gesamtveranstaltung - insbesondere auf die Konsumation des Gala-Menüs (inklusive eines Glases Sekt) - erworben. Alle übrigen Konsumationen jedoch mußten - abweichend von den unter 2. dargestellten Veranstaltungen - von den Teilnehmern gesondert bezahlt werden. An der Veranstaltung vom / nahmen rund 250 Personen und an der Veranstaltung vom / 294 Personen teil.

Anläßlich der Veranstaltung am / wurden pauschale Arrangements-Erlöse (ohne Umsatzsteuer) von S 237.227,27 und weitere Umsätze erzielt, deren Bruttonutzen bei einer Bruttonutzenspanne von 303,73 % S 51.259,00 betrug.

Anläßlich der Veranstaltung am / wurden pauschale Arrangements-Erlöse (ohne Umsatzsteuer) von S 253.335,60 und weitere Umsätze erzielt, deren Bruttonutzen bei einer Bruttonutzenspanne von 355 % S 37.278,52 betrug.

Unter Zugrundelegung dieser Werte wurden von der Behörde, die auch diese Veranstaltungen als Publikums-Tanzveranstaltungen ansah, Vergnügungssteuer in folgender Höhe vorgeschrieben:

S

a) Für die Veranstaltung vom

/

10 % von S 237.227,27 23.723,00

25 % von 7/10 von S 51.259,00 8.970,00

32.693,00

b) Für die Veranstaltung vom

/

10 % von S 253.335,60 25.334,00

25 % von 7/10 von S 37.378,52 6.541,00

31.875,00

c) Insgesamt 64.568,00

4. Für die unter den Punkten 2. und 3. angeführten Veranstaltungen wurden von der Behörde daher insgesamt folgende Vergnügungssteuerbeträge vorgeschrieben:

S

Gemäß Punkt 2. (Standort Wiener Rathauskeller 265.005,00

Gemäß Punkt 3. (Standort DDS 'Johann Strauß') 64.568,00

329.573,00

Der Gesamtbetrag umfaßt Vergnügungssteuern

mit 10 % (gemäß § 8 Abs 4 VGSG) 314.062,00

mit 25 % von 7/10 (gemäß § 3 Abs 2 VGSG) 15.511,00

329.573,00

5. Bei der vergnügungssteuerrechtlichen Beurteilung ist die Abgabenbehörde davon ausgegangen, daß es sich bei den Silvester-Galaveranstaltungen an beiden oben angeführten Standorten um Tanzveranstaltungen des jeweiligen 31.12. handelte, die den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG erfüllten.

Diese Auffassung ist unrichtig. Tatsächlich handelte es sich bei den gegebenen Veranstaltungen, wie die Veranstaltungsprogramme zeigen (die Veranstaltungen am 2. Standort hatten einen gleichen Verlauf), um kulinarische bzw. Gourmet-Veranstaltungen mit einem umfangreichen musikalischen und Tanzdarbietungsprogramm, dessen Dauer 4 Stunden 15 Minuten betrug. Erst anschließend wurde am jeweiligen 1.1. die Möglichkeit geboten zu tanzen und zwar nur für die Dauer von 1 Stunde 45 Minuten.

6. Diese, nach einem strengen Programmablauf gebotene Möglichkeit zu tanzen, macht aus den Gesamtveranstaltungen keine Tanzveranstaltungen, die die Behörde zur Vorschreibung der Vergnügungssteuer berechtigt hätte. Während der 6-stündigen Gesamtveranstaltungsdauer war nur während der letzten 29 % der Zeit die Tanzmöglichkeit gegeben. Unter einer Tanzveranstaltung kann aber wohl nur eine Veranstaltung verstanden werden, deren wesentlicher Inhalt und wesentlicher Zweck der Publikumstanz ist. Dies war bei den gegebenen Veranstaltungen jedoch nicht der Fall. Die zeitliche Reihenfolge und der geringe zeitliche Anteil der gebotenen Tanzmöglichkeit im Verhältnis zur Gesamtdauer der Darbietungen sprechen - quantitativ - dafür, daß es keine Tanzveranstaltungen waren.

Die musikalische und choreographischen Darbietungen - von Spitzenkräften der Wiener Volksoper und von einem hervorragenden Ballettensemble vorgetragen - lassen auch den qualitativen Schwerpunkt nicht beim Publikumstanz, sondern eben bei diesen Darbietungen erkennen.

7. Eine Analyse der Selbstkosten der Veranstaltungen zeigt, daß die Kosten des Publikumstanzes etwa nur 9 % der Gesamtkosten ausmachten, während auf die Konsumationen (Speisen, Getränke) und die musikalischen und choreographischen Darbietungen etwa 91 % der Kosten entfielen (...).

Eine nach Kosten-Gesichtspunkten (Herstellungskosten) durchgeführte Zuordnung der pauschalen Gesamtentgelte ergibt - unter Zugrundelegung eines durchschnittlichen Arrangement-Erlöses von S 1.000,00 - für die wesentlichen Positionen folgende Werte:

% S

Speisen und Getränke 64 640,00

Choreographische und musikalische

Darbietungen 27 270,00

Publikumstanz 9 90,00

100 1.000,00

8. Wie der Programmablauf und die oben angeführten Verhältniszahlen zeigen, handelt es sich bei diesen Veranstaltungen nicht um Tanzveranstaltungen mit Nebenleistungen wie Konsumationen u. a., sondern um Veranstaltungen bei denen die Hauptsache eben diese Konsumationen und die musikalischen und tänzerischen Darbietungen waren und bei denen der Publikumstanz lediglich eine Nebensache (gewissermaßen ein 'Anhängsel' oder eine Draufgabe) war.

Diese Veranstaltungen in vergnügungssteuerrechtlicher Hinsicht dem Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG zuzuordnen, war daher nicht gerechtfertigt. Es handelte sich vielmehr um Veranstaltungen, die keinen Tatbestand des § 1 des VGSG erfüllten und die daher nicht vergnügungssteuerpflichtig sind.

9. Die Bestimmungen des § 1 Abs 3 VGSG machen aus diesen Veranstaltungen auch keine Publikums-Tanzveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG; diese Bestimmungen stellen nur klar, daß eine Publikums-Tanzveranstaltung nicht dadurch ihren Charakter als Publikums-Tanzveranstaltung verliert, wenn gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder wenn nicht die Absicht bestand, eine Vergnügung zu veranstalten.

Die Bestimmungen des § 1 Abs 3 VGSG können nicht so verstanden werden, daß jede - wie immer geartete Veranstaltung - zu einer Veranstaltung im Sinne des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG wird, wenn das Publikum dabei - sei es auch nur für kurze Zeit - tanzt.

Die Worte 'bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1' können - bezogen auf § 1 Abs 1 Z 6 VGSG - nur so verstanden werden, daß es sich dabei eben um ein Maskenfest oder um ein Kostümfest oder um eine Publikumstanzveranstaltung handeln muß. Eine Veranstaltung bei der das Publikum einmal Masken aufsetzt, wird dadurch nicht zu einem Maskenfest im Sinne der genannten Bestimmung. Eine Veranstaltung in der das Publikum einmal Kostüme trägt, wird dadurch nicht zum Kostümfest und eine Veranstaltung in der das Publikum einmal tanzt, wird dadurch nicht zu einer Publikumstanz-Veranstaltung. Der Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG ist das Abhalten eines Maskenfestes, eines Kostümfestes oder einer Publikums-Tanzveranstaltung, nicht jedoch das Tragen von Masken, das Tragen von Kostümen oder das Tanzen.

10. Im Rahmen der von unserer Mandantin durchgeführten Veranstaltungen war das Tanzen - wie bereits dargestellt wurde - sowohl quantitativ als auch qualitativ und auch kostenmäßig eine Nebensache. Bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise, die im Hinblick auf die Bestimmungen des § 13 WAO auch für die Beurteilung vergnügungssteuerrechtlicher Sachverhalte gilt, kann daher in den gegenständlichen Fällen nicht von Tanzveranstaltungen gesprochen werden. Die Vorschreibung der Vergnügungssteuer erfolgte daher rechtswidrig.

III. Eventualbegehren 1

Für den Fall, daß unsere Rechtsauffassung sich als unrichtig erweisen sollte und die gegenständlichen Veranstaltungen doch den Tatbestand des § 1 Abs 1 Z 6 VGSG erfüllen sollten, stellen wir folgenden Antrag und begründen diesen wie folgt:

1. Nach § 8 Abs. 5 Z 2 VGSG sind fallweise Veranstaltungen von Tanzbelustigungen in Betrieben des Gastgewerbes von der Steuer befreit, wenn die der Veranstaltung dienenden, vom übrigen Betrieb räumlich abgegrenzten Teile des Betriebes 300 m2 nicht überschreiben und vom Veranstalter nicht mehr als

150 Eintrittskarten für diese Veranstaltung aufgelegt worden sind.

2. Die dem Publikumstanz dienenden Teile der Veranstaltungsräumlichkeiten unserer Mandantin waren bei den angeführten Veranstaltungen mit den räumlichen abgegrenzten Tanzflächen identisch. Diese betrugen


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a)
im Rathauskeller: 175 m2, und
b)
auf dem DDS 'Johann Strauß': 52 m2.
Die ausschließlich der Einnahme der Gala-Diners dienenden Teile der Veranstaltungs-Räumlichkeiten, die von den publikumstänzerischen Teilen der Veranstaltungen nicht erfaßt waren, wurden bei der Ermittlung der der 'Tanzbelustigung' dienenden Flächen ausgeschieden.
3. Für sämtliche Veranstaltungen, die alle in Betrieben des Gastgewerbes stattfanden, wurden keine Eintrittskarten aufgelegt.
4. Die vom Gesetz für die Steuerfreiheit verlangten Bedingungen wurden von unserer Mandantin somit erfüllt. Wir stellen daher den Antrag auf Anwendung der Befreiungsbestimmungen des § 8 Abs 5 Z 2 VGSG.
IV. Eventualbegehren 2
1. Für den Fall, daß unsere unter II. dargestellte Rechtsauffassung sich als unrichtig erweisen sollte und auch die Befreiungsbestimmungen des § 8 Abs 5 Z 2 VGSG auf die gegenständlichen Veranstaltungen nicht anwendbar sein sollten, stellen wir den Antrag, die gemäß § 8 Abs 4 VGSG erfolgten Vergnügungssteuervorschreibungen durch Vorschreibungen der Vergnügungssteuer als Pauschalsteuer im Sinne des § 3 Abs 5 bis 7 VGSG zu ersetzen.
2. Gemäß § 3 Abs 5 VGSG ist die Steuer für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung als Pauschalsteuer zu entrichten, wenn kein Eintrittsgeld eingehoben wird. Gemäß § 15 VGSG gilt als Eintrittsgeld der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen.
Die Formulierungen des § 15 Abs 1 VGSG setzen zur Feststellung eines Eintrittsgeldes - definitionsgemäß - jedenfalls die Existenz von Eintrittskarten für eine Tanzveranstaltung voraus. Wie schon oben dargestellt, wurden für die Veranstaltungen ausnahmslos keine Eintrittskarten ausgegeben. Die Steuer gemäß § 8 VGSG ist daher nicht nach Abs 4 mit 10 % der Erlöse, sondern nach dem 2. Satz des § 8 Abs 1 VGSG mit der Hälfte des im § 3 Abs 6 VGSG bezeichneten Satzes zu bemessen. Der Hälfte-Steuersatz beträgt S 5,00 je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche. Da die Tanzveranstaltungen rd. 1 Stunde 45 Minuten und somit weniger als 3 Stunden (§ 3 Abs 7 VGSG) dauerten, stellen wir den Antrag, anstelle der bisher nach § 8 Abs 4 VGSG mit 10 % bemessenen Steuer, die Vergnügungssteuer mit folgenden Beträgen festzusetzen:

S

a) Rathauskeller

Veranstaltung bei 275 m2

Veranstaltungsfläche, 28 x S 5,00 140,00

Veranstaltung bei 275 m2

Veranstaltungsfläche, 28 x S 5,00 140,00

280,00

a) DDS 'Johann Strauß'

Veranstaltung bei 52 m2

Veranstaltungsfläche, 6 x S 5,00 30,00

Veranstaltung bei 52 m2

Veranstaltungsfläche, 6 x S 5,00 30,00

60,00

340,00


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3. Zur weiteren Begründung unseres Begehrens dürfen wir folgendes ausführen:
Wie aus der Bescheidbegründung ersichtlich ist, wurden die Erlöse aus den Pauschalarrangements als Eintrittsentgelte für Tanzveranstaltungen angesehen und daher mit 10 % der Vergnügungssteuer unterzogen. Die Bescheidbegründung spricht hiebei von 'obligatorischen' Menü-Arrangements und davon, daß die Entrichtung derselben für die Besucher verpflichtend war, um an der Tanzveranstaltung teilnehmen zu können. Wie schon ausgeführt, war die Entrichtung nicht verpflichtend, um an einer Tanzveranstaltung teilnehmen zu können, sondern um an einem Galaabendessen und an den dazugehörenden musikalischen und choreographischen Darbietungen teilnehmen zu können. Von der Möglichkeit zu tanzen, hat tatsächlich nur ein sehr geringer Teil der Besucher Gebrauch gemacht. Mehr als 50 % der Gäste haben die Veranstaltungen zwischen 0 Uhr 30 und 1.00 Uhr verlassen. Allein daraus ist ersichtlich, daß die 'fixen Menüpreise' von den Gästen nicht in Kauf genommen wurden, um tanzen zu können, sondern um an dem Abendessen teilnehmen zu können. Die Abgabenbehörde hat somit den Sachverhalt verkannt; sie hat den Veranstaltungen einen Inhalt unterstellt, den sie nicht hatten.
Die Eintrittsentgelte für Tanzveranstaltungen in der Dauer von 1 Stunde 45 Minuten betragen in vergleichbaren Lokalen schätzungsweise weniger als S 100,00. Die Qualifizierung der 'fixen Menüpreise' (bis zu S 1.700,00 pro Person) als Eintrittsentgelte für Tanzveranstaltungen, hat zur Folge, daß eine Vergnügungssteuerlast von bis zu S 170,00 (10 % von S 1.700,00) pro Teilnehmer eintritt. Die Vergnügungssteuer, bezogen auf den Tanzveranstaltungs-Teil, beträgt im konkreten Fall daher mehr als üblicherweise die Basis ihrer Bemessung (S 100,00, s.o.) ausmacht. Es kann nicht unterstellt werden, daß das Gesetz eine in diesem Umfang - unverhältnismäßig - belastende und daher exzessive Besteuerung vorsieht. Das vorliegende bescheidmäßige Besteuerungsergebnis kann - insoferne - daher nur die Folge einer unrichtigen Gesetzesauslegung hinsichtlich des Begriffes des Eintrittsentgeltes sein. Für den Fall, daß die durch die Behörde erfolgte Auslegung dieses Begriffes formal gesetzeskonform sein sollte, ist zu vermuten, daß die gesetzlichen Bestimmungen verfassungswidrig sind: Wenn die formal richtig ermittelten Steuern auf Leistungen höher sind als der Wert dieser Leistungen selbst - und dies ist gegenständlich der Fall - kann es sich bei den angewendeten Bestimmungen nicht um verfassungskonforme Abgaben-Bestimmungen handeln."

1.3. Mit Bescheid vom wies die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien diese Berufung als unbegründet ab. Nach der Begründung dieses Bescheides stehe auf Grund der Aktenlage unbestritten fest, dass an der Veranstaltung, die auch Publikumstanz vorgesehen habe, nur teilnehmen habe können, wer den Pauschalpreis entrichtet habe. Die Beschwerdeführerin habe den Besuchern ihrer Silvestergala ausdrücklich Tanz bis 2.00 Uhr angeboten, somit sei der Publikumstanz ein maßgeblicher Bestandteil der Veranstaltung gewesen. Da die Veranstaltung als Gesamtheit angeboten worden sei und vom Besucher nur als Einheit habe konsumiert werden können, liege eine vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung vor, die nicht in einen vergnügungssteuerpflichtigen und in einen steuerfreien Teil zerlegt werden könne. Die Steuer sei gemäß § 15 Abs. 1 VGSG vom Eintrittsgeld zu bemessen gewesen.

Gemäß § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG seien von der Steuer fallweise Veranstaltungen von Tanzbelustigungen unter anderem in Betrieben des Gastgewerbes befreit, wenn die gesamten Gasträume des Betriebes oder die der Veranstaltung dienenden vom übrigen Betrieb räumlich abgegrenzten Teile des Betriebes 300 m2 nicht überschritten und vom Veranstalter nicht mehr als 150 Eintrittskarten für diese Veranstaltung aufgelegt worden seien. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin entgegen dem Gesetz (§ 14 VGSG) keine Eintrittskarten aufgelegt habe, könne die Befreiung nach § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG nicht bewirkt werden. Dazu komme, dass die der Veranstaltung als Gesamtheit dienende Fläche auch nach den Angaben der Beschwerdeführerin 300 m2 überschritten habe. Somit sei die Steuerbefreiung nach § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG nicht gegeben.

Ebensowenig komme eine Besteuerung nach § 3 Abs. 5 bis 7 VGSG in Frage, da diese Besteuerungsart (Pauschsteuer nach der Raumgröße) voraussetze, dass kein Eintrittsgeld eingehoben werde. Dies sei nicht der Fall gewesen.

Gegen die ziffernmäßige Richtigkeit der Abgabenfestsetzung sei kein Einwand erhoben worden.

1.4. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin zunächst Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof. In der Begründung dieser Beschwerde wurden die oben unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Berufungsausführungen im Wesentlichen wörtlich wiederholt und zur Begründung der behaupteten Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte (Gleichheitsrecht, Unverletzlichkeit des Eigentums) ins Treffen geführt.

Mit Beschluss vom , B 144/93, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Antragsgemäß wurde die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. In ihrer Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht verletzt, für die Silvesterveranstaltungen im Wiener Rathauskeller und auf dem Donaudampfschiff am / und / keine Vergnügungssteuer entrichten

zu müssen.

Die Beschwerdegründe seien in der ursprünglich beim Verfassungsgerichtshof eingebrachten Beschwerde enthalten. Auf sie werde verwiesen. Dieselben Gründe sprächen auch gegen die einfach-gesetzliche Rechtmäßigkeit des Bescheides. Insbesondere sei der angefochtene Bescheid deshalb rechtswidrig, weil er die genannten Veranstaltungen als Tanzveranstaltungen im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG qualifiziere. Geltend gemacht werde Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften.

1.6. Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. In der Beschwerde wird zunächst die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides "wegen Nicht-Erfüllung des Tatbestandes des § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG" mit jenen rechtlichen Argumenten geltend gemacht, die in der oben unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Berufung in deren Punkt II wiedergegeben wurden. Der zeitliche und kostenmäßige Anteil der gebotenen Möglichkeit des Publikumstanzes an der Gesamtveranstaltung des Silvester-Galadiners schließe eine Beurteilung der gesamten Veranstaltung als Tanzveranstaltung im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG ebenso aus wie der qualitative Aspekt, der das Diner und die diversen Darbietungen aus Operettenmusik und Ballett als den Schwerpunkt der Veranstaltung habe erscheinen lassen und nicht den Publikumstanz. In den Ausführungen in der Verfassungsgerichtshofbeschwerde wird in diesem Zusammenhang auch die Ansicht vertreten, dass jedenfalls am 31. Dezember überhaupt keine Tanzveranstaltung stattgefunden habe. Aus § 1 Abs. 3 VGSG könne nur hergeleitet werden, dass eine Veranstaltung, die begrifflich von vornherein eine Publikumstanzveranstaltung sei, auch dann als eine solche zu betrachten sei, wenn gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügung anzusehende Zwecke verfolgt würden; diese Bestimmung setze aber eine Tanzveranstaltung als solche voraus.

2.1.2. Das Vergnügungssteuergesetz 1987 - VGSG, LGBl. für Wien

Nr. 43, lautet auszugsweise:

"Steuergegenstand

§ 1. (1) Folgende im Gebiet der Stadt Wien veranstaltete

Vergnügungen unterliegen einer Steuer nach Maßgabe dieses Gesetzes:

...

6. Publikumstanz, Masken- und Kostümfeste (§ 8);

...

(3) Bei Verwirklichung eines der Tatbestände des § 1 wird die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, daß gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder daß der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

...

Erhebungsformen und Besteuerungsgrundsätze

§ 3. (1) Wird die Steuer vom Entgelt erhoben, so unterliegen ihr auch Spenden, Sonderzahlungen und Beiträge, die anläßlich der Veranstaltung entgegengenommen werden. ...

(2) Die Steuer vom Entgelt wird weiters von der Differenz zwischen dem Einkaufspreis und Verkaufspreis (Bruttonutzen) beim Verkauf von Speisen, Getränken, Blumen, Juxartikeln u. dgl. und aus der Erbringung sonstiger Leistungen anläßlich steuerpflichtiger Veranstaltungen berechnet. ...

...

Publikumstanz, Masken und Kostümfeste

§ 8. (1) Die Steuer beträgt 20 vH des Entgeltes, mindestens jedoch 1,50 S je Eintrittskarte. Die Pauschsteuer nach § 3 ist mit der Hälfte des dort bezeichneten Satzes zu entrichten.

...

(4) Bei fallweisen Veranstaltungen beträgt abweichend von den Abs. 1 bis 3 die Steuer 10 vH des Entgeltes mit Ausnahme der Steuer nach § 3 Abs. 2. ...

...

Bemessungsgrundlage für die Steuer vom Eintrittsgeld

§ 15. (1) Als Eintrittsgeld gilt der für die Eintrittskarte verlangte Preis einschließlich der Steuer. Berechtigt die Eintrittskarte nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie zB Konsumation, Bücher, Damenspende, oder müssen, um an der Veranstaltung teilnehmen zu können, neben der Eintrittskarte auch sonstige Leistungen entgeltlich bezogen werden, so gilt als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen; eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt insoweit nicht in Betracht, die Verpflichtung zur Entrichtung der Getränkesteuer bleibt unberührt.

..."

Die beschwerdeführende Partei geht in Übereinstimmung mit den Akten des Abgabenverfahrens selbst davon aus, dass sie dem Publikum im Rahmen des Gesamtarrangements ausdrücklich die Möglichkeit zum Publikumstanz als vereinbarte Leistung geboten hat. Es besteht daher kein Zweifel, dass das Angebot jedenfalls die "veranstaltete Vergnügung" (im Sinne des Eingangssatzes des § 1 Abs. 1 VGSG) des Publikumstanzes (§ 1 Abs. 1 Z. 6 leg. cit.) zum Gegenstand hatte. Die Gelegenheit, von dieser veranstalteten Vergnügung Gebrauch zu machen, war von 24.00 Uhr (bzw. 0.15 Uhr) bis 2.00 Uhr gegeben und nahm nach Angabe der Beschwerdeführerin 29 % der vorgesehenen Zeit der Gesamtveranstaltung in Anspruch. Bei diesem Sachverhalt kann jedenfalls nicht gesagt werden, diese Veranstaltung einer Tanzmöglichkeit für die Besucher des Galadiners wäre nach der Verkehrsauffassung so marginal (von der Beschwerdeführerin qualitativ und quantitativ hinsichtlich Dauer und Selbstkosten als bloße Nebensache bezeichnet), dass man nicht von einem veranstalteten Publikumstanz sprechen könne.

Zu Recht ist die belangte Behörde weiters davon ausgegangen, dass es die Einbeziehung dieses Publikumstanzes in das Gesamtarrangement, für das ein nicht aufgegliedertes Gesamtentgelt gefordert wurde, gebietet, das gesamte Galadiner mit seinen Darbietungen unter Einschluss des Publikumstanzes als eine Einheit zu betrachten. Der Publikumstanz wurde von der beschwerdeführenden Partei eben nicht im Anschluss an das Verklingen der Pummerin den verbliebenen Interessenten gegen ein gesondertes Entgelt angeboten, sondern war für alle Besucher im Gesamtentgelt eingeschlossen; ein gesonderter Zutritt war nicht vorgesehen. Auch wer nur wegen des krönenden Abschlusses des Publikumstanzes zur Gala gekommen wäre, hätte seine Vorfreude bis um 0.15 Uhr zügeln und mit Speis und Trank und den anderen Darbietungen bis dahin vorlieb nehmen müssen. Dass sich mehr als die Hälfte der Gäste, den Ausführungen der Beschwerdeführerin zufolge, dann allerdings dieser Vergnügung enthielt und es vorzog, die bereits gewonnenen, gewiss unvergesslichen Eindrücke des Abends nicht mehr aufs Spiel zu setzen und zwischen 0.30 Uhr und 1.00 Uhr nach Hause zu fahren, ändert an der Beurteilung der Veranstaltung als einer nach außen in Erscheinung tretenden Einheit, was das Gesamtentgelt und den Zutritt am Abend des 31. Dezember anlangt, nichts.

Es ist daher nicht als rechtswidrig zu erkennen, wenn die belangte Behörde der Bemessung der Vergnügungssteuer einen Publikumstanz im Sinne des § 1 Abs. 1 Z. 6 VGSG zugrundegelegt und diese veranstaltete Vergnügung jeweils dem 31. Dezember zugerechnet hat.

Gebietet es das äußere Erscheinungsbild einer Veranstaltung und die Verkehrsauffassung, diese wie hier als eine veranstaltete Vergnügung im Sinne des § 1 Abs. 1 VGSG zu qualifizieren, dann wird gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. die Steuerpflicht nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig auch erbauende, belehrende oder andere nicht als Vergnügungen anzusehende Zwecke verfolgt werden oder dass der Unternehmer nicht die Absicht hat, eine Vergnügung zu veranstalten.

2.2.1. Die Beschwerdeführerin macht als weitere Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides die "Nicht-Anwendung der Bestimmungen des § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG" geltend. Die rechtlichen Argumente sind jene, wie sie oben unter Punkt 1.2. als Punkt III der Berufung wiedergegeben wurden.

2.2.2. § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG lautet:

"(5) Von der Steuer sind befreit:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
...
2.
fallweise Veranstaltungen von Tanzbelustigungen, Masken- und Kostümfesten in Buschenschenken und Betrieben des Gastgewerbes, ausgenommen Bars und Nachtlokale, wenn die gesamten Gasträume des Betriebes oder die der Veranstaltung dienenden vom übrigen Betrieb räumlich abgegrenzten Teile des Betriebes 300 m2 nicht überschreiten und vom Veranstalter nicht mehr als
150 Eintrittskarten für diese Veranstaltung aufgelegt worden sind;
..."
Die beschwerdeführende Partei selbst hat in ihren Anmeldungen (Bl 1, 5, 7, 10 und 13 des Verwaltungsaktes) die Größe der Veranstaltungsräume mit über 300 m2 angegeben. Sie gelangt nur deshalb zu einer gegenüber den Anmeldungen weit geringeren Veranstaltungsfläche, weil sie die gesetzliche Befreiungsvoraussetzung, dass "die der Veranstaltung dienenden vom übrigen Betrieb räumlich abgegrenzten Teile des Betriebes" 300 m2 nicht überschreiten dürfen, dahin auslegt, dass damit nur die Tanzflächen gemeint seien. Diese betrügen im Falle des Rathauskellers 175 m2 und im Falle des Schiffes 52 m2. Diese Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin ist unzutreffend, weil nach dieser Gesetzesstelle grundsätzlich die "gesamten Gasträume des Betriebes" für die Berechnung maßgebend sind und es nur dann auf die der Veranstaltung (hier dem Publikumstanz) dienenden Teile des Betriebes ankommt, wenn diese Teile vom übrigen Betrieb räumlich abgegrenzt sind. Auf die Tanzfläche für den im Rahmen des Galadiners veranstalteten Publikumstanz trifft diese gesetzliche Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenbefreiung fallweiser Tanzbelustigungen nicht zu, weil auf diese Flächen zwar die Möglichkeit des Tanzens eingeschränkt ist, jedoch zu den der Veranstaltung eines Publikumstanzes dienenden Flächen auch jene zu zählen sind, auf denen sich das Publikum, wenn es nicht tanzt, aufhalten und in der Regel auch der Tanzmusik zuhören und allenfalls dem Tanz zusehen kann. Dass die dem Tanz gewidmeten Tanzflächen bzw. Räume ab Mitternacht oder 0.15 Uhr von den übrigen Räumlichkeiten der Veranstaltung abgegrenzt worden wären und dem daran interessierten Publikum nur mehr diese Räume zur Verfügung gestanden wären, hat die beschwerdeführende Partei selbst nicht behauptet. Vielmehr ergibt sich das Gegenteil aus dem Angebot für die Gesamtveranstaltung, dass die Besucher durch die Bezahlung des Gesamtentgeltes freien Zutritt zu allen Darbietungen und somit auch zum Publikumstanz erhielten.
Im Übrigen wird für die Flächenbemessung auch im Anwendungsbereich des § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG auf § 3 Abs. 5 VGSG Bedacht zu nehmen sein, wonach die Größe des Raumes nach dem Flächeninhalt der für die Veranstaltung bestimmten Räume einschließlich der Ränge, Logen und Galerien, Gänge, Wandelgänge und Erfrischungsräume, aber ausschließlich der Bühnen und Kassenräume, der Kleiderablagen und Aborte, festgestellt wird.
Was die zweite Tatbestandsvoraussetzung für die Abgabenbefreiung nach § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG, nämlich dass vom Veranstalter nicht mehr als 150 Eintrittskarten für diese Veranstaltung aufgelegt worden sind, anlangt, ist davon auszugehen, dass der Besuch der Veranstaltung unbestritten von der Zahlung des Eintrittsgeldes abhängig war, entgegen der Bestimmung des § 14 Abs. 4 VGSG jedoch keine Eintrittskarten ausgegeben wurden. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann es für die Frage des Vorliegens eines Eintrittsgeldes und damit für die Erhebungsform der Abgabe nicht entscheidend sein, ob der Unternehmer für die Besucher tatsächlich Eintrittskarten ausgibt oder dies unter Verletzung der Vorschrift des § 14 Abs. 4 VGSG unterlässt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0487, und die dort zitierte Vorjudikatur). Derselbe Gesichtspunkt muss auch für den Befreiungstatbestand des § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG gelten: Der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei entgegen dem § 14 Abs. 4 VGSG keine Eintrittskarten ausgegeben hat, obwohl die Teilnahme nur gegen Leistung eines Entgeltes möglich war, kann nicht dazu führen, dass die Befreiungsvoraussetzung des § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG, dass vom Veranstalter nicht mehr als 150 Karten für diese Veranstaltung aufgelegt worden sind, als erfüllt angesehen werden könne. Unbestritten ist (vgl. Blatt 3, 9 und 14 des Verwaltungsaktes), dass die Anzahl der Besucher die Grenze von 150 überschritten hat, sodass die Beschwerdeführerin mehr als 150 Eintrittskarten hätte auflegen müssen.
Aus diesen Überlegungen folgt, dass die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie den Abgabenbefreiungstatbestand des § 8 Abs. 5 Z. 2 VGSG nicht als verwirklicht angesehen hat.

2.3.1. Die beschwerdeführende Partei erachtet den angefochtenen Bescheid schließlich noch deswegen als rechtswidrig, weil die Bestimmungen des § 3 Abs. 5 bis 7 VGSG über die Bemessung der Steuer als Raumpauschsteuer zu Unrecht nicht angewendet worden seien. Die vorgenommene Besteuerung nach dem Eintrittsgeld hätte die Ausgabe von Eintrittskarten vorausgesetzt. Eintrittskarten seien aber ausnahmslos nicht ausgegeben worden. Darüber hinaus sei es selbst auf dem Boden der Besteuerung nach dem Eintrittsgeld rechtswidrig, die Erlöse des 31. Dezember aus den Pauschalarrangements als Eintrittsentgelte für die Tanzveranstaltungen anzusehen und mit 10 % der Vergnügungssteuer zu unterziehen. Die rechtlichen Ausführungen der Beschwerde stimmen in allen wesentlichen Argumenten mit Punkt IV der oben unter Punkt 1.2. wiedergegebenen Berufung überein.

2.3.2. § 3 Abs. 5 bis 7 VGSG lauten auszugsweise:

"(5) Wird für eine nach dem Entgelt zu besteuernde Veranstaltung kein Entrittsgeld eingehoben, so ist die Steuer als Pauschsteuer zu entrichten. Sie wird nach der Größe des Raumes berechnet, der für die steuerpflichtige Veranstaltung benutzt wird.

...

(6) Die Pauschsteuer beträgt, soweit nichts anderes bestimmt ist, 10 S für je angefangene 10 m2 Veranstaltungsfläche. ...

(7) Die Pauschsteuer wird nach der Größe der benutzten Räume für jede Veranstaltung gesondert erhoben, auch wenn in den Räumen an einem Tage mehrere Veranstaltungen stattfinden. Bei längerer Dauer oder fortlaufender Aufeinanderfolge der Veranstaltungen gilt jeder angefangene Zeitraum von drei Stunden als eine Veranstaltung. Bei Veranstaltungen, die mehrere Tage dauern, wird die Steuer für jeden angefangenen Tag gesondert erhoben."

§ 15 Abs. 1 VGSG wurde bereits oben unter Punkt 2.1.2. wiedergegeben.

Wie der Verwaltungsgerichtshof bereits ausgesprochen hat, steht die Wahl der Bemessungsart insofern zur Disposition des Abgabepflichtigen, als er ein Eintrittsgeld verlangen oder von einem solchen absehen kann. Hebt er aber als Gegenleistung für den Zutritt zur veranstalteten Vergnügung ein Eintrittsgeld ein, dann ist damit gemäß § 3 Abs. 5 VGSG das gesetzliche Tatbestandsmerkmal für die Bemessung nach dem Eintrittsgeld und für den Ausschluss der Pauschbesteuerung gegeben. Liegt ein Eintrittsgeld vor, dann kommt es auf die Modalitäten beim Inkasso desselben und die einer ordnungsgemäßen Abgabenerhebung dienenden, beweissichernden Begleitmaßnahmen - als solche sieht das VGSG grundsätzlich die Ausgabe von Eintrittskarten vor und regelt dies im § 14 Abs. 4 bis 8 - nicht entscheidend an. Sowohl für den Fall der ordnungsgemäßen Ausgabe von Eintrittskarten als auch andernfalls gilt die Aufzeichnungspflicht nach § 16 Abs. 1 VGSG (vgl. das bereits zitierte hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/17/0487).

Unter einem Eintrittsgeld ist ein der Höhe nach von vornherein festgelegtes Entgelt zu verstehen, das für den Besuch der Veranstaltung (Vergnügung) bzw. für die Teilnahme an dieser zu entrichten ist (vgl. auch dazu das eben erwähnte hg. Erkenntnis vom ). Ist der Eintritt zu bzw. die Teilnahme an einer veranstalteten Vergnügung im Sinne des § 1 Abs. 1 VGSG von der Leistung eines der Höhe nach von vornherein bestimmten Entgeltes abhängig, stellt aber dieses Entgelt einen Pauschalbetrag dar, der auch zum Bezug anderer Leistungen berechtigt, dann stellt sich die Frage, ob der Bemessung der Vergnügungssteuer nur eine gedachte, auf den Zutritt zur Veranstaltung (bzw. die Teilnahme an dieser) entfallende Tangente zugrundezulegen wäre. Diese Frage muss auf dem Boden der Rechtslage nach dem VGSG 1987 verneint werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0177). § 15 Abs. 1 VGSG sieht nämlich vor, dass dann, wenn die Eintrittskarte (also das Eintrittsgeld) nicht nur zum Eintritt, sondern auch zum Bezug sonstiger Leistungen, wie z.B. Konsumation, Bücher, Damenspende, berechtigt, als Eintrittsgeld der Gesamtpreis für die Eintrittskarte und die sonstigen Leistungen gilt. Darunter ist der Gesamtpreis für den Eintritt im engeren Sinne und für die Zurverfügungstellung der sonstigen Leistungen zu verstehen. Eine Steuer nach § 3 Abs. 2 kommt gemäß § 15 Abs. 1 leg. cit. in einem solchen Fall insoweit nicht in Betracht.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die belangte Behörde - bei der von der Veranstalterin gewählten Art des auch den Publikumstanz einschließenden pauschalen Entgeltes für den Zutritt und den Bezug der angebotenen verschiedenen Leistungen des Galaabends - den angefochtenen Bescheid nicht dadurch mit Rechtswidrigkeit belastet hat, dass sie die Vergnügungssteuer nach diesem Gesamtentgelt und nicht als Raumpauschsteuer bemessen hat.

2.4. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

2.6. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am