VwGH vom 28.10.1994, 93/17/0117

VwGH vom 28.10.1994, 93/17/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführer Mag. Schidlof und Mag. Rauscher, über die Beschwerde der E in Wien und in Leoben, vertreten durch Dr. W, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Steiermärkischen Landesregierung vom , Zl. 7-48 Schi 16/2-1992, betreffend Fremdenverkehrsabgabe für den Zeitraum bis , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Steiermark Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Der Antrag der Stadtgemeinde Leoben auf Zuspruch von Aufwandersatz wird abgewiesen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Stadt Leoben der Beschwerdeführerin gemäß den Bestimmungen der §§ 1 und 9a bis d des Steiermärkischen Fremdenverkehrsabgabegesetzes 1980, LGBl. Nr. 54/1980, in der Fassung der Gesetze LGBl. Nr. 24/1982, 55/1984 und 23/1990 (in der Folge: Stmk FrVerkAbgG) als grundbücherlicher Eigentümerin für die im Bescheid näher bezeichnete Ferienwohnung in Leoben die Fremdenverkehrsabgabe für den Zeitraum April 1990 bis Juni 1992 in der Höhe von S 4.500,-- vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, aus § 9a Stmk FrVerkAbgG gehe hervor, daß es sich tatsächlich um eine Ferienwohnung in der eigentümlichen Auslegung dieses Wortes handeln müsse. Die Beschwerdeführerin habe jedoch im Ermittlungsverfahren dargelegt, daß das Haus in Leoben den Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen sowie der ihres Gatten darstelle. Diese Haus diene nämlich ihr und ihrem Gatten nicht als sogenanntes Wochenendhaus, sondern sie verbrächten dort neben den berufsbedingten Aufenthalten ihres Gatten in Wien einen wesentlichen Zeitraum des Jahres. Wenn die Behörde den Standpunkt vertrete, daß die Objektnutzung für berufliche Zwecke angesichts der privaten Nutzung von untergeordneter Bedeutung sei, so sei dem entgegenzuhalten, daß für diese Abwägung keinerlei Rechtsgrundlage bestehe. So ergebe sich aus dem Gesetz, daß auch schon die zeitweise berufliche Nutzung dieser Wohnstätte den Charakter einer Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes nehme. Im übrigen sei die Nutzung für berufliche Zwecke ihres Gatten sowohl der Bedeutung als auch dem Ausmaß nach erheblich. Dies sei auch der Grund dafür, daß in diesem Haus ein Büro installiert worden sei, wo der Gatte über Telefon oder Telefax erreichbar sei und maßgebliche Aufgaben seines Berufslebens erledige. Daß es sich bei diesem Büro nicht bloß um ein Büro für Privatzwecke handle, ergebe sich schon daraus, daß der Dienstgeber ihres Gatten die Einrichtung für Telefon und Telefax finanziert habe sowie die laufenden Kosten dafür trage. Zum Beweis dafür hat die Beschwerdeführerin in der Berufung eine Zeugin namhaft gemacht. Weiters wurde in der Berufung vorgebracht, es sei zu berücksichtigen, daß sich der Aufenthalt in Wien nur auf die unbedingt notwendigen, beruflich bedingten Zeiten beschränke und weder ihr Gatte noch sie in Wien Grundeigentum besäßen oder eine Wohnung gemietet hätten. In Wien stehe dem Gatten und ihr lediglich eine Dienstwohnung zur Verfügung. Da ihr Gatte sehr viele und lange Dienstreisen unternehme, halte sie sich auch in dieser Zeit zur Gänze in Leoben auf, wobei dies nicht den im Gesetz genannten Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubs und der Ferien gleichgehalten werden könne. Es bestehe somit ein ganzjährig gegebener Wohnbedarf, auch wenn sich ihr Gatte bzw. sie selbst nicht das ganze Jahr über in diesem Haus aufhielten. Aus einer der Behörde übermittelten Aufstellung über ihren Aufenthalt in Leoben gehe hervor, daß sie sich im Jahre 1991 von 365 Tagen an 201 Tagen im Haus in Leoben aufgehalten habe, sowie im Jahre 1992 in den Monaten Jänner bis Juni an 88 von 181 Tagen. Schon aus diesen Daten gehe hervor, daß der Aufenthalt im Haus in Leoben nicht bloß während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien diene, sondern einem ganzjährigen Wohnbedarf. Aus dieser Aufstellung gehe auch hervor, daß sie sich während der Sommermonate zur Gänze in diesem Haus aufhalte. Es seien diese Aufenthalte jedoch nicht Aufenthalte während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes oder der Ferien, da ihr Gatte im Jahre 1991 bloß zwei Wochen im Juli bzw. August auf Urlaub gewesen sei, während sie sich zur Gänze in Leoben aufgehalten habe. Da ihre Kinder nicht mehr schulpflichtig seien, könne auch nicht davon gesprochen werden, daß dies ein Aufenthalt während der Ferien sei. Daß es sich bei diesen Aufenthalten auch nicht um bloße Wochenend- bzw. Urlaubs- oder Ferienaufenthalte gehandelt habe, ergebe sich auch daraus, daß sowohl ihr Gatte als auch sie selbst ihre gesellschaftliche Verwurzelung eindeutig in Leoben und nicht in Wien hätten. Es sei in diesem Zusammenhang auf die Mitgliedschaft in diversen Leobner Vereinen bzw. Verbänden hinzuweisen, in denen ihr Gatte unter anderem leitende Funktionen im Vorstand bekleide. Da sie selbst nicht berufstätig sei, seien ihre Aufenthalte in Leoben auch nicht Aufenthalte, die das Gesetz für die Qualifizierung als Ferienwohnung normiere. Weiters brachte die Beschwerdeführerin in der Berufung vor, daß der erstinstanzliche Bescheid jeder über die Anführung des Gesetzeswortlautes hinausgehenden Begründung entbehre und er sich in keiner Weise mit den von ihr im erstinstanzlichen Verfahren erstatteten ausführlichen Stellungnahmen auseinandersetze. In diesen Stellungnahmen habe sie zum Beweis ihres Vorbringens den Ehegatten als Zeugen namhaft gemacht, der jedoch von der Behörde bisher nicht einvernommen worden sei. Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensfehler dar.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die Steiermärkische Landesregierung die Berufung als unbegründet ab und führte aus, der von der Behörde (erster Instanz) als erwiesen angenommene Sachverhalt, wonach das in Rede stehende Objekt mit einer Nutzfläche von mehr als 130 m2 nicht als für die dauernde Bewohnung bestimmt gelte (vgl. § 1 Abs. 3 Z. 1 Grundsteuerbefreiungsgesetz 1976 in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 53/1984, zu der Umschreibung ganzjährig gegebener Wohnbedarf), werde in der Berufungsschrift nicht bekämpft. Daraus sowie insbesondere aus den Angaben der Beschwerdeführerin gehe hervor, daß die Behörde (erster Instanz) in nicht rechtswidriger Weise davon ausgegangen sei, die gemäß § 9a Abs. 2 Stmk FrVerkAbgG rechtserhebliche Tatsache des Vorliegens einer Unterkunft, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte diene, treffe im gegenständlichen Fall zu. Da der Erkenntnisstand der Behörde eine andere Beurteilung des Verfahrensgegenstandes mit Sicherheit ausschließe, habe auf das angebotene Beweismittel verzichtet werden dürfen. Der Einwand der Beschwerdeführerin, zu dem Tatbestandselement eines nicht ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes müsse die weitere Voraussetzung treten, daß die Unterkunft für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte diene, habe eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen (erstinstanzlichen) Bescheides nicht zu erweisen vermocht. Diese Einschränkung beziehe sich nur auf jene Aufenthalte, die außerhalb des durch die Begriffe "Freizeit, Wochenende, Urlaub, Ferien" abgesteckten Rahmens lägen (etwa bei Pensionisten) und vom Gesetzgeber mit dem Tatbestandsmerkmal "zeitweise" umschrieben seien.

Diesen Bescheid bekämpfte die Beschwerdeführerin zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 1999/92-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten hat.

Im Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin nach ihrem Vorbringen in ihrem Recht auf Nichtvorschreibung von Fremdenverkehrsabgabe verletzt. Sie beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes oder Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgebenden Bestimmungen des Stmk FrVerkAbgG in der Fassung der Novelle LGBl. Nr. 23/1990 lauten auszugsweise wie folgt:

"§ 1

In der Steiermark wird eine Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen und eine Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eingehoben. Die Fremdenverkehrsabgabe von Nächtigungen ist eine gemeinschaftliche Landesabgabe im Sinne des § 6 Z. 4 lit. a, die Fremdenverkehrsabgabe von Ferienwohnungen eine ausschließliche Gemeindeabgabe im Sinne des § 6 Z. 5 des Finanzverfassungsgesetzes 1948, BGBl. Nr. 45.

...

§ 9a

(1) Für Ferienwohnungen ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen eine jährliche Abgabe zu leisten.

(2) Eine Ferienwohnung ist eine Wohnung oder eine sonstige Unterkunft in Gebäuden oder baulichen Anlagen, die nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nichtberufliche Zwecke als Wohnstätte dient.

(3) Abgabepflichtig ist der grundbücherliche Eigentümer der Ferienwohnung, Miteigentümer sind Gesamtschuldner gemäß § 4 Steiermärkische Landesabgabenordnung (LGBl. Nr. 158/1963 in der jeweils geltenden Fassung).

...

§ 9c

(1) Eigentümer bzw. Miteigentümer von Häusern und Wohnungseigentümer haben als Abgabepflichtige der Gemeinde unter Angabe der Größe der Nutzfläche jede Wohnung mitzuteilen, die nicht den ordentlichen Wohnsitz (§ 5 Abs. 1 Staatsbürgerschaftsgesetz 1985, BGBl. Nr. 311) einer Person bildet. Derartige Wohnungen gelten als Ferienwohnung im Sinne des § 9a Abs. 2, sofern der Abgabepflichtige nicht das Gegenteil nachweist.

..."

Vorweg sei bemerkt, daß auch ein Einfamilienhaus als "sonstige Unterkunft" im Sinne des § 9a Abs. 2 Stmk FrVerkAbgG und damit als Ferienwohnung im Sinne des Gesetzes in Betracht kommt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0196, und vom , Zl. 92/17/0026, samt angeführter Rechtsprechung).

Gemäß § 5 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 ist der ordentliche Wohnsitz einer Person an dem Ort begründet, an dem sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, ihn bis auf weiteres zum Mittelpunkt ihrer Lebensbeziehungen zu wählen. Hiebei ist es unerheblich, ob die Absicht darauf gerichtet war, für immer an diesem Ort zu bleiben. Der Frage, wo die Beschwerdeführerin einen ordentlichen Wohnsitz hat, kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Nach der Bestimmung des § 9c Abs. 1 FrvabG ist die Frage des ordentlichen Wohnsitzes nämlich nur insofern von Relevanz, als an sie die Beweislastregel des zweiten Satzes dieser Gesetzesstelle anknüpft (vgl. nochmals die hg. Erkenntnisse vom ) und .

Für die Abgabepflicht ist gemäß § 9a Abs. 2 leg. cit vielmehr entscheidend, ob die Wohnung oder sonstige Unterkunft nicht der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes, sondern überwiegend zu Aufenthalten während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes, der Ferien oder auch nur zeitweise für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte dient. Die belangte Behörde ist von dem von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Sachverhalt ausgegangen - der Vorwurf eines mangelhaften Verfahrens wegen Nichteinvernahme von namhaft gemachten Zeugen besteht daher nicht zu Recht -, wonach die nicht berufstätige Beschwerdeführerin gemeinsam mit ihrem in Wien beschäftigten Ehegatten eine Dienstwohnung in Wien und das Einfamilienhaus in Leoben teilt, der Ehegatte grundsätzlich von seiner Wiener Wohnung aus seiner Beschäftigung nachgeht, sich auch auf Dienstreisen befindet und im Haus in Leoben ein Büro mit Telefon und Telefax eingerichtet hat, weil er "auch am Wochenende" erreichbar sein muß. Ferner hat die Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom an das Stadtamt Leoben - Steuerverwaltung - geltend gemacht: "Wenn immer es die Arbeit erlaubt, verbringen wir die Zeit in Leoben, wo mein Gatte kreativ für die Firma tätig ist". Ferner hat die Beschwerdeführerin eine detaillierte Aufstellung über den Aufenthalt in Leoben vom Jänner 1991 bis Juni 1992 vorgelegt, aus der zu ersehen ist, daß sie sich im Jahre 1991 insgesamt an 201 Tagen und vom Jänner bis Juni 1992 an 88 Tagen im Einfamilienhaus in Leoben aufgehalten hat. Allein daraus ergibt sich aber schon zwingend, daß die Wohnung in Leoben nicht der Deckung ihres GANZJÄHRIG gegegebenen Wohnbedarfes dient. Entscheidend ist bei der Frage, ob eine Wohnung oder sonstige Unterkunft der Deckung eines ganzjährig gegebenen Wohnbedarfes dient, nämlich nicht, die subjektive Einstellung zu dem Haus und dem Ort, in dem das Haus steht, oder ob das Haus geeignet ist, das ganze Jahr über bewohnt zu werden. Der ganzjährig gegebene Wohnbedarf ist auch nicht so zu verstehen, daß eine Person sich an jedem Tag des Jahres in dieser Wohnung tatsächlich aufhalten muß. Unterbrechungen während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien ändern den ganzjährig gegebenen Wohnbedarf keineswegs. Nun zeigt aber das Vorbringen der Beschwerdeführerin ein typisches Bild von Aufenthalten in ihrem Haus in Leoben während der Wochenenden Freitag bis Montag, der Feiertage und der Sommermonate ("Sommerfrische"). Daß den weiteren Aufenthalten in Leoben während der Dienstreisen ihres Ehegatten demgegenüber entscheidende Bedeutung zukommt, wurde weder behauptet noch bestehen Anhaltspunkte dafür.

Daraus ergibt sich, daß die Unterbrechungen des Aufenthaltes in Leoben nicht während der Freizeit, des Wochenendes, des Urlaubes und der Ferien erfolgen, sondern - umgekehrt - der ganzjährig gegebene Wohnbedarf in der Wiener Dienstwohnung bleibt durch solche vorübergehende Aufenthalte in Leoben weiter bestehen.

In seinem Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0093, hat der Verwaltungsgerichtshof die Auffassung der damaligen Streitteile als zutreffend erkannt, daß die damals abgabengegenständliche Wohnstätte dann nicht als Ferienwohnung im Sinne des Stmk FrVerkAbgG anzusehen wäre und dementsprechend auch keine Fremdenverkehrsabgabe hätte erhoben werden dürfen, wenn die Wohnung dem damaligen Beschwerdeführer im Streitjahr für berufliche Zwecke als Wohnstätte gedient hätte. Der Verwaltungsgerichtshof hält an dieser Rechtsauffassung fest, wobei zur Verdeutlichung hinzuzufügen ist, daß es sich hiebei (arg.: ... AUCH NUR ZEITWEISE für nicht berufliche Zwecke als Wohnstätte dient." Im § 9a Abs. 2 leg. cit.) um eine AUSSCHLIEßLICHE Nutzung für berufliche Zwecke handeln muß (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0196).

Die Beschwerdeführerin selbst ist nicht berufstätig und ihr in Wien bei einem Unternehmen beschäftigter und dort auch tätiger Ehegatte hat nach ihren Angaben im gegenständlichen Haus ein Büro eingerichtet, um stets für seinen Dienstgeber erreichbar zu sein und allenfalls auch dort Kundengespräche führen zu können. Selbst dann, wenn der Beschwerdeführerin als Ehegattin die berufliche Nutzung des Hauses durch den Ehegatten zugerechnet wird, liegt eine solche ausschließliche Nutzung für berufliche Zwecke nicht vor.

Daraus ergibt sich aber zusammenfassend, daß die Beschwerdeführerin in Leoben eine Ferienwohnung im Sinne des Stmk FrVerkAbgG unterhält und ihr nach diesem Gesetz die Fremdenverkehrsabgabe zu Recht vorgeschrieben wurde. Die in der Beschwerde behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides liegt nicht vor.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung

BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2. Der Stadt Leoben kam rechtens die Stellung einer mitbeteiligten Partei nicht zu, weil der Beschwerdefall nicht von einer Angelegenheit ihres eigenen Wirkungsbereiches handelt, so daß ihr der in ihrer "Gegenschrift" geltend gemachte Aufwandersatz nicht zuzusprechen war.