TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
VwGH vom 26.11.2002, 2002/15/0033

VwGH vom 26.11.2002, 2002/15/0033

Beachte

Serie (erledigt im gleichen Sinn):

2001/14/0032 E

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok, Dr. Fuchs, Dr. Zorn und Dr. Mairinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Reinisch, über die Beschwerde der G GmbH in H, vertreten durch Dr. Herbert Loibl, Wirtschaftsprüfer in 5020 Salzburg, Sterneckstraße 55, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Salzburg (Berufungssenat II) vom , Zl. RV 244/1 - 8/00, betreffend Körperschaftsteuer 1997, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Die beschwerdeführende GmbH erwarb im Oktober 1996 aufgrund einer Empfehlung der I-Bank griechische Staatsanleihen im Nominalwert von GRD 420 Mio (das entsprach 18,945.887 S) zuzüglich Stückzinsen. Zugleich vereinbarte die Beschwerdeführerin mit der I-Bank jeweils eine Put-Option für den Verkauf der Hälfte dieser Anleihe (Nominale GRD 210 Mio) zum zum Wertpapierkurs von 98,70 (Optionsentgelt 54.000 S) sowie für den Verkauf der zweiten Hälfte der Anleihe (GRD 210 Mio) zum und ebenfalls zum Wertpapierkurs von 98,70 (Optionsentgelt 65.000 S). Unter einem schloss die Beschwerdeführerin mit der I-Bank zwei Devisentermingeschäfte: den Verkauf von ca. 207 Mio GRD zum zum Kurs von 0,04379179 an die I-Bank sowie den Verkauf von weiteren ca. 207 Mio GRD zum zum Kurs von 0,04313355 an die I-Bank.

Die Beschwerdeführerin übte die Put-Optionen zum Verkauf der Wertpapiere zu den vereinbarten Stichtagen aus. Die Devisen wurden aufgrund der Devisentermingeschäfte in ATS konvertiert.

Aus den griechischen Staatsanleihen erzielte die Beschwerdeführerin Zinseinnahmen, welche sie aufgrund des Art. 11 des DBA-Griechenland als steuerfrei behandelte. Den Verlust von ca 200.000 S aus dem Verkauf der Anleihe (Erwerb zum Kurs von 100, Verkauf zum Kurs von 98,87) sowie den Verlust von ca 700.000 S aus der Währungstransaktion (Kauf der GRD zum zum Kurs von 0,04510926, Verkauf zum zum Kurs von 0,04379176, Verkauf zum zum Kurs von 0,04313355) machte die Beschwerdeführerin gewinnmindernd geltend. Ebenso wurde das Entgelt für den Erwerb der Optionen gewinnmindernd geltend gemacht

Im Zuge einer Buch- und Betriebsprüfung vertrat der Prüfer die Auffassung, Rechtsfolge des DBA-Griechenland sei, dass nicht nur der Bruttobetrag an Zinsen steuerfrei gestellt werde, sondern dass auch Aufwendungen, die in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den Zinsen stünden, vorrangig mit diesen steuerfreien Zinsen zu verrechnen seien und daher das steuerliche Ergebnis nicht mindern dürften. Stehe ein Verlust aus der Veräußerung der Anleihen bereits bei deren Anschaffung fest, sei er bei der betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Kapitalertrages miteinkalkuliert gewesen. Er kürze damit nicht nur ökonomisch, sondern auch in steuerlicher Sicht den wirtschaftlichen Zinsertrag. Der Veräußerungsverlust aus der Ausübung der Optionen, die Optionsentgelte und die Devisentermingeschäfte stünden in einem erkennbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit den steuerfreien Zinsen.

Gegen den Bescheid betreffend Körperschaftsteuer 1997, mit welchem sich das Finanzamt der Ansicht des Betriebsprüfers anschloss, brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein. Der Verkauf der Anleihen in Ausübung der Put-Option habe einen Veräußerungsverlust bewirkt. Da die Anleihen zum Betriebsvermögen gehörten, seien alle mit ihnen im Zusammenhang stehenden Aufwendungen abzugsfähig. Die Abzugsfähigkeit könne nicht mit dem Argument verweigert werden, dass in Höhe der Aufwendungen bzw. des Veräußerungsverlustes gar keine Zinsen vorlägen. Die Beschwerdeführerin habe über eine Put-Option (Verkauf an die I-Bank) verfügt. Der Verkäufer der Anleihe habe hingegen kein Recht besessen, den Rückkauf der Anleihe zu erzwingen. Im Zeitpunkt der Anschaffung habe die Beschwerdeführerin noch nicht gewusst, ob sie die Put-Option ausüben werde. Die Entscheidung sei von der Kursentwicklung der griechischen Staatsanleihen abhängig gewesen. Selbst wenn es zuträfe, dass im Rahmen einer ökonomischen Betrachtung der Verlust miteinkalkuliert gewesen wäre, hätte dies am Zinscharakter der Einnahmen und an der Steuerwirksamkeit der Aufwendungen bzw. des Verlustes nichts geändert. Aufwendungen, die im unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang mit Einnahmen stünden, die nach einem Doppelbesteuerungsabkommen befreit seien, seien vom Abzugsverbot des § 20 Abs. 2 EStG bzw. § 12 Abs. 2 KStG erfasst. Im gegenständlichen Fall sei allerdings dieser wirtschaftliche Zusammenhang nicht gegeben. Das sei etwa daraus ersichtlich, dass nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch dann eine Teilwertabschreibung einer Beteiligung steuerwirksam vorzunehmen sei, wenn die aus dieser Beteiligung resultierenden Dividenden steuerfrei gewesen seien. Es sei zwischen der Ertrags- und der Vermögenskomponente einer Beteiligung zu unterscheiden. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin müsse Gleiches für Anleihen gelten. Es müsse daher zwischen dem Kapitalstamm einerseits und den Früchten andererseits unterschieden werden. Kapitalwertänderungen infolge Währungsverfalles seien nicht den Früchten, sondern dem Kapital zuzurechnen. Der erlittene Veräußerungsverlust könne keinesfalls dem Begriff der Zinsen im Sinne des Art. 11 DBA-Griechenland subsumiert werden.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab. Gemäß § 12 Abs. 2 KStG dürften bei der Ermittlung der Einkünfte Aufwendungen und Ausgaben, soweit sie mit nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen und Einnahmen in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang stehen, nicht abgezogen werden. Entscheidend sei der unmittelbare wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Aufwendungen und Ausgaben auf der einen Seite und nicht steuerpflichtigen Vermögensmehrungen und Einnahmen auf der anderen Seite. Auch Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichem Zusammenhang mit Einnahmen stünden, deren Steuerfreiheit aufgrund von Doppelbesteuerungsabkommen gegeben sei, seien vom Abzugsverbot des § 12 Abs. 2 KStG erfasst. Die Anschaffungskosten der griechischen Staatsanleihe von 20,100.561 S enthielten auch Stückzinsen; diesbezüglich sei jedenfalls der Zusammenhang mit Zinsen im Sinne des § 11 DBA-Griechenland gegeben. Hinsichtlich des Veräußerungsverlustes sei zu beachten, dass dieser bereits bei der Anschaffung der Anleihe festgestanden sei. Daher sei davon auszugehen, dass er bei einer ökonomisch-betriebswirtschaftlichen Beurteilung des durch die Kapitalinvestition zu erzielenden Ertrages bereits einkalkuliert gewesen sei. Daher kürze er nicht nur ökonomisch, sondern auch steuerlich den wirtschaftlichen Zinsertrag. Im gegenständlichen Fall sei gleichzeitig mit der Anschaffung der Anleihe eine Put-Option zur Absicherung des Anleihekurses abgeschlossen worden. Zugleich sei das Fremdwährungsrisiko abgesichert worden. Bei Anschaffung der Anleihe seien somit alle mit der Kapitalinvestition verbundenen Kosten und Erträge sowie die Effektivverzinsung festgestanden. Der wirtschaftliche Sinn der getätigten Investition könne nur durch die Ausnützung der gemäß Art. 11 Abs. 2 DBA-Griechenland bestehenden Freistellung von Zinserträgen verständlich sein. Denke man sich den Steuervorteil weg, so wäre die Transaktion wirtschaftlich nicht attraktiv. Eine über einer vergleichbaren inländischen Investition erzielbare Effektivverzinsung könne nur durch die Steuerfreistellung der Zinserträge und die Minderung der Körperschaftsteuer durch die bereits bei der Anschaffung feststehenden Verluste aus dem Verkauf der Staatsanleihen erzielt werden. Nach Ansicht der belangten Behörde seien die bereits im Zeitpunkt der Anschaffung der Kapitalinvestition einkalkulierten, feststehenden und mit ihr unmittelbar verbundenen Kosten vorrangig mit den Bruttozinsen zu verrechnen und nur der danach verbleibende Zinsertrag aus der österreichischen Besteuerung auszuscheiden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Art 11 des Abkommens zwischen der Republik Österreich und dem Königreich Griechenland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen, BGBl 39/1972 (DBA-Griechenland), lautet:

"(1) Vorbehaltlich der Bestimmungen des Absatzes 2 dürfen Zinsen, die aus einem Vertragstaat stammen und an eine in dem anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, nur in dem anderen Staat besteuert werden.

(2) Zinsen aus Staatsanleihen eines Vertragstaates dürfen nur in diesem Staat besteuert werden.

(3) Zinsen im Sinne des Absatzes 1, die von einer in einem der Vertragstaaten ansässigen Gesellschaft an eine im anderen Vertragstaat ansässige Person gezahlt werden, die zu mehr als 50 v. H. am Grund- oder Stammkapital der auszahlenden Gesellschaft beteiligt ist, dürfen ungeachtet der Bestimmungen des Absatzes 1 im erstgenannten Staat besteuert werden; diese Steuer darf jedoch 10 v. H. des Bruttobetrages der Zinsen nicht übersteigen.

(4) Die Absätze 1 und 3 berühren nicht das Recht der Vertragstaaten, von den Zinsen die Steuer zum vollen Satz abzuziehen, jedoch ist jede entgegen den Bestimmungen dieser Absätze einbehaltene Steuer über Antrag rückzuerstatten.

(5) Der in diesem Artikel verwendete Ausdruck "Zinsen" bedeutet Einkünfte aus öffentlichen Anleihen, aus Obligationen mit oder ohne Gewinnbeteiligung und aus Forderungen jeder Art sowie alle anderen Einkünfte, die nach dem Steuerrecht des Staates, aus dem sie stammen, den Einkünften aus Darlehen gleichgestellt sind, ausgenommen Forderungen, die durch unbewegliches Vermögen, das in einem der Vertragstaaten gelegen ist, gesichert sind.

(6) Die Absätze 1, 2 und 3 sind nicht anzuwenden, wenn der in einem Vertragstaat ansässige Empfänger der Zinsen in dem anderen Vertragstaat, aus dem die Zinsen stammen, eine Betriebstätte hat und die Forderung, für die die Zinsen gezahlt werden, tatsächlich zu dieser Betriebstätte gehört. In diesem Fall ist Artikel 7 anzuwenden.

(7) Bestehen zwischen Schuldner und Gläubiger oder zwischen jedem von ihnen und einem Dritten besondere Beziehungen und übersteigen deshalb die gezahlten Zinsen, gemessen an der zugrunde liegenden Forderung, den Betrag, den Schuldner und Gläubiger ohne diese Beziehungen vereinbart hätten, so wird dieser Artikel nur auf diesen letzten Betrag angewendet. In diesem Fall kann der übersteigende Betrag nach dem Recht jedes Vertragstaates und unter Berücksichtigung der anderen Bestimmungen dieses Abkommens besteuert werden.

Die Beschwerdeführerin erzielt Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Im gegenständlichen Fall müssen allerdings für Zwecke der Anwendung des DBA-Griechenland von den Einkünften aus Gewerbebetrieb "Teil-Einkünfte", nämlich die Einkünfte aus (öffentlichen) Anleihen (Art 11 Abs 5 DBA-Griechenland) herausgeschält werden.

Im Rahmen dieses Herausschälens von - auf Grund des DBA-Griechenland in Österreich nicht steuerpflichtigen - Zinseinkünften aus Anleihen ist es im Beschwerdefall strittig, ob bestimmte Aufwendungen mit den Zinseinnahmen in Zusammenhang stehen, oder - wie dies der Ansicht der Beschwerdeführerin entspricht - mit dem (in den Betriebsvermögensvergleich einzubeziehenden) Vermögensstamm.

Der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte Verlust aus dem Verkauf der Anleihen lässt sich auf mehrere Komponenten zurückführen: Zum einen auf den Umstand, dass die Anleihen zum Anleihekurs von 100 gekauft worden sind, während der aufgrund der Ausübung von Optionen zur Anwendung gekommene Rückkaufkurs 98,87 betragen hat, wobei für die Einräumung der Option Optionsentgelt angefallen ist. Zum anderen auf den Umstand, dass aufgrund von in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Halten der Anleihe abgeschlossenen Devisentermingeschäften von vornherein fixiert gewesen ist, GRD, für die zum Zeitpunkt der Investition (Zahlung in ATS) der Kurs von 0,04510926 S für 1 GRD bestanden hat, bei Beendigung der Investition am bzw am (Rückgewähr von ATS) zum Kurs von 0,04379176 bzw 0,04313355 umzurechnen. Und schließlich auf den Umstand, dass der Gesamtkaufpreis 20,1 Mio S für den Erwerb der Anleihen zum Anteil von 1,154.673 S auf Stückzinsen entfällt, somit in diesem Ausmaß ein wirtschaftliches Äquivalent dafür bildet, dass Anleihezinsen auch auf den Zeitraum vor dem Erwerb der Anleihen anfallen.

Aufwendungen für Stückzinsen (anteilige Zinsen von der letzten Kuponfälligkeit bis zum Verkaufzeitpunkt) gehören nicht zu den Anschaffungskosten der erworbenen Wertpapiere, sondern stellen eigenständige Anschaffungskosten für eine Zinsanwartschaft dar (vgl Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 6 Tz 59 "Stückzinsen" und § 27 Tz 24). Bei der Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich sind Stückzinsen nicht mehr in der Bilanz auszuweisen, sobald den Anleihebedingungen entsprechend der Zinsertrag realisiert ist und damit die entsprechende Zinsforderung zu aktivieren ist. Die Gewinnrealisierung erstreckt sich in einem solchen Fall nur auf den Zinsertrag, welcher auf den Zeitraum ab dem Erwerb der Anleihe entfällt; sie erfasst den Betrag, um den die Forderung auf den (Jahres)Zins die Stückzinsen übersteigt. Solcherart liegt es auf der Hand, dass die Gewinnauswirkung aus dem buchmäßigen Ausscheiden der Stückzinsen ausschließlich mit der Erzielung der Zinserträge in Zusammenhang steht.

Der Verwaltungsgerichtshof hat im Erkenntnis vom , 99/14/0099, auf welches gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG verwiesen wird, unter Bedachtnahme auf die Regelung des § 27 Abs 2 Z 2 EStG zu Recht erkannt, dass das Gesetz allgemein einen von vornherein festgelegten Unterschiedsbetrag zwischen dem Ausgabekurs und dem Einlösekurs eines Wertpapiers dem Bereich der Fruchtziehung zuordne. Daher könne es nicht als rechtswidrig angesehen werden, wenn auch für Zwecke des Herausschälens von Anleiheeinkünften aus umfassenden Einkünften aus Gewerbebetrieb auf diese Zuordnung Bedacht genommen werde. Wenn für den Steuerpflichtigen von vornherein festgelegt werde, zu welchem Kurs von ihm investierte ATS in eine ausländische Währung umgerechnet werden und zu welchem Kurs die ausländische Währung - am von vornherein festgelegten Zeitpunkt der Beendigung der Veranlagung - wieder in ATS zurückgerechnet werde, komme eine solche Festlegung der Vereinbarung eines Unterschiedsbetrages zwischen Ausgabewert und Einlösewert wirtschaftlich nahe. Eine an der Erfassung der Leistungsfähigkeit der Steuerpflichtigen orientierte Interpretation gelange daher zu dem Ergebnis, dass die auf die von vornherein vereinbarte Wechselkursänderung zurückzuführende Wertminderung in gleicher Weise wie der Unterschiedsbetrag zwischen Ausgabewert und Einlösewert dem Teilgewinn "Einkünfte aus Anleihen" zugeordnet werde. Dies gelte jedenfalls dann, wenn die Anleihe und der Terminkurs der ausländischen Währung in einem Vertragspaket festgelegt würden.

Auch im Beschwerdefall wurden in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Erwerb der Anleihen Devisentermingeschäfte über den Verkauf der ausländischen Währung zu einem festen Kurs auf den Zeitpunkt des vereinbarten Rückkaufes der Anleihen geschlossen. Wie sich aus der dargestellten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt, kann es nicht als rechtswidrig erkannt werden, wenn die belangte Behörde im Hinblick auf diesen im Beschwerdefall gegebenen unmittelbaren Zusammenhang der von vornherein vertraglich fixierten Differenz zwischen An- und Verkaufskursen der betroffenen Währung einerseits und dem Halten der Anleihen anderseits die negative Differenz zwischen diesen beiden Kursen dem Bereich des Erzielens von Zinserträgen zugeordnet hat.

Anderes gilt im Beschwerdefall allerdings für die Differenz zwischen der Ausgabe der Anleihen zum Wertpapierkurs von 100 und deren Einlösung zum Kurs von 98,87. Der Beschwerdeführerin war lediglich die Option zum Verkauf der Anleihen zum Kurs von 98,87 eingeräumt gewesen (Put-Option). Zutreffend verweist sie darauf, dass die Entscheidung, die Option auszuüben, vom jeweiligen Kurs der Anleihe - dieser ist im Wesentlichen Folge der Zinsentwicklung - abhängt. Ein Gewinn aus der Veräußerung der Anleihen wäre - wie dies die Beschwerdeführerin zu Recht aufzeigt -

wegen der Möglichkeit des Ansteigens des Wertpapierkurses nicht ausgeschlossen gewesen. In einem solchen Fall wäre die Option zum Wertpapierkurs von 98,70 nicht ausgeübt worden, sondern der Verkauf zum höheren Kurs erfolgt.

Im gegenständlichen Fall ist ein Verlust aus dem Verkauf der Anleihe (in Ausübung der Option) zum Kurs von 98,87 entstanden. Da aber nicht von vornherein sicher oder absehbar gewesen ist, ob dieser Verlust eintreten werde, ist auch in wirtschaftlicher Betrachtungsweise keine Vergleichbarkeit mit einer von vornherein vertraglich festgelegten Differenz zwischen Ausgabe- und Einlösewert gegeben. Sachverhaltsfeststellungen, nach welchen die Kursentwicklung und damit die Ausübung der Option von vornherein mit hoher Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können, hat die belangte Behörde in keiner Weise getroffen. Solcherart liegt ein Zusammenhang zwischen dem - sich erst aufgrund der Entwicklung des Anleihekurses ergebenden - Verlust aus der Veräußerung der Anleihen einerseits und der Erzielung von Zinserträgen anderseits nicht vor. Die belangte Behörde hat, indem sie diese Differenz zwischen dem Ausgabekurs der Anleihe (Kurs von 100) und dem Rückkaufpreis (Kurs von 98,87) bei Ermittlung der Zinseinkünfte aus der Anleihe in Ansatz gebracht hat, die Rechtslage verkannt.

Die belangte Behörde hat auch das Entgelt für die Einräumung der Option (auf Verkauf zum Anleihekurs von 98,87) bei Ermittlung der Zinseinkünfte aus der Anleihe in Ansatz gebracht. Dies entspricht im Ergebnis aus folgenden Gründen dem Gesetz:

Erwirbt eine Körperschaft fremdfinanziert eine Beteiligung iSd § 10 Abs 1 KStG, ist zu beurteilen, ob die Fremdkapitalzinsen mit den nach § 10 KStG steuerfreien Zinsen zusammenhängen oder mit einer potenziell steuerpflichtigen Veräußerung der Beteiligung.

Im Erkenntnis vom , 94/15/0187, hat der Verwaltungsgerichtshof den im Zusammenhang mit dem Erwerb der Beteiligung angefallenen Schuldzinsen in den Jahren ihres Anfalls dieser Aufwendungen die Abzugsfähigkeit nach § 17 KStG 1966 (entspricht § 12 Abs 2 KStG 1988) ungeachtet der späteren Veräußerung ebenfalls versagt. Er hat dabei jedoch ausdrücklich offengelassen, was im Jahr der Veräußerung rechtens wäre.

Der Verfassungsgerichtshof hat sich mit dieser Frage im Erkenntnis vom , B 125/97, auseinander gesetzt und ausgeführt:.

"Erwirbt eine Kapitalgesellschaft oder sonstige Körperschaft eine Beteiligung an einer anderen Kapitalgesellschaft, so ist zunächst offen, ob die Erträge aus dieser Beteiligung in der Form laufender Ausschüttungen oder anderer Vorteile (verdeckter Gewinnausschüttungen) oder in der Form von Veräußerungsgewinnen erzielt werden. Auch wenn Beteiligungen in erster Linie im Hinblick auf erwartete Ausschüttungen eingegangen werden, kann ... doch nicht gesagt werden, dass die Erzielung von Veräußerungsgewinnen aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften einen atypischen und daher vernachlässigbaren Ausnahmefall darstellt. Wirtschaftlich bedeutet der Erwerb einer Beteiligung die Anschaffung einer Erwerbsquelle, deren Ertrag sich entweder in laufenden Gewinnausschüttungen oder in entsprechenden Veräußerungserfolgen oder in beiden niederschlagen kann.

...

Denn auch wenn es verfassungsrechtlich zulässig ist, zunächst von einem Zusammenhang der Zinsen mit steuerfreien Beteiligungserträgen auszugehen und den Finanzierungsaufwand vorderhand vom Abzug auszuschließen, steht doch jedenfalls im Veräußerungszeitpunkt fest, ob und in welchem Ausmaß die Erwerbsquelle "Beteiligung" zu steuerfreien oder steuerpflichtigen Einkünften geführt hat. Das Verbot des Abzuges von Aufwendungen ist aber nur gerechtfertigt, "soweit" sie mit nichtsteuerpflichtigen Vermögensvermehrungen und Einnahmen im Zusammenhang stehen."

Im Erkenntnis vom , B 2031/98, hat der Verfassungsgerichtshof seinen Standpunkt präzisierend ausgeführt, dass im Jahr des Entstehens eines steuerpflichtigen Veräußerungserlöses eine Aufteilung der (auch in früheren Jahren angefallenen) Fremdkapitalzinsen auf die steuerfreien Dividenden einerseits und den steuerpflichtigen Veräußerungsvorgang anderseits zu erfolgen habe.

Erwirbt ein Betrieb eine Anleihe und soll die Anleihe zu einem bestimmten Zeitpunkt wieder verkauft werden, werden Einkünfte sowohl durch die Früchte des Kapitals (Zinsen) als auch durch den Verkauf der Anleihe erzielt. Wird durch ein Kurssicherungsinstrument das Risiko der Erzielung eines Verlustes aus dem Verkauf der Anleihe begrenzt (oder ausgeschlossen), stehen die Aufwendungen für das Kurssicherungsinstrument in Zusammenhang mit beiden Einkünften. Der Steuerpflichtige nimmt die Kurssicherungskosten zunächst in Kauf, um Zinsen aus der Fremdwährungsveranlagung zu erzielen. Es besteht allerdings auch ein Zusammenhang mit dem allfälligen Gewinn aus der nachfolgenden Veräußerung der Anleihe selbst. Der Veranlassungszusammenhang ist vergleichbar jenem zwischen den Aufwendungen für die Finanzierung einer Beteiligung iSd § 10 Abs 1 KStG einerseits und den Dividenden aus der Beteiligung bzw dem Gewinn aus der Veräußerung der Beteiligung andererseits. Sollte es im Falle einer Veranlagung in Anleihen zu einem Gewinn aus der Veräußerung des Vermögensstammes (Anleihe) kommen, sind die in Rede stehenden Aufwendungen aufzuteilen auf die Einkünfte aus der Fruchtziehung und auf jene aus der Veräußerung (vgl. Lang, SWK 1998, 733).

Im gegenständlichen Fall sind für die Kurssicherung Optionsentgelte in Höhe von ca 120.000 S angefallen. Im Hinblick darauf, dass die Zinseinnahmen ca. 1 Mio S betragen haben und der Verkauf der Anleihen nicht zu einem Gewinn geführt hat, ist es nicht als rechtswidrig zu erkennen, dass die belangte Behörde die Aufwendungen für die Kurssicherung (ausschließlich) den (steuerfreien) Zinserträgen zugeordnet hat.

Im Hinblick auf die unrichtige Beurteilung des Verlustes aus dem Verkauf der Anleihen zum niedrigeren Anleihekurs ist der angefochtene Bescheid mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet und war daher gemäß § 42 Abs 2 Z 1 VwGG aufzuheben. Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001. Der Pauschalbetrag für den Schriftsatzaufwand beinhaltet die Umsatzsteuer.

Wien, am