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VwGH vom 22.11.1999, 98/17/0357

VwGH vom 22.11.1999, 98/17/0357

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des D, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Vorstehers des Bezirksgerichtes Josefstadt vom , Zl. Jv 2532 - 14e/98, betreffend Gerichtskosten, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer machte als Zeuge am für den tatsächlichen "Verdienst-/Einkommensentgang: 7,45 Stunden a S 2.160,--" Entschädigung für Zeitversäumnis in der Höhe von S 16.092,-- geltend. Zum Nachweis des begehrten Anspruches legte er einen Auszug der "Allgemeinen Honorar-Richtlinien" der Wirtschaftstreuhänder sowie die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1994 bis 1996 vor.

Mit Bescheid vom bestimmte die Kostenbeamtin die Entschädigung für Zeitversäumnis nach der Pauschalentschädigung gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG) für acht Stunden zu je S 167,-- mit S 1.336,--. Dies mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe das tatsächlich entgangene Einkommen nicht nachgewiesen und die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter nicht bescheinigt.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde vom wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer führe mit anderen Partnern in Salzburg eine Wirtschaftsprüfer- und Steuerberatungskanzlei, in der Arbeiten, die er an einem Tag nicht selbst erledigen könne, von anderen Kanzleipartnern verrichtet würden. Das gesamte Einkommen ergebe sich nicht nach einem bestimmten Anteil am Gesamtumsatz, sondern nach den tatsächlich geleisteten Arbeitsstunden. An dem Tag, an dem er wegen der Zeugenaussage ganztägig nach Wien habe reisen müssen, habe seine Kanzleipartnerin diese Arbeiten erledigt und hiefür Leistungen verrechnet. Der Beschwerde beigelegt war eine Bestätigung der Kanzleipartnerin.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Beschwerde keine Folge. Dies mit der Begründung, der Ersatz des tatsächlich entgangenen Einkommens bzw. der stattdessen angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter erfolge nur unter der Voraussetzung, dass der Zeuge den Grund und die Höhe des Anspruchs bescheinige. Da die Vorlage von allgemeinen Honorar-Richtlinien und Einkommensteuerbescheiden keine Bescheinigung eines tatsächlichen Verdienstentganges oder von geleisteten Stellvertreterkosten darstelle, habe die Kostenbeamtin den über die Höhe der Pauschalentschädigung hinausgehenden Anspruch auf Kostenersatz zu Recht abgewiesen. Die nun nachträglich gleichzeitig mit der Beschwerde vorgelegte Bestätigung sei als verspätet eingelangt anzusehen und könne aus diesem Grund bei der Gebührenbestimmung nicht berücksichtigt werden.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Zuerkennung von Zeugengebühren in Höhe von S 17.123,-- verletzt.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis 167,-- S für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.

Nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Z. 1 beim selbstständig Erwerbstätigen das tatsächlich entgangene Einkommen.

Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. c GebAG gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach dem Buchstaben a) oder b) die angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter.

Nach § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z. 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.

Nach § 19 Abs. 1 GebAG hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen, im Fall des § 16 binnen vier Wochen nach Abschluss seiner Vernehmung, oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann von einem tatsächlichen Einkommensentgang bei einem selbständig Erwerbstätigen nur dann gesprochen werden, wenn während der durch die Erfüllung der Zeugenpflicht versäumten Zeit Tätigkeiten angefallen wären, die dem Zeugen Einkommen gebracht hätten, welches verloren ging. Unter "tatsächlich entgangenem" Einkommen im Sinne des § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG ist nicht ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen zu verstehen. Dass der Zeuge seinen Einkommensentgang nur zu bescheinigen, aber nicht nachzuweisen hat, ändert nichts an der Verpflichtung, den konkreten Verdienstentgang zunächst einmal unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten. Die Tätigkeiten, die während der versäumten Zeit ausgeübt worden wären und dem selbständig Erwerbstätigen Einkommen gebracht hätten, können in der Regel bezeichnet, beschrieben und erforderlichenfalls durch Urkunden oder Aussagen bescheinigt werden. Auf Grund der für diese Tätigkeiten üblichen Entgelte und der dem Selbständigen bei Erfüllung der versäumten Tätigkeit erwachsenden variablen Auslagen wird sich in der Regel auch das tatsächlich entgangene Einkommen errechnen und bescheinigen lassen, wobei der Schätzungsweg durch die §§ 18, 19 Abs. 2 GebAG keinesfalls verschlossen ist. Eine solche Schätzung wäre aber der Ermittlung eines fiktiven Einkommens nach Durchschnittssätzen keinesfalls gleichzuhalten, muss doch Ausgangspunkt auch der Schätzung stets eine konkrete, dem selbstständig Erwerbstätigen ein Einkommen vermittelnde Tätigkeit während des Zeitraumes der Verhinderung sein (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0137). Fehlt es aber einem Antrag auf Bestimmung der Zeugengebühr an der konkreten Behauptung, dass der Antragsteller infolge seiner Abwesenheit eine bestimmte Tätigkeit nicht habe verrichten können und ihm dadurch ein bestimmter Einkommensverlust entstanden sei, so wird der Obliegenheit, den konkreten Verdienstentgang unter entsprechender Aufgliederung zu behaupten, nicht entsprochen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184).

Die Geltendmachung der Entschädigung für Zeitversäumnis gemäß § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG beschränkt sich nicht nur auf den Grund des Anspruches, sondern auch auf dessen Höhe

(vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0231).

Der Beschwerdeführer hat mit seiner Eingabe vom den Anspruch auf Entschädigung für Zeitversäumnis dem Grunde und der Höhe nach innerhalb der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG geltend gemacht. Die Höhe der Entschädigung für Zeitversäumnis errechnete der Beschwerdeführer durch Multiplikation eines durchschnittlichen Stundensatzes mit der Anzahl der Stunden der Zeitversäumnis. Mit dieser Eingabe hat der Beschwerdeführer jedoch nicht das tatsächlich entgangene, sondern ein fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen bescheinigt. Ein solches fiktiv nach Durchschnittssätzen errechnetes Einkommen ist aber nach dem GebAG nicht zu vergüten (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184).

Der Beschwerde gegen den Bescheid der Kostenbeamtin vom war eine Bestätigung der Kanzleipartnerin vom über den Entgang von Honoraransprüchen des Beschwerdeführers für solche von der Kanzleipartnerin im Rahmen der Kanzleitätigkeit übernommenen und ansonsten von ihm ausgeführten Arbeiten angeschlossen.

Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist auch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG zulässig. Auch diese Bestätigung der Kanzleipartnerin ist keine Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens oder allenfalls der angemessenen Kosten für einen notwendigerweise zu bestellenden Stellvertreter. Die belangte Behörde hat daher zu Recht einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine höhere als die nach § 18 Abs. 1 Z. 1 GebAG vorgesehene Entschädigung für Zeitversäumnis verneint.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am