VwGH vom 22.11.1999, 98/17/0354

VwGH vom 22.11.1999, 98/17/0354

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde des A, vertreten durch P & H, Rechtsanwälte in F, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS - 05/K/01/426/98, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis vom wurde dem Beschwerdeführer vorgeworfen, ein näher bezeichnetes mehrspuriges Kraftfahrzeug am um 14.25 Uhr in Wien 4, Theresianumgasse 23, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt zu haben, ohne für seine Kennzeichnung mit einem richtig entwerteten Parkschein gesorgt zu haben, da sich im Fahrzeug Parkscheine befunden hätten, wobei die Entwertung Stunde "14" und Minuten "0" mittels schwarzem Faserstift sowie Monat "August" und Tag "26" durch Auflegen von schwarzen Kreuzen erfolgt sei. Demnach habe der Beschwerdeführer die Parkometerabgabe hinterzogen. Er habe dadurch § 1 Abs. 3 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 in der geltenden Fassung, verletzt. Wegen dieser Verwaltungsübertretung wurde über ihn gemäß § 4 Abs. 1 Parkometergesetz eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.500,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 36 Stunden) verhängt.

In der Begründung dieses Straferkenntnisses heißt es, aus der Anzeige des Kontrollorgans der Stadt Wien gehe hervor, das Fahrzeug sei nicht mit einem richtig entwerteten Parkschein gekennzeichnet gewesen, vielmehr sei die Parkometerabgabe durch die Verwendung eines manipulierten Parkscheines hinterzogen worden. Das Kontrollorgan sei als Zeuge einvernommen worden und habe in seiner Aussage seine Anzeige vollinhaltlich bestätigt. Insbesondere habe er ausgeführt, auf den Parkscheinen im Fahrzeug sei die Entwertung Stunde "14" und Minute "0" mittels schwarzem Faserstift sowie Tag "26" und Monat "August" durch Auflegen von schwarzen Kreuzen erfolgt. Dies sei eindeutig durch das Abheben der Kreuze vom Parkschein erkennbar gewesen. Die Angaben des Kontrollorgans seien klar, deutlich und frei von Widersprüchen. Von einem in der Überwachung der Kurzparkzonen geschulten Organ müsse erwartet werden können, dass es einen wahrgenommenen Sachverhalt richtig wiedergebe. Auch bestehe kein Grund, an der Objektivität des Kontrollorgans zu zweifeln, weil dieses zur Angabe der Wahrheit verpflichtet sei. Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Parkscheine hätten ihn nicht zu entlasten vermocht, da sie keinen Beweis dafür darstellten, dass sie zum Beanstandungszeitpunkt ordnungsgemäß entwertet gewesen seien. Bei Abwägung aller Angaben könne die Übertretung als erwiesen angesehen werden. Der Beschwerdeführer habe somit die Parkometerabgabe hinterzogen.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, in einem Parallelverfahren sei das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer eingestellt worden, weil ihm offensichtlich geglaubt worden sei. Der Beschwerdeführer habe anlässlich seiner Einvernahme völlig glaubhaft zu seiner Entlastung vorgebracht, das Fahrzeug sei ein Firmenfahrzeug und er bekomme von seinem Dienstgeber die Parkscheine zur Verfügung gestellt. Er habe nicht das geringste Interesse daran, die Parkometerabgabe durch "Auflegen von Kreuzen" zu hinterziehen. Darüber hinaus könne die Glaubwürdigkeit des Meldungslegers in Zweifel gezogen werden, da dieser bezüglich des einen Verfahrens einen PKW der Marke Renault Clio und bezüglich des anderen Verfahrens einen PKW der Marke Renault Twingo gesehen haben will. Tatsache sei, das Firmenfahrzeug des Beschwerdeführers sei ein PKW der Marke Renault Twingo.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung keine Folge und bestätigte das Straferkenntnis mit der Maßgabe, dass die Entwertung Stunde 14 und Minute 0 "sowie Jahr 1997" mittels schwarzem Faserstift erfolgt sei und der Satz:

"Die Entwertung Monat August und Tag 26 erfolgte durch Auflegen von schwarzen Kreuzen" durch den Satz "In den Rubriken Monat August und Tag 26 waren jeweils schwarze Kreuze aufgelegt." ersetzt werde. Die durch die Tat verletzten Verwaltungsvorschriften lauteten: "§ 1 Abs. 3 iVm § 4 Abs. 1 Parkometergesetz, LGBl. für Wien Nr. 47/1974 idF LGBl. für Wien Nr. 8/1994". In der Begründung des angefochtenen Bescheides führte die belangte Behörde aus, von den Verfahrensparteien sei unbestritten, dass der Beschwerdeführer als Lenker das im Straferkenntnis dem Kennzeichen nach bestimmte Kraftfahrzeug zur angeführten Tatzeit am angegebenen Tatort abgestellt gehabt habe. In der Verhandlung vor der belangten Behörde habe der Beschwerdeführer angegeben, die beiden Parkscheine seien im Fahrzeug angebracht und entwertet gewesen. Er habe sofort beim Abstellen des Fahrzeuges diese beiden Parkscheine vollständig mit einem Filzschreiber entwertet; auch in den Rubriken Monat und Tag, wie in den Rubriken Stunde, Minute und Jahr. Diese Angaben stimmten insofern mit den Anzeigenangaben überein, wonach im Fahrzeug die beiden Parkscheine angebracht und die Stunde "14" und die Minute "0" mit schwarzem Faserstift angekreuzt gewesen seien. Das Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien, das von der belangten Behörde um Durchführung einer kriminaltechnischen Untersuchung der vom Beschwerdeführer vorgelegten Parkscheine in Richtung auf das Vorliegen von Manipulationsmerkmalen ersucht worden sei, habe nach Wiedergabe der angewendeten Untersuchungsmethoden mitgeteilt, die jeweiligen Entwertungen Jahr, Stunde und Minute würden markant in Erscheinung treten, während die Eintragungen betreffend Monat und Tag fast gänzlich unsichtbar blieben. Da dies bei beiden Parkscheinen gleichermaßen feststellbar gewesen sei, müsse davon ausgegangen werden, dass hier für die jeweiligen Bereiche ein unterschiedliches Schreibgerät verwendet worden sei oder aber zeitversetzte Eintragungen erfolgt seien. Der Vertreter des Beschwerdeführers habe die Richtigkeit der Schlussfolgerung bestritten. Es könnte sich auch um eine unterschiedliche Reaktion durch eine unterschiedliche Auflage gehandelt haben. Der Beschwerdeführer habe im Hinblick auf dieses Vorbringen näher befragt angegeben, er könne nicht sagen, auf welche Weise die beiden Parkscheine entwertet worden seien, ob der Beschwerdeführer die Parkscheine im Block belassen, entwertet und dann abgerissen habe oder ob er die Parkscheine vor der Entwertung vom Block abgerissen habe, ob er bzw. auf welche Unterlage er die Parkscheine anlässlich der Entwertung aufgelegt habe. Befragt, wo der Beschwerdeführer die Parkscheine üblicherweise entwerte, habe dieser angegeben, wenn möglich immer auf einer geraden Unterlage. Wenn sie noch im Block seien, dann sei dieser ohnehin hart, wenn nicht, verwende er z.B. die Aktentasche, es sei auch schon vorgekommen, dass er als Unterlage die Airbag-Platte verwendet habe.

Die belangte Behörde gelangte zur Auffassung, nach Durchführung des Beweisverfahrens und bei einer zusammenfassenden Würdigung der dargestellten Beweisergebnisse seien diese für die Annahme einer Manipulation an den Parkscheinen ausreichend, sodass insgesamt der von der Behörde erster Instanz erhobene Vorwurf, der Beschwerdeführer habe bei Beginn des Abstellens des Fahrzeuges die Parkometerabgabe nicht entrichtet und durch seine Handlung die Parkometerabgabe hinterzogen, als erwiesen anzusehen sei:

Dem Verwaltungsstrafverfahren liege eine Anzeige zugrunde, die von einem Kontrollorgan des Magistrates der Stadt Wien, das sich in Ausübung seines Dienstes befunden habe, gelegt und darauf gestützt worden sei, auf beiden Parkscheinen seien in den Rubriken Monat "August" und Tag "26" schwarze Kreuze aufgelegt gewesen, was er wegen des Abhebens der Kreuze von den Parkscheinen erkannt habe (die übrigen Rubriken seien mit schwarzem Faserstift entwertet gewesen). Die vom Büro für Erkennungsdienst, Kriminaltechnik und Fahndung der Bundespolizeidirektion Wien durchgeführte kriminaltechnische Untersuchung habe eine deutliche Unterscheidung der Intensität der Fluoreszenz zum Ergebnis, und zwar in Übereinstimmung mit den Angaben in der Anzeige gerade hinsichtlich jener Rubriken, in welchen das Kontrollorgan aufgelegte schwarze Kreuze wahrgenommen habe einerseits (Monat und Tag fast gänzlich unsichtbar) und hinsichtlich der übrigen Rubriken, welche nach den Anzeigeangaben mit schwarzem Faserstift entwertet gewesen wären andererseits (Jahr, Stunde und Minute markant). Weiters bemerkenswert sei, dass dies bei beiden Parkscheinen gleichermaßen festgestellt worden sei. Soweit der Vertreter des Beschwerdeführers dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung entgegengehalten habe, eine solche unterschiedliche Reaktion könne sich auch durch eine unterschiedliche Auflage, auf die der Parkschein anlässlich der Entwertung gelegt worden sei, ergeben - es gebe in einem Fahrzeug naturgemäß keine flächengleichen Flächen, sodass bei der Entwertung die Unterlage nicht gerade gewesen sei -, erscheine dies im Hinblick auf die dargestellten Übereinstimmungen in den Beweisergebnissen konstruiert und schon auf Grund der allgemeinen Denkgesetze nicht geeignet, dies nachvollziehbar zu erklären und die gezogene Schlussfolgerung einer Manipulation in diesen Rubriken zu entkräften. Ein Vorbringen dazu, auf welcher Unterlage konkret die Parkscheine entwertet worden seien, sei auch gar nicht erstattet worden. Der Beschwerdeführer selbst habe zu der konkret verwendeten Unterlage keine Angaben gemacht und dazu befragt, worauf er die Parkscheine üblicherweise entwerte, angegeben, wenn möglich immer auf einer geraden Unterlage. Es sei deshalb den Anträgen auf Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage des verwendeten Schreibgerätes sowie weiters zur Vorlage jener Parkscheine, die vom Beschwerdeführer im Zeitraum unmittelbar vor und nach dem verfahrensgegenständlichen Zeitpunkt entwertet worden seien und dem Beweisantrag auf Einholung eines Gutachtens eines gerichtlich beeideten Sachverständigen durch die Behörde zum Beweis dafür, dass der Vorwurf, die beiden Parkscheine wären in den Rubriken Monat und Tag nicht entwertet worden, sondern wären in diesen Rubriken lediglich Kreuze aufgelegt gewesen, nicht richtig sei, und zum Beweis dafür, dass die beiden Parkscheine unter Verwendung eines Schreibgerätes in einem Zug entwertet worden seien, nicht Folge gegeben worden. Dem Beweisantrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des Kontrollorgans zum Beweis dafür, dass die gegenständlichen Parkscheine nicht durch Auflegen von Kreuzen entwertet worden seien, sei nicht Folge gegeben worden, weil auch für den Beschwerdeführer unbestritten feststehe, dass das Kontrollorgan jedenfalls anlässlich der Anzeigelegung auf Grund der von ihm in der Anzeige angeführten Wahrnehmungen (Abheben der Kreuze vom Parkschein) von diesem Umstand ausgegangen sei. Gerade in jenen Rubriken, in welchen das Kontrollorgan die bloß aufgelegten Kreuze wahrgenommen habe, habe auch die kriminaltechnische Untersuchung unterschiedliche Reaktionen ergeben, und zwar gleichermaßen auf beiden Parkscheinen. Ein darüber hinausgehendes Beweisergebnis sei in diesem Zusammenhang durch eine (nochmalige) Zeugeneinvernahme des Kontrollorgans nicht zu erzielen gewesen. Soweit der Beschwerdeführer die Glaubwürdigkeit des Kontrollorgans in Zweifel gezogen habe, sei er zum einen nochmals auf die Übereinstimmung mit dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung, zum anderen darauf hinzuweisen, dass es wenig wahrscheinlich erscheine, dass die Anzeige im Parallelverfahren (in welcher "Clio" statt "Twingo" angeführt worden sei) vom selben Kontrollorgan gelegt worden sei, für eine solche Annahme kein Anhaltspunkt vorliege und schließlich der Umstand, dass ein Kontrollorgan bei der im Übrigen richtigen Wiedergabe der Fahrzeugdaten "Clio" statt "Twingo" anführe, allein nicht geeignet sei, dessen Glaubwürdigkeit in Zweifel zu ziehen, zumal diesem Umstand in einem Verfahren wie diesem keine maßgebliche Bedeutung zukomme. Dem Beweisantrag schließlich auf Beischaffung des Parallelaktes zum Beweis dafür, dass die Behörde erster Instanz dort die Angaben des Beschwerdeführers, er habe die Parkscheine nicht durch Auflegen von Kreuzen entwertet, als glaubwürdig beurteilt habe, sei nicht Folge gegeben worden, da dieses Vorbringen schon durch die Stellungnahme der Behörde erster Instanz vom , an deren Richtigkeit kein Anlass zu zweifeln bestehe, widerlegt sei. Im Übrigen obliege die Beweiswürdigung im Beschwerdeverfahren der belangten Behörde und es bestehe grundsätzlich keine Bindung an die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers in einem anderen Verfahren durch eine andere Behörde. Das Vorbringen, der Beschwerdeführer habe kein persönliches und finanzielles Interesse an der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehung, weil das Fahrzeug ein Firmenfahrzeug sei und er vom Dienstgeber die Parkscheine zur Verfügung gestellt bekomme, sei nicht geeignet, ihn zu entlasten. Die Beweggründe für eine solche Tat könnten mannigfaltig sein, allein der Umstand, dass jemand von seinem Dienstgeber Parkscheine zur Verfügung gestellt bekomme, schließe die Tatbegehung nicht schon an sich aus. Hinzu komme im Beschwerdefall, dass der Beschwerdeführer in der Verhandlung vor der belangten Behörde im Rahmen der Parteieneinvernahme dazu näher befragt angegeben habe, sein Dienstgeber sei eine GmbH, und er sei geschäftsführender Gesellschafter dieser GmbH. Es sei deshalb dem Antrag auf Einräumung einer Frist von 14 Tagen zur Vorlage der Buchhaltungsunterlagen des Dienstgebers des Beschwerdeführers zum Beweis dafür, dass er kein persönliches und finanzielles Interesse an der ihm vorgeworfenen Abgabenhinterziehung habe, nicht Folge gegeben worden. Die Nichtentwertung von Parkscheinen dadurch, dass der Beginn der Abstellzeit nur zum Teil in haltbarer Weise angekreuzt werde und im Übrigen die Parkscheine manipuliert worden seien, sei eine Handlung, die denkmöglich nur vorsätzlich begangen werden könne. Insgesamt sei sohin das Vorliegen der objektiven und der subjektiven Tatseite der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung erwiesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Nichtbestrafung verletzt.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und nahm von der Erstattung einer Gegenschrift Abstand. Die belangte Behörde teilte jedoch mit, dass der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit den von ihm im Verwaltungsstrafverfahren zum Beweis für die Richtigkeit seines Vorbringens vorgelegten Parkscheinen mit Urteil des Bezirksgerichtes Donaustadt vom wegen Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB rechtskräftig verurteilt worden sei. In dem in Ablichtung angeschlossenen Urteil heißt es, der Beschwerdeführer sei schuldig, er habe am durch Vorlage von angeblich am verwendeten Originalparkscheinen im Verwaltungsstrafverfahren wegen Nichtentrichtung der Parkometerabgabe ein falsches Beweismittel gebraucht. Er habe dadurch das Vergehen der Fälschung eines Beweismittels nach § 293 Abs. 2 StGB begangen. Über ihn wurde eine Geldstrafe von 50 Tagessätzen a S 700,-- = S 35.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Tage) verhängt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpft der Beschwerdeführer die Beweiswürdigung der belangten Behörde und erhebt in diesem Zusammenhang eine Reihe von Verfahrensrügen. Nach diesen sei der von der belangten Behörde gezogene Schluss allein aus den Angaben des Anzeigelegers und der kriminaltechnischen Untersuchung nicht zwingend, weil die Entwertung der Parkscheine durch Anbringen der Kreuze auf unterschiedlichen Auflagen gemacht worden sein könne. Darauf gehe die kriminaltechnische Untersuchung nicht ein und sie erweise sich daher als unvollständig. Mit den in der Berufungsverhandlung eingebrachten Beweisanträgen habe sich die belangte Behörde nicht ernsthaft auseinander gesetzt und es sei kein weiteres Gutachten erstellt worden. Der Beschwerdeführer habe sich gegen die Verlesung der Aussage des Kontrollorgans ausgesprochen und die zeugenschaftliche Einvernahme durch die belangte Behörde gefordert. Es habe Unstimmigkeiten gegeben, die eine nochmalige Befragung erforderlich gemacht hätten. Ein Parallelfall sei eingestellt worden, weil in der Anzeige eine andere Automarke vermerkt worden sei. Es sei nicht geklärt worden, ob es sich dabei um dasselbe Kontrollorgan gehandelt habe, was aber für die Glaubwürdigkeit des Kontrollorgans von Bedeutung gewesen wäre. Auf die Entwertung des Jahres "97" sei das Gutachten und die belangte Behörde nicht eingegangen. Der Beschwerdeführer habe kein finanzielles Interesse an einer Hinterziehung gehabt, weil ihm der Parkschein vom Dienstgeber zur Verfügung gestellt worden sei.

Die belangte Behörde stützte ihre Entscheidung vor allem auf die Feststellung des Kontrollorgans anlässlich der Beanstandung und dessen Zeugenaussage sowie auf das Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung der Parkscheine. Sie verwarf die im verwaltungsbehördlichen Verfahren gestellten Beweisanträge und begründete dies im angefochtenen Bescheid. Wenn auch die Verlesung der Zeugenaussage des Kontrollorgans anlässlich der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer abgelehnt wurde, ändert dies nicht daran, dass es sich um eine unter sanktionsbedrohter Wahrheitspflicht abgegebene Aussage handelte. Der Vorwurf einer wahrheitswidrigen Aussage wurde nicht erhoben. In der Beschwerde wird nur behauptet, es bestünden Widersprüche ohne aber konkret diese Widersprüche zu benennen und auch die Maßgeblichkeit allfälliger Widersprüche aufzuzeigen. Auch wird nicht konkret den Feststellungen des Kontrollorgans in der Anzeige entgegengetreten. Die Anzeige des Kontrollorgans bezog sich nicht auf die Jahreszahl "97". Die Ergänzung im angefochtenen Bescheid kann daher vom Beschwerdeführer nicht auf diese Anzeige zurückgeführt werden. Die zusätzliche Anführung der Jahreszahl hat ihren Ursprung vielmehr in dem Ergebnis der kriminaltechnischen Untersuchung. Der Beschwerdeführer kann die Relevanz eines Verfahrensmangels wegen der nicht erfolgten nochmaligen Einvernahme des Kontrollorgans daher nicht schlüssig mit dem behaupteten Vorliegen von Widersprüchen begründen, weil es genügt, dass auf einem Parkschein auch nur eine vorzunehmende Entwertung nicht rechtmäßig erfolgt ist. Das Kontrollorgan hat jedenfalls bei beiden Parkscheinen in zwei Fällen Manipulationen festgestellt und nicht festgestellt, dass auch auf der Jahreszahl Kreuze aufgelegen wären.

Das kriminaltechnische Untersuchungsergebnis wird vom Beschwerdeführer weiters nicht konkret als unrichtig bekämpft, vielmehr wird die Vermutung aufgestellt, es könnte allenfalls auch noch weitere Ursachen für die im Gutachten festgestellten und insofern nicht bestrittenen unterschiedlichen Entwertungen geben. Konkrete Angaben vemochte der Beschwerdeführer dazu aber weder anlässlich der mündlichen Verhandlung, noch in der Beschwerde vorbringen. Wenn seiner Ansicht nach gerade die unterschiedliche Auflage bei der Entwertung der entscheidende Grund für die als unterschiedlich erkannten Entwertungen der einzelnen Rubriken gewesen sein sollte, dann hätte er allenfalls auch durch ein von ihm in Auftrag gegebenes Gutachten dagegen substantiiert auftreten können. Auf das Vorbringen zum Parallelfall und die allfälligen Motive der Nichtentrichtung der Parkometerabgabe ist die belangte Behörde bereits im angefochtenen Bescheid ausreichend eingegangen und der Beschwerdeführer bringt dazu in der Beschwerde keine neuen Argumente.

Aus all diesen Erwägungen erscheint die im angefochtenen Bescheid dargestellte und begründete Beweiswürdigung der belangten Behörde nicht unschlüssig und damit auch nicht rechtswidrig.

Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am