VwGH vom 20.11.1990, 90/14/0177
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Reichel und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Pokorny, Dr. Karger und Dr. Baumann als Richter, im Beisein des Schriftführers Kommissär Dr. Lebloch, über die Beschwerde des N als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen der V-GmbH in G, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 479/1-10/Scho-1990, betreffend Fahrnispfändung zur Hereinbringung von Körperschaftsteuer und anderen Abgaben, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 10.530,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren fand am am Sitz der GmbH, über deren Vermögen am sodann der Konkurs eröffnet wurde, ein Pfändungstermin zur Hereinbringung von Abgabenforderungen statt. Der Vollstrecker des Finanzamtes trug dabei in das Pfändungsprotokoll unter 14 Postzahlen Maschinen, Werkzeuge und Ersatzteile unter Hinweis auf vom Geschäftsführer der GmbH als Vertreter des Abgabenschuldners zur Verfügung gestellte Listen, in denen die betreffenden Gegenstände im einzelnen bezeichnet und bewertet waren ("Auflistung der vorhandenen Maschinen und Kleingeräte per ", "Geräteliste mit Marktzeitwert 1988-07-23", "Inventur per ") als verzeichnet und beschrieben ein. Nach Konkurseröffnung beantragte der nun beschwerdeführende Masseverwalter auszusprechen und festzustellen, daß die am vorgenommene Exekution hinsichtlich aller Postzahlen unwirksam sei, weil die im Pfändungsprotokoll festgehaltenen Gegenstände vom Vollstrecker beim Vollzug gar nicht besichtigt worden seien und sie sich auch überhaupt nicht am Vollzugsort befunden hätten. Soweit sie überhaupt noch vorhanden gewesen seien, hätten sie sich teils am Bauhof der Gemeinschuldnerin in einem anderen Ort oder auf diversen auswärtigen Baustellen im Einsatz befunden.
Das Finanzamt wies diesen Antrag auf "Einstellung der Fahrnispfandrechte" mit der Begründung ab, auch wenn die Gegenstände bei der Pfändung nicht besichtigt werden konnten, hätten sie sich doch im Zeitpunkt der Pfändung eindeutig in der Gewahrsame der Abgabenschuldnerin befunden. Die Pfändung sei durch Verzeichnung und Beschreibung im Pfändungsprotokoll und durch Pfändungsanzeige ersichtlich gemacht worden. Zur rechtswirksamen Begründung des Pfandrechtes sei die Anbringung von Pfändungsmarken nicht erforderlich gewesen.
Dagegen erhob der Beschwerdeführer Berufung.
Mit dem nun vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab und sprach aus, daß die erwähnte Exekution wirksam sei. Die Übergabe der Verzeichnisse durch den Vertreter der Abgabenschuldnerin an den Vollstrecker spreche für deren Gewahrsame an den Pfandgegenständen im Vollzugszeitpunkt. Selbst wenn Gegenstände nicht mehr vorhanden gewesen seien sollten, sei für den Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren daraus nichts zu gewinnen, weil dann die Pfändungsmaßnahme insoweit ins Leere gegangen wäre. Weder Rechtsprechung noch Lehre betrachteten "die Besichtung der Pfandgegenstände sowie deren Beschreibung" als Voraussetzung der Begründung des Pfandrechtes. Der Gesetzgeber verlange lediglich "das Verzeichnis und Beschreiben". Es werde nur "eine einigermaßen jeden Zweifel ausschließende Beschreibung" verlangt, um die Feststellung zu ermöglichen, ob "bei verwechselbaren Gegenstände der eine pfändungsbehangen geworden ist oder nicht". Eine in diesem Sinn ausreichende Bezeichnung sei hier erfolgt. Hätte der Gesetzgeber einen Augenschein durch den Vollstrecker gewollt, hätte er dies gesagt. Ihm genüge die Gewahrsame des Abgabenschuldners, "weil damit für den betreibenden Gläubiger ein bedeutend größerer Anwendungsbereich ermöglicht werde". Folgte man der Ansicht des Beschwerdeführers, könnten nur an Ort und Stelle vorhandene Gerätschaften gepfändet werden. Es wäre dann relativ einfach, Gegenstände durch Verbringung einer Pfändung zu entziehen.
Der Beschwerdeführer erachtet sich durch diesen Bescheid in seinem Recht auf ordnungsmäßige Abgabenexekution verletzt. Er behauptet inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und beantragt deshalb die Aufhebung des angefochtenen Bescheides.
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der Beschwerdeführer hat als Masseverwalter dafür zu sorgen, daß das Massevermögen nicht durch scheinbare Absonderungsrechte geschmälert wird. Es ist daher seine Aufgabe, gesetzwidrige Vollzugsmaßnahmen, die vor Konkurseröffnung gegen den Gemeinschuldner erfolgten, aufzudecken und ihre Ungültigerklärung oder Nichtbeachtung bei den zuständigen Behörden zu erwirken. Zur Verfolgung dieser Rechte im finanzbehördlichen Vollstreckungsverfahren steht dem Masseverwalter zur Bekämpfung eines gesetzwidrigen Pfändungsvorganges u.a. die Beschwerde gegen den Vollstreckungsvollzug (vgl. deren Erwähnung im § 18 Z. 5 AbgEO) zu Gebote, in deren Erledigung von der Vollstreckungsbehörde auch erforderlichenfalls über die Wirksamkeit der konkreten Vollstreckungsmaßnahme abzusprechen ist.
In diesem Sinn ist der Antrag des Beschwerdeführers an das Finanzamt und auch der von ihm vor dem Verwaltungsgerichtshof formulierte Beschwerdepunkt zu verstehen. Der Beschwerdeführer kann durch den angefochtenen Bescheid in dem erwähnten Recht verletzt sein. Gegen die Zulässigkeit der Beschwerde bestehen also keine Bedenken.
Im Rahmen des Rechtes des Beschwerdeführers auf Unwirksamerklärung des Pfändungsvollzuges waren daher vom Verwaltungsgerichtshof gemäß § 41 VwGG die vorgetragenen Beschwerdegründe zu prüfen.
Der Beschwerdeführer behauptet in diesen, die Rechtsansicht der belangten Behörde, ein finanzbehördliches Pfandrecht könne auch durch Beschreibung von Gegenständen begründet werden, die am Ort der Pfändung gar nicht vorhanden sind, sei unrichtig. Voraussetzung der Pfändung sei neben der Aufnahme in das Pfändungsprotokoll, daß die Gegenstände vom Vollstrecker beim Exekutionsvollzug vorgefunden werden.
Mit dieser Meinung ist der Beschwerdeführer im Recht:
Gemäß § 31 Abs. 1 AbgEO wird die Pfändung der in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindlichen körperlichen Sachen dadurch bewirkt, daß der Vollstrecker dieselben in einem Protokoll verzeichnet und beschreibt (Pfändungsprotokoll). Durch die Pfändung wird gemäß § 32 Abs. 1 AbgEO für die vollstreckbare Abgabenforderung ein Pfandrecht an den im Pfändungsprotokoll verzeichneten und beschriebenen körperlichen Sachen erworben.
Das Entstehen eines Pfandrechtes hat daher einen dem § 31 Abs. 1 AbgEO entsprechenden Pfändungsvorgang zur Voraussetzung. Für diesen genügt es nun nicht - worauf die belangte Behörde das Schwergewicht ihrer Begründung gelegt hat -, daß sich die körperlichen Sachen bei der Pfändung in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden, sondern der Vollstrecker muß sie auch im Pfändungsprotokoll beschreiben. Gewahrsame ist die über die Sache bestehende, den Anschauungen des Verkehrs entsprechende Verfügungsmacht, getragen von dem Willen, diese Macht für sich auszuüben. Sie hat daher nicht gleichzeitige Gegenwart der Sache und des Gewahrsamsinhabers zur Voraussetzung, wenn die nach der Verkehrsanschauung nötige Macht auch auf Distanz ausgeübt werden kann. Erfolgt der Pfändungsvollzug in Gegenwart des Abgabenschuldners (bei einer juristischen Person an deren Sitz) und ist eine bewegliche körperliche Sache, von der feststeht, daß sie sich in der Gewahrsame des Verpflichteten befindet, nicht gleichzeitig vorhanden, erhebt sich die Frage, ob deren Beschreibung im Sinne des Gesetzes trotz ihrer Abwesenheit möglich ist. Für das Schicksal der Beschwerde ist daher ausschlaggebend, unter welchen Voraussetzungen eine Eintragung ins Pfändungsprotokoll als Beschreibung in diesem Sinn angesehen werden kann.
Unter der Beschreibung eines Gegenstandes ist nach dem Sprachgebrauch, von dem mangels abweichender Definition durch den Gesetzgeber auszugehen ist, die sprachliche Darstellung der individualisierenden Merkmale eines beobachteten Gegenstandes zu verstehen. Eine solche setzt aber zumindestens die Möglichkeit eigener Beobachtung des zu beschreibenden Gegenstandes durch den Beschreibenden (hier also den Vollstrecker) voraus. Schon deshalb ist die Rechtsansicht der belangten Behörde unrichtig, das Gesetz ermögliche auch einen Pfändungsvollzug in Fällen, in denen die zu pfändenden Gegenstände am Vollzugsort überhaupt nicht vorhanden sind.
Es zeigt aber auch der Zusammenhang mit zahlreichen anderen den Vollzug berührenden Vorschriften, daß der Gesetzgeber bei der Wahl des Ausdruckes "beschreiben" von dem dem erwähnten Sprachgebrauch entsprechenden Verständnis ausgegangen ist:
§ 6 Abs. 1 AbgEO räumt dem Vollstrecker die Befugnis ein, soweit es der Zweck der Vollstreckung erheischt, die Wohnung des Abgabenschuldners, dessen Behältnisse und, wenn nötig, mit entsprechender Schonung der Person, selbst die von ihm getragenen Kleider zu durchsuchen. Verschlossene Haus- und Zimmertüren und verschlossene Behältnisse darf er zum Zweck der Vollstreckung eröffnen lassen. Gemäß § 34 Abs. 1 AbgEO sind gepfändete leicht mitnehmbare Gegenstände vom Vollstrecker in Verwahrung zu nehmen und beim Finanzamt zu erlegen. Andere Gegenstände sind grundsätzlich in der Gewahrsame des Abgabenschuldners zu belassen. Gemäß § 34 Abs. 3 AbgEO ist die Pfändung, wenn die gepfändeten beweglichen körperlichen Sachen nicht in Verwahrung genommen werden, in einer für jedermann leicht erkennbaren Weise ersichtlich zu machen. Aus diesen Vorschriften ist - was die belangte Behörde auch gar nicht bestreitet - zu entnehmen, daß die Pfändung an Ort und Stelle stattzufinden hat. Ort und Stelle ist dabei der/diejenige, wo sich die in der Gewahrsame des Abgabenschuldners stehenden körperlichen beweglichen Sachen befinden, an denen das Pfandrecht begründet werden soll. Da dem Vollstrecker - von Ausnahmen abgesehen - diese Örtlichkeit von vornherein nicht bekannt ist, aber zu erwarten ist, daß sich in der Wohnung oder am Sitz des Unternehmens des Abgabenschuldners in dessen Gewahrsame stehende körperliche bewegliche Sachen befinden, wird mit dem Vollzug in der Regel dort begonnen.
Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Pfändung durch den Vollstrecker also nicht von dessen Schreibtisch aus zu erfolgen, sondern an Ort und Stelle, somit dort, wo sich die beweglichen körperlichen Sachen befinden, die in der Gewahrsame des Abgabenschuldners stehen. Ihr Vorhandensein am jeweiligen Vollzugsort ist daher Voraussetzung für eine Vollzugshandlung, die sich auf sie beziehen soll. Eine Fernpfändung etwa eines Kraftfahrzeuges, das sich unbestrittenermaßen in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befindet, vom Schreibtisch des Vollstreckers aus durch Beschreibung der individualisierenden Merkmale des Gegenstandes anhand von Kraftfahrzeugpapieren oder Mitteilungen des Verpflichteten bzw. der Kraftfahrzeugszulassungsbehörde entspräche daher nicht dem Bild, das der Gesetzgeber durch eine Vielzahl von Bestimmungen von der Pfändung körperlicher beweglicher Sachen gezeichnet hat.
Dafür, daß der Gesetzgeber das Vorhandensein der Gegenstände am Ort der Pfändung als Voraussetzung für die Möglichkeit ihrer gesetzlichen Vornahme ansieht, sprechen auch die dem Vollstrecker anläßlich eines derartigen Vollzuges aufgegebenen weiteren Pflichten wie die zur Vermeidung einer Überpfändung (§ 7 Abs. 2 AbgEO), die auf Berücksichtigung der Unpfändbarkeit von Sachen (§§ 28, 29 AbgEO) und die auf Ersichtlichmachung der Pfändung an nicht in Verwahrung genommenen Gegenständen. Zur Vermeidung einer Überpfändung muß der Wert der Pfandgegenstände eingeschätzt werden (Bleistiftwert), was ohne Besichtigung in der Regel kaum möglich ist, weil für den Wert auch der jeweilige Erhaltungszustand der Sache maßgebend sein kann. Zahlreiche Fälle der Unpfändbarkeit lassen sich ebenfalls ohne Besichtigung der in Betracht kommenden Gegenstände kaum beurteilen (vgl. § 29 Z. 1, 2, 5, 6 und 9 AbgEO).
Die Pfändung setzt daher jedenfalls voraus, daß die beweglichen körperlichen Sachen, die sich in der Gewahrsame des Abgabenschuldners befinden, anläßlich der Pfändung am Ort, an dem sie vorgenommen wird, vorhanden sind. Andernfalls wäre eine gesetzmäßige Beschreibung durch den Vollstrecker, die auch der Individualisierung des Pfandgegenstandes dient, gar nicht möglich.
Sicher hat der Gesetzgeber mit dieser Art der Pfändung gegenüber einer von jeder Sinnfälligkeit gelösten Fernpfändung dem Interesse der Rechtssicherheit und Publizität den Vorzug eingeräumt und der Möglichkeit zu pfänden Einschränkungen auferlegt. Die Beseitigung der damit verbundenen Schwierigkeiten, die nach der geltenden Rechtslage durchaus bewältigbar sind (Überraschungseffekt des Vollzuges, Inanspruchnahme von Auskunftspflichten gemäß §§ 143, 111 BAO iVm § 1 AbgEO oder des im gerichtlichen Vollstreckungsverfahren zu Gebote stehenden Offenbarungseides, Strafdrohung des § 162 StGB) ist aber keine Aufgabe der Rechtsdogmatik, sondern eine der Rechtspolitik. Die Schwierigkeiten sind daher kein bei der Auslegung des Gestzes zu berücksichtigender Gesichtspunkt.
Zu der mit § 31 Abs. 1 AbgEO im wesentlichen übereinstimmenden Vorschrift des § 253 Abs. 1 EO wird im Kommentar zur Exekutionsordnung, 4. Auflage, von Heller-Berger-Stix, auf Seite 1693 zur Pfändungsvornahme folgende Meinung vertreten:
"Die Beschreibung der Pfandobjekte setzt voraus, daß sie der Vollstrecker vorher besichtigt. Unterläßt er die Besichtigung und verzeichnet und beschreibt er trotzdem im Pfändungsprotokoll Gegenstände, die sich zur Zeit der Pfändungsvornahme tatsächlich vorfanden, nach Angaben des betreibenden Gläubigers oder einer anderen Person richtig, so liegt allerdings eine Unregelmäßigkeit vor, diese ist aber nicht geeignet, die Gültigkeit der Pfändung in Frage zu stellen, da in der Wesenheit den Voraussetzungen des § 253 entsprochen wurde."
Auch nach Ansicht der Genannten ist daher das Vorhandensein der zu pfändenden Gegenstände am Vollstreckungsort eine unabdingbare Voraussetzung für eine gültige und damit zum Entstehen eines Pfandrechtes führende Pfändung. Als unschädlich für die Pfändung wird lediglich der Vollzugsfehler bei der Beschreibung vorhandener Gegenstände angesehen, der darin besteht, daß der Vollstrecker (die an und für sich mögliche) Besichtigung der vorhandenen Gegenstände unterläßt, dies allerdings nur unter der Voraussetzung, daß diese Gegenstände trotzdem auf Grund der Angaben Dritter (inhaltlich) richtig beschrieben worden sind.
Der Verwaltungsgerichtshof sieht kein Hindernis, dieser Rechtsansicht beizutreten, weil im erwähnten Fall jedenfalls die Möglichkeit bestand, all die Ziele zu verwirklichen, um derentwillen die Besichtigbarkeit der zu pfändenden Gegenstände durch den Vollstrecker anläßlich des Vollzuges vom Gesetzgeber gefordert wird und eines der wichtigsten Ziele, nämlich die richtige individualisierende Beschreibung tatsächlich erreicht wurde. In diesem Fall kann die Unschädlichkeit der Verletzung von Vollzugsvorschriften durch den Vollstrecker für die Wirksamkeit der Pfandrechtsbegründung bei Abwägung gegenüber den Interessen des Gutglaubensschutzes eines künftigen Erstehers (vgl. , JBl. 1987, 796) noch hingenommen werden.
Die angestellten Überlegungen zeigen, daß die belangte Behörde im entscheidungswesentlichen Punkt die Rechtslage verkannt und solcherart den Beschwerdeführer im Rahmen des Beschwerdepunktes in seinen Rechten verletzt hat, was zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG führen mußte.
Die Entscheidung über Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundesministers für Gesundheit und öffentlicher Dienst vom , BGBl. Nr. 206.