VwGH vom 19.06.2002, 2002/15/0013

VwGH vom 19.06.2002, 2002/15/0013

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Vizepräsident Dr. W. Pesendorfer und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des B in W, vertreten durch Höhne, In der Maur & Partner, Rechtsanwälte OEG, Mariahilfer Straße 20, 1070 Wien, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS- 07/F/26/6792/2000/3, betreffend Übertretung des Vergnügungssteuergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.088,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem angefochtenen, dem Beschwerdeführer am zugestellten Bescheid hat die belangte Behörde die Berufung des Beschwerdeführers gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Wien vom gemäß § 66 Abs. 4 AVG abgewiesen. Das vor der belangten Behörde bekämpfte Straferkenntnis hatte den Beschwerdeführer schuldig erkannt, er habe es als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher umschriebenen Personengesellschaft bis zum unterlassen, den auf einem näher bezeichneten Betriebsgelände in Wien gehaltenen Apparat der Type Fahrsimulator "Grand Prix 2" für den Monat Juli 1998 mit dem Betrag von S 18.000,-- zur Vergnügungssteuer anzumelden und diese zu entrichten. Er habe hiedurch die Vergnügungssteuer für diesen Monat mit dem Betrag von S 18.000,-- verkürzt; der Beschwerdeführer habe die Rechtsvorschrift des § 14 Abs. 2 und § 17 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 VStG verletzt.

Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Dieser lehnte deren Behandlung ab und trat sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung ab (B 1291/01 vom ).

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht darauf als verletzt, nicht entgegen den gesetzlichen Voraussetzungen bestraft zu werden. Er macht u.a. geltend, der Berufungsbescheid sei ihm erst nach Ablauf der Strafbarkeitsverjährung zugestellt worden.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 31 Abs. 3 erster Satz VStG darf ein Straferkenntnis nicht mehr gefällt werden, wenn seit dem im Abs. 2 dieses Paragraphen bezeichneten Zeitpunkt drei Jahre vergangen sind. Der in § 31 Abs. 2 VStG bezeichnete Zeitpunkt ist jener, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat, wobei der spätere Zeitpunkt des Eintritts eines Erfolges des strafbaren Verhaltens nur dann maßgebend ist, wenn der Eintritt eines Erfolges zum Tatbestand der Verwaltungsübertretung gehört. Nach dem - in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen wahrzunehmenden - Eintritt der in § 31 Abs. 3 erster Satz VStG normierten Strafbarkeitsverjährung darf auch ein Straferkenntnis von der Berufungsbehörde nicht mehr bestätigt werden. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. die hg. Erkenntnisse vom , 96/02/0086, und vom , 96/04/0122) wird die Frist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nur dann gewahrt, wenn das Straferkenntnis innerhalb der dort genannten Frist gegenüber dem Beschuldigten rechtswirksam erlassen wurde. Die Erlassung des Straferkenntnisses an eine andere Verfahrenspartei ist hingegen nicht geeignet, diese Wirkung herbeizuführen.

Die Zustellung des Berufungsbescheides erfolgte unstrittig am .

Dem Beschwerdeführer wurde eine Verwaltungsübertretung nach § 14 Abs. 2, § 17 Abs. 3 i.V.m. § 19 Abs. 1 des Wiener Vergnügungssteuergesetzes im Zusammenhang mit § 9 Abs. 1 VStG zur Last gelegt. Gemäß § 19 Abs. 1 erster Satz Wiener Vergnügungssteuergesetz sind Handlungen oder Unterlassungen, durch welche die Steuer mit einem Betrag von höchstens S 300.000,-- verkürzt wird, als Verwaltungsübertretungen mit Geldstrafe bis S 600.000,-- zu bestrafen; für den Fall der Uneinbringlichkeit der Geldstrafe ist eine Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen festzusetzen. Der Tatbestand des § 19 Abs. 1 leg. cit. setzt ein Verhalten (Handlungen oder Unterlassungen) voraus, durch welches die Steuer verkürzt wird. Das Verhalten und die Verkürzung stehen demnach in einem unmittelbaren Kausalzusammenhang. Der in Rede stehende Tatbestand ist dem Tatbild nach ein Erfolgsdelikt. Das Tatbild ist dabei auf die Herbeiführung eines Erfolges, der Verkürzung der Abgabe, entweder durch ein aktives Tun oder pflichtwidriges Unterlassen (unechtes Unterlassungsdelikt) abgestellt. Eine Verkürzung liegt in solchen Fällen bereits dann vor, wenn eine Abgabe unter Verletzung der Erklärungspflicht nicht zu den vorgesehenen Terminen entrichtet wird. Mit der Verkürzung ist auch der Erfolg eingetreten, das Delikt nach der genannten Bestimmung nicht nur vollendet, sondern auch beendet (vgl. etwa die hg. Erkenntnisse vom , 94/17/0333, und vom , 97/15/0099, jeweils mit weiteren Nachweisen).

Im Beschwerdefall wurde die Abgabe für den Steuerzeitraum Juli 1998 verkürzt. Die Abgabenverkürzung wurde durch eine Revision am durch Organe der Abgabenbehörde entdeckt. Die Abgabenerklärung war einen Tag vor der Aufstellung (hier am ), abzugeben und gleichzeitig die Abgabe zu entrichten. Mit diesem Datum ist die Verkürzung und somit auch der Erfolg eingetreten. Die Dreijahresfrist des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG lief daher bereits vor Erlassung des Berufungsbescheides am ab. Ausgehend von der dargestellten Rechtslage ist mit Rücksicht auf die Verfahrensdaten der angefochtene Bescheid entgegen der Bestimmung des § 31 Abs. 3 erster Satz VStG nach Ablauf der darin genannten Frist erlassen worden. Er war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit aufzuheben.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.

Wien, am