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VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0324

VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0324

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der B, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in D, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom , Zl. Senat-KS-95-040, betreffend Übertretung des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems vom wurde die Beschwerdeführerin wegen Übertretung des § 3 Abs. 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes für schuldig erkannt und über sie eine Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- verhängt.

In der Berufung führte die Beschwerdeführerin wörtlich aus:

"Der oben bezeichnete Bescheid wird seinem gesamten Inhalte nach angefochten. Geltend gemacht werden die Berufungsgründe der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und der inhaltlichen Rechtswidrigkeit.

Ich wende mich gegen die Höhe der über mich verhängten Geldstrafe. Die Verwaltungsstrafbehörde I. Instanz hat keine Feststellungen über meine Einkommens- und Familienverhältnisse getroffen, weshalb sich die Strafbemessung der Behörde als unrichtig erweist. Ich ersuche daher um eine entsprechende Herabsetzung der über mich verhängten Geldstrafe auf das gesetzliche Mindestmaß.

Ich stelle daher den Antrag:

Der Unabhängige Verwaltungssenat für Niederösterreich wolle meiner Strafberufung Folge geben und das Straferkenntnis der Erstbehörde dahin abändern, dass die Geldstrafe tatschuldangemessen in Entsprechung meiner Einkommens- und Familienverhältnisse herabgesetzt werde."

In Ergänzung der Berufung machte die Beschwerdeführerin mit einem nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachten Schriftsatz Bedenken gegen das gesetzmäßige Zustandekommen der im Beschwerdefall anzuwendenden Verordnung des Stadtsenates der Stadt Krems geltend.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung betreffend Bestrafung nach dem NÖ Kurzparkzonenabgabegesetz mit Maßgabe einer Änderung bei der Zitierung als unbegründet ab. Dies mit der Begründung, die gegen das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems erhobene Berufung richte sich nur gegen die Strafhöhe. Da sie das Rechtsmittel nur gegen diese Strafhöhe richte, beschränke sich die Zuständigkeit der Berufungsbehörde auf die Überprüfung der Angemessenheit der von der belangten Behörde verhängten Strafe. In der Folge begründete die belangte Behörde die Angemessenheit der verhängten Geldstrafe in der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 60 Stunden).

Der Verfassungsgerichtshof lehnte die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde mit Beschluss vom , B 1555/96-22, ab und trat die Beschwerde dem Verwaltungsgerichtshof mit weiterem Beschluss vom , B 1555/96-24, zur Entscheidung ab.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf rechtsrichtige Anwendung "der §§ 94 f, 25 StVO 1960, 3 Abs. 2 des NÖ Kurzparkzonenabgabegesetzes sowie der §§ 37 und 45 AVG in den zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung geltenden Fassungen verletzt". Sie macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes, in eventu Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß dem nach § 24 VStG im Verwaltungsstrafverfahren anzuwendenden § 63 Abs. 3 AVG, BGBl. Nr. 51/1991, hat die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Die Berufung ist nur dann gesetzmäßig erhoben worden, wenn sie einen Berufungsantrag und eine Berufungsbegründung enthält. § 63 Abs. 3 AVG darf im Geist des Gesetzes nicht formalistisch ausgelegt werden; die Berufung muss aber wenigstens erkennen lassen, was die Partei anstrebt und womit sie ihren Standpunkt vertreten zu können glaubt (vgl. hg. Erkenntnis vom , Zl. 67/78). Es muss aus der Begründung zumindest erkennbar sein, aus welchen Gründen der angefochtene Bescheid bekämpft wird. Fehlt es an einer solchen Begründung des Berufungsantrages und wird eine solche auch innerhalb der Berufungsfrist nicht nachgereicht, dann mangelt es an einem an eine Berufung zu stellenden Mindesterfordernis. Fehlt eine erkennbare Begründung, stellt dies einen inhaltlichen, nicht behebbaren Mangel der Berufung dar, sofern eine § 61 Abs. 5 AVG entsprechende Rechtsmittelbelehrung dem angefochtenen Bescheid zu entnehmen war.

Dem Berufungsantrag der Beschwerdeführerin fehlt trotz Hinweises in der Rechtsmittelbelehrung auf die Erforderlichkeit eines begründeten Berufungsantrages ein begründeter Berufungsantrag hinsichtlich der Schuldfrage. Nur die nach Ansicht der Beschwerdeführerin zu hohe Strafbemessung begründet sie mit dem Fehlen von Feststellungen über ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse. Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet ausdrücklich auf der Tatschuld angemessene Herabsetzung der Geldstrafe.

Demnach ist die belangte Behörde im Recht, dass sich der begründete Berufungsantrag nur gegen die Strafhöhe richtete. Hinsichtlich der Schuldfrage war damit Teilrechtskraft eingetreten. Daran änderte auch der nach Ablauf der Berufungsfrist eingebrachte Schriftsatz nichts mehr, mit dem Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der Verordnung des Stadtsenates der Stadt Krems geltend gemacht wurden.

Die Beschwerdeführerin bekämpft den Eintritt der Teilrechtskraft nicht, bringt aber auch in der Beschwerde vor dem Verwaltungsgerichtshof wiederum Bedenken gegen die Gesetzmäßigkeit der genannten Verordnung sowie Kundmachungsmängel vor. Damit kann der Beschwerde allerdings kein Erfolg zukommen, weil das Straferkenntnis des Magistrates der Stadt Krems hinsichtlich der Schuldfrage bereits rechtskräftig war und der angefochtene Bescheid auf Grund der eingeschränkten Berufung mit Recht nur auf die Angemessenheit der von der belangten Behörde I. Instanz verhängten Strafe einzugehen hatte.

Gegen die Höhe der verhängten Geldstrafe brachte die Beschwerdeführerin keine Gründe vor. Da auch keine vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeit gegeben ist, war die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am