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VwGH vom 19.06.2002, 2002/15/0008

VwGH vom 19.06.2002, 2002/15/0008

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Karger und die Hofräte Dr. Sulyok und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. U. Zehetner, über die Beschwerde des Dr. E, Wirtschaftsprüfer in B, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Vorarlberg als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz vom , RV 628/1- V5/99, betreffend Einleitung eines Finanzstrafverfahrens, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Das Finanzamt hat gegen den Beschwerdeführer, einen Wirtschaftstreuhänder, mit Bescheid vom ein Finanzstrafverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass er als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der A-GmbH in den Jahren 1996 und 1997 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer für die Jahre 1995 und 1996 bewirkt habe, und er als abgabenrechtlich verantwortlicher Geschäftsführer der W-GmbH im Jahre 1997 vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen Offenlegungs- und Wahrheitspflicht eine Verkürzung an Körperschaftsteuer für das Jahr 1996 bewirkt habe.

Die gegen diesen Bescheid erhobene Administrativbeschwerde wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid als unbegründet ab. Die Einleitung des Finanzstrafverfahrens sei im Hinblick auf die gegebenen Verdachtsmomente zu Recht erfolgt. Ob der Beschwerdeführer das ihm vorgeworfene Finanzvergehen vorsätzlich begangen habe, werde das Finanzamt als Finanzstrafbehörde erster Instanz in weiterer Folge festzustellen haben.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß Art. 144 Abs. 1 B-VG erkennt der Verfassungsgerichtshof über Beschwerden gegen Bescheide der Verwaltungsbehörden einschließlich der unabhängigen Verwaltungssenate, soweit der Beschwerdeführer durch den Bescheid in einem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht oder wegen Anwendung einer gesetzwidrigen Verordnung, eines verfassungswidrigen Gesetzes oder eines rechtswidrigen Staatsvertrages in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.

Gemäß Art. 133 Z 1 B-VG sind Angelegenheiten, die zur Zuständigkeit des Verfassungsgerichtshofes gehören, von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen. Die in der gegenständlichen Beschwerde gewählte Bezeichnung der verletzten Rechte lässt erkennen, dass der Beschwerdeführer nicht (ausschließlich) eine in die Verfassungssphäre reichende Rechtsverletzung rügt. Es liegt daher kein Fall vor, der wegen der Bestimmung des Art. 133 Z 1 B-VG von der Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes ausgeschlossen ist.

Der Beschwerdeführer erklärt in seiner Beschwerde, dass er durch den angefochtenen Bescheid in Vermögensrechten verletzt sei, mit einer Strafverfügung eine Finanzstrafe verhängt worden und die Gefahr der Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegeben sei. Der angefochtene Bescheid spricht aber lediglich über die Einleitung des Strafverfahrens, also den Beginn qualifizierter Ermittlungen, ab, nicht hingegen über die Verhängung einer (Geld)Strafe. Die - in der Folge ergangene - Strafverfügung stellt einen eigenständig zu bekämpfenden Bescheid dar. Auch ein Disziplinarverfahren vor der Kammer der Wirtschaftstreuhänder ist ein von der Einleitung eines Finanzstrafverfahrens getrenntes Verfahren. Somit wird der Beschwerdeführer in den von ihm als Beschwerdepunkt bezeichneten Rechten durch den angefochtenen Bescheid nicht verletzt.

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung gemäß § 35 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Wien, am