VwGH vom 24.10.2001, 98/17/0322

VwGH vom 24.10.2001, 98/17/0322

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der A OEG in Wien, vertreten durch Dr. Klaus Maleschitz, Rechtsanwalt in 1130 Wien, Hietzinger Hauptstraße 22, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - A 14/98, betreffend Wasserbezugsgebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Magistrats der Stadt Wien vom wurde der beschwerdeführenden Partei für die Zeit vom bis Wassergebühr für eine in ihrem Eigentum stehende Liegenschaft in Wien vorgeschrieben. Die Vorschreibung beruhte auf den Ableseständen des bis zum eingebauten städtischen Wasserzählers Nr. 62987 (Stand 99 m3, Stand 6.376 m3). Hinsichtlich des Verbrauchs seit beruhte die Vorschreibung auf dem Zählerstand des im November 1996 eingebauten Wasserzählers Nr. 68177 (Stand 230 m3).

Die beschwerdeführende Partei erhob Berufung. Sie wies darin darauf hin, dass das Einfamilienhaus auf der betreffenden Liegenschaft im Abgabenzeitraum nicht bewohnt und auch die Grünfläche der Liegenschaft nicht bewässert worden sei. Mit der Bauführung für eine geplante Wohnanlage sei erst im Dezember 1996 begonnen worden, wobei in diesem Monat lediglich Aushubarbeiten durchgeführt worden seien. Die "wassererforderlichen Arbeiten (Betonieren ...)" hätten erst im Jänner 1997 begonnen. Es könnte sich daher nur um einen Irrtum handeln und es werde um Klärung ersucht.

Der Magistrat der Stadt Wien veranlasste daraufhin eine Überprüfung des Wasserzählers Nr. 62987, welche ergab, dass die Fehler des Wasserzählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegen seien und seine Angaben somit gemäß § 11 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG) verbindlich gewesen seien. Die Erhebungen der Behörde erster Instanz ergaben auf Grund einer Auskunft eines Poliers der Fa. E, dass ohne Wissen der beschwerdeführenden Partei von der Baufirma ein Rohrgebrechen auf dem Grundstück behoben worden sei. Der erhöhte Wasserverbrauch sei auf die Versickerung von Wasser im Erdreich zurückzuführen gewesen. Dieses Beweisergebnis wurde der beschwerdeführenden Partei mit Schreiben vom vorgehalten. In Beantwortung dieses Vorhalts legte die Beschwerdeführerin "als Beweis ein Schreiben der Fa. E Bau (der Rechtsnachfolgerin der Fa. E) im Original bei, aus welchem hervorgeht, dass mit der Bautätigkeit erst nach der Zählerablesung mit dem zu hohen Wasserverbrauch begonnen" worden sei. Es ergäben sich daher aus dem Schreiben der Behörde diverse Widersprüche. Die beschwerdeführende Partei betonte nochmals ausdrücklich, "dass diese Wassermenge niemals verbraucht wurde, da das kleine Haus vom Ankauf der Liegenschaft bis zum Baubeginn unbewohnt" gewesen sei.

Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Die strittige Wasserbezugsmenge für den Zeitraum bis (Anzeigen des Wasserzählers Nr. 62987) beruhe auf verbindlichen Zähleranzeigen, da eine Überprüfung des Wasserzählers nach seinem am erfolgten Ausbau aus der Leitung bei einem Zählerstand von 6.376 m3 durch die Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke in funktioneller Hinsicht ergeben habe, dass dieses Messgerät innerhalb der nach dem Maß- und Eichgesetz, BGBl. Nr. 152/1950 in der geltenden Fassung, geltenden Verkehrsfehlergrenzen angezeigt habe und seine Anzeigen somit auch die Fehlergrenze nach § 11 Abs. 3 WVG nicht überschritten habe. Dieser im Vorhaltschreiben vom bekanntgegebenen Prüfungsfeststellung sei die Beschwerdeführerin nicht entgegengetreten. Die Heranziehung der vom Zähler registrierten Wassermenge für die Berechnung der Wasserbezugsgebühr entspreche somit den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen.

Da es nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Gebührenfestsetzung nicht von Belang sei, ob die den Wasserzähler laut verbindlicher Anzeige durchflossene Wassermenge auch tatsächlich einem bestimmten Verwendungszweck zugeführt werden konnte oder aber ungenützt verlorengegangen sei, könne auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die über den gegenständlichen Wasseranschluss versorgte Liegenschaft sei unbewohnt und ungenutzt gewesen und es könne deshalb ein diesem Ermittlungsergebnis entsprechender Wasserverbrauch nicht stattgefunden haben, keine anders lautende Entscheidung herbeiführen. Es werde im Übrigen darauf hingewiesen, dass den Wasserabnehmer gemäß § 15 Abs. 4 WVG die Verpflichtung zur laufenden Überprüfung der Innenanlage, zB. durch Vornahme einer Dichtheitsprüfung alle drei Monate oder durch Überwachung des durchschnittlichen Tagesverbrauches durch monatliche Ablesung des Wasserzählers, treffe. Dass die Beschwerdeführerin dieser Verpflichtung nachgekommen sei, gehe weder aus dem Akteninhalt hervor, noch werde solches von der Beschwerdeführerin im Verfahren vorgebracht. Bei Einhaltung dieser Verpflichtung hätte der Mehrverbrauch nicht unbemerkt bleiben können oder wäre möglicherweise geringer ausgefallen.

Die beschwerdeführende Partei stellte einen Antrag auf Vorlage der Berufung in welchem neuerlich darauf hingewiesen wurde, dass das Einfamilienhaus auf der betreffenden Liegenschaft im Jahre 1996 nicht mehr bewohnt gewesen sei. Eine Wasserentnahme durch die Wasserhähne auf der gesamten Liegenschaft sei somit während dieser Zeit nur in kleinsten Mengen erfolgt. Eine Kontrolle der Wasserentnahmestellen auf Dichtheit sei in unregelmäßigen Abständen durch Herrn A. mehrmals jährlich erfolgt. Im Haus selbst sei auch kein Wasseraustritt festgestellt und keinerlei Spuren einer undichten Stelle gesichtet worden. Ein derart großer unbemerkter Wasseraustritt sei - wenn überhaupt - nur über eine gartenseitige Wasserleitung möglich. In diesem Fall sei das Wasser jedoch auf dem Grund versickert. Da mit dem erstinstanzlichen Bescheid vom nicht nur Wassersondern auch Abwassergebühren vorgeschrieben worden seien, stelle sich der geforderte Betrag als weit überhöht dar.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung als unbegründet ab.

Nach Wiedergabe des § 20 Abs. 4 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 und des § 11 Abs. 1 WVG wurde in der Begründung ausgeführt, dass die bezogene Wassermenge im Zeitraum des Mehrverbrauches mittels des Wasserzählers Nr. 62987 ermittelt worden sei. Die Funktionsfähigkeit dieses Wasserzählers sei von der Magistratsabteilung 31 - Wasserwerke überprüft worden und es habe sich dabei ergeben, dass die Fehler des Wasserzählers innerhalb der Verkehrsfehlergrenzen gelegen seien. Für das Ausmaß der Wasserbezugsgebühr sei ausschließlich die bezogene Wassermenge ausschlaggebend. In welcher Form das bezogene Wasser verbraucht worden sei, sei für das Entstehen der Gebührenschuld ohne Belang.

Da die Funktionsfähigkeit des Wasserzählers gegeben gewesen sei, sei die bezogene Wassermenge zu Recht nach den Angaben des Wasserzählers ermittelt worden; davon ausgehend sei die im Bescheid erster Instanz nach der Wassergebührenordnung 1990 berechnete Abgabe vorgeschrieben worden.

Soweit die beschwerdeführende Partei ausführe, mit dem angefochtenen Bescheid sei auch eine Abwassergebühr festgesetzt worden, welche deshalb herabzusetzen sei, weil Wasser nicht in den Kanal abgeleitet worden sei, sondern auf dem Grundstück versickert sei, sei dem entgegenzuhalten, dass dem angefochtenen Bescheid die Festsetzung einer Abwassergebühr nicht zu entnehmen sei. Eine Herabsetzung komme deshalb den Gesetzen der Logik folgend nicht in Betracht.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im gesetzlich gewährleisteten Recht auf Verwendung eines einwandfrei funktionierenden Wasserzählers gemäß § 11 WVG, auf Parteiengehör gemäß § 37 AVG und Amtswegigkeit gemäß § 39 AVG und auf Begründung des Bescheides gemäß § 58 Abs. 2 AVG geltend gemacht wird.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

§ 11 des Gesetzes betreffend die Zuleitung und Abgabe von Wasser (Wasserversorgungsgesetz - WVG), LGBl. für Wien Nr. 10/1960, im Beschwerdefall zuletzt geändert durch LGBl. Nr. 33/1994, lautet:

"Wasserzähler

(1) Das Wasser wird grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.

(2) Die Behörde bestimmt die Anschlußgröße des Wasserzählers nach dem Wasserverbrauch; sie bestimmt weiters den Standort des Wasserzählers und veranlaßt die erstmalige Einschaltung auf Kosten des Wasserabnehmers. Der Wasserzähler bleibt Eigentum der Stadt Wien und wird von ihr in Stand gehalten; er kann jederzeit ausgewechselt werden. Die Behebung von Schäden, die nicht auf mangelhaftes Material, normale Abnützung, höhere Gewalt, auf Verschulden Dritter oder Verschulden der Organe des Magistrates zurückzuführen sind, erfolgt auf Kosten des Wasserabnehmers. Sofern der Wasserzähler über Verlangen des Wasserabnehmers außerhalb der normalen Arbeitszeit ausgewechselt wird, sind die hiefür auflaufenden Mehrkosten vom Wasserabnehmer zu tragen.

(3) Ergeben sich Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.

(4) Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz still steht, so wird der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt."

In der Beschwerde wird insbesondere darauf hingewiesen, dass der Wasserzähler Nr. 62987 nicht richtig angezeigt haben könne, da nach dem Einbau des neuen Zählers Nr. 68177 keine Maßnahmen bzw. Handlungen gesetzt worden seien, die an den Wasserleitungen der Liegenschaft etwas verändert hätten. Es wird darauf hingewiesen, dass die im Verfahren vorgelegte Auskunft nach Rückfrage beim Polier der Baufirma E Bau die Annahme der Behörde widerlege.

Da sich nach Austausch des Wasserzählers ein geringerer Wasserverbrauch ergeben habe, wie er nicht vorliegen könne, wenn tatsächlich die Zuleitungen nicht in Ordnung gewesen seien, liege ein Widerspruch vor. Dieser Widerspruch sei von der belangten Behörde zu keiner weiteren Untersuchung bzw. Aufklärung mehr zugeführt worden.

Die beschwerdeführende Partei übersieht mit diesen Ausführungen, dass nach § 11 WVG dann, wenn nicht bei der Überprüfung des Zählers eine Fehlanzeige des Wasserzählers in der dort näher beschriebenen Art festgestellt wird, die Abgabenbehörde von den Angaben des Wasserzählers ausgehen kann, sofern der Abgabepflichtige nicht den Gegenbeweis erbringt, dass die Funktionsfähigkeit des Zählers nicht gegeben war.

Die richtigerweise aus § 89 WAO abzuleitende Verpflichtung der Abgabenbehörden zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes ist im Bereich der Bemessung der Wasserbezugsgebühr durch § 11 Abs. 1 WVG modifiziert, wonach die bezogene Wassermenge nach den Angaben des beigestellten Wasserzählers ermittelt wird. Gemäß § 11 Abs. 3 WVG ist freilich im Falle des Vorliegens von Zweifeln an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Diese Angaben sind dann verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/17/0107).

Die erstinstanzliche Abgabenbehörde hat im Hinblick auf die aufgezeigten Zweifel eine Überprüfung des Wasserzählers im Sinne des § 11 Abs. 3 erster und zweiter Satz WVG in Auftrag gegeben. Diese Überprüfung ergab, dass die Fehlergrenze von 5 v.H. nicht überschritten wurde.

In einem solchen Fall steht einer Partei gegen die amtliche Feststellung, die Toleranzgrenze sei nicht überschritten, nur der Beweis gegen die technisch einwandfreie Funktionsfähigkeit des Messgerätes im Zeitpunkt seiner Überprüfung offen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0041, oder das genannten Erkenntnis vom ). Im Beschwerdefall war sohin nicht ausschlaggebend, auf welche Weise tatsächlich im Abgabenzeitraum allenfalls Wasser auf dem Grundstück der beschwerdeführenden Partei versickert war, sondern ob die Annahme der belangten Behörde, dass sich die Angaben des Wasserzählers innerhalb der Toleranzgrenzen des § 11 WVG gehalten haben, zutreffend war. Zu dieser Annahme hat die beschwerdeführende Partei weder in der Berufung noch im Vorlageantrag ein Vorbringen erstattet. Das Vorbringen der beschwerdeführenden Partei konzentrierte sich auf den Hinweis, dass auf Grund des Umstandes, dass das Gebäude leer gestanden sei, der Wasserverbrauch unwahrscheinlich gewesen sei bzw. dass ein Widerspruch zwischen den Aussagen des Poliers der Fa. E und der Fa. E Bau vorgelegen sei. Zur Frage der Funktionsfähigkeit des Zählers wurde kein Vorbringen erstattet.

Es war auf dem Boden der dargestellten Rechtslage im Beschwerdefall jedoch nicht erforderlich, die Widersprüche zwischen den Erklärungen des Poliers der Fa. E bzw. der Aussage des im Schreiben der Fa. E Bau bezogenen Poliers aufzuklären (bzw. allenfalls der Frage nachzugehen, ob es sich bei den genannten Polieren um ein und dieselbe Person gehandelt hat oder um verschiedene Personen, und gegebenenfalls für eine Gegenüberstellung der Personen zu sorgen).

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen.

Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Da die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten des Verwaltungsverfahrens erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG von der beantragten Verhandlung abgesehen werden, zumal in der vorliegenden Abgabensache Art. 6 EMRK dem nicht entgegensteht.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am