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VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0321

VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0321

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1. der TG und

2. des HG, beide in Wien und beide vertreten durch Giger Ruggenthaler & Simon Rechtsanwälte KEG, 1010 Wien, Kärntnerstraße 12, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - G 2/98, betreffend Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser,

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin wird zurückgewiesen.

Die Erstbeschwerdeführerin hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

2. zu Recht erkannt:

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Zweitbeschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 15.000,-- (EUR 1.090,09) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

I.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung des Zweitbeschwerdeführers gegen drei Zurückweisungsbescheide des Magistrates der Stadt Wien betreffend den Antrag vom auf Herabsetzung von Abwassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser gemäß dem Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG), LGBl. für Wien Nr. 2, und der Kanalgebührenordnung 1988 vom , Pr.Z. 3867, Amtsblatt der Stadt Wien Nr. 51, sowie dem Gesetz über die Einhebung von Umweltabgaben auf Wasser, Abwasser und Müll (Umweltabgabegesetz - UAG), LGBl. für Wien Nr. 43/1989, als unbegründet ab (zu den Details hinsichtlich der Antragstellung, der Erhebung der Berufung und der Adressierung des angefochtenen Bescheides (nur an den Zweitbeschwerdeführer) siehe unten, insbesondere Punkt II. 1. und 2.).

Die Zurückweisung des Herabsetzungsantrages vom erfolgte mit drei getrennten Bescheiden, und zwar hinsichtlich des Abgabenjahres 1993 mit Bescheid vom , hinsichtlich des Abgabenjahres 1994 mit Bescheid vom und hinsichtlich des Abgabenjahres 1995 mit Bescheid vom . Die Behörde erster Instanz begründete die Zurückweisung unter Hinweis auf § 13 Abs. 1 KKG, demzufolge der Antrag auf Herabsetzung bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen sei.

Vorangegangen war dem Herabsetzungsantrag die erstmalige Vorschreibung von Wassergebühr und Umweltabgabe auf Abwasser für die Jahre 1993 bis 1996 mit Abgabenbescheid vom (zugestellt am ). Dieser Bescheid war an den Zweitbeschwerdeführer "und Miteig." gerichtet. Nach dem vorgelegten Verwaltungsakt wurde weder der Erstbeschwerdeführerin noch dem Zweitbeschwerdeführer vor der Erlassung dieses Bescheides Parteiengehör eingeräumt.

Der Antrag auf Herabsetzung vom wurde namens des Zweitbeschwerdeführers ebenfalls unter Beifügung "und Miteigentümer" gestellt. Gegen die Zurückweisung des Antrags mit den drei oben genannten Bescheiden vom 23., 24. und erhob der Zweitbeschwerdeführer auch namens der Erstbeschwerdeführerin Berufung (diese ist in der Berufung nicht nur als "Miteigentümer" genannt, sondern mit ihrem Namen angeführt). Der angefochtene Bescheid ist nur an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet; die belangte Behörde spricht darin "über die dagegen von Herrn Dr. G (d.i. der Zweitbeschwerdeführer) fristgerecht eingebrachten Berufungen" ab.

Die belangte Behörde schloss sich im angefochtenen Bescheid der Argumentation, dass die Antragstellung am für die Jahre 1993, 1994 und 1995 im Hinblick auf § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG verspätet gewesen sei, an. Die Zurückweisung des Antrags durch die Behörde erster Instanz hinsichtlich dieser Jahre sei daher nicht rechtswidrig. Dem Hinweis in der Berufung auf das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290, hielt die belangte Behörde entgegen, der Verwaltungsgerichtshof habe in diesem Erkenntnis ausgeführt, dass lediglich dann, wenn der Abgabepflichtige auf Grund ihm gegenüber getroffener Feststellungen der Abgabenbehörde von der Abwassergebührenfreiheit ausgehen konnte, die Abgabenbehörde ihre Rechtsmeinung jedoch in weiterer Folge ändere, es dem Abgabepflichtigen frei stehe, auch nach Ablauf der Antragsfrist des § 13 Abs. 1 KKG im Abgabenfestsetzungsverfahren einen Herabsetzungsantrag zu stellen. Dies treffe im vorliegenden Fall nicht zu.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Die Beschwerdeführer erachten sich in ihrem Recht auf richtige Anwendung des KKG verletzt.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

II.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in dem gemäß § 12 Abs. 3 VwGG gebildeten Senat erwogen:

1. Im Beschwerdefall wurde nach Zustellung des Bescheides vom , mit dem "Frau/Herrn G (Vorname und Familienname des Zweitbeschwerdeführers) und Miteig." Abwassergebühren für den Zeitraum vom bis vorgeschrieben wurden, ein Herabsetzungsantrag für die Jahre 1993 bis 1996 gestellt. Die Vorschreibung von Abwassergebühr war die erste seit dem Eintritt der Gebührenpflicht nach Herstellung des Kanalanschlusses.

Der Antrag auf Herabsetzung wurde namens des Zweitbeschwerdeführers "und Miteigentümer" gestellt. Die Bescheide des Magistrats der Stadt Wien vom 23., 24. und , mit welchen der Antrag auf Herabsetzung für die Jahre 1993, 1994 und 1995 zurückgewiesen wurde, ergingen ebenfalls an den Zweitbeschwerdeführer "und Miteig.". Die daraufhin erhobene Berufung wurde ausdrücklich auch namens der Erstbeschwerdeführerin erhoben. Mit dem angefochtenen Bescheid wurde aber ausdrücklich nur die Berufung des Zweitbeschwerdeführers erledigt. Der angefochtene Bescheid nennt als Betreff (nur) den Namen des Zweitbeschwerdeführers, die Adresse der Liegenschaft und die betroffenen Abgaben sowie die Schlagworte "Herabsetzung; Berufungen". Im Vorspruch ist davon die Rede, dass "Über die dagegen von Herrn Dr. G fristgerecht eingebrachte Berufung" entschieden werde. In der Begründung ist von einem "nunmehrigen Berufungswerber" die Rede.

2. Zunächst ist im Hinblick auf diesen Sachverhalt zur Zulässigkeit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin Folgendes festzuhalten:

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0270, ausgesprochen hat, bewirkt die Angabe "und Miteigentümer" oder "und Mitbesitzer" oder ähnlich (hier: "und Miteig") nicht, dass der Bescheid auch an andere Personen als erlassen gelten kann als jene, die namentlich im Bescheid als Adressaten angeführt sind. Auch ein Hinweis auf § 75 Wiener Abgabenordnung, wie er im erstinstanzlichen Bescheid vom enthalten ist, ist nicht geeignet, eine wirksame Zustellung des Bescheides und damit eine Erlassung des Bescheides auch an die Erstbeschwerdeführerin zu begründen. § 75 WAO setzt voraus, dass die Erledigung an mehrere Personen gerichtet ist, was deren Nennung im normativen Teil des Bescheides voraussetzt (vgl. auch dazu das Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0270).

Entscheidend für die Zulässigkeit der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist jedoch, ob ein letztinstanzlicher Bescheid ihr gegenüber ergangen ist. Dies ist nach dem Vorgesagten nicht der Fall.

Der angefochtene Bescheid führt nur den Zweitbeschwerdeführer namentlich an und spricht ausdrücklich nur über die von diesem erhobene Berufung ab. Weder im Kopf (in dem nur der Zweitbeschwerdeführer, selbst ohne einen - nach der dargestellten Rechtsprechung ohnehin nicht wirksamen - Hinweis auf "Miteig."

genannt ist), noch in der Begründung, in der von Anträgen des "nunmehrigen Berufungswerbers" die Rede ist, wird auf die Erstbeschwerdeführerin Bezug genommen. Die belangte Behörde hat auch ausdrücklich deutlich gemacht, dass sie nur über eine Berufung des Zweitbeschwerdeführers absprechen wollte. Auch aus der Zustellverfügung ergibt sich kein Hinweis auf die Erstbeschwerdeführerin.

Der angefochtene Bescheid wurde daher nur dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber erlassen.

Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin war wegen Mangels der Berechtigung zur Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 und 3 VwGG als unzulässig zurückzuweisen.

3. In der Sache (zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers):

3.1. Die §§ 11 bis 13 und § 16 Abs. 3 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978, LGBl. Nr. 2 (§ 13 und § 16 Abs. 3 in der Fassung des Landesgesetzes LGBl. Nr. 8/1986), lauten:

"Gebührenpflicht und Ausmaß der Gebühr

§ 11. (1) Der Gebührenpflicht unterliegt die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1995, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal).

(2) Die Abwassergebühr ist nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Ermittlung der Abwassermenge

§ 12. (1) In den öffentlichen Kanal abgegeben gelten

1. die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. für Wien Nr. 10, ermittelte Wassermenge und

2. bei Eigenwasserversorgung die im Wasserrechtsbescheid festgestellte Wassermenge, deren Benutzung eingeräumt wurde (§ 111 Wasserrechtsgesetz 1959).

(2) Ist im Wasserrechtsbescheid das eingeräumte Maß der Wassernutzung nicht enthalten oder liegt eine nach dem Wasserrechtsgesetz nicht bewilligte Eigenwasserversorgung vor, ist die bezogene Wassermenge vom Magistrat unter Zugrundelegung der Verbrauchsmenge gleichartiger Wasserabnehmer zu schätzen. Diese Menge gilt als in den öffentlichen Kanal abgegeben.

(3) Besteht eine Wasserversorgung nach Abs. 1 oder Abs. 2, sind die aus einer zusätzlichen Eigenwasserversorgungsanlage bezogenen Wassermengen bei der Ermittlung der Abwassermenge nicht zu berücksichtigen, wenn diese nachweislich zur Gänze nicht in einen öffentlichen Kanal eingeleitet werden.

(4) Der Gebührenschuldner kann bei Eigenwasserversorgung die Anbringung eines Wasserzählers zur Messung der entnommenen Wassermenge beantragen. Die vom Wasserzähler angezeigte Wassermenge gilt in diesen Fällen als in den öffentlichen Kanal abgegeben. Die §§ 11, 15 Abs. 3, § 20 Abs. 5 lit. a und § 27 des Wasserversorgungsgesetzes 1960 sind sinngemäß anzuwenden. Zusätzlich hat der Gebührenschuldner die Kosten der Anschaffung und Auswechslung des beigestellten Wasserzählers zu tragen. Verlangt der Gebührenschuldner die Beseitigung des Wasserzählers, sind ihm die vorgeschriebenen Anschaffungskosten, vermindert um 10 v.H. für jedes Kalenderjahr, in dem ein Wasserzähler beigestellt war, rückzuerstatten.

§ 13. (1) Für nach § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermengen, die nicht in den öffentlichen Kanal gelangen, ist über Antrag die Abwassergebühr herabzusetzen, wenn die im Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleiteten Abwassermengen 5 vH der für diesen Zeitraum festgestellten Abwassermengen, mindestens jedoch 100 Kubikmeter, übersteigen und die Nichteinleitung durch prüfungsfähige Unterlagen nachgewiesen wird. Der Antrag ist bei sonstigem Anspruchsverlust für in einem Kalenderjahr oder in einem kürzeren Zeitraum nicht eingeleitete Wassermengen bis zum Ende des folgenden Kalenderjahres einzubringen.

(2) Für Kleingärten sowie für Baulichkeiten mit nicht mehr als zwei Wohnungen, insbesondere Kleinhäuser, Reihenhäuser und Sommerhäuser im Sinne des § 116 der Bauordnung für Wien, LGBl. für Wien Nr. 11/1930, in der Fassung des Gesetzes LGBl. für Wien Nr. 18/1976, kann, wenn die Nutzfläche der einzelnen Wohnungen 150 Quadratmeter nicht übersteigt, mit Beschluß des Gemeinderates für zur Bewässerung von Grünflächen verwendete Wassermengen ein Pauschalbetrag festgesetzt werden, um den die gemäß § 12 Abs. 1 Z 1, Abs. 2 und 4 festgestellte Abwassermenge für die Ermittlung der Abwassergebühr vermindert wird. Der pauschale Abzug dieser Wassermengen erfolgt über Antrag für die der Antragstellung folgenden Kalenderjahre. Das Wegfallen der Voraussetzungen für den pauschalen Abzug ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

§ 16 Abs. 3:

"(3) Bescheidmäßig zuerkannte Herabsetzungen gemäß § 13 dieses Gesetzes sind bei der Festsetzung der Teilzahlungen zu berücksichtigen. Wird ein Antrag gemäß § 13 vor Festsetzung der Abwassergebühr eingebracht, so ist die Abwassergebühr zunächst unter Berücksichtigung bescheidmäßig zuerkannter Herabsetzungen vorläufig und nach Entscheidung über den Antrag endgültig festzusetzen. Jede Änderung der Voraussetzungen für die Herabsetzung der Abwassergebühr ist dem Magistrat unverzüglich mitzuteilen."

3.2. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinen Erkenntnissen vom , Zl. 91/17/0191, und vom , Zl. 93/17/0290, ausgesprochen, dass der Gebührenpflicht gemäß § 11 Abs. 1 KKG, LGBl. für Wien Nr. 2/1978 idgF, die unmittelbare oder mittelbare Einleitung von Abwässern von innerhalb der Stadt Wien gelegenem Grundbesitz (§ 1 Grundsteuergesetz 1955, BGBl. Nr. 149) in einen öffentlichen Kanal (Straßenkanal) unterliege.

Die Abwassergebühr ist jedoch gemäß § 11 Abs. 2 KKG nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen.

Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 85/17/0008, festgestellt hat, handelt es sich bei der Berechnungsvorschrift des § 12 Abs. 1 KKG (arg.: "gelten" ... "gilt") dem Anschein nach um eine der Vereinfachung der Ermittlung der Gebührenhöhe dienende Fiktion. Zu ihrer Korrektur im Sinne des Gebührentatbestandes und zur Vermeidung eines gleichheitswidrigen Ergebnisses seien ihr Regeln an die Seite gestellt, die es erlaubten, auf Fälle Rücksicht zu nehmen, in denen die in die öffentlichen Kanäle abgeleiteten Abwassermengen geringer seien als die der öffentlichen Wasserversorgung oder einer Eigenwasserversorgung entnommenen Wassermengen. Der Nachweis hiefür werde in diesen Regeln dem Gebührenpflichtigen auferlegt, womit sich die Fiktion in Wahrheit als widerlegbare Rechtsvermutung erweise.

Der Verwaltungsgerichtshof ist in seiner Rechtsprechung weiters davon ausgegangen, dem § 13 Abs. 1 KKG lasse sich nicht entnehmen, dass die Berücksichtigung eines bereits bewiesenen Herabsetzungsanspruches nur in einem besonderen Rückerstattungsverfahren erfolgen dürfe oder dass es dem Belieben der Behörde anheim gestellt sei, einen derartigen Antrag anlässlich der Gebührenfestsetzung unberücksichtigt zu lassen. Weder die Worte "festgestellte Abwassermengen" noch der Ausdruck "herabzusetzen" ließen erkennen, dass der Herabsetzung bereits eine Gebührenfestsetzung vorausgegangen sein müsse. Ein derartiges Verständnis des Gesetzes verstieße gegen den in § 11 Abs. 1 KKG festgelegten Gebührentatbestand, aus dem zu entnehmen ist, dass nur die in einen öffentlichen Kanal eingeleiteten Abwässer der Gebührenpflicht unterliegen sollten (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0290).

Stünde daher bereits der Herabsetzungsanspruch fest, so dürfe von der Behörde nur mehr die herabgesetzte Gebühr festgesetzt werden. In dem genannten Erkenntnis vom kam der Verwaltungsgerichtshof daher zu dem Ergebnis, dass die belangte Behörde schon bei der Festsetzung der Abwassergebühr das Vorbringen des damaligen Beschwerdeführers, das als Herabsetzungsantrag zu werten war, berücksichtigen hätte müssen und die Abgabe nur in der Höhe, wie sie der in den Kanal eingeleiteten Menge entsprach, festsetzen hätte dürfen.

3.3. Für die im Beschwerdefall maßgebliche Frage, ob der Zweitbeschwerdeführer ungeachtet des Umstandes, dass die in § 13 Abs. 1 KKG genannte Frist bereits verstrichen war, und nach Zustellung des erstinstanzlichen Bescheides über die Abgabenfestsetzung einen Herabsetzungsantrag stellen konnte, ergibt sich unter Berücksichtigung dieser Rechtslage Folgendes:

Der Verwaltungsgerichtshof verneinte in dem oben genannten Erkenntnis, dass das Vorbringen hinsichtlich der Herabsetzung im Hinblick auf den Ablauf der in § 13 Abs. 1 KKG genannten Frist verspätet gewesen wäre. § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG gehe im systematischen Zusammenhang mit § 16 KKG und dem demnach anwendbaren Wasserversorgungsgesetz, LGBl. Nr. 10/1960, offensichtlich davon aus, dass es zu einer regelmäßigen Festsetzung der Abgabe komme, sodass dem Abgabepflichtigen bekannt sei, von welchen Mengen, die in den Kanal eingeleitet würden, die Behörden ausgingen. Im damaligen Beschwerdefall war es für die Jahre ab 1987 erst am zu einer erstmaligen Festsetzung der Abgabe gekommen. Bis dahin hatte der Beschwerdeführer von Seiten der Abgabenbehörden nur ein Schreiben vom , in dem seinem Standpunkt Rechnung getragen wurde. Der Verwaltungsgerichtshof kam daher zum Schluss, dass es einem Rechtsunterworfenen bei dieser Situation nicht zugemutet werden könne , "auf Verdacht einer möglichen Änderung der Rechtsauffassung der Behörde" Anträge auf Herabsetzung von Abgaben zu stellen, deren Zahlung ihm die Behörde (noch) nicht vorgeschrieben habe, von deren Vorschreibung sie im Gegenteil im Hinblick auf eine auch dem Abgabepflichtigen mitgeteilte Rechtsansicht - wenn auch nicht bescheidmäßig, so doch faktisch - Abstand genommen habe.

Der belangten Behörde ist darin zu folgen, dass in dem damaligen Beschwerdefall, anders als im vorliegenden, dem Abgabepflichtigen eine Stellungnahme der Abgabebehörde vorlag, in der die Rechtsauffassung zum Ausdruck kam, dass eine Abgabepflicht nach dem KKG nicht gegeben sei.

Dies bedeutet jedoch nicht, dass die in diesem Erkenntnis zum Ausdruck gebrachten maßgeblichen Wertungsgesichtspunkte in anderen Fällen nicht zum Tragen kämen. Im Gegenteil, die Überlegung, dass nicht "auf Vorrat" oder "aus Vorsichtsgründen" Herabsetzungsanträge gestellt werden können, wenn dem Abgabepflichtigen noch gar nicht bekannt ist, von welchen in den Kanal eingeleiteten Mengen die Behörde ausgeht, greift auch in Fällen wie dem vorliegenden, in dem die Abgabenbehörde erst 1997 die Abgabenvorschreibung, beginnend mit dem Jahr 1993, vorgenommen hat. Die belangte Behörde hat dem Zweitbeschwerdeführer vor der Erlassung des erstinstanzlichen Bescheides kein Parteiengehör eingeräumt. Auch wenn man davon ausgehen wollte, dass der Abgabepflichtige in einem Fall wie dem vorliegenden bei sonstigem Anspruchsverlust verpflichtet wäre, in einem nach Ablauf der Frist des § 13 Abs. 1 zweiter Satz KKG eingeleiteten Abgabenfestsetzungsverfahren schon in diesem Verfahren im Sinne der oben wiedergegebenen Rechtsprechung die für die niedrigere Festsetzung der Gebühr maßgeblichen Umstände bekannt zu geben, wäre für die belangte Behörde im vorliegenden Fall nichts gewonnen. Nach Ausweis der vorgelegten Akten hatte der Zweitbeschwerdeführer keine Kenntnis von dem erstinstanzlichen Verfahren zur Festsetzung der Abgabe. Der Zweitbeschwerdeführer brachte nach der Zustellung des erstinstanzlichen Abgabenbescheides eine Stellungnahme eines Gartengestaltungsunternehmens ein, in der detailliert dargestellt wird, in welcher Art das Grundstück des Beschwerdeführers bewässert wird und welche Wassermengen demnach nicht in den Kanal eingeleitet werden. Im Akt findet sich auf der nächsten Seite ein Aktenvermerk vom mit dem Wortlaut "Kommt Antrag lt. tel. RS mit Hrn G (d.i. der Zweitbeschwerdeführer)".

Es liegt daher insoweit ein mit dem dem Erkenntnis vom vergleichbarer Sachverhalt vor. Der Zweitbeschwerdeführer hat auch zutreffend auf den Wortlaut des § 13 Abs. 1 KKG hingewiesen, in dem von der Herabsetzung der nach § 12 Abs. 1 erster Satz "festgestellten Abwassermengen" die Rede ist. Wenn die belangte Behörde demgegenüber auf § 16 Abs. 3 KKG verweist, der davon ausgeht, dass ein Herabsetzungsantrag bereits vor der Festsetzung der Abgabe gestellt werden kann, so ist dazu zu sagen, dass der Umstand, dass das Gesetz einen derartigen Antrag nicht ausschließt, nicht besagt, dass der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass in Fällen wie dem vorliegenden solche Anträge zwingend bereits vor der Festsetzung durch die Behörde zu stellen wären. Die Annahme, eine Frist für ein Vorbringen zu Gunsten des Abgabepflichtigen (was die Menge der in den Kanal eingeleiteten Abwässer betrifft) zur Entkräftung der gesetzlichen Vermutung der §§ 11 und 12 KKG könne schon vor dem Zeitpunkt, in dem die Abgabe festgesetzt wird, enden, würde das KKG insofern im Hinblick auf das der Verfassung zu entnehmende Gebot zur Gewährung wirksamen Rechtsschutzes bzw. zur sachlichen Ausgestaltung des Rechtsschutzinstrumentariums verfassungsrechtlich bedenklich erscheinen lassen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , G 97/00).

3.4. Die belangte Behörde ist daher zu Unrecht davon ausgegangen, dass die Zurückweisung der Anträge des Zweitbeschwerdeführers durch die erstinstanzlichen Bescheide vom 23., 24. und dem Gesetz entsprach. Die belangte Behörde hätte vielmehr die bei ihr bekämpften Bescheide mit der Begründung aufzuheben gehabt, dass § 13 Abs. 1 KKG den Anträgen des Beschwerdeführers auf Herabsetzung im Beschwerdefall nicht entgegenstand.

Da sie dies verkannte, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Der Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben.

4. Die Kostentscheidung hinsichtlich des Zweitbeschwerdeführers gründet sich auf die §§ 47 ff. VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 und § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, sowie in Verbindung mit der hg. Rechtsprechung, dass § 53 Abs. 1 VwGG nur zum Tragen kommt, wenn die Beschwerden der mehreren Beschwerdeführer den selben Erfolg haben (vgl. die Nachweise bei Mayer, B-VG-Kommentar2, 722).

Der Kostenzuspruch an die belangte Behörde im Hinblick auf die Zurückweisung der Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin (§ 51 VwGG) erfolgte auch angesichts der Überlegungen, die im hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/03/0310, dazu geführt haben, dass ein Kostenzuspruch ungeachtet der nach Einleitung des Vorverfahrens erfolgten Zurückweisung der Beschwerde (im damaligen Beschwerdefall: wegen Nichtvorliegens eines Bescheides auf Grund des Fehlens der Unterschrift oder Beglaubigung) nicht stattfand. Da der angefochtene Bescheid in klarer Weise ausschließlich über die Berufung des Zweitbeschwerdeführers absprach, ist im Beschwerdefall nicht zu untersuchen, ob die für den Fall der mangelnden Bescheidqualität angestellten Überlegungen auch im Falle der Unklarheit über den Adressaten eines Bescheides zum Tragen kommen können. In einem Fall wie dem vorliegenden kann nicht davon die Rede sein, dass es zur Beseitigung einer andernfalls bestehenden Unsicherheit, die durch das Verhalten der Behörde hervorgerufen worden wäre, erforderlich gewesen wäre, aus advokatorischer Vorsicht die nicht an die Erstbeschwerdeführerin gerichtete Erledigung auch durch diese anzufechten, um eine Klarstellung einer unklaren rechtlichen Situation durch den Verwaltungsgerichtshof herbeizuführen.

Wien, am