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VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0082

VwGH vom 28.01.1994, 93/17/0082

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Wetzel und Dr. Gruber als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Mag. Raunig, über die Beschwerde der B in M, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-05/25/00533/92, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Land Wien Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom wurde die Beschwerdeführerin schuldig erkannt, sie habe als Zulassungsbesitzer dem am ordnungsgemäß zugestellten Verlangen des Magistrates vom innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung Auskunft darüber zu geben, wem sie ihr dem Kennzeichen nach näher bestimmtes mehrspuriges Kraftfahrzeug überlassen gehabt habe, welches am um 10,17 Uhr in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone in Wien I, Tegetthoffstraße 2, abgestellt gewesen sei, nicht entsprochen, da die erteilte Auskunft insofern unrichtig gewesen sei, als von ihr keine konkrete Person genannt worden sei. Sie habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 1a des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der geltenden Fassung, begangen und es wurde gemäß § 4 Abs. 2 leg. cit. über die Beschwerdeführerin eine Geldstrafe von S 300,-- (Ersatzfreiheitsstrafe sieben Stunden) verhängt.

In der Begründung dieses Bescheides führte die belangte Behörde sinngemäß aus, daß die Zulassungsbesitzerin durch ihre Mitteilung, daß sie das Fahrzeug der B-GesmbH überlassen habe, ihrer Auskunftspflicht gemäß § 1a Wr. Parkometergesetz nicht nachgekommen sei, da nach dem Wortlaut dieser Bestimmung Gegenstand einer Auskunft nur eine natürliche Person sein könne, weil das Gesetz ausdrücklich auf das Lenken eines Kraftfahrzeuges und nicht auf den bloßen Besitz abstelle. Auch nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu § 103 Abs. 2 KFG müsse der Zulassungsbesitzer jene einzelne Person, die das Fahrzeug gelenkt habe, nennen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in folgendem Recht verletzt:

"Durch den angefochtenen Bescheid wurde mir zu Unrecht zur Last gelegt, § 1a des Parkometergesetzes verstoßen zu haben."

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsstrafverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die Beschwerdeführerin bringt vor, daß um Auskunft ersucht worden sei, wem das Fahrzeug überlassen worden sei und nicht die Auskunft begehrt worden sei, wem das Fahrzeug zum Lenken bzw. Abstellen überlassen worden sei. Mit der Mitteilung, daß das Kraftfahrzeug von ihr der B-GesmbH überlassen worden sei, habe die Beschwerdeführerin demnach eine ordnungsgemäße und richtige Auskunft erteilt. Es sei durchaus möglich, daß ein Fahrzeug einer GesmbH überlassen werde und der Zulassungsbesitzer nicht darüber in Kenntnis gesetzt sei, ob das Fahrzeug in Betrieb genommen worden sei und von welcher Person der GesmbH dieses benützt worden sei.

Nach § 1a Abs. 1 des Parkometergesetzes, LGBl. für Wien Nr. 47/1974, in der Fassung LGBl. für Wien Nr. 24/1987, hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überläßt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Aus dem Zusammenhang der Regelung des § 1a Abs. 1 Wr. Parkometergesetz ergibt sich, daß die Auskunftspflicht ("wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat") sich auf jene Person bezieht, der nach dem zweiten Halbsatz (u.a.) "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde. Schon nach dem Wortlaut des Gesetzes kann unter einem Dritten, dem "das Lenken" eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges überlassen wurde, nur eine physische Person gemeint sein.

Dafür spricht aber auch der Zweck der Regelung. Die praktische Funktion der Lenkerauskunft im Grunde des § 1a Wr. Parkometergesetz ist die Ermittlung des Tatverdächtigen (vgl. das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 10.505). Nach den Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes - gemäß § 254 Finanzstrafgesetz gilt für den Bereich des landesgesetzlichen Abgabenstrafrechtes das VStG - können nur physische Personen zur Verantwortung gezogen werden (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/18/0050).

Daraus folgt, daß in der Auskunft der Beschwerdeführerin vom nicht jene (physische) Person genannt wird, die zum fraglichen Zeitpunkt das bezeichnete mehrspurige Kraftfahrzeug gelenkt hat, wie dies nach dem oben dargestellten Regelungsinhalt des § 1a Abs. 1 Wr. Parkometergesetz erforderlich ist.

Das Auskunftsersuchen des Magistrates vom selbst war unmißverständlich, wurde doch darin auf § 1a des Wr. Parkometergesetzes hingewiesen und diese Bestimmung auch inhaltlich wiedergegeben. Die Rechtsrüge in der Beschwerde, die Beschwerdeführerin sei um Auskunft ersucht worden, "wem das Fahrzeug überlassen wurde und nicht die Auskunft begehrt wurde, wem das Fahrzeug zum Lenken bzw. Abstellen überlassen wurde", ist daher verfehlt.

Ausgehend davon erweist sich die Beschwerde im Rahmen des dargestellten Beschwerdepunktes als unbegründet. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG im Zusammenhalt mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991.