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VwGH vom 13.10.1995, 93/17/0078

VwGH vom 13.10.1995, 93/17/0078

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der Klagenfurter Messe Betriebsgesellschaft m.b.H. in Klagenfurt, vertreten durch Dr. S, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Kärntner Landesregierung vom , Zl. 3-Gem-1076/1/90, betreffend Vergnügungssteuer (mitbeteiligte Partei: Landeshauptstadt Klagenfurt, vertreten durch den Bürgermeister), zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der belangten Behörde Aufwendungen in der Höhe S 4.565,-- und der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von S 12.500,-- jeweils binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der mitbeteiligten Landeshauptstadt der Beschwerdeführerin gemäß § 5 Abs. 3 lit. c der Klagenfurter Vergnügungssteuerverordnung vom (in der Folge: VergnStV), Zl. 11377/82, für die in der Zeit vom bis durchgeführte Veranstaltung

"35. Österreichische Holzmesse 1986" eine Vergnügungssteuer von

S 470.812,-- (10 % der Einnahmen aus dem Verkauf der Eintrittskarten abzüglich Mehrwertsteuer) vor.

In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte die Beschwerdeführerin vor, sie sei eine zum Zweck der Abhaltung von Messen und Ausstellungen, sohin von wirtschaftlichen Veranstaltungen, gegründete Kapitalgesellschaft. Der in Rede stehenden Holz- und Warenmesse sei ein in räumlicher Verbindung stehender Vergnügungspark angeschlossen gewesen, der von der Beschwerdeführerin nicht selbst betrieben worden sei, sondern lediglich dazu gedient habe, als eines von vielen Werbeargumenten zusätzliche Interessenten auf die Messeveranstaltung aufmerksam zu machen. Mit dem Erwerb einer Eintrittskarte zum Besuch der Messeveranstaltung sei zugleich das Recht zum Besuch des Vergnügungsparkes, nicht jedoch zur Benützung seiner typischen Einrichtungen verbunden. Nach der abendlichen Schließung der Messeveranstaltung könne der Vergnügungspark auch von anderen Besuchern, welche nicht im Besitz einer "Messe-Eintrittskarte" seien, "gegen gesonderte Entrichtung eines Eintrittspreises betreten werden". Für eine etwaige Beteiligung des Besuchers an den dort angebotenen Lustbarkeiten habe dieser den anbietenden Unternehmen die verlangten Entgelte zu leisten. Der angefochtene Bescheid stütze sich auf die bereits genannte VergnStV, deren § 2 Abs. 1 lit. e (Steuergegenstand) sich bei näherer Betrachtung als gesetzwidrig erweise. Wenn auch das Kärntner Vergnügungssteuergesetz 1977 (VergnStG) die Gemeinden ohne nähere Bestimmung ermächtige, bestimmte Veranstaltungen auszunehmen oder solche einzubeziehen, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen seien, dann verstoße dies wohl eklatant gegen den Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, wenn der Verordnungsgeber selbst ohne formalgesetzliche Delegation eine Anknüpfung suche, die jedweder Logik und Vernunft widerspreche. Der Bescheid verstoße aber auch gegen die zitierte Verordnung selbst, weil die Beschwerdeführerin nicht Adressat des an sie gerichteten Leistungsgebotes sein könne, zumal sie diese Lustbarkeiten weder veranstalte noch als Veranstalter öffentlich ankündige. Der Verordnungsgeber habe im § 3 VergnStV zu Recht den Veranstalter zum Steuerschuldner erklärt, das sei derjenige, in dessen Namen und für dessen Rechnung unternehmerische Leistungen angeboten würden, die man unter dem Begriff von "Lustbarkeiten" im Sinne des Veranstaltungs- und Vergnügungssteuergesetzes subsumieren könne. Den Betreibern dieser Vergnügungsetablissements werde diese Abgabe auch vorgeschrieben bzw. von diesen entrichtet. Da die Beschwerdeführerin mangels Veranstaltereigenschaft auch nicht Steuerschuldnerin sei, könne ihr die vorgeschriebene Abgabe auch nicht auferlegt werden.

Nach Abweisung der Berufung mit Berufungsvorentscheidung vom und dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz gab der Stadtsenat der mitbeteiligten Landeshauptstadt mit Bescheid vom der Berufung keine Folge. Dies mit der Begründung, die Veranstaltereigenschaft stehe auf Grund behördlicher Ermittlungen eindeutig fest. Die

35. Österreichische Holzmesse sei von der Beschwerdeführerin vorbereitet und abgehalten worden. Sie sei in der Öffentlichkeit und gegenüber der Behörde als Veranstalterin aufgetreten und habe Eintrittskarten aufgelegt und verkauft. Die Messe werde im Messejournal 1988 (Herausgeber ist die Beschwerdeführerin) unter anderem auch damit beschrieben, daß diese eine Veranstaltung für die ganze Familie sei, die neben der Information noch Vergnügen, Spaß, Unterhaltung und Entspannung bereithalte. Das Messegeschehen werde besonders dadurch unterstrichen, daß ein positives Zusammenwirken von Kaufgeschehen und Unterhaltung angeboten werde und damit ein Besuch zum Messeerlebnis werden könne. Gerade der neugestaltete Vergnügungspark und Akzente, die in der Messegastronomie gesetzt würden, sollten dazu beitragen. Anknüpfungspunkt für die Besteuerung bilde die vergnügungssteuerpflichtige Veranstaltung "Klagenfurter Messe". Steuerbemessungsgrundlage sei das von der Beschwerdeführerin für die Teilnahme an der Veranstaltung vereinnahmte Eintrittsgeld. Die VergnStV habe den Rahmen des gesetzlich eingeräumten Ermächtigungsrechtes des § 2 Abs. 4 VergnStG nicht überschritten.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Vorstellung und brachte vor, während sie für die Abhaltung der Wirtschaftsausstellung ihr gesamtes Organisationspotential zur Verfügung stelle, überlasse sie den Schaustellern in einem untergeordneten Teil ihres Areals lediglich Freiflächen und betätige sich insoweit keineswegs als Veranstalter. Es werde daher die Veranstaltereigenschaft verneint. Die dem Steuerrecht innewohnende wirtschaftliche Betrachtungsweise scheine deshalb verletzt, weil die Behörde nicht einmal den Versuch unternommen habe, eine Gewichtung der Umsätze vorzunehmen und eine Schätzung zwischen den Eintrittsentgelten für den Besuch der Wirtschaftsveranstaltung und jenen für den Besuch des Vergnügungstraktes anzubieten. Es gebe in Österreich keine einzige Messeveranstaltung, bei welcher für den Besuch einer vergleichbaren Wirtschaftsveranstaltung Vergnügungssteuer erhoben werde. Daraus ergebe sich zwingend, daß die vom Klagenfurter Gemeinderat beschlossene Verordnung ein individueller Verwaltungsakt und keine an einen unbestimmten Personenkreis gerichtete Verordnung sei. Die Behörde liefere selbst den Beweis dafür, daß sie ohne Scheu eine Doppelbesteuerung von denselben Bemessungsgrundlagen vorgenommen habe. Nämlich einmal von der Eintrittskarte für den Besuch der Messeveranstaltung, gleichgültig, ob der Vergnügungspark und dessen Einrichtungen genutzt würden oder nicht, und ein weiteres Mal für die Inanspruchnahme bzw. Benutzung von Einrichtungen der Veranstalter des Vergnügungsparks.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Vorstellung als unbegründet ab. In der Begründung heißt es im wesentlichen, auch wenn das Kärntner Veranstaltungsgesetz sich nicht auf die Veranstaltung von Waren- und Musterausstellungen beziehe, mache dies die Verordnung des Gemeinderates keineswegs gesetzwidrig, da auf Grund der Rechtslage auch Veranstaltungen in die Abgabepflicht einbezogen werden dürften, die nicht dem Veranstaltungsgesetz unterlägen. Da in der VergnStV ausdrücklich die "Veranstaltung von Waren- und Musterausstellungen (Messen), wenn damit ein Vergnügungspark oder andere Belustigungen verbunden sind" angeführt sei und keiner der Befreiungstatbestände des § 10 VergnStV zum Tragen käme, ergebe sich eindeutig die Vergnügungssteuerpflicht für die Veranstaltung von Messen, wenn damit ein Vergnügungspark oder andere Belustigungen verbunden seien. Zur Gesamtveranstaltung der Österreichischen Holzmesse sei außerdem festzustellen, daß diese von der Beschwerdeführerin unter Einsatz ihres Organisationspotentials und auf Grund der Verfügung stehenden Flächen vorbereitet und diese auf Rechnung der Beschwerdeführerin durchgeführt werde. Die Beschwerdeführerin trete sowohl in der Öffentlichkeit als auch gegenüber der Behörde als Veranstalterin auf. Im übrigen werde auf die zutreffende Begründung des Bescheides des Stadtsenates der mitbeteiligten Landeshauptstadt verwiesen.

Mit Beschluß vom , B 1333/90, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung der zunächst vor ihm erhobenen Beschwerde ab und trat die Beschwerde über Antrag dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG ab. In der Begründung heißt es, nach den Beschwerdebehauptungen wären die Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte sowie die Anwendung eines verfassungswidrigen Gesetzes und einer gesetzwidrigen Verordnung zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung des einfachen Gesetzes. Spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen seien zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen insoweit nicht anzustellen. Soweit die Beschwerde verfassungsrechtliche Fragen berühre, nehme sie auf die Gestaltungsmöglichkeit (Trennbarkeit) in bezug auf die einzelnen Teile der Messe nicht Bedacht und übergehe überdies die Bestimmung des § 8 Abs. 5

F-VG.

Vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich die Beschwerdeführerin insbesondere dadurch in ihren Rechten verletzt, daß zu Unrecht gemäß § 2 Abs. 1 lit. e i.V.m. §§ 3 und 5 VergnStV Vergnügungssteuer vorgeschrieben, kein ordentliches Ermittlungsverfahren durchgeführt und der Bescheid unzureichend begründet worden sei. Die Beschwerdeführerin macht sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 15 Abs. 3 Z. 1 Finanzausgleichsgesetz 1985 (FAG 1985), BGBl. Nr. 544/1984, wurden die Gemeinden ermächtigt, durch Beschluß der Gemeindevertretung vorbehaltlich weitergehender Ermächtigung durch die Landesgesetzgebung Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) gemäß § 14 Abs. 1 Z. 8 - das sind Lustbarkeitsabgaben (Vergnügungssteuern) ohne Zweckwidmung des Ertrages -, die in Hundertteilen des Eintrittsgeldes erhoben werden, allgemein bis zum Ausmaß von 25 v.H. des Eintrittsgeldes mit Ausschluß der Abgabe auszuschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 1 VergnStG, LGBl. für Kärnten Nr. 63/1982, gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Gemeinden, die mit Verordnung des Gemeinderates Vergnügungssteuern auf Grund bundesgesetzlicher Ermächtigung in Hundertsätzen des Eintrittsgeldes (§ 5 Abs. 1 und 2) ausschreiben.

Gemäß § 1 Abs. 2 leg. cit. werden die Gemeinden, die eine Verordnung nach Abs. 1 erlassen, ermächtigt, von den weitergehenden Ermächtigungen dieses Gesetzes Gebrauch zu machen.

Gemäß § 2 Abs. 4 leg. cit. kann der Gemeinderat in der Verordnung, mit der die Vergnügungssteuern ausgeschrieben werden, bestimmte Veranstaltungen ausnehmen oder Veranstaltungen einbeziehen, die vom Veranstaltungsgesetz ausgenommen sind.

Mit der Verordnung des Gemeinderates der Landeshauptstadt Klagenfurt vom (VergnStV), Zl. 11377/82, wurden für im Bereich der Landeshauptstadt Klagenfurt veranstaltete Vergnügungen Vergnügungssteuern ausgeschrieben.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. a VergnStV unterliegen der Vergnügungssteuer Veranstaltungen, für die das Veranstaltungsgesetz 1977, LGBl. Nr. 42 in der jeweils geltenden Fassung, gilt.

Gemäß § 2 Abs. 1 lit. e VergnStV unterliegen der Vergnügungsteuer die Veranstaltung von Waren- und Musterausstellungen (Messen), wenn damit ein Vergnügungspark oder andere Belustigungen verbunden sind.

Die in Rede stehende Klagenfurter Holzmesse ist unbestritten eine Veranstaltung, mit der ein Vergnügungspark verbunden ist. Auf Grund der ausdrücklichen Regelung in der VergnStV unterliegt die Veranstaltung in ihrer Gesamtheit als Steuergegenstand nach § 2 Abs. 1 lit. e VergnStV der Vergnügungssteuer, weil durch die Verbindung mit dem Vergnügungspark die Voraussetzung für die Steuerpflicht erfüllt ist.

Darüber hinaus sind alle Veranstaltungen, für die das Kärntner Veranstaltungsgesetz gilt, Steuergegenstände gemäß § 2 Abs. 1 lit. a VergnStV (§ 2 Abs. 1 VergnStG). Werden daher, wie im Beschwerdefall, solche Veranstaltungen in dem der Messeveranstaltung angeschlossenen Vergnügungspark oder auch im übrigen Messegelände abgehalten, dann wird von jeweils unterschiedlichen Veranstaltungen die Vergnügungssteuer erhoben. Eine "Doppelbesteuerung" von ein und derselben Veranstaltung liegt nicht vor, weil der Besuch einer Messeveranstaltung, mit der ein Vergnügungspark verbunden ist, bei typischer Betrachtungsweise an sich für den Besucher ein Vergnügen völlig unabhängig davon darstellt, ob der jeweilige Besucher von den verschiedenen Vergnügungsanlagen und -darbietungen selbst aktiv Gebrauch macht. Unter diesem Gesichtspunkt sind beim Gerichtshof daher auch Bedenken gegen die Norm nicht entstanden.

Die Vergnügungssteuer wird gemäß § 4 VergnStV in einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes oder als Pauschsteuer nach Art und Zahl der verwendeten Vorrichtungen, nach einem Vielfachen des Einzelpreises oder nach der Größe des benutzten Raumes bemessen.

Gemäß § 5 Abs. 1 VergnStV wird die Vergnügungssteuer nach einem Hundertsatz des Eintrittsgeldes berechnet, wenn für den Zutritt zur Veranstaltung ein Eintrittsgeld eingehoben wird und nicht § 8 anzuwenden ist.

Nach § 8 Abs. 1 VergnStV wird die Vergnügungssteuer nach der Größe des für die Veranstaltung benutzten Raumes und der durchschnittlichen Besucherzahl bemessen, wenn für die Veranstaltungen Eintrittsgeld nicht eingehoben wird.

Im Beschwerdefall wird ein für den Zutritt zur Veranstaltung

"35. Österreichische Holzmesse 1986" zu zahlendes Eintrittsgeld eingehoben. Demnach ist für die Bemessung der Vergnügungssteuer dieses Eintrittsgeld im Sinne des § 5 VergnStV heranzuziehen. Es kommt nun nicht darauf an, ob die Messebesucher alle Bereiche der Messeveranstaltung und daher auch den Vergnügungspark aufsuchen oder nicht. Die Veranstaltung selbst unterliegt nämlich der Vergnügungssteuer und nicht bloß der Zutritt zu dem angeschlossenen Vergnügungspark, so daß eine Aufteilung des Eintrittsgeldes in einen steuerfreien und -pflichtigen Teil nicht in Frage kommen kann.

Steuerschuldner ist gemäß § 3 VergnStV (§ 4 Abs. 1 VergnStG) der Unternehmer der Veranstaltung. Wer sich öffentlich als Veranstalter ankündigt, gilt stets als Unternehmer.

Gemäß § 3 Kärntner Veranstaltungsgesetz ist Veranstalter im Sinne dieses Gesetzes jede natürliche oder juristische Person, die Veranstaltungen vorbereitet oder abhält oder die öffentlich oder gegenüber der Behörde als Veranstalter auftritt.

Daß die Beschwerdeführerin Veranstalter der "Klagenfurter Holzmesse" ist, stellt sie nicht in Abrede. Auch in der Beschwerde weist sie darauf hin, daß die Messe eine der von ihr organisierten Wirtschaftsveranstaltungen ist. Damit ist sie aber als Unternehmer dieser Veranstaltung der Schuldner der dafür zu zahlenden Vergnügungssteuer. Wenn die Beschwerdeführerin dagegen die Ansicht vertritt, die Abgabenbehörden wären verpflichtet gewesen, festzustellen, ob sie unternehmerische Leistungen im Zusammenhang mit dem Vergnügungspark angeboten habe, die unter den Begriff Lustbarkeiten im Sinne des Veranstaltungs- bzw. Vergnügungssteuergesetzes subsumiert werden könnten, dann verkennt sie, daß es nicht darauf ankommt, auch "unternehmerische Leistungen" im Zusammenhang mit dem Vergnügungspark angeboten zu haben. Besteuert wird - wie bereits dargestellt - nämlich die Veranstaltung

"35. Österreichische Holzmesse" und die Vergnügungssteuer bemißt sich vom Hundertsatz des Eintrittsgeldes für den Zutritt zu dieser Veranstaltung. Die geltend gemachte Verfahrensrüge - kein Ermittlungsverfahren zur Klärung der Frage der Veranstaltereigenschaft der Beschwerdeführerin durchgeführt zu haben - erweist sich demnach als nicht begründet.

Mit dem Beschwerdevorbringen hat die Beschwerdeführerin eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Von Amts wegen aufzugreifende Rechtswidrigkeiten, insbesondere wesentliche Verfahrensmängel, liegen nicht vor. Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.