VwGH vom 18.09.2000, 98/17/0305
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Keller, über die Beschwerde der R, vertreten durch Dr. P und Dr. K, Rechtsanwälte in H, gegen den Bescheid des Leiters des Bezirksgerichtes Voitsberg vom , Zl. 3 C 1785/97 b, betreffend Zeugengebühren (mitbeteiligte Partei: R), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Mitbeteiligte war zu einer Verhandlung vor dem Bezirksgericht Voitsberg als Zeuge in einem Zivilprozess gegen die Beschwerdeführerin als Beklagte für den , 10.20 Uhr geladen. In der Ladung wurde ein voraussichtliches Ende der Tagsatzung für 11.00 Uhr angegeben; nach der Bestätigung des Richters war die Anwesenheit des Zeugen bis 10.30 Uhr erforderlich.
Mit Datum stellte der Mitbeteiligte folgenden, als "Bestätigung" überschriebenen Antrag:
"Ich bin selbstständiger Unternehmer zur Durchführung von Erdarbeiten und habe derzeit einen 14tägigen Auftrag von der Fa. B.
Bau in K auf der Baustelle in U.
Durch die Vorladung beim BG Voitsberg habe ich heute
5 Stunden a S 600,-- versäumt.
Ich begehre daher einen Verdienstentgang von insgesamt
S 3.000,--, da ich diesen zu einem späteren Zeitpunkt nicht mehr
wettmachen kann."
Mit erstinstanzlichem Bescheid vom wurden die Zeugengebühren des Mitbeteiligten mit S 3.040,-- (darin ein vor dem Verwaltungsgerichtshof unbestrittener Anspruch auf Fahrtkosten in der Höhe von S 40,--) bemessen.
Die Beschwerdeführerin bekämpfte diesen Bescheid mit Beschwerde an den Vorsteher des Bezirksgerichtes Voitsberg; der Zeuge habe keinen Nachweis für seinen Einkommensentgang erbracht, weshalb er nur Anspruch auf eine pauschale Entschädigung von S 167,-- pro Stunde (somit insgesamt S 501,--) habe.
In der Folge wurde der Mitbeteiligte mit Note vom zur Vorlage einer Bescheinigung dahin aufgefordert, dass er genau während des Zeitraumes seiner Abwesenheit zur Erfüllung der Zeugenpflicht bei Gericht einen Einkommensentgang in bestimmter Höhe erlitten habe, ohne dass er diesen Entgang zu einem anderen Zeitpunkt wettmachen konnte oder hätte können. Der Mitbeteiligte legte daraufhin ein Schreiben der Firma Ing. F.B. vom vor, in dem ausgeführt wird, dass er auf einer näher genannten Baustelle dringende Grabungsarbeiten hätte durchführen sollen. Da der Mitbeteiligte mit seinem "Grabgeräte" nicht erschienen sei, habe eine "Ersatzfirma" besorgt werden müssen, weil auf dieser Baustelle ein Termin einzuhalten gewesen sei. Ergänzend dazu legte der Mitbeteiligte ein mit datiertes Schreiben vor, in dem die erwähnte Firma mitteilt, dass dem Mitbeteiligten am 9,5 Stunden a S 450,-- zuzüglich 20 % Mehrwertsteuer entgangen seien; an diesem Tage hätte eine andere Firma beauftragt werden müssen.
Mit dem angefochtenen Bescheid vom gab der Leiter des Bezirksgerichtes Voitsberg der Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht Folge und bestätigte den erstinstanzlichen Bescheid vom vollinhaltlich. Begründend führte er aus, der Zeuge (der Mitbeteiligte) sei selbstständig erwerbstätig und hätte im Auftrag einer Baufirma dringend Grabungsarbeiten durchzuführen gehabt. Aus der erwähnten Bestätigung vom ginge hervor, dass von der Baufirma infolge der Verhinderung des Mitbeteiligten eine Ersatzfirma betraut werden musste; schließlich sei dem Schreiben vom zu entnehmen, dass der Verdienstentgang des Zeugen 9,5 Stunden a S 450,-- zuzüglich Mehrwertsteuer betrage. In diesem Lichte erscheine der im Bescheid vom anerkannte Verdienstentgang von S 3.000,-- als berechtigt.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, mit der sowohl Rechtswidrigkeit des Inhaltes als auch Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden; die Beschwerdeführerin erachtet sich erkennbar durch die Festsetzung einer den pauschalen Entschädigungsbetrag von S 167,-- pro Stunde übersteigenden Betrag in ihren Rechten für verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor, verzichtete aber auf die Erstattung einer Gegenschrift.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 18 Abs. 1 Z. 1 Gebührenanspruchsgesetz 1975, BGBl. Nr. 136/1975 (GebAG) gebühren dem Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis S 167,-- für jede, wenn auch nur begonnene Stunde, für die dem Zeugen eine Entschädigung für Zeitversäumnis zusteht.
Nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b leg. cit. gebühren dem selbstständig erwerbstätigen Zeugen als Entschädigung für Zeitversäumnis anstatt der Entschädigung nach Z. 1 das tatsächlich entgangene Einkommen.
Nach § 18 Abs. 2 GebAG hat im Falle des Abs. 1 Z. 1 der Zeuge den Grund des Abs. 1 Z. 1 der Zeuge den Grund des Anspruches, im Falle des Abs. 1 Z. 2 auch dessen Höhe zu bescheinigen.
Nach § 19 Abs. 1 leg. cit. hat der Zeuge den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen ... nach Abschluss seiner Vernehmung oder nachdem er zu Gericht gekommen, aber nicht vernommen worden ist, bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle bestimmt, dass der Zeuge, soweit in diesem Abschnitt nicht anderes bestimmt ist und nicht feste Gebührensätze bestehen, die Umstände, die für die Gebührenbestimmung bedeutsam sind, besonders durch Vorlage einer Bestätigung über den Verdienstentgang oder die Entlohnung eines Stellvertreters oder einer Hilfskraft zu bescheinigen hat.
Im Beschwerdefall hat der Mitbeteiligte mit seinem als "Bestätigung" bezeichneten Antrag vom einen Anspruch nach § 18 Abs. 1 Z. 2 lit. b GebAG geltend gemacht; nach § 18 Abs. 2 leg. cit. ist dieser dem Grunde und auch der Höhe nach zu bescheinigen.
Wie die Beschwerdeführerin zutreffend erkennt, hätte die Behörde erster Instanz den Mangel der Bescheinigung unter Fristsetzung im Wege eines Verbesserungsverfahrens nach § 20 Abs. 2 GebAG vor der Festsetzung der Gebühren zu beseitigen versuchen müssen (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0184).
Diesen Mangel hat die belangte Behörde jedoch vor Erlassung des angefochtenen Bescheides (rechtzeitig) beseitigt. Die Vorlage einer Bestätigung zur Bescheinigung des tatsächlich entgangenen Einkommens ist nämlich - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - auch noch nach Ablauf der Verfallsfrist des § 19 Abs. 1 GebAG zulässig (vgl. hiezu das hg. Erkenntnis vom , Zl. 98/17/0357).
Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ergibt sich aus den vorgelegten Schreiben, dass dem Mitbeteiligten infolge seiner Ladung als Zeuge ein den geltend gemachten Betrag übersteigender Werklohn für den entgangen ist. Gleichfalls ergibt sich aus den vorgelegten Urkunden, dass dieser Verlust durch den Mitbeteiligten nicht wieder wettgemacht werden konnte. Angaben darüber, welches andere Unternehmen mit den Arbeiten an Stelle des Mitbeteiligten für den betraut wurde bzw. was diesem Unternehmen hiefür bezahlt wurde, hätte es im Beschwerdefall allenfalls dann bedurft, wenn Zweifel an der Glaubwürdigkeit der vorgelegten Bescheinigungen bestanden hätte. Dies war nicht der Fall.
Aus den dargelegten Erwägungen war somit die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am