VwGH vom 27.09.1994, 93/17/0066
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Schidlof, über die Beschwerde des WU in G, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in K, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - U 6/92, betreffend Haftung für Getränkesteuer, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Rechtsgrundlage des im Beschwerdefall maßgebenden Bestandverhältnisses ist der zwischen dem Beschwerdeführer und VU einerseits und der "XY-Gesellschaft m.b.H." andererseits am abgeschlossene Bestandvertrag, der auszugsweise wie folgt lautet:
"PACHTVERTRAG
...
I.
WU und VU sind je zur Hälfte Eigentümer der Liegenschaft
mit dem Haus W, J-Gasse 28.
II.
Die XY-Gesellschaft m.b.H. - in der Folge kurz Pächterin genannt - pachtet das im Erdgeschoß des obbezeichneten Hauses befindliche Geschäftslokal im Ausmaß von rund 80 m2 samt einem dazugehörigen Kellerabteil im Ausmaß von 40 m2 und WU und VU - in der Folge kurz Verpächter genannt - verpachten dieses Objekt samt allem Zubehör, wie es liegt und steht, nach Maßgabe des derzeitigen Zustandes.
III.
Die Pächterin verpflichtet sich, im Pachtobjekt ausschließlich einen Kaffeehausbetrieb sowie den Handel mit Backwaren aller Art zu führen. Sie ist verpflichtet, den Betrieb während der ganzen Pachtdauer aufrecht zu erhalten und sämtliche gesetzlichen Vorschriften und Behördenauflagen streng einzuhalten.
IV.
Das Pachtverhältnis hat bereits am begonnen und wird auf die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen, sodaß es am endet, ohne daß es einer Aufkündigung des gegenständlichen Pachtvertrages bedarf. ...
V.
Die Verpächter sind berechtigt, das Pachtverhältnis vor Ablauf der Vertragsdauer ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist aufzulösen und die sofortige Räumung des Pachtobjektes zu verlangen, wenn ...
e) die Pächterin ihrer Verpflichtung, das Pachtobjekt samt Inventar ordnungsgemäß instand zu halten, nicht nachkommt oder den Gewerbebetrieb länger als einen Monat einstellt.
VI.
Der Pachtschilling beträgt monatlich S 10.000,-- (Schilling zehntausend) zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer. Von diesem Pachtschilling entfallen 80 % auf die Pacht der Betriebsräumlichkeiten, sowie 20 % auf die Pacht des in den Betriebsräumlichkeiten enthaltenen Inventars. Der erstgenannte Teil des Pachtschillings ist sohin derzeit mit 10 % Umsatzsteuer, der letztgenannte Teil des Pachtschillings mit 20 % Umsatzsteuer zu versteuern.
...
Sämtliche Betriebskosten des Pachtobjektes gehen zu Lasten
der Pächterin.
VII.
Die Pächterin verpflichtet sich, für das Pachtobjekt eine entsprechende Betriebsbündelversicherung abzuschließen, welche insbesondere eine Feuer- Diebstahl- und Glasbruchversicherung zu enthalten hat.
VIII.
Festgehalten wird, daß das Pachtobjekt die erforderlichen Betriebsanlagengenehmigungen aufweist und den gesetzlichen Vorschriften bzw. behördlichen Auflagen entspricht.
IX.
Festgehalten wird weiters, daß die Pächterin über die erforderlichen Konzessionen zum Betrieb eines Kaffeehauses sowie des Handels mit Backwaren verfügt und das Unternehmen somit mit der eigenen Konzession betreiben wird.
X.
Festgehalten wird, daß das Bestandobjekt in betriebsfertigem Zustand übergeben wurde. Die Pächterin ist verpflichtet, das Bestandobjekt in gutem und vollkommen benützbarem Zustand zu erhalten und bei Beendigung des Pachtverhältnisses in diesem Zustand zu übergeben. Reparaturen gehen zu Lasten der Pächterin.
XI.
Umbauten und Investitionen betreffend das Bestandobjekt bedürfen der ausdrücklichen schriftlichen vorherigen Zustimmung der Verpächter. Die Erneuerung bzw. Anschaffung technischen Anlagen bedarf ebenfalls der ausdrücklichen vorherigen Zustimmung der Verpächter. Nach Beendigung des Pachtverhältnisses gehen von der Pächterin vorgenommene Investitionen in das Eigentum der Verpächter über. ..."
Mit Haftungsbescheid des Magistrates der Stadt Wien vom wurde der Beschwerdeführer "auf Grund des § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. für Wien Nr. 2, in der derzeit geltenden Fassung und der §§ 2 und 5 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, in der derzeit geltenden Fassung als Haftpflichtiger zur Zahlung der für die Zeit vom bis im Betrieb ... entstandenen Getränkesteuerschuld der ehemaligen Pächterin XY-GesmbH." (im folgenden: GmbH) "im Betrage von S 94.016,-- herangezogen und gleichzeitig gemäß § 171 WAO aufgefordert, diesen Betrag binnen einem Monat nach Zustellung dieses Bescheides zu entrichten." In der Begründung dieses Bescheides heißt es im wesentlichen, die gesetzliche Voraussetzung für die Haft- und Zahlungspflicht sei gegeben, weil die Betriebsführung durch die Pächterin mit November 1990 geendet habe und der (im Bescheid näher aufgegliederte) Rückstand bei der Primärschuldnerin uneinbringlich sei. Die Festsetzung der Getränkesteuer sei durch die in Kopie beiliegenden Jahreserklärungen erfolgt. Zum Schreiben des Beschwerdeführers vom werde bemerkt, daß für den Haftungszeitraum nicht die Auflösung des Pachtverhältnisses, sondern das Betriebsende der GmbH ausschlaggebend sei; der Verpächter hafte sowohl für das Jahr, in dem das Betriebsende liege, als auch für das Jahr davor.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer im wesentlichen vor, die Behörde hätte bei richtiger Interpretation des Bestandvertrages zu dem Schluß kommen müssen, daß kein Pachtbetrieb im Sinne des § 5 Abs. 2 Getränkesteuergesetz für Wien 1971 vorliege. Die GmbH habe am genannten Betriebsstandort ein Espresso betrieben; der Betriebsbeginn sei erst im Zuge der Errichtung des Pachtvertrages gewesen. Es sei daher von der Bestandnehmerin des Lokales ein neuer Betrieb errichtet worden, welcher mit dem bisher am Betriebsstandort geführten Betrieb nichts gemeinsam habe. Der Beschwerdeführer habe vor Beginn des Pachtvertrages am genannten Betriebsstandort das Gewerbe eines Lebensmittelhandels betrieben; darüber hinaus habe bis vor Abschluß des Pachtvertrages die WU-GmbH am Betriebsstandort das Gewerbe eines Zuckerbäckers sowie eines Bäckers ausgeübt. Eine Verpachtung von Konzessionen, zu deren Ausübung der Beschwerdeführer selbst oder die WU-GmbH berechtigt gewesen sei, sei nach dem Inhalt des Vertrages nicht erfolgt. Es sei kein Betrieb verpachtet worden, sondern lediglich Geschäftsräumlichkeiten, sodaß der Vertrag, der als "Pachtvertrag" bezeichnet werde, lediglich einen "Bestandvertrag" darstelle. Weiters habe die Betriebsführung der GmbH nicht bereits im November 1990, sondern erst im Jahre 1991 geendet. Der Betrieb sei bis zur Fällung des Räumungsurteiles am geöffnet gewesen. Gemäß § 5 Abs. 2 Z. 1 Getränkesteuergesetz sei die Haftung der Höhe nach beschränkt und zwar bis zu einem Betrag von 110 % jenes Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen sei. Für den Fall, daß der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden habe, habe eine Hochrechnung stattzufinden. Tatsache sei nunmehr, daß der Beginn des Pachtvertrages im Herbst 1989 anzusetzen sei, sodaß entweder eine Hochrechnung hätte stattfinden müssen oder für die Bemessung ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen gewesen wäre. Weder diese Hochrechnung noch die Vergleichsbemessung sei durchgeführt worden. Zum Beweis des gesamten Vorbringens beantrage der Beschwerdeführer eine Anfrage an das Magistratische Bezirksamt zum Nachweis, daß keinerlei Konzession und auch kein Pachtbetrieb übernommen worden sei. Ferner beantragte er seine Einvernahme und die des F sowie die Beischaffung eines in der Berufung näher bezeichneten Aktes des BG N.
Mit Berufungsvorentscheidung vom wies der Magistrat der Stadt Wien die Berufung als unbegründet ab. Begründend heißt es in diesem Bescheid, aus dem Bestandvertrag vom gehe eindeutig hervor, daß ein lebendes Unternehmen übergeben worden sei (Punkt X des Bestandvertrages). Weiters sei der Bestandvertrag auf Grund seiner Regelung im Punkt II über das gesamte Zubehör (Inventar) und Punkt III über die Betriebspflicht des Unternehmens eindeutig als Pachtvertrag anzusehen. Das beigestellte Inventar sei auch Gegenstand der Vertragspunkte V e und VI. Das Vorhandensein eines Kundenstockes sei zu bejahen, insbesondere weil keine längerfristige Betriebsunterbrechung vorgelegen sei. Der Bestandvertrag beinhalte alle für eine Pacht wesentlichen Betriebsgrundlagen, weshalb auch das Fehlen einer Gewerbeberechtigung ohne Bedeutung sei, weil bei Verpachtung der Pächter die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen habe, wie wenn er selbst eine eigene Gewerbeberechtigung erwerbe. Der Einwand, die Pächterin habe den Betrieb vor Weiterführung zuerst umgebaut, ändere nichts an der Haftpflicht, weil der Vorbetrieb als lebendes Unternehmen hätte weitergeführt werden können. Die auf Grund des Getränkesteuergesetzes bestehenden Einschränkungen seien nicht geeignet, eine Änderung des Ausmaßes der Haftung zu bewirken, weil der Pachtschilling jedenfalls 10.000,-- S monatlich betragen habe, sodaß bei einem Haftungszeitraum von 14 Monaten die Höhe des Pachtschillings (14 Monate x 10.000,-- S = 140.000,-- S) den Haftungsbetrag weit übersteige. Als Betriebsende sei nicht die Delogierung am , sondern der Zeitpunkt anzusehen, zu dem die Pächterin ihre Unternehmenstätigkeit eingestellt habe, unabhängig davon, ob (der Betrieb) auf anderen Namen oder andere Rechnung weiterbetrieben worden sei. Laut Restjahreserklärung der Pächterin für das Jahr 1990 und der durchgeführten Betriebsprüfung in Übereinstimmung mit der steuerlichen Vertretung dieser Abgabepflichtigen sei das Betriebsende am gewesen, weshalb sich der Haftungszeitraum auf die Jahre 1989 und 1990 erstrecke.
Ohne weitere Begründung beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom die Vorlage seiner Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Die Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien änderte mit dem nunmehr vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid den erstinstanzlichen Bescheid dahin ab, daß der Haftungsbetrag für die Getränkesteuer mit S 89.679,-- festgesetzt werde; im übrigen wurde die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der Begründung dieses Bescheides heißt es unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des OGH zur Streitfrage, ob Pacht oder Miete vereinbart worden sei, es sei aus dem ausdrücklich als Pachtvertrag bezeichneten Bestandvertrag zu ersehen, daß der Beschwerdeführer die Betriebsmittel (Inventar) und Betriebsräume zur Verfügung gestellt habe. Auch müsse im Hinblick darauf, daß der Kundenstock im Gastgewerbe - abgesehen von den wegen besonderen Eigenschaften bekannten Betrieben - in der Regel örtlich bedingt sei, bei gleicher örtlicher Situierung eines solchen Betriebes das Vorhandensein eines Kundenstockes bejaht werden. Das Vorliegen eines Kundenstockes ergebe sich aus der Tatsache, daß der vorangegangene Betrieb bis September 1989 als Kaffeekonditorei geführt worden sei. Das Fehlen einer Gewerbeberechtigung sei ohne Bedeutung, da bei Verpachtung der Pächter die gleichen Voraussetzungen zu erfüllen habe, wie wenn er selbst eine eigene Gewerbeberechtigung erwerbe (vgl. § 40 Abs. 2 GewO). Überdies sei seit Inkrafttreten der GewO 1973 die vorher erforderliche Bedarfsprüfung bei Gast- und Schankgewerben weggefallen; somit bestehe weder für den Verpächter noch den Pächter ein besonderes Motiv, auch die Gewerbeberechtigung zum Gegenstand des Pachtvertrages zu machen. Dazu komme, daß die Bestandnehmerin eine Betriebspflicht getroffen habe (vgl. Pkt. III und V lit e), was ein typisches Merkmal der Verpachtung darstelle. Bei Gesamtbetrachtung aller maßgebenden Umstände zeige sich, daß jene Gesichtspunkte, die für eine Pacht sprächen, überwögen, zumal gerade bei einem Gastgewerbebetrieb das zur Verfügung gestellte Lokal und die Geschäftseinrichtung die tragenden Unternehmensgrundlagen seien. Dazu komme, daß der Beschwerdeführer vor Gericht im Räumungsprozeß selbst erklärt habe, daß ein Pachtvertrag vorgelegen sei. Die Geltendmachung der Haftung entspreche den Ermessensrichtlinien der Zweckmäßigkeit und Billigkeit, weil nach der Aktenlage kein Hinweis darauf bestehe, daß der Betrag bei der Primärschuldnerin rasch eingebracht werden könne. Ferner seien die auf Grund der Novellierung des Getränkesteuergesetzes nunmehr bestehenden Einschränkungen nicht geeignet, eine Änderung des Ausmaßes der Haftung zu bewirken. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe in der Berufungsvorentscheidung dargelegt, daß die GmbH ihre Tätigkeit tatsächlich mit eingestellt habe. Diesen Feststellungen sei der Beschwerdeführer im Vorlageantrag nicht konkret entgegengetreten. Eine Prüfung des Abgabenaktes habe jedoch ergeben, daß im Betrag von S 72.280,-- für den Zeitraum Jänner bis November 1990, der als Getränkesteuer ausgewiesen worden sei, auch eine Gefrorenessteuer von S 4.252,-- enthalten sei. Der belangten Behörde sei es verwehrt, den Gegenstand des erstinstanzlichen Bescheides (Haftung für Getränkesteuer) zu erweitern; der Haftungsbetrag sei deshalb mit S 89.679,-- festzusetzen.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde. Nach dem gesamten Inhalt seines Vorbringens erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, nicht zur Haftung für die Getränkesteuerverbindlichkeiten der Bestandnehmerin herangezogen zu werden. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 5 Abs. 2 des Getränkesteuergesetzes für Wien 1971, LGBl. Nr. 2, in der Fassung des Gesetzes vom , LGBl. Nr. 33, mit dem das Getränkesteuergesetz für Wien 1971, das Gefrorenessteuergesetz für Wien 1983 und das Vergnügungssteuergesetz 1987 geändert werden, haftet, wenn die Steuerpflicht in einem Pachtbetrieb entsteht, der Verpächter für die Steuerbeträge, die auf die Zeit seit dem Beginn des letzten vor der Beendigung der Betriebsführung durch den Pächter liegenden Kalenderjahres entfallen, mit folgenden Einschränkungen:
1. Der Verpächter haftet für jedes Kalenderjahr bis zu 110 vH des Steuerbetrages, der im zweitvorangegangenen Kalenderjahr im verpachteten Betrieb angefallen ist; hat der Betrieb nicht das ganze Vergleichsjahr bestanden, so ist der im Vergleichsjahr angefallene Steuerbetrag auf ein ganzes Jahr hochzurechnen, hat er überhaupt nicht bestanden, so ist ein vergleichbarer Betrieb heranzuziehen.
2. Der Verpächter haftet aber immer bis zur Höhe des Pachtschillings, der für den Zeitraum, für den die Haftpflicht besteht, vereinbart wurde.
Im Beschwerdefall steht die Frage in Streit, ob es sich bei dem in Rede stehenden Bestandvertrag vom um einen Miet- oder Pachtvertrag gehandelt hat. Eine Heranziehung des Beschwerdeführers zur Haftung käme nämlich nur dann in Betracht, wenn es sich beim Bestandverhältnis um Pacht und nicht um Miete gehandelt hat.
Für die Unterscheidung zwischen Geschäftsraummiete und Unternehmenspacht lassen sich fest anwendbare Regeln nicht aufstellen. Es kommt nach der Rechtsprechung vielmehr auf die Gesamtheit der Umstände des Einzelfalles an. Maßgebend ist, wenn für die Betriebszwecke geeignete Räume vorhanden sind, für welche der beiden Möglichkeiten (Raummiete oder Unternehmenspacht) sich die Vertragsparteien entschieden haben, wobei es darauf ankommt, ob ein lebendes Unternehmen (Pacht) oder bloß Geschäftsräume in Bestand gegeben und Einrichtungsgegenstände beigestellt werden (Miete). Während das Unternehmen eine fruchtbringende Gesamtsache ist, dient ein Raum nur dem Gebrauch. Wird eine "lebende Organisation" überlassen, die einen "Ruf", einen Kundenkreis, ein Warenlager, Forderungen usw. besitzt, so ist Pacht anzunehmen. Sind hingegen nur körperliche Sachen vorhanden, z.B. eines schon stillgelegten Betriebes, so liegt Miete vor (Koziol-Welser, Grundriß des bürgerlichen Rechts I, 9. Auflage, Seite 365/366).
Eine Unternehmenspacht liegt in der Regel vor, wenn tatsächlich ein lebendes Unternehmen (im weitesten Sinn) Gegenstand des Bestandvertrages ist, also eine organisierte Erwerbsgelegenheit mit allem, was zum Begriff des "good will" gehört, übergeben wird. Neben den Räumen muß dem Bestandnehmer in der Regel auch das beigestellt werden, was wesentlich zum Betrieb des Unternehmens und dessen wirtschaftlichem Fortbestand gehört, also Betriebsmittel, Warenlager, Kundenstock und Gewerbeberechtigung. Das bedeutet aber nicht, daß im Einzelfall alle diese Merkmale gegeben sein müßten. Selbst das Fehlen einzelner dieser Betriebsgrundlagen läßt noch nicht darauf schließen, daß eine Geschäftsraummiete und nicht eine Unternehmenspacht vorliegt, wenn nur die übrigen Betriebsgrundlagen vom Bestandgeber bereitgestellt werden und das lebende Unternehmen als rechtliche und wirtschaftliche Einheit fortbesteht. Unerheblich ist die von den Parteien gewählte Bezeichnung des Bestandverhältnisses. Es kommt immer nur darauf an, welchen Umständen die größere wirtschaftliche Bedeutung zukommt. Im allgemeinen wird die Vereinbarung einer Betriebspflicht wichtigstes Kriterium eines Pachtvertrages sein, sofern dies auf einem wirtschaftlichen Interesse des Bestandgebers am Bestehen und der Art des Betriebes beruht. Die Betriebspflicht allein vermag freilich noch kein Pachtverhältnis begründen, sie spricht zwar in der Regel, aber nicht immer für eine Unternehmenspacht. Für eine Unternehmenspacht spricht unter anderem auch, wenn der Zins von der Höhe des Umsatzes abhängt. Die Überlassung einer Konzession ist kein notwendiges Erfordernis, wohl aber gleichfalls ein Indiz für die Annahme einer Pacht (vgl. hiezu beispielsweise die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0259, und vom , Zl. 91/17/0192).
Der Beschwerdeführer begründet seine Ansicht, es sei kein "lebendes Unternehmen" übergeben worden, zunächst damit, es sei in den Bestandräumlichkeiten vor Abschluß des Pachtvertrages das Gewerbe einer Bäckerei und Zuckerbäckerei ausgeübt worden und die GmbH habe ein gänzlich anderes Unternehmen mit einem gänzlich anderen Betriebsgegenstand eröffnet und betrieben, nämlich ein Espresso. Durch die GmbH sei ein neues Unternehmen mit einem völlig neuen und anderen Kundenstock aufgebaut worden. Die Betriebsmittel im Rahmen der Ausübung des Bäckerei- und Zuckerbäckereigewerbes seien völlig andere als solche für den Betrieb eines Espresso.
Dieses Beschwerdevorbringen widerspricht den Feststellungen im angefochtenen Bescheid, es sei bis September 1989 in den Betriebsräumlichkeiten eine "Kaffeekonditorei" geführt worden. Bereits in der Berufung hat der Beschwerdeführer ohne nähere Darstellung von einem "Lebensmittelhandel" gesprochen.
Nun hat die Revisionsstelle des Magistrates Wien am im Betrieb der U-GmbH betreffend den Zeitraum 1/87 bis 9/89 eine Revision durchgeführt und dabei eine vom Beschwerdeführer unterfertigte Niederschrift aufgenommen. In dieser Niederschrift wird die Betriebsart des bis September 1989 betriebenen Unternehmens als "Kaffeekonditorei" angegeben und in den Prüfungsfeststellungen scheint neben anderen Ansätzen auch "Kaffee" auf. In einer vom Beschwerdeführer unterfertigten Erhebungsniederschrift vom wird die Betriebsart des Unternehmens mit "Bäckerei-Konditorei" bezeichnet. In dieser Niederschrift wird neben dem Preis anderer Getränke auch der Preis für Kaffee, klein, schwarz und klein, braun sowie groß, schwarz und groß, braun sowie Melange angeführt. Ferner erklärte der Beschwerdeführer als Betriebsinhaber "Espresso: pro Portion (klein) ... g, daher 1 kg ... Portionen."
Bei dieser Sachlage kann der belangten Behörde mit Erfolg kein Vorwurf gemacht werden, wenn sie in der Entscheidung festgestellt hat, daß vor dem Espressobetrieb in den Bestandsräumlichkeiten jedenfalls auch eine "Kaffeekonditorei" geführt worden ist. Somit erweist sich die in der Beschwerde erhobene Behauptung des Beschwerdeführers, es habe sich nur um eine Bäckerei und Zuckerbäckerei gehandelt, als unbegründet.
Wie der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom , Zl. 90/14/0122, ausgeführt hat, zählen bei Gastronomieunternehmen wie Kaffeehäusern, Hotels und Konditoreien das Grundstück, das Gebäude und die Einrichtung, nicht jedoch das Warenlager und das Personal zu den wesentlichen Grundlagen des Unternehmens (vgl. hiezu auch die hg. Erkenntnisse vom , Zl. 89/17/0259, und vom , Zl. 91/17/0023).
Hinsichtlich der tragenden Unternehmensgrundlagen Lokal und Geschäftseinrichtung hat der Gerichtshof im Erkenntnis vom , Zl. 85/14/0165, ausgeführt, daß der Erwerber in der Lage sein müsse, in den vorhandenen Betriebsräumen ohne wesentliche Unterbrechung einen dem vorangegangenen gleichwertigen Gewerbebetrieb fortzuführen. Im vorliegenden Beschwerdefall hat die "Kaffeekonditorei" bis Ende September 1989 Umsätze getätigt und das Pachtverhältnis hat am begonnen. Nach einer mit dem Geschäftsführer der Pächterin aufgenommenen Niederschrift des Magistrates der Stadt Wien vom hatte die Pächterin bereits im Oktober 1989 getränkesteuerpflichtige Umsätze getätigt - von einer (wesentlichen) Unterbrechung der Fortführung des Betriebes kann daher keine Rede sein.
Ein allfällig vorhandener, vom Bestandnehmer verwertbarer Kundenstock spricht nach Auffassung des erkennenden Senates dann für das Vorliegen einer Unternehmenspacht, wenn durch den Vertrag die Erhaltung des Kundenstocks - sei es durch Begründung einer Betriebspflicht oder auf andere Weise - dem Bestandgeber gesichert wird; dies deshalb, weil daraus der Schluß gezogen werden kann, daß der Bestandgegenstand über die rein körperlichen Grundlagen eines Unternehmens, über die auch ein Mietvertrag hätte abgeschlossen werden können, hinausgeht. Voraussetzung für die Übertragung eines Kundenstockes von einem Unternehmen auf ein anderes ist allerdings, daß die Betriebsgegenstände der beiden Unternehmen nicht wesentlich voneinander abweichen (vgl. nochmals hg. Erkenntnis vom , Zl. 91/17/0023).
Im Bestandvertrag, mit dem sich die Pächterin verpflichtet hat, im Pachtobjekt ausschließlich einen Kaffeehausbetrieb sowie den Handel mit Backwaren aller Art zu führen, ist eine entsprechende Betriebspflicht enthalten (vgl. z.B. Punkte III, V e und X). Der Bezeichnung als "Kaffeekonditorei" vor und als "Espresso" nach der Verpachtung kommt keine entscheidende Bedeutung zu. Daß sich eine "Kaffeekonditorei" und ein "Espresso" wesentlich voneinander unterschieden, behauptet selbst die Beschwerde nicht und kann auch der Verwaltungsgerichtshof nicht finden, zumal beiden Betriebsformen die Verabreichung von Kaffee und ähnlichen Getränken gemeinsam ist und auch in einem Espresso nach der Lebenserfahrung üblicherweise kleine Backwaren abgegeben werden. Weiters hat die Pächterin unbestritten eingerichtete Räumlichkeiten, die zur Führung des bedungenen Betriebes geeignet waren, übernommen. Von dem Pachtschilling entfallen 80 % auf die Betriebsräumlichkeiten und 20 % auf das in den Betriebsräumlichkeiten enthaltene Inventar. Der Betrieb befindet sich am selben Standort und wurde ohne (behauptete oder aus dem Akt ersichtliche) Unterbrechung fortgesetzt, sodaß die belangte Behörde aus diesen Umständen mit Recht vom Vorhandensein eines Kundenstockes ausgegangen ist.
Unter diesen Voraussetzungen schon hat die belangte Behörde mit Recht festgestellt, der Bestandvertrag enthalte keine Geschäftsraummiete, sondern eine Unternehmenspacht. Einer weiteren Prüfung von sonstigen Kriterien zur Abgrenzung zwischen den beiden Vertragstypen bedurfte es daher im vorliegenden Fall nicht mehr. Aus diesem Grund haftet dem angefochtenen Bescheid auch insoweit kein wesentlicher Verfahrensmangel an. Der Beschwerdeführer hat zwar in der Berufung unter anderem die von der belangten Behörde nicht durchgeführte Parteieneinvernahme sowie die Einvernahme des F beantragt, dies aber zu der Frage der Interpretation des Vertragsinhaltes des in Rede stehenden Vertrages. Dabei hat der Beschwerdeführer jedoch übersehen, daß diese Personen nur über Tatsachen einvernommen hätten werden können. Bei der Interpretation eines Vertragsinhaltes handelt es sich jedoch um eine Rechtsfrage, zu deren Lösung die Behörde weder verpflichtet ist, Vorhalte zu erlassen noch die betroffenen Personen zu hören. Im übrigen war die Befragung der VU im Verfahren gar nicht beantragt worden.
Soweit die Beschwerde schließlich vorbringt, die belangte Behörde habe ohne entsprechende Begründung angenommen, daß der Betrieb der GmbH im Bestandlokal mit November 1990 geendet habe, so ist dies unzutreffend. Die belangte Behörde hat nämlich in der Begründung des angefochtenen Bescheides ausdrücklich auf die von der Abgabenbehörde erster Instanz in der Berufungsvorentscheidung vom - eine solche gilt als Vorhalt - zum Betriebsende getroffenen Feststellungen hingewiesen, denen der Beschwerdeführer im Vorlageantrag, wie dies die belangte Behörde auch zutreffend ausführt, nicht mehr konkret entgegengetreten ist. Eine zusätzliche Begründung war daher im angefochtenen Bescheid nicht mehr erforderlich. Im übrigen wurde mit der Berufungsvorentscheidung zutreffend festgestellt, daß nicht der Zeitpunkt der Delogierung, sondern der Zeitpunkt der Einstellung der Unternehmenstätigkeit maßgebend war.
Die Beurteilung der belangten Behörde, die im Beschwerdefall festgestellten Umstände sprächen überwiegend für "Unternehmenspacht" und nicht für "Geschäftsraummiete", erweist sich daher als frei von den behaupteten Rechtswidrigkeiten.
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.