VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0253
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner und Dr. Bernard als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des J in S, vertreten durch Dr. D, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Militärkommandos Salzburg vom , Zl. S/61/03/04/49, betreffend Einberufung zum Grundwehrdienst, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Aus der Beschwerde und der angeschlossenen Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ergibt sich, daß der Beschwerdeführer mit diesem Bescheid gemäß § 35 des Wehrgesetzes 1990 zur Leistung des Grundwehrdienstes vom an einberufen wurde.
In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:
Der Beschwerdeführer macht geltend, der angefochtene Bescheid sei rechtswidrig, weil zum einen ein Verwaltungsverfahren über seine Berufung in Angelegenheit Befreiung von der Präsenzdienstpflicht beim Bundesminister für Landesverteidigung anhängig sei und zum anderen besonders wichtige wirtschaftliche und persönliche Gründe für die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht vorlägen.
Dazu ist auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, nach der erst ein rechtskräftiger Bescheid, mit dem die Befreiung von der Präsenzdienstpflicht ausgesprochen wurde, der Erlassung eines Einberufungsbefehles entgegensteht. Das behauptete Vorliegen von Befreiungsgründen und der Umstand, daß ein Verwaltungsverfahren über einen Befreiungsantrag anhängig ist, bilden hiefür kein rechtliches Hindernis (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 95/11/0248, mit weiteren Judikaturhinweisen). Unerfindlich ist, weshalb in dem Bescheid der belangten Behörde vom , mit dem dem Befreiungsantrag des Beschwerdeführers nicht stattgegeben wurde, ein Ausspruch nach § 64 Abs. 2 AVG hätte aufgenommen werden müssen. Ein solcher Ausspruch wäre, weil durch diesen Bescheid die Rechtsstellung des Beschwerdeführers keine Änderung erfahren hat, ins Leere gegangen.
Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen läßt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht gegeben ist, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.
Angesichts der Erledigung der Beschwerde erübrigt sich ein Abspruch über den Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.
Fundstelle(n):
BAAAE-51694