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VwGH vom 27.04.1995, 93/17/0061

VwGH vom 27.04.1995, 93/17/0061

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner und die Hofräte Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Fichtner, über die Beschwerde der C-GesmbH & Co. KG in I, vertreten durch Dr. B, Rechtsanwalt in I, gegen den Bescheid der Berufungskommission nach § 38 des Tiroler Tourismusgesetzes 1991 vom , Zl. Id-6.2/1047-13/93, betreffend Fiktion der Zurücknahme einer "Berufungsausführung" i.A. Tourismusbeitrag, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Das Land Tirol hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von S 12.770,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid traf die belangte Behörde folgende

"Verfügung:

Es wird festgestellt, daß die von Rechtsanwalt Dr. B in I eingebrachte Berufungsausführung betreffend den an die C-Ges.m.b.H. & Co. KG in I ergangenen vorläufigen Bescheid des Amtes der Tiroler Landesregierung vom , Zl. 941840/3018, (Schriftsatz vom ), als zurückgenommen gilt."

In der Begründung dieses Bescheides (bei der Wiedergabe des Verwaltungsgeschehens) heißt es, am sei beim Amt der Tiroler Landesregierung ein mit datierter, als "Berufungsausführung" bezeichneter Schriftsatz eingelangt, "in welchem Rechtsanwalt Dr. B in I eine Reihe von verfassungsrechtlichen Bedenken gegen das Tiroler Tourismusgesetz 1991 vorbrachte und die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides beantragte".

Hinsichtlich der für die Beurteilung der Rechtsfrage maßgebenden Erwägungen wird in der Begründung im wesentlichen ausgeführt, beim ersten Satz des § 8 Abs. 1 RAO handle es sich um eine den Umfang der Berufsausübung regelnde Vorschrift, die der Bundesgesetzgeber in Wahrung der Zuständigkeit nach Art. 10 Abs. 1 Z. 6 B-VG erlassen habe, während der zweite Satz als prozessuale Bestimmung anzusehen sei. Eine in der RAO als Bundesgesetz enthaltene verfahrensrechtliche Norm könne sich "bestenfalls" nur auf Bereiche beziehen, in denen Behörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden bundesgesetzlich geregelte Verfahrensvorschriften anzuwenden hätten. Im vorliegenden Fall seien aber nur landesgesetzliche Verfahrensbestimmungen anzuwenden. Es sei Sache des Landesgesetzgebers, entsprechende Regelungen in landesgesetzlichen Verfahrensvorschriften zu treffen. § 63 Abs. 1 der Tiroler Landesabgabenordnung - TLAO sehe aber nach dem derzeitigen Stand der Rechtslage die Vorlage einer schriftlichen Vertretungsvollmacht zwingend vor, sodaß sich der Einschreiter zu Unrecht auf anderslautende bundesgesetzliche Regelungen berufen habe.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend gemacht wird. Nach dem gesamten Vorbringen erachtet sich die Beschwerdeführerin in dem Recht verletzt, daß der Schriftsatz vom nicht als zurückgenommen gelte.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift mit dem Antrag, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der Verwaltungsgerichtshof geht davon aus, daß der Spruch des angefochtenen Bescheides im Zusammenhalt mit der Begründung auch die Entscheidung enthält, die gegenständliche "Berufungsausführung" sei Rechtsanwalt Dr. B zuzurechnen und nicht der Beschwerdeführerin. Daher konnte die Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid auch in ihren Rechten verletzt werden (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0060, und die dort zitierte hg. Rechtsprechung).

Die Beschwerde ist auch begründet. Die belangte Behörde verkannte nämlich schon deshalb die Rechtslage, weil sie die Rechtsauffassung vertrat, es seien nur landesgesetzliche Verfahrensvorschriften anzuwenden und es sei nicht auch die Verfahrensregel des § 8 Abs. 1 letzter Satz RAO in der Fassung BGBl. Nr. 474/1990 heranzuziehen. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG wird auf die diesbezüglichen Ausführungen im obzitierten hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/17/0060, verwiesen.

Der angefochtene Bescheid war daher schon aus diesem Grund gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG aufzuheben.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch deren Art. III Abs. 2. Das Mehrbegehren auf Zuerkennung von Umsatzsteuer mußte im Hinblick auf die Pauschalierung des Schriftsatzaufwandes abgewiesen werden; weiters betrifft die Abweisung des Mehrbegehrens nicht erforderlichen Stempelgebührenaufwand.