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VwGH vom 20.09.2007, 2002/14/0138

VwGH vom 20.09.2007, 2002/14/0138

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde des J K in K, vertreten durch Dr. Georg Pertl, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Alter Platz 28/II, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Kärnten vom , Zl. RV294/1-4/01, betreffend Abweisung einer Abgabennachsicht, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Nach dem Inhalt der Beschwerde und dem ihr angeschlossenen angefochtenen Bescheid wies das Finanzamt ein vom Beschwerdeführer eingebrachtes Nachsichtsansuchen betreffend Aussetzungszinsen in Höhe von S 379.638,-- und Nebengebühren (Pfändungsgebühren und Säumniszuschläge) in Höhe von S 124.132,-- mit der Begründung ab, dass die vorgebrachten Argumente nicht geeignet seien, eine Unbilligkeit unter Beweis zu stellen. Durch die Vorgangsweise der Abgabenbehörde sei keineswegs ein beträchtlicher Schaden entstanden. Hätte das Finanzamt die Guthaben aus den beschlagnahmten Sparbüchern sofort realisiert und dem Abgabenkonto gutgeschrieben, wäre der Anspruch auf Zinsengutschriften unterbunden worden. Durch die Vorgangsweise des Finanzamtes seien die Sparguthaben auf den Sparbüchern verblieben und diese mit den üblichen Bankzinsen verzinst worden. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei eine Folge der Inanspruchnahme der Aussetzung der Einhebung und es sei diese den tatsächlichen Nachforderungen angepasst worden. Für die Abgabenschuldigkeiten sei unbestrittenermaßen ein Zahlungsaufschub gewährt worden. Seitens der Abgabenbehörde seien in keiner Phase des Verfahrens Zusicherungen hinsichtlich einer positiven Nachsichtserledigung abgegeben worden.

In einer dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass seine Existenz als Mindestrentner durch die Einhebung der Aussetzungszinsen und der zu Unrecht angelasteten Säumniszuschläge bei einem Schuldenstand von rund S 1 Mio. schwerstens gefährdet und dies auf die ungerechtfertigte Beschlagnahme seiner Vermögenswerte zurückzuführen sei. Die abgabenbehördliche Prüfung im Zusammenhang mit der Hausdurchsuchung und Vorschreibung der Abgaben beim Gesellschafter und nicht bei der Gesellschaft selbst stelle eine mehr als atypische Belastungswirkung dar. Allein die Verringerung der Abgabenschuld durch die amtswegige Wiederaufnahme von rund S 3,6 Mio. auf rund S 1,9 Mio. zeige, dass durch die Beschlagnahme von mehr als S 2,5 Mio. ein Vermögensverlust eingetreten sei. Dazu komme noch, dass das Verfahren mehr als zehn Jahre gedauert habe. Auf Grund des beim Finanzamt erliegenden Kapitals und der letztendlich verbliebenen Abgabenschuld sei eine Aussetzung völlig unangebracht gewesen.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Hinsichtlich der behaupteten persönlich bedingten Unbilligkeit führte die belangte Behörde aus, es könne nicht in Abrede gestellt werden, dass es bei einem Einkommen von rund S 162.000,-- jährlich finanzielle Probleme gebe, zumal davon nicht nur die Kosten des Lebensunterhaltes zu bestreiten seien, sondern nach eigenen Angaben Schulden von S 1 Mio. bedient werden müssten. Der Beschwerdeführer übersehe jedoch, dass mit den im Zuge der Hausdurchsuchung beschlagnahmten und gepfändeten Sparguthaben der nach Wiederaufnahme des Verfahrens verbliebene Abgabenrückstand einschließlich Aussetzungszinsen und Nebengebühren zur Gänze habe abgedeckt werden können. Die Aussetzungszinsen seien den geänderten Nachforderungsbeträgen angepasst worden. Das Einkommen des Beschwerdeführers sei daher durch die Einhebung der Abgabenbeträge in keiner Weise belastet worden. Da dem Beschwerdeführer nach Abdeckung der Abgabenschuld ein Sparbuch mit einem Einlagenstand von rund S 422.000,-- sowie Sparinvest-Zertifikate ausgehändigt worden seien, hätte er damit einen nicht unwesentlichen Teil des behaupteten Schuldenstandes abdecken können. Damit hätte nicht nur eine Verringerung der "übrigen Verbindlichkeiten" erwirkt werden können, sondern habe sich auch die finanzielle Situation entscheidend verbessert. Die Anlastung des Säumniszuschlages sei keineswegs unrechtmäßig erfolgt, weil gemäß § 217 Abs. 1 BAO in der für den Zeitpunkt der Festsetzung geltenden Fassung die Verpflichtung zur Entrichtung eines Säumniszuschlages eintrete, wenn eine Abgabe nicht spätestens am Fälligkeitstag entrichtet werde. Der Beschwerdeführer habe vor Eintritt der Fälligkeit weder ein Ansuchen um Zahlungserleichterung noch um Aussetzung der Einhebung eingebracht, weshalb die Festsetzung des Säumniszuschlages eine Auswirkung der allgemeinen Rechtslage sei, von der alle Abgabepflichtigen in gleicher Weise betroffen seien und darin keine Unbilligkeit erblickt werden könne. Die Säumniszuschläge seien den im Rahmen der Wiederaufnahme des Verfahrens geänderten Abgabenfestsetzungen angepasst worden und die Gesamtbelastung betrage rund S 26.000,--. Vom seinerzeitigen Vertreter des Beschwerdeführers sei das Ansuchen um Aussetzung der Einhebung gemäß § 212a BAO unbestrittenermaßen erst am eingebracht worden, wiewohl die Fälligkeit und Zahlungsfrist der streitverfangenen Abgaben der Jahre 1985 bis 1989 bereits am eingetreten sei. Auf das Vorbringen einer allenfalls ungerechtfertigten Beschlagnahme der im Besitz des Beschwerdeführers befindlichen Vermögenswerte durch die Abgabenbehörde brauche im Nachsichtsverfahren nicht näher eingegangen werden, weil es dem Beschwerdeführer freigestanden wäre, gegen diese Maßnahme vorzugehen. Die Beschlagnahme bzw. Pfändung der Vermögenswerte habe sich auf Grund der endgültigen Festsetzung im Zuge der nachfolgenden Wiederaufnahme des Verfahrens schlussendlich als rechtens herausgestellt. Der Einwand, wonach die Betriebsprüfung, die Hausdurchsuchung und die Abgabenfestsetzung in überhöhtem Ausmaß beim Gesellschafter und nicht bei der Gesellschaft selbst eine Fehlentscheidung mit einer mehr als atypischen Belastungswirkung darstelle und diese zum Verlust des gesamten Vermögens geführt habe, sei nicht geeignet, die Einhebung der Aussetzungszinsen und Nebengebühren als unbillig erscheinen zu lassen. Richte sich doch dieses Vorbringen auf die gesamte Abgabenfestsetzung, die vom Beschwerdeführer akzeptiert worden sei. Wenn der Beschwerdeführer schon der Meinung sei, dass es sich um eine Fehlentscheidung der Finanzbehörde handle, hätte er diese Entscheidung bekämpfen können. Die Abgabenfestsetzung sei jedoch, wenn auch im verminderten Ausmaß, rechtskräftig geworden. Von einem Vermögensverlust könne keine Rede sein, weil nur die endgültig festgesetzten Abgaben mit den gepfändeten Sparguthaben abgedeckt worden seien. Ein Vermögensverlust wäre nur dann eingetreten, wenn eine Wiederaufnahme nicht mehr möglich gewesen wäre und die "Vermögenswerte" zur Abdeckung der "überhöhten Abgabenfestsetzung" herangezogen worden wären. Dies sei im vorliegenden Fall jedoch nicht geschehen. Zum Einwand, das Verfahren habe mehr als zehn Jahre gedauert, sei zu bemerken, dass das verwaltungsbehördliche Verfahren zunächst mit der Berufungsentscheidung vom - also nach etwas mehr als drei Jahren - abgeschlossen gewesen sei. Trotz der vom Beschwerdeführer eingebrachten Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof hätte das Finanzamt zu diesem Zeitpunkt den Abgabenrückstand mit den gepfändeten Vermögenswerten abdecken können. Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens sei jedoch unbestrittenermaßen im Jänner 1998 eingebracht worden und sei dieses Verfahren im Februar 2001 abgeschlossen worden. Das Finanzamt habe die gepfändeten Vermögenswerte (Sparguthaben) zinsenbringend angelegt. Bei sofortiger Verwertung dieser Vermögenswerte wäre zwar die Abgabenschuld noch vor endgültigem Abschluss des Verfahrens abgedeckt worden, jedoch hätte der Beschwerdeführer aus dem gewinnbringend angelegten Sparguthaben keine Erträge erwirtschaften können. Der tatsächlichen Belastung mit Aussetzungszinsen in Höhe von S 379.638,-- stünden Zinsengutschriften auf den Sparbüchern von rund S 450.000,-- gegenüber. Durch die Vorgangsweise der Abgabenbehörde könne sich der Beschwerdeführer in keiner Weise beschwert fühlen, weil die Zinsengutschriften auf den gepfändeten und vom Finanzamt veranlagten Sparbüchern die Belastungen mit den Aussetzungszinsen überstiegen hätten. Die Festsetzung der Aussetzungszinsen sei ein wirtschaftlicher Ausgleich für den Zinsenverlust, den der Abgabengläubiger dadurch erleide, dass er den geschuldeten Betrag nicht bereits am Tag der Fälligkeit erhalte. Es handle sich dabei um eine Auswirkung der allgemeinen Gesetzeslage, von der alle Abgabepflichtigen unter diesen Umständen in gleicher Weise betroffen seien. In der Einhebung dieser Abgaben, die den geänderten Festsetzungen angepasst worden seien, könne keine Unbilligkeit liegen. Eine Nachsicht der bereits entrichteten Abgaben würden nur den anderen Gläubigern zugute kommen, weil der Beschwerdeführer mit diesen Geldmitteln seine behaupteten Verbindlichkeiten abdecken könne. Das Instrument der Abgabennachsicht könne jedoch unter den gegebenen Umständen nicht dafür in Anspruch genommen werden, um Geldmittel aufzubringen, damit andere Verbindlichkeiten abgedeckt werden könnten. Die Beschlagnahme bzw. Pfändung von Vermögenswerten von mehr als S 2,5 Mio. sei auf Grund der ursprünglichen Sachlage - Festsetzung von rund S 3,9 Mio. - durchaus gerechtfertigt gewesen. Wenn auch erst in einem weiteren Verfahren die Abgabenschuld schlussendlich mit rund S 1,9 Mio. festgesetzt worden sei, sei dem Beschwerdeführer durch die Beschlagnahme kein Nachteil erwachsen, weil ihm nach Abdeckung der Abgaben der Überhang ausbezahlt worden sei. Auf Grund der seinerzeitigen Erhebung sei für den Beschwerdeführer belastendes Material in verschiedenster Form zutage getreten, woraus hätte geschlossen werden können, dass mit beträchtlichen Nachforderungen zu rechnen sei. Die Abgabenbehörde sei daher verpflichtet gewesen, alle Maßnahmen zur Sicherung der Einbringung der zu erwartenden Abgaben zu ergreifen. In der Einhebung der bereits entrichteten Abgaben liege daher keine Unbilligkeit im Sinne des § 236 BAO.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde in einem nach § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0196, mwN) ist eine sachliche Unbilligkeit anzunehmen, wenn im Einzelfall bei Anwendung des Gesetzes aus anderen als aus persönlichen Gründen ein vom Gesetzgeber offenbar nicht beabsichtigtes Ergebnis eintritt, sodass es zu einer anormalen Belastungswirkung und verglichen mit anderen Fällen zu einem atypischen Vermögenseingriff kommt. Der im atypischen Vermögenseingriff gelegene offenbare Widerspruch der Rechtsanwendung zu den vom Gesetzgeber beabsichtigten Ergebnissen muss seine Wurzel in einem außergewöhnlichen Geschehensablauf haben, der auf eine vom Steuerpflichtigen nicht beeinflussbare Weise eine nach dem gewöhnlichen Lauf nicht zu erwartende Abgabenschuld ausgelöst hat, die zudem auch ihrer Höhe nach unproportional zum auslösenden Sachverhalt ist.

Dass die Einhebung von Aussetzungszinsen im Hinblick darauf, dass diese Zinsen durch den vom Abgabepflichtigen eingebrachten Antrag auf Aussetzung der Einhebung strittiger Abgaben ausgelöst werden, nicht sachlich unbillig ist, hat der Verwaltungsgerichtshof schon wiederholt ausgesprochen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0196). Vor dem Hintergrund, dass es in der Ingerenz des Abgabepflichtigen liegt, das Entstehen der Aussetzungszinsen in gegebenenfalls beträchtlicher Höhe durch Entrichtung der ausgesetzten Abgaben zu verhindern, kann auch eine allfällige lange Dauer des Berufungsverfahrens keine sachliche Unbilligkeit in der Einhebung der dadurch aufgelaufenen Aussetzungszinsen begründen, denen außerdem der Aspekt des Zinsengewinnes durch den Zahlungsaufschub beim Abgabepflichtigen gegenübersteht. Auf diesen Zinsengewinn hat die belangte Behörde auch im angefochtenen Bescheid hingewiesen.

Auch hinsichtlich der Säumniszuschläge im Sinne des § 217 BAO ist eine sachliche Unbilligkeit nicht anzunehmen, weil ein Säumniszuschlag eine objektive Rechtsfolge der verspäteten Entrichtung einer Abgabe darstellt (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 94/13/0264).

Eine persönlich bedingte Unbilligkeit liegt im Besonderen dann vor, wenn die Einhebung der Abgaben die Existenzgrundlagen des Nachsichtswerbers gefährdet, wobei es allerdings nicht unbedingt der Gefährdung des "Nahrungsstandes" (bei natürlichen Personen) besonderer finanzieller Schwierigkeiten oder Notlagen bedarf, sondern es genügt, wenn etwa die Abstattung trotz zumutbarer Sorgfalt nur durch Veräußerung von Vermögenschaften möglich wäre und diese Veräußerung einer Verschleuderung gleichkäme (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 98/13/0073).

Der Beschwerdeführer stellt weder die Richtigkeit der Argumentation der belangten Behörde in Abrede, dass durch die Einhebung der Abgabenbeträge im Hinblick darauf, dass unter anderem die vom Nachsichtsansuchen umfassten Abgaben zur Gänze aus gepfändeten Sparguthaben abgedeckt worden seien, das Einkommen des Beschwerdeführers in keiner Weise belastet worden ist, noch behauptet er, dass durch die erfolgte Abdeckung eine Verschleuderung von Vermögenswerten eingetreten wäre. Der Beschwerdeführer stützt die von ihm behauptete Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides vornehmlich und ursächlich auf behauptete Unrichtigkeiten wegen fehlerhafter Vorgangsweise der Betriebsprüfung und damit verbundene behauptete Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung (im Übrigen anderer als der vom Nachsichtsverfahren umfassten Abgaben), sowie eine unberechtigte Beschlagnahme der in seinem Besitz befindlichen Vermögenswerte.

Dieses Beschwerdevorbringen ist aber schon deshalb nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen, weil eine Nachsicht nach herrschender Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht dazu dient, allfällige Unrichtigkeiten der Abgabenfestsetzung zu beseitigen und unterlassene Rechtsbehelfe, insbesondere Berufungen nachzuholen (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom , 96/15/0067). Es kann daher dahingestellt bleiben, ob die im angefochtenen Bescheid unter anderem vertretenen Ansichten, die Abgabenfestsetzung sei keineswegs im überhöhten Ausmaß erfolgt, die Pfändung der Vermögenswerte habe sich schlussendlich als rechtens herausgestellt sowie, der Beschwerdeführer habe die Abgabenfestsetzung letztlich akzeptiert, zutrifft oder nicht.

Ebenfalls keine Rechtswidrigkeit zeigt die Beschwerde auf, insoweit sie einen Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben behauptet, weil seitens der Abgabenbehörde eine Gewährung der Abgabennachsicht in Aussicht gestellt worden sei. Zunächst ist dazu zu sagen, dass der der Beschwerde in Kopie angeschlossene Aktenvermerk des Sachbearbeiters, auf welchen sich der Beschwerdeführer diesbezüglich beruft, lediglich das vom Beschwerdeführer gesehene "Problem" von beschlagnahmten Vermögenswerten einerseits und Aussetzungszinsen aus der "BP-Nachforderung" andererseits festhält, aber keineswegs eine Zusage einer Nachsicht enthält. Im Übrigen zeitigt aber der Grundsatz von Treu und Glauben nur insoweit Auswirkungen, als das Gesetz der Vollziehung einen Vollzugsspielraum einräumt (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 2004/14/0076). Ein solcher Vollzugsspielraum bestand aber vor dem Hintergrund der nicht als rechtswidrig zu erkennenden Rechtsentscheidung, wonach die Einhebung der Abgabe weder sachlich noch persönlich unbillig war, nicht.

Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren als unbegründet abzuweisen.

Wien, am