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VwGH vom 29.10.1996, 96/11/0227

VwGH vom 29.10.1996, 96/11/0227

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Dr. H in M, vertreten durch Dr. N, Rechtsanwalt in G, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für die Steiermark vom , Zl. UVS 30.13-110/95-22, betreffend Übertretungen des Arbeitzeitgesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als Mitglied des Vorstandes einer näher genannten Aktiengesellschaft - somit als zur Vertretung dieser juristischen Person nach außen berufenes Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG - schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß sich im Jahr 1993 in Ansehung von Arbeitnehmern der Aktiengesellschaft insgesamt 18 Verstöße gegen das AZG ereignet hätten. Er habe dadurch 18 Übertretungen nach diesem Gesetz begangen; über ihn wurden 18 Verwaltungsstrafen verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Beschwerdeführer bestreitet sein Verschulden an den ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen mit dem Hinweis auf eine mit dem zweiten Vorstandsmitglied der Aktiengesellschaft vereinbarte Aufgaben- und Verantwortungsverteilung. Er sei davon ausgegangen, daß dieses Vorstandsmitglied die erforderlichen Schritte beim Arbeitsinspektorat unternehmen werde, um seine Verantwortlichkeit zu beseitigen.

Der Beschwerdeführer stellt nicht in Abrede, daß eine Mehrzahl von zur Vertretung nach außen berufenen Organen einer juristischen Person die in Rede stehende verwaltungsstrafrechtliche Verantwortlichkeit kumulativ zu tragen haben. Eine bloß interne Aufgaben- und Verantwortungsaufteilung ist im gegenständlichen Zusammenhang irrelevant (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 9538/A).

Die zur Vertretung nach außen berufenen Organe haben aber die Möglichkeit, der Behörde (§ 9 Abs. 2 VStG) bzw. dem Arbeitsinspektorat (§ 23 Abs. 1 Arbeitsinspektionsgesetz) die Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bekanntzugeben und sich damit für die Zukunft von der Verantwortlichkeit zu befreien. Diese Bekanntgabe hat nach dem insofern klaren Wortlaut durch diejenige Person zu erfolgen, die sich von ihrer Verantwortlichkeit zu befreien trachtet. Die zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person hat im Zusammenhang mit dieser Bekanntgabe ihrer Bestellung nachweislich zuzustimmen. Zum verantwortlichen Beauftragten kann auch eines der ursprünglich verantwortlichen Organe im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG bestellt werden. Daraus ist zu erschließen, daß die Verantwortlichkeit eines von mehreren Organen nur dann erlischt, wenn es selbst eine (den gesetzlichen Erfordernissen auch im übrigen entsprechende) Bekanntgabe über die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten erstattet. Der Beschwerdeführer hat seinem eigenen Vorbringen nach eine derartige Meldung nicht abgegeben.

Es kann nun dahinstehen, welche Wirkung eine derartige Bekanntgabe hat, in der lediglich die zum verantwortlichen Beauftragten bestellte Person ihre Beauftragung durch Organe nach § 9 Abs. 1 VStG bekanntgibt. Im Falle des Unterbleibens einer derartigen Meldung liegt aber jedenfalls ein Verschulden des von seiner Verantwortlichkeit zu Befreienden vor, wenn er ohne weiteres auf die Befolgung der Vereinbarung einer solchen Meldung vertraut.

Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.