VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0266
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S GesmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/72697/94/4, betreffend Verspätungszuschlag i.A. Lohnsummensteuererklärung für 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingelangten Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin eine "Lohnsummensteuer-Erklärung 1993". Ausgehend von den Bruttobezügen der Lohnempfänger unter Abzug von Absetzungen errechnete die Beschwerdeführerin die für das jeweilige Monat zu entrichtende Steuer. Die Summe der für sämtliche Monate des Jahres 1993 zu entrichtenden Lohnsummensteuer errechnete die Beschwerdeführerin mit S 38.558,--. Dieser Berechnung stellte sie ihre monatlich abgeführten Zahlungen an Lohnsummensteuer in der Höhe von insgesamt S 38.561,-- gegenüber und zeigte auf, dass sich aus dieser Überzahlung ein Guthaben von S 3,-- ergebe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin infolge nicht fristgerechter Abgabe der Lohnsummensteuererklärung für das Kalenderjahr 1993 gemäß § 104 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (im Folgenden: Sbg LAO) ein Verspätungszuschlag von 5 % der mit S 38.558,-- festgesetzten Lohnsummensteuer, somit von S 1.928,-- auferlegt.
In der Begründung des Bescheides führte die erstinstanzliche Abgabenbehörde aus, dass die Beschwerdeführerin die Lohnsummensteuererklärung bereits zum wiederholten Male verspätet abgegeben habe.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Nachdem der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg am eine (abweisliche) Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wogegen sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin richtete, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom diese Berufung gemäß § 208 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Sbg LAO, sowie gemäß §§ 25 ff Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 (im Folgenden: GewStG), als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 28 Abs. 2 GewStG sei für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende Feber des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Unbestritten sei, dass die Berufungswerberin diese Erklärung für das Kalenderjahr 1993 erst am , also zwei Tage verspätet zur Post gegeben habe. Gemäß § 104 Abs. 1 Sbg LAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben seien, trete an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine geringfügige Verspätung der Abgabe der Erklärung sei entschuldbar, sei entgegenzuhalten, dass eine derartige Aussage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen sei. Vielmehr sei nach der Judikatur klargestellt, dass das (allenfalls auch geringfügige) Ausmaß des zeitlichen Überschreitens der Erklärungsfrist auf die Beurteilung des Verschuldens an der Fristüberschreitung und auf die Erklärungspflichtverletzung keinen Einfluss habe; solche Umstände könnten nur auf die Ermessensübung, nicht aber auf die Lösung der Rechtsfrage der Entschuldbarkeit der objektiven Rechtsverletzung von Einfluss sein.
Zur Entschuldbarkeit einer nur geringfügigen Fristüberschreitung wäre es erforderlich gewesen, dass weitere Umstände hinzugetreten wären, welche das Verschulden des Abgabepflichtigen ausgeschlossen hätten. Dabei sei ein Verschulden des Vertreters eines Abgabepflichtigen dem Verschulden des Abgabepflichtigen selbst gleichzuhalten. Die Berufungswerberin habe nun zwar erstmals in ihrem Vorlageantrag behauptet, dass die Verspätung auf ein Versehen des Kanzleipersonals ihres Vertreters zurückzuführen sei. Gründe, welche ein Verschulden des Vertreters der Berufungswerberin am Versehen seines Kanzleipersonals ausgeschlossen erscheinen ließen, seien jedoch nicht vorgebracht worden.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließe die Entschuldbarkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Sbg LAO aus.
Die Voraussetzungen für die Ausübung des in § 104 Abs. 1 Sbg LAO eingeräumten Ermessens lägen daher vor.
Bei der Ermessensentscheidung sei einerseits zu berücksichtigen gewesen, dass die Verspätung der Beschwerdeführerin nur geringfügig gewesen sei. Andererseits sei jedoch zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführerin bereits die Lohnsummensteuererklärung für das Jahr 1988 verspätet abgegeben habe und damals durch die Abgabenbehörde schriftlich unter Androhung der Auferlegung eines Verspätungszuschlages ermahnt worden sei, die gesetzliche Frist zur Abgabe derselben einzuhalten. Dennoch sei aber auch für das darauf folgende Jahr 1989 die Lohnsummensteuererklärung wieder und sogar erst nach der Androhung einer Zwangsstrafe verspätet abgegeben worden. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe damals einen Verspätungszuschlag im Ausmaß von 5 % auferlegt. Eine wirksame Zustellung dieses Bescheides sei jedoch nicht nachweisbar. Die Auferlegung eines Verspätungszuschlages für das Jahr 1989 sei daher bei Bemessung des Prozentsatzes des nunmehr zu verhängenden Verspätungszuschlages nicht als erschwerend zu werten gewesen. Als mildernd sei zu berücksichtigen gewesen, dass die Beschwerdeführerin die Abgabe selbst im Wesentlichen (abgesehen von relativ geringfügigen Unterschreitungen in den Monaten Jänner bis April 1993, die jedoch durch eine entsprechende Ausgleichszahlung für Mai 1993 berichtigt worden seien) fristgerecht entrichtet habe und durch ihr Fehlverhalten der einhebenden Gebietskörperschaft kein finanzieller Nachteil erwachsen sei. Im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Rahmen von bis zu 10 % erweise sich die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 5 % vorliegendenfalls als angemessen.
Der Bemessung des Verspätungszuschlages sei der von der Beschwerdeführerin der Höhe nach im Übrigen unbestrittene selbst berechnete Lohnsummensteuerbetrag von S 38.558,-- zugrunde zu legen gewesen, weil es sich gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 GewStG bei der Lohnsummensteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle, wobei bei richtiger Selbstbemessung eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nicht zu erfolgen habe. Selbst wenn aber für die Berechnung des Verspätungszuschlages nicht die in der Lohnsummensteuererklärung der Beschwerdeführerin enthaltenen Beträge, sondern die um S 3,-- höheren Zahlungen zugrunde zu legen wären, ergebe sich im Hinblick auf die Rundungsbestimmung des § 150 Abs. 1 Sbg LAO für die Höhe des Verspätungszuschlages nichts anderes. Schließlich stehe auch die rechtzeitige Zahlung der Abgabe der Vorschreibung des Verspätungszuschlages nicht entgegen, sei doch dieser mit dem im Falle der verspäteten Zahlung der Abgabe vorzuschreibenden Säumniszuschlag nicht ident.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht verletzt, einen Verspätungszuschlag nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur im gesetzmäßig genutzten Rahmen des der Behörde zur Verfügung stehenden Ermessens vorgeschrieben zu erhalten. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Der vorliegende Beschwerdefall gleicht in Ansehung des Beschwerdevorbringens betreffend die Bedenken gegen die von der Abgabenbehörde angewendeten generellen Normen, gegen die Zulässigkeit der Berechnung des Verspätungszuschlages aufgrund der in der Lohnsummensteuererklärung 1993 angegeben Gesamtsumme der Abgabe, sowie auch gegen die Ermessensübung der belangten Behörde im Sinne der Vorschreibung der Abgabe dem Grunde nach in allen Punkten jenem, welcher mit dem Erkenntnis vom heutigen Tage, Zl. 98/17/0265, entschieden wurde. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird in diesem Zusammenhang gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.
Was die Höhe des festgesetzten Verspätungszuschlages betrifft, führt die Beschwerdeführerin darüber hinaus aus, die bereits einmal erfolgte verspätete Abgabe der Jahreserklärung für 1988 rechtfertige keinesfalls die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages von 5 %. Während die erstinstanzliche Behörde der Beschwerdeführerin mehrmalige vorangegangene Verspätungen der Erklärungen angelastet habe, habe die belangte Behörde lediglich eine Fristüberschreitung für das Jahr 1988 "evident gemacht", nicht jedoch eine solche für das Jahr 1989. Sei aber im Falle einer einmaligen vorangegangenen Verspätung mit einem 3 %igen Verspätungszuschlag vorzugehen, wie dies die belangte Behörde in dem, einen anderen Abgabenpflichtigen betreffenden, zur Zl. 98/17/0265 anhängigen Beschwerdefall getan habe, so stelle die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages von 5 % jedenfalls Ermessensmissbrauch dar.
Diesen Ausführungen ist nun aber entgegenzuhalten, dass die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid der Beschwerdeführerin sehr wohl auch die Versäumung der Frist zur Abgabe der Lohnsummensteuererklärung für das Jahr 1989 zur Last legte und sogar feststellte, der Beschwerdeführerin sei in diesem Zusammenhang eine Zwangsstrafe angedroht worden. Lediglich die Zustellung des Bescheides über die Verhängung eines Verspätungszuschlages aufgrund dieser Verspätung sei nicht erweislich. Aus diesem Grund sah die belangte Behörde davon ab, der Beschwerdeführerin auch die Auferlegung des Verspätungszuschlages für das Jahr 1989 als erschwerend anzulasten. Damit wurde aber keinesfalls zum Ausdruck gebracht, dass ihr auch die Verspätung selbst nicht als erschwerend anzulasten wäre. Dass eine derartige Verspätung aber auch in Ansehung der Lohnsummensteuererklärung für das Jahr 1989 erfolgt war, wird in der Beschwerde nicht bestritten. Aus diesen Erwägungen war die Ermessensübung der belangten Behörde auch in Ansehung der Höhe des verhängten Verspätungszuschlages im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last liegende dreimalige Säumigkeit im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens für Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am