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VwGH vom 21.06.1994, 90/14/0116

VwGH vom 21.06.1994, 90/14/0116

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

90/14/0117

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerden der A-Gesellschaft m.b.H. in I, vertreten durch Dr. X, Rechtsanwalt in W, gegen die Bescheide der FLD für Tirol jeweils vom , 1.) Zl. 30.275-3/89, betreffend Feststellung gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988, 2.) Zl. 30.226-3/89, betreffend Einschränkung der unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Schreiben vom beantragte die Beschwerdeführerin, eine gemeinnützige Bauvereinigung, gemäß § 5 Z. 10 i.V.m. § 26 Abs. 4 Z. 2 KStG 1988 die unbeschränkte Steuerpflicht u.a. auf das Geschäft der Errichtung in fremdem Namen (Baubetreuung) von zwei Gemeindehäusern (für die Gemeinden L. und K.) einzuschränken. In Abänderung und Ergänzung dieses Antrages stellte die Beschwerdeführerin am zunächst gemäß § 5 Z. 10 KStG 1988 das Ansuchen auf Feststellung, ob es sich bei der erwähnten Errichtung von Gemeindehäusern (Errichtung von Räumlichkeiten für die Gemeindeämter) um steuerpflichtige Geschäfte außerhalb des § 7 Abs. 1 bis 3 WGG 1979 handle oder nicht. Das Amt der Tiroler Landesregierung vertrete die Ansicht, daß es sich dabei um Geschäfte im Sinne des § 7 Abs. 3 Z. 4 2. Satzteil WGG handle. Sollte die Abgabenbehörde diese Rechtsansicht nicht teilen, werde die Einschränkung der unbeschränkten Steuerpflicht entsprechend dem Antrag vom beantragt.

Die belangte Behörde stellte im erstangefochtenen Bescheid fest, daß die Errichtung von Gemeindehäusern für die Gemeinden L. und K. in fremdem Namen nicht unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG falle. Die Entfaltung einer Tätigkeit im öffentlichen Interesse sei eine geschäftliche, derartigen Zwecken dienende Räume seien daher Geschäftsräumlichkeiten. Geschäftsräume könnten nicht Gemeinschaftseinrichtungen sein. Mit dem zweitangefochtenen Bescheid schränkte die belangte Behörde die unbeschränkte Steuerpflicht der Beschwerdeführerin u.a. auf die im erstangefochtenen Bescheid angeführte Errichtung von Gemeindehäusern ein; die Einschränkung gelte unter der Auflage, daß für diese Art von Geschäften ein gesonderter Rechnungskreis bestehe.

Gegen diese Bescheide wurde zunächst Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben, deren Behandlung dieser mit Beschluß vom , B 1481, 1482/89, ablehnte; die Beschwerden wurden antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetreten. In den nunmehr vorliegenden Beschwerdeschriften werden inhaltliche Rechtswidrigkeit sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften der angefochtenen Bescheide geltend gemacht.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in ihrer (zum erstangefochtenen Bescheid erstatteten) Gegenschrift die Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die wegen ihres persönlichen und sachlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Entscheidung verbundenen Beschwerden erwogen:

Tätigen Bauvereinigungen, die nach dem Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz (WGG), BGBl. Nr. 139/1979, als gemeinnützig anerkannt sind, Geschäfte außerhalb der im § 7 Abs. 1 bis 3 WGG bezeichneten Art, hat die Finanzlandesdirektion gemäß § 5 Z. 10 zweiter Satz KStG 1988, in der für den Streitfall maßgebenden Stammfassung, auf Antrag die unbeschränkte Steuerpflicht bescheidmäßig auf diese Geschäfte unter der Auflage zu beschränken, daß für diese Geschäfte ein gesonderter Rechnungskreis besteht. Weiters hat die Finanzlandesdirektion nach dem dritten Satz dieser Bestimmung im Zweifelsfall auf Antrag festzustellen, ob ein geplantes Geschäft unter § 7 Abs. 1 bis 3 WGG fällt oder nicht.

Nach § 1 Abs. 2 WGG haben Bauvereinigungen, die aufgrund dieses Bundesgesetzes als gemeinnützig anerkannt wurden, ihre Tätigkeit unmittelbar auf die Erfüllung dem Gemeinwohl dienender Aufgaben des Wohnungs- und Siedlungswesen zu richten, ihr Vermögen der Erfüllung solcher Aufgaben zu widmen und ihren Geschäftsbetrieb regelmäßig prüfen und überwachen zu lassen.

Entsprechend dieser programmatischen Ausrichtung des WGG im § 1 Abs. 2 enthält § 7 WGG Bestimmungen über den Geschäftskreis der begünstigten Bauvereinigungen. § 7 Abs. 1 und 2 WGG beschreibt die Hauptgeschäfte, denen sich die Bauvereinigung nach ihrem Gesellschaftsvertrag (...) und tatsächlich überwiegend (§ 7 Abs. 3 WGG) zu widmen hat. Zusätzlich zu den Hauptgeschäften dürfen die Bauvereinigungen nach § 7 Abs. 3 WGG bestimmte Nebengeschäfte betreiben. Nach der Z. 4 dieser Bestimmung zählt dazu die Errichtung, Erwerbung und der Betrieb von Gemeinschaftseinrichtungen, die den Bewohnern der von der Bauvereinigung errichteten oder verwalteten Wohnungen dienen, einschließlich der von der Bauvereinigung zur Verwaltung benötigten Räumlichkeiten sowie die Errichtung und Erwerbung von Gemeinschaftseinrichtungen zur Befriedigung des Bedarfs der Wohnbevölkerung, soweit der Betrieb dieser Einrichtungen nicht den Bestimmungen der Gewerbeordnung 1973 unterliegt.

Nach Ansicht der Beschwerdeführerin soll die Errichtung der Gemeindeämter für die Gemeinden L. und K. unter den Tatbestand des § 7 Abs. 3 Z. 4 WGG zu subsumieren sein. Nach den Anträgen vom und vom soll es sich dabei um eine Errichtung in fremdem Namen (Baubetreuung) handeln. Die Errichtung von Gebäuden in fremdem Namen ist aber in der Z. 4 des § 7 Abs. 3 WGG - im Gegensatz zu den vorangehenden Z. 1 bis 3 - nicht als begünstigungsfähig genannt. Schon aus diesem Grund erscheint der Standpunkt der Beschwerdeführerin - worauf auch die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend hinweist - unbegründet.

Der Beschwerdeführerin kann aber auch nicht darin gefolgt werden, daß es sich bei den zu errichtenden Gemeindeämtern um Gemeinschaftseinrichtungen im Sinne der Z. 4 des § 7 Abs. 3 WGG handle. Bereits vom Wortlaut her liegt eine Qualifizierung von Gemeindeämtern als "Gemeinschaftseinrichtungen" nicht nahe. Überlegungen aus dem Zweck des Gesetzes führen zum gleichen Ergebnis. Das Wohnungsgemeinnützigkeitsgesetz dient der Gemeinwohlaufgabe begünstigter Wohnraumschaffung insbesondere durch Errichtung von Wohnraum und die Verwaltung der geschaffenen Wohnungen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 91/13/0246). In diesem Sinne sind nach den Gesetzesmaterialien unter Gemeinschaftseinrichtungen auch - nur - Einrichtungen zur besseren Nutzung der Wohnungen (die von der Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden), wie Sammelheizungen, Warmwasserversorgungsanlagen, Aufzüge, Lesezimmer, Kindergärten und Zentralwaschküchen zu verstehen (siehe hiezu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0083, 0084, mit Hinweis auf die Regierungsvorlage 760 BlgNr, 14. GP, 17). Die der Hoheitsverwaltung zuzuordnenden Gemeindeämter haben keine derartige unmittelbar dem Gemeinwohl dienende Funktion, abgesehen davon, daß deren Tätigkeit keineswegs nur auf die jeweilige Wohnbevölkerung ausgerichtet ist. Gemeindeämter sind damit auch nicht Hauptschulgebäuden oder Feuerwehrzeugstätten vergleichbar, die in dem von der Beschwerdeführerin herangezogenen Erkenntnis vom , 89/14/0083,0084, als allenfalls (ohnedies nur unter der weiters essentiellen Voraussetzung der überwiegenden Bedarfsbefriedigung der Benützer von Wohnungen, welche von einer gemeinnützigen Bauvereinigung errichtet wurden oder verwaltet werden) begünstigungsfähig erkannt wurden.

Der Hinweis in der Beschwerde auf die §§ 34 bis 47 BAO und die danach gemäß § 5 Z. 6 KStG 1988 allenfalls bestehende Steuerbefreiung gebietet ebenfalls keine andere Beurteilung:

Handelt es sich um keine Zweckverwirklichungsbetriebe gemäß § 45 Abs. 2 BAO, führen betriebliche Tätigkeiten auch für nach § 5 Z. 6 KStG 1988 befreite Körperschaften nach Maßgabe der Bestimmungen des § 45 Abs. 1 und 3 BAO zur Steuerpflicht.

Die Beschwerden erweisen sich somit als unbegründet, sodaß sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen waren.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.