VwGH vom 25.11.2002, 2002/14/0126
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der G Gesellschaft m.b.H. in W, vertreten durch Dkfm. Dr. Rainer Newald, Wirtschaftsprüfer in 1170 Wien, Czartoryskigasse 105, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV/144 - 10/02, betreffend Aussetzung der Einhebung, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Begründung
Wie der Beschwerdeschrift und der ihr angeschlossenen Ablichtung des angefochtenen Bescheides entnommen werden kann, hat die beschwerdeführende GmbH mit Eingabe vom die Aussetzung der Einhebung von Abgaben nach § 212a BAO beantragt, weil sie gegen die Berufungsentscheidungen der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , GZ. RV 236-11/03/98 und GZ. RV 245-11/03/98, Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof erhoben habe. Die Aussetzung der Einhebung solle im Sinne des Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom , B 131/95, erfolgen.
Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde diesem Antrag im Instanzenzug keine Folge. Nach § 212a BAO bilde die Erhebung einer Beschwerde an einen der Gerichtshöfe öffentlichen Rechts keinen Grund für die Aussetzung der Einhebung. Im angeführten Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom gehe es darum, dass die Behauptung der Verfassungswidrigkeit der die Abgabenvorschreibung tragenden Bestimmung von der Behörde kraft der ausdrücklichen Anordnung in § 212a Abs. 2 lit. a BAO im Aussetzungsverfahren ebenso wie jede andere Berufungsbehauptung im Hinblick auf ihre Erfolgsaussichten abzuschätzen sei. Nicht lasse sich daraus ableiten, dass nach Beendigung des ordentlichen Verwaltungsverfahrens im Zuge der Erhebung einer Beschwerde an die Höchstgerichte ein "neuer" Antrag auf Aussetzung der Einhebung gestellt werden könne. Das von der beschwerdeführenden GmbH im Laufe des Verwaltungsverfahrens für ihren Standpunkt ins Treffen geführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 96/17/0232, behandle die im gegenständlichen Fall nicht relevante Frage des vorläufigen Rechtsschutzes im Zusammenhang mit der Einhebung gemeinschaftsrechtlich geregelter Abgaben.
Durch diesen Bescheid erachtet sich die Beschwerdeführerin in ihrem Recht auf Aussetzung der Einhebung "unter sinngemäßer Anwendung des § 212a BAO auch im Beschwerdefall vor den Höchstgerichten verletzt".
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes besteht keine gesetzliche Grundlage, die Aussetzung der Einhebung von Abgaben wegen einer bei den Gerichtshöfen des öffentlichen Rechts anhängigen Beschwerde über den Zeitpunkt der Erlassung der jeweiligen, das Berufungsverfahren abschließenden Erledigung hinaus auszudehnen (vgl. mit weiteren Nachweisen die hg. Erkenntnisse vom , 96/14/0175, und vom , 2002/13/0136).
Mit dem bloßem Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , B 131/95, wird eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides nicht aufgezeigt. Das zitierte Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes betraf ausdrücklich eine Aussetzung im Zusammenhang mit einem (offenen) Berufungsverfahren. Der von der Beschwerdeführerin geforderten "sinngemäßen" Anwendung auf offene Beschwerdeverfahren steht der klare Wortlaut des § 212a BAO entgegen (vgl. dazu insbesondere das schon angeführte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom ).
Da somit bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin gerügte Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung abzuweisen.
Wien, am