VwGH vom 17.05.1999, 98/17/0265
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der S GesmbH, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in S, gegen den Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Salzburg vom , Zl. MD/00/72695/94/4, betreffend Verspätungszuschlag i.A. Lohnsummensteuererklärung für 1993, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat der Landeshauptstadt Salzburg Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit einer am bei der erstinstanzlichen Abgabenbehörde eingelangten Eingabe erstattete die Beschwerdeführerin eine "Lohnsummensteuer-Erklärung 1993". Ausgehend von den Bruttobezügen der Lohnempfänger unter Abzug von Absetzungen errechnete die Beschwerdeführerin die für das jeweilige Monat zu entrichtende Steuer. Die Summe der für sämtliche Monate des Jahres 1993 zu entrichtenden Lohnsummensteuer errechnete die Beschwerdeführerin mit S 136.318,--. Dieser Berechnung stellte sie ihre monatlich abgeführten Zahlungen an Lohnsummensteuer in der Höhe von insgesamt S 136.319,-- gegenüber und zeigte auf, dass sich aus dieser Überzahlung ein Guthaben von S 1,-- ergebe.
Mit Bescheid des Bürgermeisters der Landeshauptstadt Salzburg vom wurde der Beschwerdeführerin infolge nicht fristgerechter Abgabe der Lohnsummensteuererklärung für das Kalenderjahr 1993 gemäß § 104 Abs. 1 der Salzburger Landesabgabenordnung, LGBl. Nr. 58/1963 (im Folgenden: Sbg LAO) ein Verspätungszuschlag von 3 % der mit S 136.318,-- festgesetzten Lohnsummensteuer, somit von S 4.090,-- auferlegt.
Die Beschwerdeführerin erhob Berufung.
Nachdem der Bürgermeister der Landeshauptstadt Salzburg am eine (abweisliche) Berufungsvorentscheidung erlassen hatte, wogegen sich der Vorlageantrag der Beschwerdeführerin richtete, wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid vom diese Berufung gemäß § 208 in Verbindung mit § 104 Abs. 1 Sbg LAO, sowie gemäß §§ 25 ff Gewerbesteuergesetz 1953, BGBl. Nr. 2/1954 (im Folgenden: GewStG), als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde aus, gemäß § 28 Abs. 2 GewStG sei für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende Feber des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Unbestritten sei, dass die Berufungswerberin diese Erklärung für das Kalenderjahr 1993 erst am , also zwei Tage verspätet zur Post gegeben habe. Gemäß § 104 Abs. 1 Sbg LAO könne die Abgabenbehörde Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahrten, einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgaben (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar sei. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben seien, trete an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag.
Der Auffassung der Beschwerdeführerin, eine geringfügige Verspätung der Abgabe der Erklärung sei entschuldbar, sei entgegenzuhalten, dass eine derartige Aussage der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes nicht zu entnehmen sei. Vielmehr sei nach der Judikatur klargestellt, dass das (allenfalls auch geringfügige) Ausmaß des zeitlichen Überschreitens der Erklärungsfrist auf die Beurteilung des Verschuldens an der Fristüberschreitung und auf die Erklärungspflichtverletzung keinen Einfluss habe; solche Umstände könnten nur auf die Ermessensübung, nicht aber auf die Lösung der Rechtsfrage der Entschuldbarkeit der objektiven Rechtsverletzung von Einfluss sein.
Zur Entschuldbarkeit einer nur geringfügigen Fristüberschreitung wäre es erforderlich gewesen, dass weitere Umstände hinzugetreten wären, welche das Verschulden des Abgabepflichtigen ausgeschlossen hätten. Dabei sei ein Verschulden des Vertreters eines Abgabepflichtigen dem Verschulden des Abgabepflichtigen selbst gleichzuhalten. Die Berufungswerberin habe nun zwar erstmals in ihrem Vorlageantrag behauptet, dass die Verspätung auf ein Versehen des Kanzleipersonals ihres Vertreters zurückzuführen sei. Gründe, welche ein Verschulden des Vertreters der Berufungswerberin am Versehen seines Kanzleipersonals ausgeschlossen erscheinen ließen, seien jedoch nicht vorgebracht worden.
Schon leichte Fahrlässigkeit schließe die Entschuldbarkeit im Sinne des § 104 Abs. 1 Sbg LAO aus.
Die Voraussetzungen für die Ausübung des in § 104 Abs. 1 Sbg LAO eingeräumten Ermessens lägen daher vor.
Bei der Ermessensentscheidung sei einerseits zu berücksichtigen gewesen, dass die Verspätung der Beschwerdeführerin nur geringfügig gewesen sei. Andererseits sei jedoch zu bedenken gewesen, dass die Beschwerdeführerin schon im Jahr 1989 ihre Lohnsummensteuererklärung verspätet abgegeben habe und damals durch die Abgabenbehörde schriftlich unter Androhung der Auferlegung eines Verspätungszuschlages ermahnt worden sei, die gesetzliche Frist zur Abgabe derselben einzuhalten. Es handle sich daher vorliegendenfalls um einen Wiederholungsfall. Als mildernd sei zu berücksichtigen, dass die Beschwerdeführerin die Abgabe selbst jeweils fristgerecht entrichtet habe und durch ihr Fehlverhalten der einhebenden Gebietskörperschaft kein finanzieller Nachteil erwachsen sei. Im Hinblick auf den im Gesetz vorgesehenen Rahmen von bis zu 10 % erweise sich die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages in der Höhe von 3 % vorliegendenfalls als angemessen.
Der Bemessung des Verspätungszuschlages sei der von der Beschwerdeführerin der Höhe nach im Übrigen unbestrittene selbst berechnete Lohnsummensteuerbetrag in der Höhe von S 136.318,-- zugrunde zu legen gewesen, weil es sich gemäß § 28 Abs. 1 in Verbindung mit § 29 Abs. 1 GewStG bei der Lohnsummensteuer um eine Selbstbemessungsabgabe handle, wobei bei richtiger Selbstbemessung eine bescheidmäßige Festsetzung der Abgabe nicht zu erfolgen habe. Selbst wenn aber für die Berechnung des Verspätungszuschlages nicht die in der Lohnsummensteuererklärung der Beschwerdeführerin enthaltenen Beträge, sondern die um S 1,-- höheren Zahlungen zugrunde zu legen wären, ergebe sich im Hinblick auf die Rundungsbestimmung des § 150 Abs. 1 Sbg LAO für die Höhe des Verspätungszuschlages nichts anderes. Schließlich stehe auch die rechtzeitige Zahlung der Abgabe der Vorschreibung des Verspätungszuschlages nicht entgegen, sei doch dieser mit dem im Falle der verspäteten Zahlung der Abgabe vorzuschreibenden Säumniszuschlag nicht ident.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, nach Ablehnung ihrer Behandlung durch den Verfassungsgerichtshof dem Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde.
Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem subjektiven Recht verletzt, einen Verspätungszuschlag nur bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen und nur im gesetzmäßig genutzten Rahmen des der Behörde zur Verfügung stehenden Ermessens vorgeschrieben zu erhalten. Die Beschwerdeführerin macht Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften mit dem Antrag geltend, den angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
§ 28 und § 29 GewStG lauten:
"§ 28. Fälligkeit.
(1) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauf folgenden Monates fällig.
(2) Für jedes abgelaufene Kalenderjahr ist bis Ende Feber des darauf folgenden Kalenderjahres der Gemeinde eine nach Kalendermonaten aufgegliederte Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben. Diese Erklärung ist auch dann abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet ist.
§ 29. Festsetzung des Steuermessbetrages.
(1) Der Steuermessbetrag nach der Lohnsumme wird nur auf Antrag des Steuerschuldners oder einer beteiligten Gemeinde und nur dann festgesetzt, wenn ein berechtigtes Interesse an der Festsetzung dargetan wird. Die Festsetzung des Steuermessbetrages erfolgt jeweils für ein Kalenderjahr unter Zugrundelegung der Lohnsummen, die der Unternehmer in den einzelnen Kalendermonaten des in Betracht kommenden Kalenderjahres gezahlt hat.
(2) Der Antrag auf Festsetzung des Steuermessbetrages muss innerhalb von fünf Jahren ab Ende des betreffenden Kalenderjahres gestellt werden.
(3) Die Bescheide über die festgesetzten Steuermessbeträge haben an die Steuerschuldner und an die beteiligten Gemeinden zu ergehen."
Die Fassung des § 28 Abs. 1 und 2 GewStG geht auf das Gewerbesteueränderungsgesetz 1959, BGBl. Nr. 303/1959, zurück. In den Erläuternden Bemerkungen zu dieser Gesetzesbestimmung (151 BlgNR IX. GP, S. 4) heißt es:
"Diese Ziffern schlagen vor, der Berechnung und Entrichtung der Lohnsummensteuer nicht mehr die jährliche Lohnsumme, sondern die jeweilige monatliche Lohnsumme im Kalenderjahr zugrunde zu legen. Andererseits soll zur Entlastung der Gewerbebetriebe nur einmal jährlich eine nach den einzelnen Kalendermonaten aufgegliederte Lohnsummensteuererklärung statt der bisherigen monatlichen Erklärungen vorgelegt werden. Auch die Festsetzung des Steuermessbetrages durch das Finanzamt soll gleichfalls aufgrund der in den einzelnen Kalendermonaten gezahlten Lohnsummen erfolgen."
Vor der Novellierung durch das BGBl. Nr. 303/1959 hatte § 28 Abs. 1 und 2 GewStG folgenden Wortlaut:
"§ 28. Fälligkeit.
(1) Die Lohnsummensteuer für einen Kalendermonat ist am 15. des darauf folgenden Monates fällig. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer ist der Gemeinde eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
(2) Die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen der Lohnsummensteuer ist auch dann zum Fälligkeitszeitpunkt der Lohnsummensteuer abzugeben, wenn die Steuer noch nicht entrichtet wird."
§ 104 Abs. 1 und 2 und § 148 Abs. 1 und 2 Sbg LAO, letzterer in der Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 2/1999, lauten:
"§ 104
(1) Abgabepflichtigen, die die Frist zur Einreichung einer Abgabenerklärung nicht wahren, kann die Abgabenbehörde einen Zuschlag bis zu 10 % der festgesetzten Abgabe (Verspätungszuschlag) auferlegen, wenn die Verspätung nicht entschuldbar ist. Solange die Voraussetzungen für die Selbstberechnung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung gegeben sind, tritt an die Stelle des festgesetzten Betrages der selbst berechnete Betrag. Dies gilt sinngemäß, wenn nach den Abgabenvorschriften die Selbstberechnung einer Abgabe einem abgabenrechtlichen Haftungspflichtigen obliegt.
(2) Die Anforderung eines Säumniszuschlages (§§ 162 ff) schließt die Festsetzung eines Verspätungszuschlages nicht aus.
...
§ 148
(1) Wenn die Abgabenvorschriften die Selbstbemessung einer Abgabe durch den Abgabepflichtigen ohne abgabenbehördliche Festsetzung der Abgabe zulassen, gilt die Abgabe durch die Einreichung der Erklärung über die Selbstbemessung festgesetzt.
(2) Die Abgabenbehörde hat die Abgabe mit Bescheid festzusetzen, wenn der Abgabepflichtige die Einreichung der Erklärung unterlässt oder wenn sich die Erklärung als unvollständig oder die Selbstbemessung als unrichtig erweist. Innerhalb derselben Abgabenart kann die Festsetzung mehrerer Abgaben in einem Bescheid zusammengefasst erfolgen. Von der bescheidmäßigen Festsetzung ist abzusehen, wenn der Abgabepflichtige nachträglich die Mängel behebt."
Die Beschwerdeführerin vertritt die Auffassung, die von der belangten Behörde angewendeten Gesetzesbestimmungen seien verfassungswidrig, weil entgegen dem Art. 118 Abs. 2 B-VG eine ausdrückliche Bezeichnung der jeweiligen Angelegenheit als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde fehle. Dieser Mangel betreffe nicht nur die §§ 26 bis 28 GewStG, sondern insbesondere auch § 104 Sbg LAO; schließlich sei auch die Hebesatzverordnung der Landeshauptstadt Salzburg als Gesetz im materiellen Sinn aufzufassen und hätte daher ebenfalls die geregelte Angelegenheit als solche des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde bezeichnen müssen.
Diesen Ausführungen hielt die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift vor dem Verfassungsgerichtshof Folgendes entgegen:
"§ 43 Abs. 3 LAO bestimmt, dass die Erhebung der Gemeindeabgaben in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde fällt. Gemäß § 13 Abs. 2 FAG 1993 ist die Lohnsummensteuer eine Gemeindeabgabe. Gemäß § 17 leg. cit. sind unter anderem die in § 13 Abs. 2 und Abs. 4 bis 7 geregelten Aufgaben der Gemeinde, insbesondere also auch die Beschlussfassung über die Höhe des Hebesatzes sowie die Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer, solche des eigenen Wirkungsbereiches. Dem Gebot des Art. 118 Abs. 2 letzter Satz B-VG ist somit hinsichtlich der Erhebung und Verwaltung der Lohnsummensteuer als solcher, damit aber auch des gegenständlichen Verspätungszuschlages (vgl. § 1 Abs. 3 Sbg LAO in der Fassung LGBl. Nr. 48/1986 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. b Sbg LAO) Rechnung getragen. Eine darüber hinausgehende Bezeichnung von in den §§ 26 und 28 GewStG geregelten Angelegenheiten als solche des eigenen Wirkungsbereiches ist entgegen der Rechtsauffassung der Beschwerdeführerin nicht erforderlich.
...
Die rechtlichen Überlegungen der Beschwerdeführerin, diese Gemeinderatsbeschlüsse wären allenfalls deshalb verfassungswidrig, weil sie als 'Gesetze im materiellen Sinn' zu werten seien und als solche die Bezeichnung 'im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde' nicht enthalten, sodass sie dem Bezeichnungsgebot des Art. 118 Abs. 2 B-VG nicht entsprächen, sind völlig verfehlt. (Dies nicht zuletzt schon deshalb, weil ein derartiges Bezeichnungsgebot durch den Gemeinderat überhaupt nur unter der Voraussetzung sinnvoll sein könnte, dass der Gemeinderat die rechtliche Möglichkeit hätte, auch nicht in den eigenen Wirkungsbereich fallende Angelegenheiten zu behandeln bzw. als solche zu bezeichnen und allenfalls anderen nicht im eigenen Wirkungsbereich tätigen Organen zur Behandlung zuzuweisen, was nach den Bestimmungen des Salzburger Stadtrechtes 1966 nicht der Fall ist.)"
Vor dem Hintergrund dieser Ausführungen der belangten Behörde sind beim Verwaltungsgerichtshof ebenso wenig wie beim Verfassungsgerichtshof Bedenken dahingehend entstanden, dass die von der belangten Behörde angewendeten generellen Normen dem Art. 118 Abs. 2 B-VG nicht entsprächen.
Schließlich vertritt die Beschwerdeführerin die Auffassung, weder die monatlich erfolgte Entrichtung der Lohnsummensteuer im Zuge des Jahres 1993 noch die (gegenüber diesen Zahlungen um S 1,-- differierende) Lohnsummensteuer-Erklärung 1993 habe eine Selbstbemessung der Abgabe bewirkt. Die Voraussetzung des § 104 Abs. 1 zweiter Satz Sbg LAO für die Festsetzung des Verspätungszuschlages nach dem vom Abgabepflichtigen selbst berechneten Betrag lägen daher nicht vor. Der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages hätte daher gemäß § 104 Abs. 1 erster Satz Sbg LAO eine Abgabenfestsetzung vorausgehen müssen. Der Abgabepflichtige sei gemäß § 28 Abs. 1 GewStG nämlich einerseits zur Entrichtung der Lohnsummensteuer, gemäß § 28 Abs. 2 leg. cit. andererseits zur Abgabe einer aufgegliederten Erklärung über die Berechnungsgrundlagen verpflichtet. Die letztgenannte Pflicht umfasse jedoch nicht die Errechnung der Abgabe der Höhe nach.
Dieser Auffassung ist Folgendes entgegenzuhalten:
Vor Inkrafttreten der Novelle BGBl. Nr. 303/1959 war der Abgabepflichtige gemäß § 28 GewStG gehalten, die Lohnsummensteuer für ein Kalendermonat am 15. des darauf folgenden Monates zu entrichten. Gleichzeitig mit der Entrichtung der Steuer hatte er der Gemeinde eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben.
Zu dieser Bestimmung hat der Verwaltungsgerichtshof (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2049/58) ausgesprochen, dass damit eine Selbstbemessung der Abgabe angeordnet wurde. Im Bereiche der Lohnsummensteuer bewirke nämlich die vom Steuerpflichtigen selbst vorgenommene Berechnung und Bezahlung der Steuer auch ohne Zutun der steuerberechtigten Gemeinde eine Selbstbemessung. Der Abgabepflichtige hatte daher nicht bloß eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abzugeben, sondern die Abgabe auch selbst zu berechnen und zu bezahlen.
Nichts anderes kann für die Rechtslage nach der Novelle BGBl. Nr. 303/1959 gelten. Schon die in § 28 Abs. 1 GewStG in der Fassung dieser Novelle vorgesehene Pflicht zur Entrichtung der Lohnsummensteuer setzt deren Berechnung durch den Abgabenpflichtigen voraus. Lediglich die Erklärung über die Berechnungsgrundlagen ist nicht schon gemeinsam mit der Entrichtung der Steuer vorzunehmen, sondern hat für jedes abgelaufene Kalenderjahr bis Ende Feber des darauf folgenden Kalenderjahres zu erfolgen. Durch diese Umstellung sollte aber der Charakter der Lohnsummensteuer als Selbstbemessungsabgabe nicht geändert werden. Jedenfalls für den Regelfall, dass die monatlich entrichteten Abgaben mit den sich aus der Erklärung über die Berechnungsgrundlagen ergebenden Beträgen übereinstimmen, wird - wie vor dieser Novelle - hiedurch die Selbstbemessung der Abgabe bewirkt.
Vorliegendenfalls differierten die monatlich abgeführten Beträge mit jenen, die sich aus der Erklärung der Beschwerdeführerin über die Berechnungsgrundlagen ergaben, wodurch sich insgesamt eine Differenz von S 1,-- ergab. Es kann - wie die belangte Behörde in ihrer Gegenschrift zutreffend ausführt - vorliegendenfalls dahingestellt bleiben, ob und mit welchem Betrag eine Selbstbemessung der Abgabe erfolgt, wenn die monatlich entrichtete Abgabe mit der sich aus der im Folgejahr erstatteten bloßen Erklärung über die Berechnungsgrundlagen errechneten Abgabe nicht übereinstimmt, weil die Beschwerdeführerin vorliegendenfalls nicht nur eine Erklärung über die Berechnungsgrundlagen abgab, sondern in ihrer Eingabe vom auch eine Neuberechnung der Abgabe vornahm. Wollte man den vorangegangenen monatlichen Zahlungen der Beschwerdeführerin den Charakter einer Selbstbemessung der Abgabe zubilligen, wäre diese Selbstbemessung im Sinne des § 148 Abs. 2 letzter Satz Sbg LAO durch die davon abweichende, richtige Bekanntgabe der Abgabenhöhe in der Eingabe vom jedenfalls überholt worden.
Dass aber die Berechnung der Abgabe in dieser Eingabe materiell unrichtig gewesen wäre, sodass sie ihrerseits nicht der Bemessung des Verspätungszuschlages zugrunde gelegt hätte werden können (vgl. hiezu Stoll, BAO II, 1537), wird von der Beschwerdeführerin nicht behauptet.
Schließlich wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Ermessensübung der belangten Behörde, und zwar der Sache nach sowohl in Ansehung der Vorschreibung dem Grunde, als auch - insoweit ausdrücklich - der Höhe nach. Zweck des in § 104 Sbg LAO vorgesehenen Verspätungszuschlages sei einzig und allein, der Behörde die Prüfung der Richtigkeit der geleisteten Abgaben zu ermöglichen. Eine Feststellung, wonach dieser Zweck - zumindest temporär - vereitelt worden wäre, enthalte der angefochtene Bescheid nicht. Die belangte Behörde unterstelle der Norm zu Unrecht den Zweck, Abgabepflichtige durch "sinnloses Disziplinieren gefügig zu machen". Schließlich seien die Abgabenleistungen pünktlich erbracht worden.
Diesen Ausführungen ist Folgendes zu entgegnen:
Sowohl bei der Frage der Zuschlagsfestsetzung dem Grunde nach als auch bei Festlegung des Ausmaßes des Zuschlages steht der Abgabenbehörde Ermessen zu. Die verwaltungsgerichtliche Kontrolle von Bescheiden, die im Ermessen der Verwaltungsbehörde liegen, gilt den so genannten Ermessensfehlern. Ein solcher liegt dann vor, wenn das der Ermessensübung durch die Behörde zugrunde liegende Verwaltungsverfahren mangelhaft ist oder wenn von der Verwaltungsbehörde bei der Ermessensübung der Sinn des Gesetzes nicht beachtet wurde (vgl. Oberndorfer, Die österreichische Verwaltungsgerichtsbarkeit, 131 f). Vorliegendenfalls behauptet die Beschwerdeführerin einen materiellen Ermessensfehler, weil die belangte Behörde trotz des nahe liegenden Umstandes, dass (für einen relevanten Zeitraum) eine Vereitelung der Prüfung der Richtigkeit der geleisteten Abgaben nicht eingetreten ist, dennoch mit der Vorschreibung eines Verspätungszuschlages vorging. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist aber der Gesetzeszweck des Verspätungszuschlages darin zu erblicken, dass der Abgabepflichtige zur Erfüllung der ihm gesetzlich obliegenden Pflicht zur rechtzeitigen Einreichung von Abgabenerklärungen angehalten werden soll (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 88/17/0094). Hätte der Gesetzgeber die Vorschreibung eines Verspätungszuschlages bloß dann ermöglichen wollen, wenn die Prüfung der Erklärung gestört wird, so hätte er einem solchen Anliegen wohl durch eine entsprechende Formulierung des § 104 Abs. 1 Sbg LAO Rechnung getragen. So vertritt auch Stoll, BAO II, 1532, die Auffassung, dass die unterbliebene Störung des "Veranlagungsgeschäftes" nicht in jedem Fall eine Ermessensübung im Sinne der Vorschreibung des Verspätungszuschlages ausschließt. Vielmehr ist in solchen Fällen jede einzelne Festsetzung auch nach diesen Gesichtspunkten zu prüfen und die grundsätzliche ordnungspolitische Zielrichtung des Verspätungszuschlages sowie die unbestreitbare objektive Pflichtwidrigkeit des säumigen Abgabepflichtigen nicht außer Betracht zu lassen. Dabei steht der Behörde ein Ermessensspielraum zu, welchen die belangte Behörde dahingehend genutzt hat, dass sie mit der Festlegung eines Zuschlages, und zwar im Ausmaß von 3 % (bei einem zur Verfügung stehenden Rahmen von 10 %) vorging. Diese Ermessensübung ist im Hinblick auf die der Beschwerdeführerin zur Last liegende zweifache Säumigkeit (vgl. hiezu Stoll, a.a.O., 1534) im Rahmen des dem Verwaltungsgerichtshof zustehenden Prüfungsrahmens für Ermessensentscheidungen nicht zu beanstanden.
Aus diesen Erwägungen war die Beschwerde gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.
Wien, am