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VwGH vom 10.05.1998, 96/11/0209

VwGH vom 10.05.1998, 96/11/0209

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Waldner, Dr. Bernard, Dr. Graf und Dr. Gall als Richter, im Beisein der Schriftführerin Dr. Lenhart, über die Beschwerde des Ing. A in S, vertreten durch Dr. Peter Ponschab, Rechtsanwalt in Wien I, Teinfaltstraße 4, gegen den Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom , Zl. I/7-St-H-9526, betreffend vorübergehende Entziehung der Lenkerberechtigung, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde dem Beschwerdeführer die Lenkerberechtigung für Kraftfahrzeuge der Gruppen A, B, C, E, F und G wegen Verkehrsunzuverlässigkeit gemäß § 74 Abs. 1 iVm § 73 Abs. 2 KFG 1967 für drei Monate (ab Zustellung des Mandatsbescheides der Bundespolizeidirektion St. Pölten vom ) vorübergehend entzogen.

In seiner Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend; er beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag auf kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde erstattet.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der Grund für die bekämpfte Entziehungsmaßnahme war, daß der Beschwerdeführer am um 21.23 Uhr auf der Westautobahn mit seinem Kfz die auf Autobahnen zulässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h in erheblichem Ausmaß überschritten hat (gemessene Geschwindigkeit 182 km/h). Der Beschwerdeführer sei deshalb mit Straferkenntnis der Bundespolizeidirektion St.Pölten vom wegen Übertretung des § 20 Abs. 2 StVO gemäß § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 rechtskräftig bestraft worden. Aufgrund der rechtskräftigen Bestrafung nach der genannten Bestimmung sei bindend vom Vorliegen einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 auszugehen. Unter Berücksichtigung zweier einschlägiger Vorstrafen aus dem Jahr 1994 sei die Erstbehörde bei der Wertung des strafbaren Verhaltens des Beschwerdeführers vom zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß die Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers in der angegebenen Dauer nicht gegeben sei.

Die Beschwerde bemängelt in erster Linie, daß die belangte Behörde ohne nähere Begründung und ohne konkrete Feststellungen von einem Verstoß gegen die allgemeine Geschwindigkeitsbeschränkung auf Autobahnen unter besonders gefährlichen Verhältnissen oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegenüber anderen Straßenbenützern ausgegangen sei. Dieses Vorbringen geht angesichts der Tatsache der rechtskräftigen Bestrafung des Beschwerdeführers nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960, die eine der genannten Qualifikationen zur Voraussetzung hat, ins Leere. Die belangte Behörde hat zutreffend darauf hingewiesen, daß ihr aufgrund der Bindungswirkung dieser rechtskräftigen Bestrafung eine selbständige Beurteilung der Vorfrage, ob der Beschwerdeführer eine solche Übertretung begangen habe, verwehrt sei. Dies steht im Einklang mit der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Bindungswirkung von Bestrafungen nach § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 für die Annahme des Vorliegens einer bestimmten Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 (vgl. unter anderem die Erkenntnisse vom , Zl. 95/11/0276, und vom , Zl. 96/11/0102). Im übrigen erfordert der Tatbestand des § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 in der im Beschwerdefall anzuwendenden Fassung der 17. KFG-Novelle, BGBl. Nr. 654/1994, nicht, daß der Verstoß gegen eine Verkehrsvorschrift "unter besonders gefährlichen Verhältnissen begangen" wurde. Es genügt vielmehr schon, daß der Verstoß an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen (vgl. dazu näher das hg. Erkenntnis vom , Zl. 95/11/0290).

Auch das Vorbringen, die in Rede stehende Tat vom rechtfertige selbst unter Berücksichtigung der zwei Verwaltungsstrafen aus dem Jahr 1994 nicht die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers, weil sich eine davon lediglich auf eine geringfügige Überschreitung um "mindestens 20 km/h" beziehe und diese beiden Verstöße angesichts einer jährlichen Fahrleistung von mehreren 10.000 km als "ganz vereinzelt" zu werten seien, zeigt keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Bei den zwei in Rede stehenden Bestrafungen im Jahr 1994 handelt es sich um zwei Strafverfügungen, von denen jene vom Übertretungen der §§ 15 Abs. 1, 18 Abs. 1 und 20 Abs. 2, jeweils in Verbindung mit § 99 Abs. 2 lit. c StVO 1960 zum Gegenstand hat. Es handelt sich somit bei der Tat vom bereits um die wiederholte Begehung eines eine bestimmte Tatsache nach § 66 Abs. 2 lit. f KFG 1967 darstellenden Deliktes. Angesichts dieses Umstandes, der unter dem Wertungskriterium der Verwerflichkeit der Tat zum Nachteil des Beschwerdeführers erheblich ins Gewicht fällt, ist die Annahme der Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers berechtigt und begegnet auch die Bemessung der Zeit nach § 73 Abs. 2 KFG 1967 in dem hier in Betracht kommenden Mindestausmaß (drei Monate) keinen Bedenken.

Die Beschwerde war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Fundstelle(n):
SAAAE-51645

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