VwGH vom 28.10.1994, 93/17/0045
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Kirschner sowie die Hofräte Dr. Kramer, Dr. Puck, Dr. Gruber und Dr. Höfinger als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Rauscher, über die Beschwerde des E in W, vertreten durch Dr. H, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Bundeshauptstadt Wien vom , Zl. MD-VfR - H 15/92, betr Wasserbezugsgebühr, Wasserzählergebühr, Abwassergebühr, Umweltabgabe auf Wasser, Umweltabgabe auf die Bereitstellung des Wasserzählers und Umweltabgabe auf Abwasser, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Die Bundeshauptstadt Wien hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.740,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Magistrat der Stadt Wien schrieb mit Bescheid vom dem Beschwerdeführer für das im Bescheid näher bezeichnete Objekt für die Fälligkeiten 15. Jänner, 15. April, 15. Juli und die Wasser- und Abwassergebührteilzahlungen (inklusive USt) in der Höhe von insgesamt S 6.438,-- je Fälligkeit vor. Weiters wurden folgende Abgaben festgesetzt:
"BEZEICHNUNG Zahl Ver-
der brauchs-... Summe S g
Tage menge m3
I. Endgültige Wasserbezugs-
U. WZ-Gebühr
Städt. Wasser
bis 93 311 ... 3421,00
Städt. Wasser
bis 274 821 ... 9852,00
Wasserzählergebühr 300,00
--------------------------------------------------------------
II. Endgültige Umweltabgabe
auf Wasser
Städt. Wasser
bis 274 821 ... 9852,00
Wasserzähler 240,00
Auf die Umweltabgabe
angerechneter Betrag ... 10092,00
---------------------------------------------------------------
III. Endgültige Abwassergebühr
Abwasser bis 93 311 ... 2861,00
Abwasser bis 274 821 ... 7553,00
--------------------------------------------------------------
IV. Endgültige Umweltabgabe
auf Abwasser
Abwasser bis 274 821 ... 7553,00
Auf die Umweltabgabe
angerechneter Betrag ... 7553,00
---------------------------------------------------------------
Minus vorgeschriebener
Gesamtteilzahlungen ... 0,00
---------------------------------------------------------------
Restbetrag: ... 23987,00"
Als "Tagesdurchschnitt" (des Wasserverbrauchs) wurden 3,08 m3 angenommen.
In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung brachte der Beschwerdeführer vor, die Behörde bleibe in der Begründung jegliche Erklärung dafür schuldig, aus welchen Gründen sie zu einem Durchschnittsverbrauch von 3,08 m3 komme. Offensichtlich sei dem Bescheid eine Schätzung zugrundegelegt worden. Die Behörde sei jedoch nicht von Nachforschungen befreit und könne nicht willkürlich einen Tagesbedarf annehmen. Das Objekt, das der Beschwerdeführer mit Kaufvertrag vom 8. September bzw. erworben habe, sei seit dem Tag der Übergabe unbewohnbar gewesen. Es sei in einem devastierten Zustand übernommen und seither auch nicht benützt worden. Daher sei davon auszugehen, daß der tatsächliche Verbrauch 0 m3 betrage, weil das Haus weder bewohnt noch dort Arbeiten durchgeführt worden seien. Als Beweis für dieses Vorbringen wurde eine Reihe von Zeugen namhaft gemacht.
Mit Berufungsvorentscheidung vom änderte der Magistrat der Stadt Wien den mit Berufung bekämpften Bescheid insoweit,
"als für den Zeitraum bis auf der Basis eines Wasserbezuges von 374 m3 die Wasserbezugsgebühr mit S 4.114,-- (netto S 3.740,-- + 10 % USt S 374,--) und die Abwassergebühr mit S 3.441,-- (netto S 3.128,18 + 10 % USt S 312,82) sowie für den Zeitraum bis auf der Basis eines Wasserbezuges von 762 m3 die Wasserbezugsgebühr und die Umweltabgabe auf Wasser für den Wasserbezug mit je S 9.144,-- (Gebühr: netto
S 8.312,73 + 10 % USt S 831,27), die Abwassergebühr und die Umweltabgabe auf Abwasser mit je S 7.010,-- (Gebühr: netto
S 6.372,73 + 10 % USt S 637,27) festgesetzt werden; daraus ergibt sich bei unverändert bleibender Wasserzählergebühr und Umweltabgabe auf Wasser für die Bereitstellung und Instandhaltung des Wasserzählers sowie unter Berücksichtigung der Anrechnung der für den Zeitraum bis festgesetzten Gebühren auf die jeweiligen Umweltabgaben - abzüglich der vorgeschriebenen Teilzahlungen - ein Abrechnungsbetrag von S 24.009,--; im übrigen wird die Berufung gegen den endgültigen Gebühren- und Abgabenbescheid als unbegründet abgewiesen.
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2. | Der vorläufige Bescheid wird in Stattgebung der Berufung dahingehend abgeändert, daß die Höhe der vierteljährlichen Teilzahlungsbeträge ab der Fälligkeit mit S 60,-- (Wasserzählergebühr: netto S 54,55 + 10 % USt S 5,45 sowie Umweltabgabe auf Wasserzähler: S 60,--) neu festgesetzt wird; daraus ergibt sich für die Fälligkeit ein Gesamtzahlungsbetrag von S 24.069,--." |
In der Begründung wurde ausgeführt, der Beschwerdeführer habe in der Berufung die im § 11 Wasserversorgungsgesetz (WVG) getroffenen Regelungen für die Ermittlung des Wasserbezuges außer acht gelassen. Da der seit in der Versorgungsleitung eingebaut gewesene Wasserzähler am infolge Frostschadens habe ausgetauscht werden müssen und seine Angaben daher für den Zeitraum bis nicht verbindlich gewesen seien, sei der Wasserbezug für diesen Zeitraum zu Recht nach § 11 Abs. 4 WVG ermittelt worden. Der Wasserzähler habe am als Stand 292 m3, am 1415 m3, am 1903 m3 und 2429 m3 angezeigt. Daraus ergebe sich folgender Tagesverbrauch für die zwischen diesen Ablesungen gelegenen Zeiträume von 2,52359 m3, 8,87272 m3 und 2,20083 m3, die wie folgt auf den Berechnungszeitraum umzulegen seien:
"Wasserbezug - :
71 Tage X 2,52359 m3/Tag = 179 m3
Wasserbezug - :
22 Tage X 8,87272 m3/Tag = 195 m3
Wasserbezug - : 374 m3
Wasserbezug - :
33 Tage X 8,87272 m3/Tag = 293 m3
Wasserbezug - :
213 Tage X 2,20083 m3/Tag = 469 m3
Wasserbezug - : 762 m3"
Unter Berücksichtigung der verbindlichen Anzeigen des seit eingebauten neuen Wasserzählers ergebe sich für die Zeit von bis ein Verbrauch von 0 m3. Der Gesamtverbrauch des Zeitraumes bis betrage 762 m3. Gemäß § 23 Abs. 3 WVG, § 16 Abs. 1 KKG und §§ 6 Abs. 4 und 13 Abs. 1 UAG werde die Höhe der Teilzahlungsbeträge auf Grund des durchschnittlichen Verbrauches im vorangegangenen Bezugszeitraum vorläufig festgesetzt.
In seinem Vorlageantrag machte der Beschwerdeführer geltend, daß die Behörde nicht berechtigt sei, die Vorschreibung der in Rede stehenden Abgaben auf Grund des vorherigen Verbrauches vorzunehmen, wenn nachgewiesen werden könne, daß der tatsächliche Verbrauch 0 m3 gewesen sei. Der Beschwerdeführer beantragte nach Durchführung der in der Berufung angebotenen Beweise den erstinstanzlichen Bescheid ersatzlos zu beheben, allenfalls lediglich die Zählergebühren vorzuschreiben.
Die belangte Behörde erließ nachstehenden Berufungsbescheid:
"Gemäß § 224 Abs. 2 der Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, wird in Abweisung der Berufung der angefochtene Bescheid dahin abgeändert, daß die Abgabenvorschreibung wie folgt abgeändert wird:
I. Wasser
Zeitraum Verbrauch Wasser- Wasser- Umwelt- Umweltabgabe auf
bezugs- zähler abgabe die Bereitstellung
gebühr- gebühr auf Wasser des Wasserzählers
-
31.12-1989 374 m3 S 4.114,-* S 60,-** - -
(*netto S 3.740,- + 10 % Umsatzsteuer S 374,-)
(**netto S 54,55 + 10 % Umsatzsteuer S 5,45)
- 762 m3 S 9.144,-* S 240,-** S 9.144,-- S 240,-
(*netto S 8.312,73 + 10 % Umsatzsteuer S 831,27)
**netto S 218,18 + 10 % Umsatzsteuer S 21,82)
II. Abwasser
Zeitraum Verbrauch Abwassergebühr Umweltabgabe auf Abwasser
-
374 m3 S 3.441,-*
(*netto S 3.128,18 + 10 % Umsatzsteuer S 312,82)
- 762 m3 S 7.010,-* S 7.010,-
(*netto S 6.372,73 + 10 % Umsatzsteuer S 637,27)
Auf die Umweltabgabe auf Wasser, auf die Bereitstellung des Wasserzählers sowie auf Abwasser werden die für den Zeitraum bis vorgeschriebenen Wasserbezugs-, Wasserzähler- und Abwassergebühren angerechnet."
In der Begründung wurde ausgeführt, nach den unbestrittenen Feststellungen des erstinstanzlichen Bescheides habe der Wasserzähler einen Frostschaden gehabt. Somit könne die Anzeige dieses Wasserzählers nicht verbindlich sein und für den Zeitraum bis (Einbau des neues Wasserzählers) die Wasserbezugsgebühr nicht gemäß § 11 Abs. 1 WVG ermittelt werden. Wenn kein Wasserzähler eingebaut sei oder der Wasserzähler insoweit unrichtig anzeige, als er die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreite oder ganz stillstehe, so werde der Wasserbezug nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar sei, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt. Entsprechend der zitierten Rechtslage sei in der Berufungsvorentscheidung diese Berechnung vorgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe die in der Begründung der Berufungsvorentscheidung detailliert dargelegte Berechnung nicht als ziffernmäßig unrichtig bekämpft. Angesichts der zwingenden Bestimmung des § 11 Abs. 3 WVG sei die im übrigen nicht zweifelsfrei belegte Behauptung, daß kein Wasser entnommen worden sei, rechtlich ohne Bedeutung. Nach § 11 Abs. 2 des Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetzes 1978 (KKG) sei die Abwassergebühr nach der Menge des abgegebenen Abwassers zu bemessen und mit einem Betrag je Kubikmeter festzusetzen. Die Ermittlung der Abwassermenge erfolge gemäß § 12 Abs. 1 Z. 1 leg. cit. derart, daß in den öffentlichen Kanal die von der öffentlichen Wasserversorgung bezogene, nach § 11 des WVG 1960 ermittelte Wassermenge als abgegeben gelte. Die Festsetzung der Abwassergebühr erfolge nach der gemäß § 11 WVG ermittelten Wassermenge. Die vorläufige Festsetzung dieser Teilzahlungsbeträge sei durch die in diesem Punkt nicht angefochtene Berufungsvorentscheidung vom rechtskräftig abgeändert worden. Die Berufung habe erfolglos bleiben müssen; lediglich die endgültigen Abgabenfestsetzungen seien entsprechend den Berechnungen in der Berufungsvorentscheidung vorzunehmen.
Diesen Bescheid bekämpfte der Beschwerdeführer zunächst vor dem Verfassungsgerichtshof, der jedoch mit Beschluß vom , B 1081/92-3, die Behandlung der Beschwerde abgelehnt und sie dem Verwaltungsgerichtshof abgetreten hat.
Nach dem gesamten Inhalt des Vorbringens vor dem Verwaltungsgerichtshof erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht dadurch verletzt, daß bei der Abgabenvorschreibung nicht von dem "tatsächlichen Wasserverbrauch von 0 m3" ausgegangen worden sei und die im Abgabenverfahren beantragten Zeugen nicht einvernommen worden seien. Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.
Die belangte Behörde erstattete eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Strittig ist im Beschwerdefall die im Bescheidzeitraum bezogene Wassermenge und davon ausgehend die Höhe der Abgabenvorschreibung. Während die belangte Behörde die Ansicht vertritt, der Wasserbezug sei gemäß § 11 Abs. 4 WVG nach dem Wasserbezug in der gleichen Zeit des Vorjahres zu ermitteln, behauptet der Beschwerdeführer unter Namhaftmachung von Zeugen, daß Wasser tatsächlich nicht verbraucht worden und daher bei der Abgabenbemessung von 0 m3 auszugehen sei.
Gemäß § 20 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG), LGBl. für Wien 10, sind vom Wasserabnehmer für das abgegebene Wasser Wasserbezugsgebühren und für die Beistellung und laufende Instandhaltung der Wasserzähler Wasserzählergebühren zu entrichten.
Gemäß § 11 Abs. 1 leg. cit. wird das Wasser grundsätzlich über einen von der Stadt Wien beigestellten Wasserzähler abgegeben, nach dessen Angaben die bezogene Wassermenge ermittelt wird. Wenn die Anbringung eines Wasserzählers unmöglich ist, hat die Behörde die bezogene Wassermenge zu schätzen.
Ergeben sich gemäß Abs. 3 leg. cit. Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Wasserzählers, so ist dieser von Amts wegen oder auf Antrag des Wasserabnehmers zu überprüfen. Die Angaben des Wasserzählers sind verbindlich, wenn sie eine Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab nicht überschreiten. Ist die Fehlergrenze nicht überschritten, so hat der Antragsteller die Prüfungskosten zu tragen.
Wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder der Wasserzähler insoweit unrichtig zeigt, als die Fehlergrenze von 5 v.H. auf oder ab überschreitet oder ganz stillsteht, so wird der Wasserbezug gemäß Abs. 4 leg. cit. nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres oder, falls dieser nicht feststellbar ist, nach den Angaben des neuen Wasserzählers ermittelt.
Im § 11 Abs. 4 WVG ist normiert, welcher Wasserverbrauch anzunehmen ist, wenn kein Wasserzähler eingebaut ist oder dieser über eine tolerierbare Fehlergrenze hinaus unrichtig anzeigt. Diese mangels einer exakten Messung durch den Wasserzähler gesetzlich umschriebene Schätzungsmethode hat - wie im übrigen jede Schätzung - das Ziel, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen. Es erscheint sachlich gerechtfertigt, den Wasserbezug zunächst nach dem Bezug in der gleichen Zeit des Vorjahres anzunehmen und erst dann, falls ein solcher nicht feststellbar ist, retrograd nach dem laufenden Bezug zu ermitteln. Bei im wesentlichen gleichbleibenden Verhältnissen wird nämlich davon ausgegangen werden können, daß in einem bestimmten Zeitraum ein Wasserverbrauch in ungefähr der Menge des gleichen Zeitraumes des Vorjahres erfolgt ist. Der Wasserbezug eines früheren Wasserabnehmers kann nicht fortgeschrieben und dem neuen Wasserabnehmer zugerechnet werden, weil aus dem Zusammenhang und der Zielsetzung der Bestimmung unter "Wasserbezug" im § 11 Abs. 4 WVG nicht ein Wasserbezug irgendeines Wasserabnehmers verstanden werden kann, sondern nur der desselben Wasserabnehmers. Nur in diesem Fall nämlich besteht eine sachliche Rechtfertigung für die Heranziehung des Wasserverbrauchs des bestimmten Zeitraumes des Vorjahres als Bemessungsgrundlage für den Wasserverbrauch des gleichen Zeitraumes des folgenden Jahres.
Im Beschwerdefall hat der Beschwerdeführer das vorher von einer anderen Person bewohnte Objekt im September 1989 nach seinen Angaben in einem "devastierten" Zustand erworben und dann im Bescheidzeitraum nicht benützt. Die belangte Behörde durfte aber bei der Ermittlung des Wasserbezuges des Beschwerdeführers als neuen Wasserabnehmers nicht ohne weiteres den Wasserbezug des früheren Wasserabnehmers heranziehen, weil bei einem Wechsel des Wasserabnehmers auch mit einer allenfalls nicht unwesentlichen Änderung des Wasserbezuges gerechnet werden muß.
Da die belangte Behörde dies verkannte und den Wasserbezug des vorangegangenen Wasserabnehmers als Bemessungsgrundlage herangezogen hat, hat sie schon aus diesem Grund den angefochtenen Bescheid betreffend die darin festgesetzten Abgaben - mit Ausnahme der Wasserzählergebühr und der Umweltabgabe auf die Bereitstellung des Wasserzählers (diesen liegt als Bemessungsgröße nicht das abgegebene Wasser zugrunde) - mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet.
Die Wasserzählergebühren sind gemäß § 20 Abs. 3 WVG mit einem festen Jahresbetrag derart festzusetzen, daß die gesamten zur Einhebung gelangenden Wasserzählergebühren die Anschaffungskosten und den Erhaltungsaufwand der Wasserzähler einschließlich Verzinsung und Tilgung nicht übersteigen.
Gemäß Art. I § 4 der Verordung des Gemeinderates vom , PrZ 3819, mit der eine Wassergebührenordnung 1990 erlassen wird (Wassergebührenordnung 1990), betragen die Wasserzählergebühren jährlich für Wasserzähler mit der Anschlußgröße bis zu 13 mm lichten Durchmesser S 240,--.
Wenn die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid für den Zeitraum bis eine Wasserzählergebühr in der Höhe von S 240,-- vorgeschrieben hat, verkennt sie, daß nach der genannten Bestimmung die Wasserzählergebühr jährlich S 240 beträgt und dieser Betrag nur für den gesamten Zeitraum des Jahres 1990 vorgeschrieben werden kann. Gleiches gilt für die Umweltabgabe für die Bereitstellung von Wasserzählern. Somit hat die belangte Behörde den angefochtenen Bescheid auch insofern mit Rechtswidrigkeit seines Inhaltes belastet.
Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere deren Art. III Abs. 2.