VwGH vom 28.04.2003, 98/17/0256
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der K KG in K, vertreten durch Dr. Wilfried Weh, Rechtsanwalt in 6900 Bregenz, Wolfeggstraße 1, gegen den Bescheid der Vorarlberger Landesregierung vom , Zl. IIIa-206/182, betreffend Vorschreibung einer Gästetaxe für das Kalenderjahr 1995 (mitbeteiligte Partei: Gemeinde Krumbach, Dorf 2, 6942 Krumbach), zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Land Vorarlberg Aufwendungen in der Höhe von EUR 332,-- und der mitbeteiligte Gemeinde Aufwendungen in der Höhe von EUR 908,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Bescheid vom wies die belangte Behörde die gegen eine Erledigung der Abgabenkommission der Gemeinde Krumbach gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin mit der Begründung zurück, dass weder der (beabsichtigte) erstinstanzliche Abgabenbescheid des Bürgermeisters betreffend Gästetaxe für das Jahr 1995 noch die als Berufungsbescheid bekämpfte Erledigung der Abgabenkommission rechtswirksam als Bescheid erlassen worden seien.
Mit Bescheid vom schrieb der Bürgermeister der Gemeinde Krumbach darauf hin der Beschwerdeführerin für das Kalenderjahr 1995 gemäß §§ 2 und 3 der Gästetaxeordnung der Gemeinde Krumbach sowie der Verordnung der Gemeinde Krumbach vom über die Festsetzung der Gästetaxe für das Jahr 1995 für 10.282 gästetaxepflichtige Nächtigungen eine Gästetaxe in der Höhe von S 41.128,-- zuzüglich eines Säumniszuschlages in der Höhe von S 823,-- gemäß § 90 Abgabenverfahrensgesetz, somit insgesamt einen Betrag von S 41.951,-- vor.
Die Beschwerdeführerin sei ihrer Verpflichtung gemäß § 5 Abs. 1 der Gästetaxeordnung der Gemeinde Krumbach, über die jeweils am letzten Aufenthaltstag eines Gastes fällige Gästetaxe innerhalb von vier Wochen Rechnung zu legen und den Betrag an die Gemeinde Krumbach abzuführen, im Jahre 1995 nicht nachgekommen, weshalb die Gästetaxe bescheidmäßig vorzuschreiben gewesen sei.
Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin Berufung und berief sich auf § 10 Abs. 1 lit. b des Vorarlberger Fremdenverkehrsgesetzes, Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 9/1978 (im Folgenden: Vlbg FrVerkG), wonach Patienten einer Krankenanstalt von der Abgabepflicht befreit seien. Das Fremdenverkehrsgesetz definiere den Begriff des "Patienten einer Krankenanstalt" nicht näher, doch seien darunter jedenfalls all jene Personen zu verstehen, die in die Krankenanstalt kämen, um sich behandeln zu lassen, und hofften, "gesünder zu werden". Die Beschwerdeführerin betreibe eine mit Bescheid der belangten Behörde vom spitalsbehördlich bewilligte Krankenanstalt. Die "bei der Beschwerdeführerin" untergebrachten und betreuten Personen seien daher jedenfalls als Patienten einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG zu qualifizieren und seien als solche von der Gästetaxepflicht befreit. In ihrer Stellungnahme vom gab die Beschwerdeführerin weiters an, dass alle Gäste des von ihr im Rahmen des "Kneipp-Kurhauses" betriebenen Hotels die Einrichtungen der ebenfalls von ihr geführten Krankenanstalt nützten.
Mit Bescheid vom wurde die Berufung der Beschwerdeführerin von der Abgabenkommission der mitbeteiligten Gemeinde als unbegründet abgewiesen.
Die gegen diesen Berufungsbescheid gerichtete Vorstellung der Beschwerdeführerin vom wies die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid ab.
Gemäß § 9 Vlbg FrVerkG seien alle Gäste abgabepflichtig, die im Gemeindegebiet nächtigten. Gäste seien gemäß § 1 Abs. 3 leg. cit. all jene Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes Vorarlberg außerhalb ihres Hauptwohnsitzes aufhielten. Gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. seien Patienten in Krankenanstalten von der Abgabepflicht befreit. Der Begriff "Patient" sei im Fremdenverkehrsgesetz nicht näher definiert. Krankenanstalten im Sinne des § 3 Spitalgesetz (SpG) gälten nicht, wie die Beschwerdeführerin meine, zwingend auch als Krankenanstalten im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG.
§ 3 SpG sehe mehrere Betriebsformen einer Krankenanstalt vor. Eine solche sei auch ein selbständiges Ambulatorium; dies sei eine organisatorisch selbständige Einrichtung, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen diene, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürften. Der Verwendungszweck eines selbstständigen Ambulatoriums erfahre dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfüge, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich seien. Die Beschwerdeführerin betreibe ein solches selbständiges Ambulatorium, das auch mit Bescheid vom genehmigt worden sei. Der Funktionsbereich dieser Krankenanstalt sei sohin auf den gesetzlichen Aufgabenbereich des selbständigen Ambulatoriums beschränkt, sodass der für die Nächtigung bestimmte Teil des Kneipp-Kurhauses von dieser Zweckbestimmung von vornherein nicht erfasst sein könne, auch wenn mitunter in bestimmten Situationen eine ambulante Mitbenützung durch das selbständige Ambulatorium im Sinne des § 3 lit. g letzter Satz SpG gesetzlich gedeckt wäre. Nach dieser Legaldefinition bestehe kein Zweifel daran, dass die Patienten, die das selbständige Ambulatorium in Anspruch nähmen, nicht anstaltspflegebedürftig seien und außerhalb der für das Ambulatorium erforderlichen Behandlungszeit das Kneipp-Kurhaus nicht als Patienten, sondern als Gäste bewohnten bzw. dort nächtigten.
Der nach den Erfahrungen des täglichen Lebens für eine Behandlung in Ambulatorien erforderliche Zeitrahmen stehe in keinem Verhältnis zur übrigen Zeit, die den Bewohnern des Kneipp-Kurhauses als Gäste zur Verfügung stehe. Das Hauptziel des Aufenthaltes der Gäste im Betrieb der Beschwerdeführerin sei nicht die Behandlung, sondern die Erholung und Freizeitgestaltung, auch wenn die Gäste im Rahmen des Ambulatoriums eine ärztliche Begleitung oder Anleitung erführen. Daher benützten sie auch wie andere Gäste die infrastrukturellen Einrichtungen der mitbeteiligten Gemeinde, wie z.B. die Freizeitanlagen, die Wanderwege, die Veranstaltungen für Tourismusgäste, etc. Es bestehe sohin kein Zweifel, dass die im Kneipp-Kurhaus nächtigenden Gäste nicht von der Befreiungsbestimmung des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG erfasst sein könnten und sohin für diese eine Verpflichtung zur Entrichtung der Gästetaxe bestehe.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht wird.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete ebenso wie die mitbeteiligte Gemeinde eine Gegenschrift, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Im Beschwerdefall ist entsprechend dem maßgeblichen Abgabenzeitraum noch das Vlbg FrVerkG in der Fassung LGBl. Nr. 5/1991 anzuwenden (vgl. nunmehr § 13 des Gesetzes über die Förderung und den Schutz des Tourismus, LGBl. Nr. 86/1997, zuletzt in der Fassung LGBl. Nr. 58/2001 und 24/2002).
Gemäß § 1 Abs. 3 Vlbg FrVerkG idF LGBl. Nr. 5/1991 waren Gäste im Sinne dieses Gesetzes alle Personen, die sich freiwillig in einer Gemeinde des Landes außerhalb ihres ordentlichen Wohnsitzes aufhielten.
§ 8 Abs. 1 leg. cit. ermächtigte die Gemeinden, zur Deckung ihres Aufwandes für Einrichtungen und fremdenverkehrsfördernde Maßnahmen, die den Gäste zugute kamen, eine "Steuer" (Gästetaxe) einzuheben.
Abgabepflichtig waren nach § 9 leg. cit. alle Gäste, die im Gemeindegebiet nächtigten.
Von der Abgabepflicht befreit waren jedoch gemäß § 10 Abs. 1 lit. b leg. cit. unter anderem jene Gäste, die Patienten in Krankenanstalten waren.
Gemäß § 12 Abs. 3 Vlbg FrVerkG hatte der Unterkunftsgeber der Gemeinde innerhalb von vier Wochen nach dem letzten Aufenthaltstag über die Gästetaxe Rechnung zu legen und den eingehobenen Betrag abzuführen.
Unterkunftsgeber war gemäß § 12 Abs. 4 leg. cit. derjenige, der als Inhaber einer Gewerbeberechtigung in dem von ihm geführten Gewerbebetrieb, wer sonst in seinen Räumen oder wer gegen Entgelt als Verfügungsberechtigter über ein zum Campieren verwendetes Grundstück Gäste beherbergte.
1.2. § 2 Abs. 1 des Vorarlberger Gesetzes über Heil- und Pflegeanstalten (Spitalgesetz - SpG), Anlage zur Wiederverlautbarungskundmachung LGBl. Nr. 1/1990, in der hier maßgeblichen Fassung vor der Novelle LGBl. Nr. 27/1999, definierte Krankenanstalten als Einrichtungen, die zur Feststellung des Gesundheitszustandes durch Untersuchung, zur Vornahme operativer Eingriffe, zur Vorbeugung, Besserung und Heilung von Krankheiten durch Behandlung oder zur Entbindung bestimmt waren.
Als Betriebsform einer Krankenanstalt sieht § 3 lit. g SpG (noch in der Stammfassung) auch selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen) vor.
§ 3 lit. g SpG lautet:
"g) Selbständige Ambulatorien (Röntgeninstitute, Zahnambulatorien und ähnliche Einrichtungen), das sind organisatorisch selbständige Einrichtungen, die der Untersuchung oder Behandlung von Personen dienen, die einer Aufnahme in Anstaltspflege nicht bedürfen. Der Verwendungszweck eines selbständigen Ambulatoriums erfährt dann keine Änderung, wenn dieses Ambulatorium über eine angemessene Zahl von Betten verfügt, die für eine kurzfristige Unterbringung zur Durchführung ambulanter diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen unentbehrlich ist."
1.3. Die Gemeindevertretung von Krumbach erließ in ihrer Sitzung vom eine Gästetaxeordnung gemäß § 8 Vlbg FrVerkG, in deren § 1 die Einhebung der Gästetaxe vorgesehen ist, und legte in ihrer Sitzung vom für das Kalenderjahr 1995 mit Verordnung die Gästetaxe mit S 4,-- je Nächtigung pro Person ab dem vollendeten 14. Lebensjahr fest.
2. Die Beschwerdeführerin bringt gegen den angefochtenen Bescheid vor, dass dieser nicht nachvollziehbar darstelle, welche Personen ihre Krankenanstalt nicht als Patienten, sondern als Gäste bewohnt hätten. Die Beschwerdeführerin habe im gesamten Verfahren stets die Rechtsansicht vertreten, dass unter Patienten einer Krankenanstalt jedenfalls all jene Personen zu verstehen seien, die sich in einer Krankenanstalt behandeln ließen. Unter "Krankenanstalten" im Sinne des Vlbg FrVerkG seien jene Einrichtungen zu verstehen, die nach dem SpG Krankenanstalten seien, zumal dann, wenn sie als Krankenanstalt genehmigt seien.
Das Vlbg FrVerkG sei ebenso wie das SpG ein Landesgesetz, sodass auch aus diesem Blickwinkel keinerlei Grund zur Annahme bestehe, dem Begriff der "Krankenanstalt" im Vlbg FrVerkG käme eine andere Bedeutung zu als im SpG. Hätte der Landesgesetzgeber diese naheliegende Assoziation ausschalten wollen, hätte er dies problemlos tun können. Dies ergebe sich auch aus dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0011.
3. Zu diesem Vorbringen ist Folgendes auszuführen:
3.1. Zwar schließt sich der Gerichtshof der Ansicht an, dass bei der Auslegung des Begriffes der Krankenanstalt im Sinne des Vlbg FrVerkG der im SpG definierte Begriff zu Grunde zu legen und daher auch das von der Beschwerdeführerin betriebene Ambulatorium im Hinblick auf den rechtskräftigen Bescheid vom grundsätzlich (auch) als Krankenanstalt im Sinne des Vlbg FrVerkG zu qualifizieren ist.
3.2. Die von der Beschwerdeführerin verfolgte Argumentation, dass alle Personen, die sich in einer Krankenanstalt behandeln ließen, "Patienten" der Krankenanstalt seien, ist allerdings für den vorliegenden Zusammenhang nicht zielführend.
Es ist vielmehr der belangten Behörde beizupflichten, dass bei der Auslegung des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG als "Patient" im Sinne dieser Bestimmung nur eine Person angesehen werden kann, welche die Einrichtungen der Krankenanstalt entsprechend dem im SpG umschriebenen und im Genehmigungsbescheid konkretisierten Verwendungszweck benützt. Im Falle einer in der Betriebsform eines selbständigen Ambulatoriums geführten privaten Krankenanstalt ist nicht entscheidend, ob auch die von der Beschwerdeführerin im Abgabenverfahren betonte Nutzung der Einrichtungen der Krankenanstalt erfolgt. Wesentlich ist vielmehr, dass ihre Gäste nicht als Patienten einer Krankenanstalt genächtigt haben, wie die belangte Behörde zutreffend angenommen hat. Sofern der nach dem Gesetz einem bestimmten Zweck dienenden Krankenanstalt - über die nach § 3 lit. g SpG nicht verwendungszweckändernd mögliche Bettenzahl hinausgehend - ein Beherbergungsbetrieb angeschlossen ist, der den Gästen einen Aufenthalt ermöglicht, aus dessen Anlass sie die Einrichtungen des Ambulatoriums (mit)benützen können, sind diese Gäste (ungeachtet der Frage, ob sie bei Benützung der Ambulatoriumseinrichtungen etwa in krankenanstaltenrechtlicher Hinsicht "Patienten" des Ambulatoriums sind) in ihrer Eigenschaft als im Betrieb der beschwerdeführenden Partei nächtigende Personen nicht als Patienten einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG anzusehen. Andernfalls wären auch Fremde, die in einer organisatorisch von der beschwerdeführenden Partei getrennten Unterkunft Quartier nähmen, aber (tagsüber) die Einrichtungen der Beschwerdeführerin benützten, "Patienten" im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG (und für die Nächtigung nicht abgabepflichtig). Ein solches Verständnis des § 10 Vlbg FrVerkG ist jedoch im Hinblick auf den erkennbaren Zweck der Bestimmung ausgeschlossen. Die Regelung erfasst nicht Personen, die "gleichzeitig" auch Patienten einer Krankenanstalt sind, sondern nur Personen, deren Aufenthalt in einem Betrieb "als" Patienten einer Krankenanstalt erfolgt.
Die Führung eines Ambulatoriums im Sinne des § 3 lit. g SpG besagt somit noch nicht, dass die in einer mehr oder weniger starken Nahebeziehung zum Ambulatorium untergebrachten Gäste in dieser Eigenschaft "Patienten" der Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG wären, sodass die Ausnahme von der Gästetaxe gegeben wäre. Die Unterbringung von nicht anstaltspflegebedürftigen Personen stellt vielmehr (wie auch die belangte Behörde bzw. die Behörden der mitbeteiligten Gemeinde zu Grunde gelegt haben) die Beherbergung von Gästen dar, die als solche nicht vom Regelungsbereich des Spitalgesetzes erfasst ist.
3.3. Aus den vorstehenden Ausführungen folgt, dass die im Kurbetrieb der beschwerdeführenden Partei nächtigenden Personen, auch wenn sie Einrichtungen des Ambulatoriums in Anspruch nehmen, hinsichtlich der Nächtigungen nicht als Patienten einer Krankenanstalt im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG anzusehen sind.
3.4. Wohl trifft es zu, dass die belangte Behörde keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob allenfalls einzelne der Nächtigungen als Nächtigungen von Patienten des Ambulatoriums im Sinne des § 3 lit. g letzter Satz SpG qualifiziert werden könnten (die belangte Behörde hat das Vorliegen solcher Nächtigungen ohne nähere Begründung kategorisch ausgeschlossen). Dieser Verfahrensmangel ist jedoch im vorliegenden Fall nicht wesentlich, weil die beschwerdeführende Partei nicht aufgezeigt hat, inwiefern die belangte Behörde bei Vermeidung des Fehlers zu einem anderen Bescheid hätte kommen können. Die beschwerdeführende Partei hatte im gesamten Abgabenverfahren und im Rahmen des Vorstellungsverfahrens Gelegenheit, allfällige tatsächlich im Rahmen des Betriebs des Ambulatoriums unentbehrliche und daher noch keine Verwendungszweckänderung darstellenden Nächtigungen nachzuweisen, sodass sie von den Abgabenbehörden berücksichtigt hätten werden können oder die belangte Behörde als Vorstellungsbehörde auf ein solches Vorbringen hätte eingehen können. Die beschwerdeführende Partei hat jedoch stets (und auch nun in der Beschwerde) lediglich die Auffassung vertreten, dass die im Kurhaus nächtigenden Gäste rechtlich als Patienten im Sinne des § 10 Abs. 1 lit. b Vlbg FrVerkG zu gelten hätten. In der Stellungnahme vom legte sie lediglich dar, dass alle ihre Gäste auch die Einrichtungen des Ambulatoriums benützten.
4. Die Beschwerdeführerin war daher als Unterkunftgeberin im Sinne des § 12 Vlbg FrVerkG und des § 5 der Gästetaxeordnung der mitbeteiligten Gemeinde zur Rechnungslegung und Abführung der Gästetaxe für das Jahr 1995 verpflichtet.
5. Aus den dargelegten Erwägungen ergibt sich, dass die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.
Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2.
7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 39 Abs. 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, da dem auch nicht Art. 6 Abs. 1 MRK entgegenstand.
Wien, am