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VwGH vom 09.12.2004, 2002/14/0118

VwGH vom 09.12.2004, 2002/14/0118

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Steiner und die Hofräte Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Pfau, über die Beschwerde der L AG in L, vertreten durch die Exinger GmbH Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft in 1010 Wien, Friedrichstraße 10, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich (Berufungssenat I) vom , RV 158/1-5/2001, betreffend u.a. Einheitswert des Betriebsvermögens zum , zum , zum und zum sowie Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent ab dem , dem , dem und dem , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von EUR 381,90 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

In der Beilage zur Erklärung betreffend Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum stellte die Beschwerdeführerin, eine in Österreich ansässige AG, dar, dass von den einheitswertmindernd berücksichtigten Verbindlichkeiten ein Betrag von 133.955.967 S für Umweltschutzanlagen ausgeschieden worden sei. Aus der Beilage zur Erklärung betreffend Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum ergibt sich ein entsprechender Betrag von 126.469248,80 S, aus der Beilage zur Erklärung betreffend Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum ein Betrag von 94.477.119,19 S und aus der Beilage zur Erklärung betreffend Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum ein Betrag von 77.074.850 S. In den Erklärungen wurde jeweils auf die bereits anhängige Berufung betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum und verwiesen.

Mit Bescheid vom wurde der Einheitswert des Betriebsvermögens zum mit 2.439.948.000 S , mit Bescheid vom zum mit 2.572.976.000 S, mit Bescheid vom zum mit 1.875.749.000 S und mit Bescheid vom zum mit 1.517.805.000 S festgestellt. Sämtliche Feststellungsbescheide ergingen ebenso wie die gleichzeitig erlassenen Vermögensteuer- und Erbschaftsteueräquivalentbescheide erklärungsgemäß.

Im Jahr 1995 wurde bei der Beschwerdeführerin eine abgabenbehördliche Prüfung betreffend den Zeitraum 1990 bis 1992 durchgeführt. Aus der Niederschrift über die Schlussbesprechung ergibt sich die Ansicht der Prüfer, dass Schulden für gemäß § 62 Abs 1 Z 3 BewG nicht zum Betriebsvermögen gehörende Umweltschutzanlagen in voller Höhe beim Einheitswert nicht abzugsfähig seien. Bisher seien aber die Schuldteile, welche die Buchwerte der Umweltschutzanlagen überstiegen hätten, als Schulden abgesetzt worden. Der Buchwert der Anlagen sei jedoch unmaßgeblich. Die bei Ermittlung des Einheitswertes des Betriebsvermögens abzugsfähigen Schulden seien daher zum um folgende Beträge zu mindern:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
zum
201.757.163 S
zum
168.947.186 S
zum
159.830.155 S
zum
159.429.672 S

Die Prüfer führten weiters aus, dass die Beschwerdeführerin bei Berechung des Einheitswertes des Betriebsvermögens ihre 100- %ige Beteiligung an der irischen Gesellschaft T auf Grund der Bestimmungen des § 63 BewG (Schachtelbegünstigung) außer Ansatz gelassen habe. Die Einschaltung der T sei nach Ansicht des Prüfers jedoch rechtsmissbräuchlich erfolgt, weshalb der Ansatz der Geldbeträge bzw der Vermögenswerte beim Einheitswert des Betriebsvermögens erforderlich sei. Zur Begründung verwiesen die Prüfer auf die betreffend Körperschaftsteuer gemachten Ausführungen in der Niederschrift zur Schlussbesprechung, welche im ( ebenfalls die Beschwerdeführerin betreffenden ( hg Erkenntnis vom heutigen Tag, 2002/14/0074, beschrieben sind.

Das Finanzamt erließ in der Folge ( zum Teil nach Wiederaufnahme des Verfahrens ( den Prüfungsfeststellungen entsprechende Bescheide betreffend die Feststellung des Einheitswertes des Betriebsvermögens zum , zum , zum und zum , sowie den Einheitswertbescheiden entsprechende geänderte Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent.

Gegen diese Bescheide brachte die Beschwerdeführerin Berufung ein.

Die Berufung wurde mit Berufungsentscheidung vom , RV 23/1-5/1998, als unbegründet abgewiesen.

Dagegen erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der die Behandlung der Beschwerde mit Beschluss vom , B 1094/99, ablehnte und sie dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Der Verwaltungsgerichtshof hob die genannte Berufungsentscheidung mit Erkenntnis vom , 2000/14/0055, wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit der belangten Behörde auf.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung neuerlich als unbegründet ab. Hinsichtlich der Versagung der Abzugsfähigkeit der mit den Umweltschutzanlagen zusammen hängenden Verbindlichkeiten ist der angefochtene Bescheid gleich begründet wie die an die Beschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Einheitswert des Betriebsvermögens zum und zum ; die gegen diese Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2002/14/0105, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, abgewiesen.

Hinsichtlich der Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung durch die Zwischenschaltung der irländischen Gesellschaft T und der infolgedessen vorgenommenen Erfassung der Kapitalanlagen bei der Beschwerdeführerin ist der angefochtene Bescheid im Wesentlichen gleich begründet wie die an die Beschwerdeführerin ergangene Berufungsentscheidung betreffend Körperschaftsteuer und Gewerbesteuermessbeträge 1991 und 1992; die gegen diese Berufungsentscheidung gerichtete Beschwerde der Beschwerdeführerin hat der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2002/14/0074, auf welches zur weiteren Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, abgewiesen.

Hinsichtlich Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, die Berufung sei abzuweisen, weil sie sich ausschließlich auf in den Einheitswertbescheiden getroffene Feststellungen beziehe und die Bescheide betreffend Vermögensteuer und Erbschaftsteueräquivalent im Verhältnis zu den Einheitswertbescheiden abgeleitete Bescheide seien (§ 252 BAO).

Gegen diese Berufungsentscheidung (soweit sie Einheitswert des Betriebsvermögen, Vermögenssteuer und Erbschaftsteueräquivalent betrifft) richtet sich die Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs 1 Z 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Der vorliegende Beschwerdefall entspricht hinsichtlich des Verwaltungsverfahrens und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Bescheides, aber auch hinsichtlich der Ausführungen in der Beschwerde vollkommen den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2002/14/0105 (hinsichtlich des Schuldenabzuges), und den mit Erkenntnis vom heutigen Tag, 2002/14/0074 (hinsichtlich der rechtsmissbräuchlichen Zwischenschaltung einer irischen Gesellschaft), entschiedenen Beschwerdefällen.

Aus den in den genannten Erkenntnissen 2002/14/0074 und 2002/14/0105 dargestellten Gründen war auch die gegenständliche Beschwerde gemäß § 42 Abs 1 VwGG als unbegründet abzuweisen. Gemäß § 43 Abs 2 zweiter Satz VwGG wird auf die beiden zitierten Erkenntnisse verwiesen.

Von der Durchführung einer Verhandlung konnte aus den Gründen des § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47ff VwGG iVm der Verordnung BGBl II 333/2003.

Wien, am