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VwGH vom 15.12.1995, 93/17/0040

VwGH vom 15.12.1995, 93/17/0040

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

93/17/0041

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Puck, Dr. Höfinger, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde des O in L, vertreten durch Dr. T, Rechtsanwalt in L, gegen die Bescheide des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-22/1992-2, und vom , Zl. A 8-K-145/1992-2, betreffend Lustbarkeitsabgabe und Kriegsopferzuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die angefochtenen Bescheide werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Die Landeshauptstadt Graz hat dem Beschwerdeführer Aufwendungen in der Höhe von S 12.980,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen Bescheid vom , Zl. A 8-K-22/1992-2, setzte der Gemeinderat der Landeshauptstadt Graz gegenüber dem Beschwerdeführer die Lustbarkeitsabgabe (nach dem Einleitungssatz für den Betrieb "einer Peepshow mit Vorführung von Videofilmen") für den Zeitraum bis wie folgt fest:

"Nettoumsätze: 1.2. bis S 53.031,06

1.3. bis S 68.821,22

Gesamtnettoumsatz: S 121.852,28

davon 25 % Lustbarkeitsabgabe S 30.463,07"

Für den nicht entrichteten Teil der Lustbarkeitsabgabe in Höhe von S 15.581,82 wurde ein Säumniszuschlag von S 312,-- vorgeschrieben.

Mit Bescheid des Stadtsenates der Landeshauptstadt Graz vom wurde gegenüber dem Beschwerdeführer die Lustbarkeitsabgabe für den genannten Betrieb für den Zeitraum bis wie folgt festgesetzt:

"Nettoumsatz: 1.4. bis S 66.978,78

davon 25 % Lustbarkeitsabgabe S 16.744,69"

Für den nicht entrichteten Differenzbetrag von S 8.736,69 wurde ein Säumniszuschlag von S 175,-- festgesetzt. Eine dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Berufung wurde mit dem Bescheid des Gemeinderates der Landeshauptstadt Graz vom , Zl. A 8-K-145/1992-2, abgewiesen.

In den - im wesentlichen übereinstimmenden - Begründungen der Berufungsbescheide der belangten Behörde wird ausgeführt, Videovorführungen, die den Kunden von Sexshows, Peepshows und "Video-Peep-Shows" vorgeführt werden, seien unter die Bestimmungen des § 5 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 zu subsumieren und mit dem dort bestimmten Abgabensatz vorzuschreiben. Videovorführungen in Einzelkabinen mögen unter § 10 Abs. 2 Z. 16 UStG 1972 fallen, seien jedoch keine Filmvorführungen in Kinobetrieben im Sinne des § 9 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987.

Selbst wenn die Subsumtion unter § 5 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 bestritten werde, ergäbe dies keine Änderung in der Höhe der Abgabe. Gemäß § 3 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 sei, wenn ein Veranstalter am gleichen Ort gleichzeitig oder unmittelbar nacheinander mehrere verschiedenartige Veranstaltungen darbiete, die nach der Art ihrer Zusammenstellung, Aufeinanderfolge und Ankündigung nach der Verkehrsanschauung als ein Ganzes anzusehen seien, der Berechnung der Abgabe diejenige Veranstaltung zugrundezulegen, die den höchsten Abgabensatz bedinge. Nachdem Videovorführungen als abgabepflichtig zu bewerten seien und der Beschwerdeführer am bezeichneten Standort gleichzeitig mehrere Veranstaltungen, die nach der Verkehrsanschauung als ein Ganzes anzusehen seien, darbiete, wäre auch in diesem Fall die Abgabe vom Gesamtumsatz mit dem im § 5 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 ausgewiesenen Prozentsatz zu berechnen.

Der Beschwerdeführer erhob gegen diese Bescheide Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, der mit Beschluß vom , B 1665, 1666/92-3, die Behandlung der Beschwerde ablehnte und sie gemäß Art. 144 Abs. 3 B-VG dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abtrat.

Im verwaltungsgerichtlichen Verfahren erachtet sich der Beschwerdeführer "in seinem subjektiven öffentlichen Recht auf Ausübung der Verwaltung aufgrund der Gesetze und in seinem subjektiven öffentlichen Recht darauf, nicht mehr Steuern und Abgaben zu bezahlen, als gesetzlich vorgeschrieben, verletzt". Er beantragt, den angefochtenen Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufzuheben.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Der gegenständliche Beschwerdefall gleicht in allen entscheidungserheblichen Umständen jenem, welcher dem hg. Erkenntnis vom , Zl. 92/17/0286, zugrundelag. Auch hier vertritt der Beschwerdeführer die Auffassung, die Vorführung von Videofilmen in Kabinen sei nach § 9 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 zu besteuern und bestreitet die Anwendbarkeit ihres § 5 auf derartige Vorführungen. Auch hier wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Eventualbegründung der belangten Behörde in den angefochtenen Bescheiden, wonach das Anbieten einer Peepshow und der Vorführung von Videofilmen in Einzelkabinen am gleichen Orte die Voraussetzungen des § 3 der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 erfülle.

Aus den im zitierten Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , auf welches gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird, dargelegten Gründen fallen die vom Beschwerdeführer auch hier angebotenen Filmvorführungen in Videokabinen - und zwar von sogenannten Sex-Videos - nicht unter "Filmvorführungen in Kinobetrieben" im Sinne des § 9 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987. Derartige Vorführungen sind vielmehr aufgrund ihrer Wesensverwandtschaft mit Peep-Shows dem Tatbestand des § 5 der in Rede stehenden Verordnung zu unterstellen. Aus diesem Grund kann es dahingestellt bleiben, ob die Regel des § 3 Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 im vorliegenden Fall Anwendung findet.

Dennoch sind die angefochtenen Bescheide auch hier mit Rechtswidrigkeit belastet, weil mit ihnen im Instanzenzug die Lustbarkeitsabgabe inklusive 20 % Kriegsopferzuschlag festgesetzt wurde, das Lustbarkeitsabgabezuschlagsgesetz 1950, LGBl. für das Land Steiermark Nr. 38 jedoch mit Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. Nr. 13651, aufgehoben und ausgesprochen wurde, daß frühere gesetzliche Bestimmungen nicht wieder in Wirksamkeit treten und das aufgehobene Gesetz nicht mehr anzuwenden ist. Dadurch haben auch die diesbezüglichen Bestimmungen der Grazer Lustbarkeitsabgabeordnung 1987 jedenfalls ihre Anwendbarkeit verloren.

Der Ausspruch über die Festsetzung des Zuschlages ist von jenem über die Festsetzung der Abgabe nicht trennbar, sodaß der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z. 1 VwGG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben war.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994, insbesondere auch auf deren Art. III Abs. 2. Stempelgebühren waren nur im erforderlichen Ausmaß zuzusprechen.