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VwGH vom 31.05.1994, 90/14/0106

VwGH vom 31.05.1994, 90/14/0106

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des H in F, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 252/3-10/Zö-1988, betreffend Haftung gemäß § 9 und § 80 BAO, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Nach den Feststellungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid war der Beschwerdeführer seit einzelvertretungsbefugter Geschäftsführer der O-GmbH. Die O-GmbH wurde im Handelsregister, wie die belangte Behörde unwidersprochen feststelle, am von Amts wegen infolge Vermögenslosigkeit gelöscht.

Mit Bescheid vom zog das Finanzamt den Beschwerdeführer gemäß § 9 und § 80 BAO zur Haftung für Abgabenschuldigkeiten der O-GmbH in Höhe von S 48.377,-- heran. Dieser Betrag setzte sich aus Umsatzsteuer (für die Jahre 1986 und 1987), Abgabe von alkoholischen Getränken (ebenfalls 1986 und 1987), Nebenansprüchen und Vermögensteuer (1987 und 1988) zusammen, die unstreitig während der Geschäftsführung durch den Beschwerdeführer fällig geworden waren.

Der Beschwerdeführer erhob Berufung, in der er als Begründung lediglich geltend machte, daß ein Bevollmächtiger bestellt worden sei.

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung wies das Finanzamt auf die persönliche Verpflichtung des Geschäftsführers zur Abgabenentrichtung (§ 80 Abs. 1 BAO) hin, wobei grundsätzlich keine Möglichkeit bestehe, diese persönliche Verpflichtung auf andere Personen zu überwälzen. Eine schuldhafte Pflichtverletzung des Geschäftsführers sei anzunehmen, wenn von diesem die Gründe nicht dargelegt würden, die ihn ohne sein Verschulden daran gehindert hätten, die ihm obliegenden Verpflichtungen zu erfüllen.

Der Beschwerdeführer beantragte die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz und stellte eine Stellungnahme zur Berufungsvorentscheidung in Aussicht, legte diese aber trotz Aufforderung durch die belangte Behörde nicht vor. Der Vorhalt der belangten Behörde, in dem diese den Beschwerdeführer zur Vorlage der von ihm angekündigten Stellungnahme aufgefordert hatte, wies ausdrücklich darauf hin, daß die Berufungsvorentscheidung als Vorhalt zu werten sei.

Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung des Beschwerdeführers keine Folge. Gleich dem Finanzamt hielt sie die Verpflichtung des Beschwerdeführers fest, die Gründe darzulegen, aus denen er an der Erfüllung der ihm obliegenden abgabenrechtlichen Pflichten gehindert gewesen sei. Der Hinweis in der Berufung, ein Bevollmächtiger sei bestellt gewesen, sei eine bloße Behauptung geblieben, nicht einmal der Name des Bevollmächtigten sei bekannt gegeben worden. Abgesehen davon hätte gegenüber einem allfälligen Bevollmächtigen eine Kontrollpflicht des Beschwerdeführers bestanden; der Beschwerdeführer habe nicht behauptet, daß er dieser Kontrollpflicht nachgekommen wäre.

Vorliegende Beschwerde macht sowohl inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides als auch dessen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend.

Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

Nach § 80 Abs. 1 BAO haben die zur Vertretung juristischer Personen berufenen Personen, zu denen auch die Geschäftsführer von Gesellschaften mit beschränkten Haftung zählen, alle Pflichten zu erfüllen, die den von ihnen Vertretenen obliegen, und sind befugt, die diesen zustehenden Rechte wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, daß die Abgaben aus den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden.

Gemäß § 9 Abs. 1 BAO haften die in den §§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben den durch sie vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit, als die Abgaben infolge schuldhafter Verletzung der den Vertretern auferlegten Pflichten nicht eingebracht werden können.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist es Sache des Geschäftsführers, darzutun, weshalb er nicht dafür Sorge tragen konnte, daß die Gesellschaft die anfallenden Abgaben rechtzeitig entrichtet hat, widrigenfalls von der Abgabenbehörde eine schuldhafte Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO angenommen werden darf (siehe z.B. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 83/13/0110, vom , 87/14/0148, und vom , 89/14/0043).

Mit dem Erkenntnis vom , 90/15/0066, hat der Verwaltungsgerichtshof eine Beschwerde des Beschwerdeführers gegen seine Haftungsinanspruchnahme als Geschäftsführer einer anderen Ges.m.b.H. (der E-GmbH, Bescheid der belangten Behörde ebenfalls vom , Zl. 294/9-10/Zö-1990) als unbegründet abgewiesen. Der Sachverhalt des vorliegenden Beschwerdefalles entspricht im wesentlichen jenem, über den mit dem eben zitierten Erkenntnis entschieden wurde; das Beschwerdevorbringen ist wortgleich. Auf die Entscheidungsgründe dieses Erkenntnisses wird daher gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen.

Auch im gegenständlichen Beschwerdefall wäre es zur Entkräftung des Vorwurfes schuldhafter Pflichtverletzung im Sinne des § 9 Abs. 1 BAO Sache des Beschwerdeführers gewesen, im Verwaltungsverfahren darzulegen, daß bei der O-GmbH bei Fälligkeit der haftungsrelevanten Abgaben die zur vollen Entrichtung notwendigen Mittel nicht vorhanden gewesen seien. Der Beschwerdeführer hat im Verwaltungsverfahren nicht einmal derartige Behauptungen aufgestellt. Die Löschung der O-GmbH am infolge Vermögenslosigkeit läßt für sich allein ebenfalls noch nicht den Schluß zu, daß bei Fälligkeit der in Rede stehenden Abgaben (insbesondere der Jahre 1986 und 1987) die für deren Entrichtung notwendigen Mittel nicht vorhanden waren (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 89/14/0043).

Der Beschwerde kommt somit keine Berechtigung zu. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG i. V.m. der Verordnung des Bundeskanzlers, BGBl. Nr. 104/1991.