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VwGH vom 28.04.2003, 98/17/0253

VwGH vom 28.04.2003, 98/17/0253

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der KB KG in L, vertreten durch Dr. Werner Schwarz, Rechtsanwalt in 7350 Oberpullendorf, Hauptplatz 9/7, gegen den Bescheid der Burgenländischen Landesregierung vom , Zl. 5-N-A1046/1 -1998, betreffend Vorschreibung einer Landschaftsschutzabgabe für den Zeitraum vom bis zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Das Land Burgenland hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Gemeinde Lackendorf vom wurde der Beschwerdeführerin für den Zeitraum vom bis zum eine Landschaftsschutzabgabe nach dem Burgenländischen Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz (im Folgenden: Bgld NSchG 1990) in der Höhe von S 88.038,-- vorgeschrieben. Abzüglich der von der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum bereits entrichteten Landschaftsschutzabgabe in der Höhe von S 83.910,-- ergebe sich daher ein nachzuzahlender Betrag in der Höhe von S 4.128,--.

Der Bürgermeister verwies auf die ÖNORM B 4000, 2. Teil, aus welcher sich für die Berechnung des Gewichts (des abgebauten Materials) ergebe: "Kies, Sand erdfeucht 1800 kg/m3". Der Berechnung der Landschaftsschutzabgabe sei ein Betrag von S 3,-- /Tonne und von S 5,40/m3 zu Grunde zu legen.

Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schriftsatz vom Berufung und brachte vor, dass "die Umrechnung von einer Tonne Material anhand der ÖNORM B 4000,

2. Teil", unrichtig sei. Die ÖNORM B 4000 sei ersatzlos gestrichen und durch die ÖNORM B 4011, 1. und 2. Teil, ersetzt worden. Nach Auskunft des Normungsinstituts gebe es keine "önormgerechte" Umrechnung von Sand und Kies, weshalb sich die Behörde nicht auf eine solche berufen könne.

Weiters legte die Beschwerdeführerin einen Prüfbericht der Höheren Technischen Bundes-, Lehr- und Versuchsanstalt Mödling vom vor, wonach am ca. 35 kg (am entnommener) Sand von der Beschwerdeführerin an die prüfende Anstalt geliefert worden seien. Die Schüttdichte sei am bestimmt worden. Hiezu sei der Sand zuerst im Anlieferungszustand geprüft, danach getrocknet und wiederum geprüft worden. Als Volumenmessgerät sei ein Luftporenprüftopf mit 0,8 dm3 Inhalt verwendet worden. Der Sand sei lose eingefüllt und ohne Verdichtung eben abgestrichen worden. Die Feuchte im Anlieferungszustand sei durch Trocknen nach der Spiritusmethode (ÖN B 3304) bestimmt worden. Hiebei habe sich bei einem Oberflächenwassergehalt von 0 % der Masse eine "Schüttdichte lose" von 1070 kg/m3 und bei einem Oberflächenwassergehalt von 3,1 % der Masse eine "Schüttdichte lose" von 1370 kg/m3 ergeben. Es sei daher je m3 nur ein Betrag von S 4,11 zu berechnen (und nicht wie von der belangten Behörde zu Grunde gelegt S 5,40).

Die Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf wies die Berufung der Beschwerdeführerin mit Bescheid vom gemäß §§ 75a, 75b, 75c und 75 d Bgld NSchG 1990, LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 66/1996, als unbegründet ab. Eine Stellungnahme der Abteilung IV des Amtes der Burgenländischen Landesregierung habe ergeben, dass zwar die ÖNORM B 4000 durch die ÖNORM B 4011, 1. und

2. Teil, ersetzt worden sei. Hiebei habe es sich jedoch lediglich um einen formalen Fehler gehandelt. Hinsichtlich der Umrechnung von Rauminhalt in Raumgewicht habe sich jedoch nichts geändert, da in der ÖNORM B 4011, 1. Teil, exakt die gleichen Raumgewichte angegeben seien wie in der aufgehobenen ÖNORM B 4000. Für die Umrechnung könne für alle Materialien nur ein mittlerer Wert zu Grunde gelegt werden, da es einen übermäßigen bürokratischen Aufwand erfordern würde, um in jedem Einzelfall das jeweilige Raumgewicht zu überprüfen und hiefür vom Abgabenpflichtigen entsprechende Nachweise zu verlangen.

Die gegen diesen Bescheid von der Beschwerdeführerin erhobene Berufung vom wies die Burgenländische Landesregierung mit dem angefochtenen Bescheid gemäß §§ 66 Abs. 4 AVG in Verbindung mit § 76 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung als unbegründet ab. Begründend wies sie einerseits darauf hin, dass die ÖNORM 4000, 2. Teil, und die ÖNORM B 4011,

1. Teil, hinsichtlich des Raumgewichts von Sand, Kies und Kiessand inhaltsgleich seien. Es seien daher bereits von der Behörde erster Instanz die richtigen Werte herangezogen worden. Ein Abgehen von der bisherigen Vorgangsweise der Heranziehung eines mittleren Wertes für alle Materialien würde zu einer Ungleichbehandlung anderer Abgabenpflichtiger führen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Aufhebung des Bescheides wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit beantragt wird.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Die Beschwerdeführerin erachtet sich durch den angefochtenen Bescheid in ihrem Recht, die Landschaftsschutzabgabe nur in der dem Bgld NSchG 1990 entsprechenden Höhe entrichten zu müssen, verletzt.

2. Die §§ 75a bis 75d Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz - NG 1990 (im Folgenden: Bgld NSchG 1990), LGBl. Nr. 27/1991 idF LGBl. Nr. 66/1996, haben folgenden Wortlaut:

"Landschaftsschutzabgabe

§ 75a. (1) Zur Förderung von Maßnahmen zur Erreichung der Ziele im Sinne der Abs. 3 und 4 ist eine Landschaftsschutzabgabe zu erheben.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe fällt zu 50 v.H. dem Land Burgenland und zu 50 v.H. der jeweiligen Gemeinde, in deren Gebiet der Bodenabbau erfolgt, zu.

(3) Die Landschaftsschutzabgabe ist eine Abgabe im Sinne des § 75 Abs. 2 lit. d und ist für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, die Umweltbildung und Umwelterziehung sowie sonstige Maßnahmen im Bereich des Umweltschutzes zu verwenden.

(4) Die der Gemeinde zufallenden Mittel sind für Angelegenheiten des Natur- und Landschaftsschutzes sowie der Landschafts- und Ortsbildpflege, zur Verbesserung der ökologischen Infrastruktur, für naturnahe Erholungsformen in der Gemeinde, die Umweltbildung oder die Umwelterziehung zu verwenden.

Abgabenschuldner, Ausmaß

§ 75b. (1) Zur Entrichtung der Landschaftsschutzabgabe nach Maßgabe des Abs. 2 ist der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter- , Stein- oder Lehmabbauanlage verpflichtet, der nach Inkrafttreten dieses Gesetzes solche Bodenbestandteile abbaut.

(2) Die Landschaftsschutzabgabe beträgt S 3,-- pro Tonne des abgebauten Materials.

(3) Die Landesregierung kann den in Abs. 2 genannten Abgabensatz jeweils bis April eines Jahres durch Verordnung neu festsetzen, wenn sich der im Burgenland allgemein verwendete Baukostenindex seit der letzten Festsetzung um mindestens 10 v.H. geändert hat. Bei der Festsetzung der neuen Abgabensätze ist jeweils von den im Abs. 2 genannten Beträgen auszugehen; diese sind um jenen Hundertsatz zu ändern, um den sich der genannte Baukostenindex seit dem geändert hat.

Anzeigepflicht, Fälligkeit der Abgabe

§ 75c. (1) Die Abgabepflichtigen haben den Beginn und das Ende des Bodenabbaues binnen einer Woche der Gemeinde, in der das Grundstück gelegen ist, und der Landesregierung anzuzeigen.

(2) Die Abgabepflichtigen haben die in einem Kalendermonat entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld jeweils bis zum 15. des übernächsten Monats bei der Gemeinde anzumelden und die Abgabe bis zum selben Termin an die Gemeinde zu entrichten.

Einhebung

§ 75d. (1) Die Vorschreibung, Einhebung und zwangsweise Einbringung der Landschaftsschutzabgabe obliegt den Gemeinden als Angelegenheit des übertragenen Wirkungsbereiches.

(2) Die Gemeinden sind verpflichtet, die eingehobenen Abgaben mit dem Amt der Burgenländischen Landesregierung halbjährlich abzurechnen."

3. Gemäß § 75d Bgld NSchG 1990 ist die Vorschreibung und Einhebung der Abgabe von der Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich vorzunehmen. Gemäß § 33 Abs. 1 des Verfassungsgesetzes vom , mit dem für die burgenländischen Gemeinden mit Ausnahme der Städte mit eigenem Statut eine Gemeindeordnung erlassen wird (Burgenländische Gemeindeordnung), LGBl. Nr. 37/1965 idF LGBl. Nr. 20/1991, hat der Bürgermeister die Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches zu besorgen.

Gemäß § 76 Abs. 3 der Burgenländischen Gemeindeordnung idF LGBl. Nr. 47/1970 geht der Instanzenzug gegen Bescheide des Bürgermeisters in Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches des Landes, soweit gesetzlich nicht etwas anderes bestimmt ist, an die Bezirkshauptmannschaft und in weiterer Folge an die Landesregierung.

Gemäß § 47 der Burgenländischen Landesabgabenordnung - LAO, LGBl. Nr. 2/1963, richtet sich die sachliche und örtliche Zuständigkeit der Abgabenbehörden nach den Vorschriften über ihren Wirkungsbereich und nach den Abgabenvorschriften. Subsidiär ("enthalten die im § 47 erwähnten Vorschriften über die sachliche Zuständigkeit keine Bestimmungen") sind in den Angelegenheiten der Landesabgaben nach § 48 Bgld LAO in erster Instanz das Amt der Landesregierung, in zweiter Instanz die Landesregierung, in den Angelegenheiten der Gemeindeabgaben in erster Instanz der Bürgermeister und in zweiter Instanz der Gemeinderat sachlich zuständig.

Da im vorliegenden Fall die Abgabenvorschrift (§ 75d Bgld NSchG 1990) durch die Zuordnung der Angelegenheit zum übertragenen Wirkungsbereich in Verbindung mit der Gemeindeordnung eine Regelung der Zuständigkeit enthält, kommt die subsidiäre Regelung des § 48 Bgld LAO nicht zum Tragen.

Die belangte Behörde war daher zuständig, über die Berufung gegen die (Berufungs-)Entscheidung der Bezirkshauptmannschaft Oberpullendorf zu entscheiden.

4. Die Beschwerde richtet sich vornehmlich gegen den von der belangten Behörde angewendeten Umrechnungsmodus bei der Ermittlung der Höhe der Abgabe. Zur Ermittlung des Gewichtes des abgebauten Materials dürfe nur dann auf die ÖNORM B 4011 zurückgegriffen werden, wenn das Gewicht nicht anders ermittelt werden könne. Dies sei hier aber nicht der Fall, da die Beschwerdeführerin ein Gutachten vorgelegt habe, aus welchem sich ergebe, dass der von der Beschwerdeführerin abgebaute Sand (selbst) in ungetrocknetem Zustand ein Gewicht von 1.370 kg/m3 gehabt habe.

Die von der belangten Behörde ins Treffen geführten Argumente, ein Abgehen von den ÖNORMEN würde einen übermäßigen bürokratischen Aufwand bedeuten und zu einer Ungleichbehandlung anderer Abgabenpflichtiger führen, seien in mehrfacher Hinsicht unzutreffend. Dass möglicherweise andere Abgabenpflichtige an der Sachverhaltsfeststellung nicht mitwirken und keinen Nachweis des Volumengewichtes vorlegen würden und dass daher das Volumengewicht in diesen Fällen nicht bekannt sei, könne zwar die Zugrundelegung der ÖNORMEN bei der Berechnung der von anderen zu entrichtenden Abgabe rechtfertigen, entbinde die Behörde aber nicht von ihrer Verpflichtung zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes in jenen Fällen, in denen der Abgabenpflichtige die exakte Sachverhaltsermittlung durch Vorlage eines von ihm eingeholten Prüfberichtes ermögliche.

Ebenso wenig entstehe dadurch, dass die Behörde im konkreten Einzelfall den maßgeblichen Sachverhalt ohne weiteres feststellen könne, eine Ungleichbehandlung gegenüber anderen Abgabenpflichtigen, die an der Feststellung des Volumengewichtes nicht mitwirkten.

Die von der belangten Behörde vertretene Ansicht würde den Grundsatz der Amtswegigkeit des verwaltungsbehördlichen Verfahrens geradezu ins Gegenteil verkehren, da sie zum Ergebnis führte, dass der Sachverhalt in einem konkreten Abgabenverfahren nicht festgestellt werden dürfe, wenn die Sachverhaltsfeststellung in gegenüber anderen Abgabenpflichtigen abgeführten Verfahren nur schwer oder mit übermäßigem Aufwand möglich wäre.

5. Dieses Vorbringen erweist sich im Ergebnis als berechtigt:

5.1. Vorauszuschicken ist, dass die belangte Behörde als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren nach den §§ 75a bis 75d Burgenländisches Naturschutz- und Landschaftspflegegesetz 1990 nicht das AVG, sondern die Burgenländische Landesabgabenordnung (LAO) anzuwenden hatte (vgl. §§ 75a und 75d leg. cit. sowie § 1 Bgld LAO).

5.2. Gemäß § 75b Abs. 1 und Abs. 2 Bgld NSchG 1990 hat der Betreiber einer Kies-, Sand-, Schotter-, Stein- oder Lehmbauanlage pro Tonne abgebautes Material eine Landschaftsschutzabgabe in der Höhe von S 3,-- zu entrichten.

Die gesetzlich festgelegte Abgabenhöhe richtete sich daher nach dem Gewicht des abgebauten Materials. Nähere Vorschriften zur Umrechnung von Volumenangaben in Gewichtsangaben enthielt das NSchG nicht.

5.3. Die Ermittlung des Gewichtes des Abbaumaterials ist Teil der von der Behörde von Amts wegen nach dem Grundsatz der materiellen Wahrheitsfindung zu erhebenden Abgabengrundlagen (vgl. § 93 Bgld LAO).

Die Höhe der Landschaftsschutzabgabe knüpft nicht an einen Durchschnittswert, sondern an das konkrete Gewicht des abgebauten Materials im Einzelfall an. Nur soweit die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung nicht ermitteln oder berechnen könnte, hätte sie diese gemäß § 149 Abs. 1 Bgld LAO zu schätzen. Dabei wären alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von Bedeutung wären. Jedoch hätte die Behörde selbst im Fall der Schätzung auf die vom Beschwerdeführer substanziiert vorgetragenen, für die Schätzung relevanten Behauptungen und Angaben Bedacht zu nehmen gehabt (vgl. für viele die zur vergleichbaren Vorschrift des § 149 der Steiermärkischen Landesabgabenordnung ergangenen hg. Erkenntnisse vom , Zl. 92/17/0106, und vom , Zl. 93/17/0368).

Im Beschwerdefall lagen den Abgabenbehörden jedoch mit dem Gutachten der HTL Mödling vom von der Beschwerdeführerin vorgelegte detaillierte Unterlagen hinsichtlich des Gewichtes des von ihr im Abgabenzeitraum abgebauten Materials vor. Weshalb diese im Beschwerdefall nicht verwertbar sein sollten bzw. weshalb im konkreten Fall die Umrechnung der dem Volumen nach unstrittigen Materialmengen in Tonnen auf der Grundlage des vorgelegten Prüfberichts einen übermäßigen Verwaltungsaufwand bedeuten würde, hat die belangte Behörde nicht begründet.

6. Die belangte Behörde belastete daher den angefochtenen Bescheid mit einem Begründungsmangel, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die belangte Behörde bei Vermeidung des Mangels zu einem anderen Bescheid gekommen wäre.

Der angefochtene Bescheid war daher wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben.

7. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von

S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.

8. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.

Wien, am