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VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0251

VwGH vom 22.03.1999, 98/17/0251

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/17/0252

98/17/0261

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger und Dr. Holeschofsky als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerden des Dr. S, Rechtsanwalt in R, gegen die Bescheide des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zlen. UVS-05/K/39/00706/97 und UVS-05/K/39/00707/97, sowie vom , Zl. UVS-05/K/48/00708/97, betreffend Übertretung des Wiener Parkometergesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat der Bundeshauptstadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 9.695,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Magistrat der Stadt Wien setzte mit drei Organstrafverfügungen gemäß § 50 VStG i.V.m. § 4 Parkometergesetz jeweils eine Geldstrafe von S 300,-- fest, da das mehrspurige Kraftfahrzeug "Rover 3500 mit dem behördlichen Kennzeichen NN" am um 9.17 Uhr, am um 13.04 Uhr und am um 18.37 Uhr jeweils in Wien 8, Landesgerichtsstraße NFB Hausnummer 11, in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone ohne Parkschein abgestellt gewesen sei und der Lenker dadurch das Parkometergesetz verletzt habe.

Die Organstrafen wurden nicht entrichtet.

In den Lenkererhebungen vom wurde der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer aufgefordert, Auskunft darüber zu geben, wem er zu den genannten Zeitpunkten das Fahrzeug der Marke "Range Rover mit dem behördlichen Kennzeichen NN" überlassen gehabt habe.

Der Beschwerdeführer teilte in einem Schriftsatz bezüglich der drei Vorfälle mit, dass er "betreffend das angefragte KFZ keine Aufzeichnungen führe und daher (die) Frage nicht beantworten" könne.

Gegen die in der Folge ergangenen drei Strafverfügungen, mit denen dem Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 1a des Wiener Parkometergesetzes eine Geldstrafe von jeweils S 1.000,-- verhängt wurde, erhob der Beschwerdeführer mit der Begründung Einsprüche, dass der ihm angelastete Vorwurf nicht zu Recht bestehe.

Mit Straferkenntnissen vom wurde der Beschwerdeführer schuldig erkannt, als Zulassungsbesitzer dem Verlangen des Magistrats der Stadt Wien vom , innerhalb von zwei Wochen Auskunft darüber zu geben, wem er das Fahrzeug der Marke "Rover" mit dem behördlichen Kennzeichen NN jeweils überlassen gehabt habe, nicht entsprochen habe, da die erteilte Auskunft insoferne unrichtig gewesen sei, als keine konkrete Person genannt worden sei. Er habe dadurch § 1a Wiener Parkometergesetz verletzt und über ihn werde eine Geldstrafe der Höhe von S 1.000,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) verhängt.

In den gegen diese Bescheide erhobenen Berufungen brachte der Beschwerdeführer vor, er bekämpfe die Straferkenntnisse dem Grunde und der Höhe nach und weise darauf hin, dass die Lenkererhebungen vom nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden seien. Da die Lenkererhebungen nicht dem Gesetz entsprechend ausgeführt worden seien, seien die Beantwortungen dieser Lenkerauskünfte nicht möglich.

Mit den angefochtenen Bescheiden wurde den Berufungen in der Schuldfrage keine Folge gegeben und die bekämpften Straferkenntnisse wurden mit der Maßgabe bestätigt, dass in der Tatanlastung nach den Worten "nicht entsprochen, ..." die Wortfolge "da keine konkrete Person genannt wurde" an die Stelle der bisher verwendeten Wortfolge trete. Die verhängten Geldstrafen wurden jeweils von S 1.000,-- auf S 700,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 16 Stunden) herabgesetzt. Dies mit der Begründung, beim Kennzeichen NN handle es sich seit dem um ein Wechselkennzeichen, das für einen VW Golf und einen Rover 3500 Verwendung finden dürfe. Die Lenkererhebungen der Behörde hätten dem Gesetz entsprochen, so dass nicht nachvollzogen werden könne, wo der Beschwerdeführer den ihn an einer Auskunft hindernden Umstand erblicke. Die Behauptung, es gebe keinen Rover dieses Kennzeichens, sei durch eine Zulassungsabfrage widerlegt. Somit seien durch die Lenkererhebungen Antwortpflichten ausgelöst worden und der Beschwerdeführer habe diesen nicht entsprochen.

Gegen diese Bescheide richten sich die Beschwerden, mit denen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht wird. Der Beschwerdeführer formuliert die Bezeichnung des Rechts, in dem er verletzt zu sein behauptet, in den jeweiligen Beschwerdeschriftsätzen folgendermaßen:

"Durch den angefochtenen Bescheid wird dem Beschwerdeführer eine Geldstrafe in Höhe von S 1.000,-- verhängt. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Eigentum verletzt, nicht jedoch in einem Umfang, der in die verfassungsgesetzlich geschützte Sphäre dieses, unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehenden Rechtes eingreift, da die belangte Behörde das Gesetz weder denkunmöglich angewendet hat, noch der Bescheid gesetzlos ist.

Darüber hinaus erachtet sich der Beschwerdeführer in seinem Recht verletzt, bei richtiger Beantwortung einer 'Lenkerauskunft' straflos zu bleiben, wenn er diese richtig und wahrheitsgemäß erteilte."

Die belangte Behörde erstattete in den Beschwerdefällen Zlen. 98/17/0251 und 0252 Gegenschriften. Der Beschwerdeführer gab zu diesen Gegenschriften je eine Äußerung ab.

Im Beschwerdefall Zl. 98/17/0261 verzichtete die belangte Behörde auf die Einbringung einer Gegenschrift.

Der Verwaltungsgerichtshof hat die Verbindung der Rechtssachen wegen ihres persönlichen, sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges zur gemeinsamen Beratung und Entscheidung beschlossen und danach erwogen:

Im Beschwerdefall ist strittig, ob die Lenkererhebungen der Behörde gesetzmäßig waren und der Beschwerdeführer daher auch verpflichtet war, Auskunft nach § 1a Wiener Parkometergesetz zu geben.

Gemäß § 1a Abs. 1 des Wiener Parkometergesetzes hat der Zulassungsbesitzer und jeder, der einem Dritten das Lenken eines mehrspurigen Kraftfahrzeuges oder die Verwendung eines mehrspurigen Fahrzeuges überlässt, für deren Abstellen Parkometerabgabe zu entrichten war, falls das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone abgestellt war, dem Magistrat darüber Auskunft zu geben, wem er das Kraftfahrzeug oder das Fahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt überlassen gehabt hat.

Die Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, ist gemäß § 1a Abs. 2 Wiener Parkometergesetz unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht erteilt werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen.

Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, die Lenkererhebungen seien deshalb nicht rechtmäßig erfolgt, weil er als Zulassungsbesitzer gefragt worden sei, wem er das Fahrzeug der Marke "Range Rover mit dem polizeilichen Kennzeichen NN überlassen gehabt habe", und er kein Fahrzeug der Marke "Range Rover", sondern ein Fahrzeug der Marke "Rover" (3500) mit dem behördlichen Kennzeichen NN besitze.

Damit erachtet der Beschwerdeführer den Fehler in den Lenkererhebungen als derart schwer wiegend, dass ihm keine Beantwortung der Anfrage möglich und er daher dazu nicht verpflichtet gewesen sei.

Wie der Verwaltungsgerichtshof zu der mit § 1a Wiener Parkometergesetz vergleichbaren Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG mehrfach ausgeführt hat, ist es Sinn und Zweck dieser Regelung, der Behörde die jederzeitige Feststellung des verantwortlichen Lenkers eines Fahrzeuges ohne langwierige und umfangreiche Erhebungen zu ermöglichen (vgl. hg. Erkenntnisse vom , Zl. 93/02/0109, und vom , Zl. 93/02/0191).

Nach § 103 Abs. 2 KFG ist der Behörde Auskunft darüber zu geben, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes KFZ gelenkt hat. Auch für den Bereich der Lenkererhebung nach § 1a Wiener Parkometergesetz kommt dem polizeilichen Kennzeichen für die Beschreibung eines bestimmten KFZ die entscheidende Bedeutung zu. Durch das Kennzeichen wird - anders als bloß durch Angabe der Marke - ein zu einem bestimmten Zeitpunkt abgestelltes KFZ so individualisiert, dass es keiner weiteren Angaben bedarf, um den Zulassungsbesitzer in die Lage zu versetzen, die Lenkererhebung beantworten zu können. Auch im Fall der zulässigen Verwendung eines Wechselkennzeichens kann nur ein Kraftfahrzeug des Zulassungsbesitzers mit diesem Kennzeichen in der Kurzparkzone abgestellt gewesen sein.

Im Beschwerdefall stimmten in den Lenkererhebungen die Angaben des KFZ Kennzeichens zwar mit der Markenangabe, nicht aber mit der Typenbezeichnung des KFZ des Beschwerdeführers vollständig überein; anstelle von "Rover", genauer: "Rover 3500" wurde das Fahrzeug dort als "Range Rover" bezeichnet. Zulassungsbesitzer eines "Range Rovers" war der Beschwerdeführer zwar nicht, das Fahrzeug mit dem besagten Kennzeichen war aber ein Fahrzeug der Marke Rover. Die unrichtige Typenbezeichnung musste dem Beschwerdeführer - einem Rechtsanwalt - zwar auffallen, änderte aber nichts an der Eindeutigkeit der Anfrage, weil der Beschwerdeführer unbestritten Zulassungsbesitzer des KFZ mit dem Kennzeichen NN der Marke Rover war. Im Beschwerdefall kommt noch hinzu, dass in den an den Beschwerdeführer ergangenen Organstrafverfügungen jeweils der PKW "Rover 3500" genannt war, so dass er wissen musste, dass die Lenkeranfragen sein Fahrzeug der Marke Rover mit dem Kennzeichen NN betrafen. Dem Beschwerdeführer wäre es auf Grund dieser Beschreibung in den von der Behörde ergangenen Lenkererhebungen somit möglich gewesen, die Lenkerauskunft für dieses KFZ gem. § 1a Wiener Parkometergesetz zu geben.

Mit den auf die Lenkererhebungen gegebenen ausweichenden Antworten war der Beschwerdeführer seinen Verpflichtungen nach § 1a Wiener Parkometergesetz nicht nachgekommen. Die belangte Behörde hat daher den Beschwerdeführer zu Recht wegen Übertretung des § 1a Wiener Parkometergesetz bestraft. Gegen die Höhe der über ihn jeweils verhängten Geldstrafen von S 700,-- bringt der Beschwerdeführer nichts Konkretes vor.

Aus diesen Erwägungen waren die Beschwerden gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am