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VwGH vom 25.06.2002, 98/17/0249

VwGH vom 25.06.2002, 98/17/0249

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der M-Gesellschaft mbH in Linz, vertreten durch Preslmayr & Partner, Rechtsanwälte in 1010 Wien, Dr. Karl Lueger-Ring 12, gegen den Bescheid des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft vom , Zl. 66.424/10-VI/B 6/98, betreffend Abgabe auf Überschussbestände an Reis, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) hat der beschwerdeführenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1.1. Mit Bericht eines Kontrollorganes der Agrarmarkt Austria (AMA) vom wurde unter anderem festgehalten, dass die im Rahmen der Erhebung, die gemäß der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschussbestände (Überschussbestands-Verordnung), BGBl. Nr. 1103/1994 (in der Folge: ÜB-V), durchgeführt wurde, bei der beschwerdeführenden Partei einen Lagerbestand an Reis am von 11.347,50 kg und am einen solchen von 38.728,15 kg ergeben habe. Von der beschwerdeführenden Partei seien keine direkten Importe getätigt worden; Zukäufe seien von näher angeführten "Firmen" (sämtliche mit dem Sitz in Österreich) durchgeführt worden. Die Verkäufe durch die beschwerdeführende Partei seien nur in ihren Filialen an Letztverbraucher erfolgt. Der Lagerbestand ergebe sich aus der Summe der sechs Filialen sowie des Zentrallagers der beschwerdeführenden Partei; ein Lagerstand per habe nicht vorgelegt werden können.

1.1.2. In einem gleichfalls vom datierten Schreiben nahm die beschwerdeführende Partei zum vorangeführten Prüfbericht Stellung. Sie führte darin unter anderem aus, ihr Wirtschaftsjahr gehe vom 1. Juli bis 30. Juni; es gebe daher gesetzliche Aufzeichnungen über die Inventurbestände nur per Ende Juni. Die Bestandsdaten aus der EDV würden erst seit Mai 1993 per Mikrofiche abgespeichert, sodass (Aufzeichnungen über) Lagerbestände per nicht "vorhanden" seien. Die beschwerdeführende Partei führe keine selbstständigen Importe (unter anderem) von Reis durch, sondern beziehe ausschließlich von inländischen Lieferanten. Die Abgabe der von der ÜB-V betroffenen Produkte erfolge ausschließlich an Letztverbraucher. Für die vorhandenen Leerbestände (unter anderem) bei Reis per gegenüber dem seien mehrere Ursachen gegeben. So sei im Jahr 1994 der Umbau eines Marktes in Salzburg und damit verbunden eine Vergrößerung der Angebotsfläche und damit auch der Lagerbestände erfolgt. Mit dem EU-Beitritt Österreichs, der im Übrigen bis wenige Tage vor dem tatsächlichen Beitritt noch ungewiss gewesen sei, sei "sehr wahrscheinlich" auch eine Neuorientierung der inländischen Lieferanten am Beschaffungsmarkt innerhalb der EU verbunden gewesen. Zur Absicherung der Bezugsquellen und zur Sicherung der Ware für den Verkauf an den Letztverbraucher sei daher ein "Vorkauf" notwendig gewesen. Weiters seien für die von der ÜB-V betroffenen Produkte mit dem EU-Beitritt "eklatante Preiserhöhungen" zu erwarten gewesen "(bis zu 100 %)". Diese Preiserhöhungen seien auch dem Konsumenten über die Medien sowie durch den Verein für Konsumenteninformation bekannt gemacht worden. Damit verbunden sei auch die Erwartung gewesen, dass die Konsumenten "vorkaufen" würden, womit erhöhte Absatzerwartungen durch die beschwerdeführende Partei verbunden gewesen seien. Im Übrigen entsprächen die Lagerbestände bei Reis einer Reichweite von 3,56 Monaten; dies seien wirtschaftlich vertretbare bzw. sogar notwendige Lagerbestände.

1.1.3. Die beschwerdeführende Partei richtete in der Folge an die AMA ein Schreiben, datiert mit . In diesem erklärte sie, dass im Anhang die Meldungen der Lagerbestände (unter anderem) von Reis übermittelt würden und wiederholte ihre bereits erwähnten Angaben betreffend das Wirtschaftsjahr, die sich daraus ergebenden Inventurbestände, die Abspeicherung der Mikrofiche, das Fehlen der Lagerbestände per , den Bezug von inländischen Lieferanten und die Abgabe an Letztverbraucher.

Aus der gleichzeitig mittels Formblatt erfolgten "Meldung der Lagerbestände von Reis" vom ergibt sich ein Lagerbestand per von 11.347,50 Kg, bei einem Verkauf (im Jahre 1994) von 130.308 kg und ein Lagerbestand per von 38.728,50 kg; weitere Angaben, wie sie im Formular ermöglicht werden, etwa für Lagerbestände für das Jahr 1993, für "Mittelwert 1993/94 in kg" und für den Lagerbestand per , und wurden nicht gemacht. Aus einer Beilage zu diesem Formblatt sind die (inländischen) "Abgeber der Waren im Jahr 1994" ersichtlich.

1.2. Der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA schrieb mit Bescheid vom der beschwerdeführenden Partei gemäß § 8 Z 1 der ÜB-V einen Betrag in der Höhe von 157.132 zur Zahlung vor. Gemäß § 4 Abs. 1 der zitierten Verordnung hätten natürliche oder juristische Personen, die am zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschussbeständen der im § 3 ÜB-V angeführten Waren in Österreich seien, eine Abgabe zu entrichten. Unter Bezugnahme auf die Argumente der beschwerdeführenden Partei führte die Behörde erster Instanz weiter aus, dass hinter der ÜB-V die Intention stehe, Marktstörungen durch die Einführung einer Abgabe auf bestimmte Überschussbestände auszugleichen. Durch den Wegfall der Grenzkontrollen nach Vollendung des gemeinsamen Binnenmarktes und den damit zusammenhängenden Verkehrsverlagerungen, könne es zu Störungen der gemeinsamen Marktorganisation kommen, da diese Verkehrsverlagerungen vor allem mit Erzeugnissen durchgeführt würden, die im Hinblick auf die Erweiterung günstig verlagert würden und die nicht zu den normalen Beständen Österreichs gehörten. Bei den von der beschwerdeführenden Partei in ihrer Stellungnahme angegebenen Gründen (EU-Beitritt Österreichs und wahrscheinliche Neuorientierung der inländischen Lieferanten am Beschaffungsmarkt mit damit verbundener Absicherung der Bezugsquellen sowie mit dem EU-Beitritt zusammenhängende zu erwartende eklatante Preiserhöhungen) für einen Vorkauf von Reis und der damit zusammenhängenden höheren Lagerhaltung seien Umstände gegeben, die im Sinne der Verordnung zu einer Marktstörung führten. Auch die übrigen von der beschwerdeführenden Partei angeführten Umstände, die zu einem Aufbau des Überbestandes an Reis geführt hätten, vermöchten die Steigerung des Lagerbestandes zum auf 341 % des Durchschnittes der Lagerbestandsmengen der Jahre 1993 (?) und 1994 nicht im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 der ÜB-V zu erklären. Danach liege ein Überschussbestand vor, wenn 1.) der zum erhaltene Bestand den Durchschnitt der zum und gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5 % übersteige und 2.) der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber dem Vorjahr zurückzuführen sei sowie 3.) dem höheren Bestand am keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz der Jahre 1993 und 1994 gegenüberstünden. Da die beschwerdeführende Partei im Zuge der Kontrolle keine Unterlagen habe vorlegen können, aus denen ein Lagerbestand an Reis zum zu errechnen wäre, könne somit auch kein Mittelwert aus den Jahren 1993 und 1994 (wie dies in der ÜB-V vorgesehen sei) gebildet werden. Der Überbestand ergebe sich somit aus dem Verhältnis zwischen dem Lagerbestand zum und dem Lagerbestand zum . Weil die von der beschwerdeführenden Partei genannten Importeure Reis sowohl aus Drittländern als auch aus der EU importiert hätten, könne der bei der beschwerdeführenden Partei auf Lager liegende Reis keinem bestimmten Ursprungsland zugeordnet werden, die Höhe der Abgabe für die Überschussbestandsmenge würde daher zur Hälfte mit "Ursprung EU-Länder", zur anderen Hälfte mit Ursprung Drittländer berechnet. Die Abgabe für eine Überschussbestandsmenge in der Höhe von 27.381 kg errechne sich somit aus der Höhe der in der Europäischen Union am für Reis des entsprechenden Codes (KN-Code 1.006 30) gewährten Erstattung von 215 ECU/to = ATS 3.561,64/to, für die Überschussbestandsmenge von 13.690,5 kg daher S 48.760,72. Die Höhe der bei der Einfuhr nach Österreich am für Reis des entsprechenden Codes bestehende Abschöpfung habe Null Schilling betragen, sodass für die Überschussbestandsmenge nichts abzuziehen sei. Die Höhe der in der Europäischen Union am für Reis des entsprechenden Codes zu erhebende Abschöpfung habe 477,84 ECU/to = ATS 7.915,80/to für die Überschussbestandsmenge von 13.690,5 kg daher ATS 108.371,28 betragen; hieraus folge die bescheidmäßig vorzuschreibende Höhe der Abgabe von ATS 157.132,00.

1.3. Die beschwerdeführende Partei erhob gegen diesen Bescheid Berufung. In dieser machte sie verfassungsrechtliche Bedenken geltend; die Abgabenbehörden erster und zweiter Instanz hätten verfassungsrechtliche Bedenken im Rahmen einer verfassungskonformen Auslegung von Abgabenvorschriften zu berücksichtigen. Bedenken hätte die beschwerdeführende Partei insofern, als die maßgebende "EU-VO" und damit auch die ÜB-V Warenbestände mit einer Abgabe auch insoweit belegen würden, als offensichtlich und überprüfbar sei, dass diese Warenbestände in Österreich verarbeitet oder vermarktet würden, nicht zu spekulativen Zwecken angelegt worden seien und auch nicht in der Folge unter Beeinträchtigung der EU-Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse in den "alten" Mitgliedstaaten vermarktet werden sollten und könnten. Die vorgeschriebene Abgabe verletze den Grundsatz des Gutglaubensschutzes wegen ihrer faktischen Rückwirkung. Dieser Grundsatz sei sowohl im österreichischen Verfassungsrecht als auch in der "EU-Grundrechtsordnung" verankert. Der österreichische Verfassungsgerichtshof beurteile die Frage, wann Rückwirkung vorliege, nach dem Zeitpunkt, in dem durch Dispositionen steuerlich relevante Tatbestände verwirklicht würden; das Entstehen der Steuerschuld sei nicht maßgeblich. Im kurzen Zeitraum von weniger als 24 Stunden zwischen der möglichen Kenntnis der konkreten, die Abgabe vorschreibenden Rechtsnormen und den relevanten Stichtagen sei eine sinnvolle gegenläufige, wirtschaftliche Entscheidung (Export, Änderung der Lager, Verkauf etc.) nicht mehr möglich gewesen. Zu beachten sei, dass die österreichische ÜB-V am (im Bundesgesetzblatt) versendet worden und damit am in Kraft getreten sei. Die Warenbestände zum "determinierten" bereits die Abgabenpflicht. Der sorgfältige Kaufmann, dem das Bundesgesetzblatt unmittelbar nach seiner Versendung am Morgen des zur Kenntnis gelangt sei, hätte somit weniger als 24 Stunden, nämlich den restlichen Zeit gehabt, seine wirtschaftlichen Dispositionen auf die nunmehr eingetretene, sehr erhebliche Abgabenbelastung einzurichten.

Die "EU-VO" sei am im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften verlautbart worden. Zu diesem Zeitpunkt sei das Wirksamwerden der "EU-VO" gemäß Art. 8 der Verordnung ausdrücklich unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrages mit Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden gestanden; der Beitritt Österreichs sei zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht festgestanden, das Inkrafttreten der ÜB-V sei daher zu diesem Zeitpunkt weder gesichert noch absehbar gewesen. Dass allenfalls Diskussionen über den entsprechenden Verordnungsentwurf den betroffenen Wirtschaftskreisen in Österreich früher bekannt gewesen wären, sei jedenfalls irrelevant. Auch der EUGH lege an rückwirkende Vorschriften strenge Maßstäbe der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes an. Die Bedenken hinsichtlich der Rückwirkung der von den gegenständlichen Verordnungen auferlegten Abgabenpflichten blieben daher sowohl mit Rücksicht auf das österreichische als auch auf das europäische Recht aufrecht. Dazu komme, dass die Höhe der Abgabenpflicht erst durch Festsetzung des landwirtschaftlichen Umrechnungskurses mit Wirkung zum durch Verordnung der EU-Kommission festgesetzt worden sei.

Die durch die ÜB-V angeordnete Abgabe sei darüber hinaus unverhältnismäßig, weil sie über das in den Erwägungsgründen der "EU-VO" ausdrücklich festgehaltene Ziel, nämlich Handlungsverzerrungen zwischen den Mitgliedstaaten zu vermeiden, im hohen Maße "hinausschieße". Dieses Ziel hätte auch dadurch erreicht werden können, dass Einfuhren in die "alten" Mitgliedstaaten mit einer Abgabe belegt würden und ungeachtet der aufgegebenen Zollgrenzen eine entsprechende Einfuhr - allenfalls unter Strafsanktion - erklärungs- und abgabenpflichtig gemacht worden wäre.

Schließlich bestünden europarechtliche Bedenken gegen die "EU-VO" darin, dass die von der Kommission in Anspruch genommene Kompetenz zu ihrer Erlassung nicht bestehe, weil vor Inkrafttreten des EU-Vertrages die Kommission gemäß Art. 2 Abs. 3 des Beitrittsvertrages iVm Art. 149 der Akte über den Beitritt lediglich Kompetenzen für Übergangsmaßnahmen gehabt habe; eine Abgabenpflicht im vorliegenden Ausmaß, die ohne die Zustimmung der neuen Mitgliedstaaten und damit ohne die Zustimmung und Legitimierung durch österreichische Vertreter erlassen worden sei, sei keine derartige Übergangsvorschrift, die eine Überleitung aus den Regelungen der Mitgliedstaaten zur EU-Marktorganisation erleichtern könne. Daraus folge, dass die Kommission zur Abgabenfestsetzung keine Kompetenz gehabt habe.

Sowohl die Regelung der "EU-VO" als auch der ÜB-V verstießen gegen jeweils höherrangiges Recht, da der Grundsatz der freien Zirkulation von Gemeinschaftswaren in der Zollunion eine Grundlage der Gemeinschaft sei. Weiters dürfte die genannte Verordnung gegen den im Art. 40 Abs. 3 zweiter Unterabsatz EGV festgelegten Grundsatz verstoßen, wonach jede Diskriminierung zwischen Erzeugern und Verbrauchern bezüglich wirtschaftlicher Produkte innerhalb der Gemeinschaft auszuschließen sei. Auch österreichische Gesetze sähen vor, dass Waren, die sich beim Beitritt im freien Verkehr befunden hätten, ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren gälten (§ 121 Zollrechtsdurchführungsgesetz). Ungeachtet dieses Gebotes des freien Warenverkehrs innerhalb der Gemeinschaft und des Verbots von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung würden durch die genannten Verordnungen rechtswidrig Gemeinschaftswaren mit Abgaben belegt und würde damit gegen Grundprinzipien des Gemeinschaftsrechts verstoßen.

Weiter - so brachte die beschwerdeführende Partei in ihrer Berufung vor - , leide der erstinstanzliche Bescheid an unrichtiger Anwendung materiellrechtlicher Vorschriften. So sei die Frage, ob ein Überschussbestand vorliege, unrichtig gelöst. Nach § 5 Abs. 1 Z. 2 der ÜB-V liege nämlich ein Überschussbestand nur dann vor, wenn der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen sei. Dieses Kriterium sei bei der beschwerdeführenden Partei nicht erfüllt, weil mangels Importes durch sie der Bestand zum gerade nicht auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 zurückzuführen sei. Der Umstand, dass sie die den Bestand bildenden Warenmengen nicht selbst eingeführt habe, ergebe sich aus der Bekanntgabe der inländischen Lieferanten.

Aus dem Wortsinn, der teleologischen Auslegung und aus grundrechtlichen Überlegungen ergebe sich, dass mit der Regelung im § 4 Abs. 1 Z 2 ÜB-V nur die Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 des konkreten Abgabepflichtigen und nicht allenfalls eine globale Erhöhung der Einfuhrmengen in diesem Jahr, etwa für ganz Österreich, als Voraussetzung für das Vorliegen eines Überschussbestandes normiert sein könne; eine derartige Erhöhung sei von der Abgabenbehörde erster Instanz nicht behauptet worden. Für die teleologische Auslegung sei auch die "EU-VO" heranzuziehen. Aus deren Präambel ergebe sich, dass die Verordnung der Vermeidung von "Verkehrsverlagerungen" dienen bzw. künstliche Verlagerungen von Erzeugnissen hintanhalten solle. In diesem Zusammenhang sei es allein sachgemäß, dass die Abgabe denjenigen treffe, der in spekulativer Absicht Verkehrsverlagerungen herbeigeführt habe und durch neuerliche Verlagerung, nämlich Verkauf in den "alten" Mitgliedstaaten oder sogar Reexport aus der EU, gegebenenfalls unter Inanspruchnahme von Exporterstattungen, die gemeinsame und gemeinschaftsweite Marktorganisation stören wolle. Nicht sachgemäß wäre es, die Abgabe ungeachtet dieser Zweckrichtung jedem Besitzer von Reisbeständen aufzuerlegen, der mangels Teilnahme an einer spekulativen Verkehrsverlagerung dem Sinn nach von dieser Abgabe gar nicht betroffen werden solle.

Ginge man davon aus, dass mit der Regelung des § 5 Abs. 1 Z 2 ÜB-V die Gesamteinfuhrmengen in das österreichische Bundesgebiet gemeint seien, legte man der Regelung der ÜB-V einen verfassungswidrigen Inhalt bei. Dies widerspräche dem Grundsatz der verfassungskonformen Interpretation. Bei einer Zugrundelegung einer gesamtösterreichischen Einfuhrmenge wäre zu dem Zeitpunkt, wo der Abgabenpflichtige durch sein Verhalten die Abgabenpflicht beeinflussen könnte, ja sogar zu dem späteren Zeitpunkt, an dem sich der Abgabentatbestand verwirkliche, also zum , für den Abgabenpflichtigen weder absehbar noch berechenbar, ob und in welchem Ausmaß er mit einer Abgabe belastet werde; damit wäre die Abgabenbelastung nicht vorhersehbar und von Zufälligkeiten, nämlich der österreichischen Importstatistik, abhängig. Dies bedeute einen Verstoß gegen das Sachlichkeitsgebot als Teil des Gleichheitsgrundsatzes sowie die Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG. Insbesondere verlange die zuletzt genannte Bestimmung, dass der Inhalt der Regelung soweit bestimmbar sei, dass der Rechtsunterworfene sein Verhalten danach einrichten könne (Hinweis auf ). Dies könne der Rechtsunterworfene aber nur dann, wenn die Rechtsfolge, in diesem Fall die Abgabenbelastung, für ihn vorhersehbar sei. Die Abgabenbelastung wäre aber für die beschwerdeführende Partei im Zeitpunkt ihres abgabenrelevanten Verhaltens jedenfalls dann nicht absehbar gewesen, wenn die Abgabenbelastung von der österreichischen Importstatistik abhängen sollte.

Da mangels einer Einfuhr durch die beschwerdeführende Partei somit auch keine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren gegeben sei, liege diese Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Z 2 ÜB-V nicht vor, weshalb insoweit auch ein abgabenpflichtiger Überschussbestand nicht gegeben sei. Die Wertung des österreichischen Verordnungsgebers, das Vorliegen eines Überschussbestandes von einer Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 abhängig zu machen, sei auf Grund des Normzwecks der ÜB-V gerechtfertigt und finde im Wortlaut der "EU-VO" Deckung. Normzweck sei nämlich die Verhinderung der Anhäufung von spekulativen Vorräten, die in der Folge durch Verkehrsverlagerungen, insbesondere der Einbringung in den Wirtschaftsraum der "alten EU-Länder", in dem durch die Marktordnung für Reis und dem System für Ausfuhrerstattungen und Einfuhrabschöpfungen ein in Relation zu Drittländern höheres Preisniveau für Reis bestehe bzw. zum Zeitpunkt der Verlautbarung der Verordnungen bestanden habe, Marktstörungen verursachen könnten. Der österreichische Verordnungsgeber habe daher zu Recht solche erhöhten Bestände, die nicht auf einer spekulativ erhöhten Einfuhr des betroffenen Besitzers beruhten, von der Abgabenpflicht ausgenommen. Die höheren Bestände könnten durchaus auch durch einen verringerten Absatz bzw. eine verringerte Verarbeitung der betroffenen Produkte entstehen.

Es weiche jedoch die ÜB-V zu Unrecht von der "EU-VO" ab, die nicht auf willkürlich gewählte Stichtage abstelle, sondern sachgemäß lediglich vom Durchschnitt, der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände spreche. Der Umstand, dass die gewählten Stichtage jeweils zum 1. Jänner willkürliche Ergebnisse lieferten, werde dadurch unterstrichen, dass die Lagerstände der beschwerdeführenden Partei monatlich zwischen 0,56 und 1,82 mal, im Gesamtjahr ca. 11 mal (Werte 1995) umgesetzt würden. Auch im November bzw. Dezember 1994 sei das Lager 1,36 mal bzw. 1,19 mal pro Monat umgesetzt worden. Es sei daher an Stelle der willkürlichen Stichtagsbetrachtung eine Jahresbetrachtung vorzunehmen.

Ausdrücklich sehe die "EU-VO" gemäß ihrem Art. 4 Abs. 2 vor, dass die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet worden seien, und der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel zu berücksichtigen seien. Es könne in diesem Zusammenhang nicht ernsthaft bezweifelt werden, dass die Frage, ob der Besitzer von Beständen diese zu spekulativen Zwecken eingeführt und gelagert habe oder nicht, wesentliche Umstände in diesem Sinn bildeten.

Schließlich werde als Verfahrensmangel gerügt, dass die Abgabenbehörde zu dem gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ÜB-V für das Vorliegen eines Überschussbestandes konstitutiven Element der Erhöhung der Einfuhrmengen keinerlei Feststellungen getroffen und diese Frage auch im Ermittlungsverfahren nicht erhoben habe. Eine Begründung, dass der konkret mit einer Abgabe belegte Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen zurückzuführen sei, sei dem bekämpften Bescheid nicht einmal ansatzweise zu entnehmen.

Gemäß § 5 Abs. 1 Z 3 ÜB-V liege ein Überbestand dann nicht vor, wenn dem höheren Bestand am glaubhaft gemachte Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und 1994 gegenüberstünden. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung sei (nur) glaubhaft zu machen, dass begründete Aussichten auf einen erhöhten Absatz bestanden hätten. Ob diese Aussichten bzw. Möglichkeiten in der Folge tatsächlich eintraten, sei für die ex ante Betrachtung irrelevant. Die Glaubhaftmachung beruhe auf der schlüssigen Behauptung der maßgeblichen Umstände durch den Abgabepflichtigen und habe den Nachweis der Wahrscheinlichkeit zum Gegenstand. Die Abgabenbehörde erster Instanz habe die bereits mit Schreiben vom und vom mitgeteilten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Jahr 1994 nicht berücksichtigt bzw. diese Einwände mit ganz allgemeinen Wendungen unter Verweis auf "Intentionen" der ÜB-V als unbeachtlich abgetan. Im Übrigen sei darauf zu verweisen, dass die vielzitierten Marktstörungen nicht stattgefunden hätten. In keiner Weise sei auf die dargelegte Vergrößerung und den Umbau des Marktes in Salzburg und die damit verbundene Vergrößerung der Angebotsfläche eingegangen worden; die dadurch eingetreten Umsatzerhöhung betrage im Jänner 1995 gegenüber dem Vergleichsmonat Jänner 1994 fast 20 %.

Es sei auch unrichtig, dass die in der Stellungnahme der beschwerdeführenden Partei angeführten Gründe für einen höheren Reisbestand zum zwangsläufig zu einer Marktstörung führten, wie dies der erstinstanzliche Bescheid annehme. Einerseits lasse sich nämlich nunmehr aus der Sicht 1996 sagen, dass derartige Marktstörungen nicht stattgefunden hätten. Darüber hinaus habe die Behörde in keiner Weise klargelegt, warum die Neuorientierung der inländischen Lieferanten am Beschaffungsmarkt einerseits und die zur gerade störungsfreien Übergangszeit andererseits angelegten Reisvorräte zu einer Marktstörung führen könnten; Marktstörungen hätten allenfalls bei zu niedrigen Vorräten dadurch auftreten können, dass die Konsumenten nicht mehr ausreichend hätten versorgt werden können.

Insbesondere die der Definition des Überschussbestandes zu Grunde liegenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätte die Abgabenbehörde auch zu Gunsten der Abgabenpflichtigen von Amts wegen zu ermitteln gehabt; die von der Abgabenbehörde erster Instanz verwendeten Formblätter zur Ermittlung abgabenrelevanter Sachverhalte enthielten keine Nachfrage nach derlei Absatzsteigerungsmöglichkeiten. Entsprechende Feststellungen seien daher dem bekämpften Bescheid nur ansatzweise oder in ganz allgemeinen oder nicht Einzelfall bezogenen Darlegungen zu entnehmen.

Nach Art. 4 Abs. 2 "EU-VO" sei bei der Übermittlung des Überbestandes der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel, gemäß Art. 5 Abs. 2 Z 3 der ÜB-V seien die Handelsströme dieser Waren seit , getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich zu berücksichtigen. Die beschwerdeführende Partei beliefere ausschließlich österreichische Kunden; Exporte von Reis hätten nicht stattgefunden. Es sei daher nicht zu einer Störung der gemeinsamen und gemeinschaftsweiten Marktorganisation gekommen. Dementsprechend sei es nicht sachgemäß, die Abgabe ungeachtet dieser Zweckrichtung der Regelung jedem Besitzer von Beständen aufzuerlegen, der mangels Teilnahme an einer spekulativen Verkehrsverlagerung dem Sinn nach von dieser Abgabe hätte gar nicht betroffen sein sollen. Die Bestände der beschwerdeführenden Partei seien daher auch keine Überbestände.

Nach § 5 Abs. 4 der ÜB-V seien zur Ermittlung des Überbestandes auch die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum geführt hätten, heranzuziehen. Zwar ergebe sich aus den gemeldeten Beständen ein höherer Bestand als in den Jahren 1992, 1993 und 1994, dies sei aber durchaus sachlich zu begründen. Die beschwerdeführende Partei verweist in diesem Zusammenhang auf die bereits mehrfach erwähnte Vergrößerung ihres Marktes in Salzburg und die damit eingetretene Umsatzsteigerung von ca. 10 % bei Reis und Hülsenfrüchten im Jahr 1995. Weiters sei auch die allgemeine Absatzentwicklung der beschwerdeführenden Partei - so diese weiter in ihrer Berufung - zu berücksichtigen. Ganz allgemein sei eine Steigerung des Reismarktes in Oberösterreich in den Perioden August/September 1994 bis August/September 1995 von 2,2 bis 43,3 % (im Jahreswert 10,4 %) gegenüber den Vergleichsperioden der Vorjahre vorgelegen. Der Umsatz betreffend Reis/Hülsenfrüchte habe sich bei der beschwerdeführenden Partei in den Jahren 1992, 1993 und 1994 von ca. 2,62 Mio Schilling bzw. ca. 2,92 Mio Schilling auf ca. 3,16 Mio Schilling erhöht. In Fortschreibung dieser steigenden Tendenz sei auch für 1995 ein deutlich erhöhter Umsatz, der ausschließlich durch Absatz in Österreich erzielt werden werde, zu erwarten gewesen. 1995 sei tatsächlich ein Umsatz von 3,49 Mio Schilling erzielt worden. Es sei daher zum Vergleichszeitpunkt vom (aus diesem Grund) zumindest 10,4 % an (gerechtfertigter) Umsatzsteigerung hinzuzurechnen gewesen, wodurch sich ein um 2.738 kg verringerter Überbestand ergeben hätte. Von diesem Überbestand sei jedenfalls ein Vorrat für drei Monate als durch die erwarteten Umstellungsschwierigkeiten gerechtfertigter Übergangsvorrat abzuziehen, woraus sich ergebe, dass kein Überbestand verblieben wäre.

Auf Grund der wirtschaftlichen Umstellungen und der besonderen Umstände des EU-Beitritts hätten die gesetzlichen Sorgfaltspflichten eines ordentlichen Kaufmanns geboten, die kontinuierliche Versorgung der Konsumenten sicherzustellen. Dazu sei gekommen, dass die durch den EU-Beitritt bedingten Unsicherheiten im Warenverkehr und der Preisgestaltung dem vorausschauenden und sorgfältigen Kaufmann zu einer entsprechenden Lagerhaltung hätten bestimmen müssen. Daher sei ein höherer Bestand im Ausmaß der durchschnittlichen Handelsware für ca. drei Monate (durchschnittlicher Monatsbedarf auf Basis 1994 10,85 to) zum Absatz im Inland keinesfalls als Überbestand anzusehen. Auch seien noch im Dezember 1994 Hamsterkäufe zu erwarten gewesen, die auch tatsächlich eingetreten seien; es habe aber nicht abgeschätzt werden können, wie groß diese Hamsterkäufe sein würden, sodass ein entsprechend hoher Vorrat anzulegen gewesen sei. Die tatsächlichen Verkäufe 1994 seien dann aber unter diesen Erwartungen geblieben.

Mit einem EU-Beitritt hätten die Kunden überdies die Erwartung verbunden, dass alles viel billiger werden werde und das Angebot dann "unbegrenzt" sei. Entsprechend preisaggressiv sei auch der Marktauftritt der beschwerdeführenden Partei in ihren Flugblättern im Jänner 1995 gewesen, was zu einer Gesamtumsatzentwicklung von plus 8,11 % im Jänner 1995 gegenüber dem gleichen Vorjahreszeitraum geführt hätte. Reis als Grundnahrungsmittel sei ein integrierender Bestandteil dieser Entwicklung, weshalb eine entsprechend hohe Bevorratung notwendig gewesen sei. Der Zuwachs in der Warengruppe Reis sei mit 18,9 % über dem Vorjahreswert zu dem noch beträchtlich über der bereits äußerst positiven Umsatzentwicklung gelegen. Darüber hinaus sei anzumerken, dass bei "attraktiven Aktionen" teilweise das Mehrfache eines Monatsbedarfes verkauft werde.

Auf Grund der organisatorischen Abwicklung ergäben sich mehrwöchige Vorlaufzeiten für die Planung der einzelnen "Artikel". Die Planung der beworbenen Artikel, die zu Meldeschlusszeiten der Werbeabteilung bekannt gegeben werden müssten, erfolge durch die Einkäufer noch vor diesen Meldeschlussterminen und nehme ebenfalls mehrere Wochen in Anspruch. Dies bedeute im Regelfall für ein Flugblatt ein Vorlaufzeit von mindestens zwei Monaten. Die Bestellungen für Jänner und Februar 1995 seien von hohen Umsatzerwartungen geprägt worden, wobei im "Aktionsportfolio" für die "Jänner- und Februarpromotions" selbstverständlich auch das Produkt Reis enthalten gewesen sei.

Traditionell gebe es während der Weihnachtsfeiertage erhebliche Lieferengpässe bei einem Großteil der Lieferanten; zur Absicherung sei es notwendig gewesen, Vorkäufe zu tätigen, sodass die Warenbestände bis mindestens Mitte Februar reichen würden.

Zusammenfassend ergebe sich somit, dass bei der beschwerdeführenden Partei nicht einmal ansatzweise Absicht oder Möglichkeit zu Spekulationsgeschäften mit Reis zu erkennen gewesen seien; es sei der gesamte Bestand zum Absatz in Österreich bestimmt gewesen und die näheren Umstände, die zur Bildung des Bestandes geführt hätten, würden seine Klassifizierung als Überbestand ausschließen.

Weiters sei darauf hinzuweisen, dass ein Umrechnungskurs für den ECU in Schilling zum Zweck der landwirtschaftlichen Marktordnung erst mit Verordnung der EU vom mit Wirkung vom mit dem Kurs 1 ECU = S 16,5658 festgesetzt worden sei. Daraus ergebe sich, dass zum ein derartiger amtlicher Kurs nicht vorgelegen und die Einfuhrabschöpfungsabgabe zum , die gemäß § 8 Z 1 der ÜB-V die Höhe der Abgabe bestimme, gar nicht berechenbar (gewesen) sei.

Schließlich liege gemäß § ? Abs. 1 der ÜB-V ein Überbestand dann vor, wenn der zum gehaltene Bestand den zum Vergleich herangezogenen Durchschnitt um mehr als 5 % übersteige. Daneben seien kumulativ noch andere Voraussetzungen für das Vorliegen eines Überschussbestandes zu erfüllen. Daraus ergebe sich, dass dann, wenn der Lagerbestand im Jahre 1995 maximal 5 % höher liege als der herangezogene Vergleichswert, kein Überbestand vorliege und daher hinsichtlich dieser 5 %igen Überschreitung des Vergleichswertes auch eine Abgabe nicht eingehoben werden könne. Damit habe der österreichische Verordnungsgeber zulässigerweise eine Freigrenze geschaffen. Eine abweichende Abgabenberechnung, wie sie dem bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheid zu Grunde läge, widerspräche dem klaren Wortlaut der ÜB-V und darüber hinaus der Zweckbestimmung der Regelung, die sich insbesondere auch aus der Präambel der "EU-VO" ergebe. Auch sei die Regelung einer Freigrenze sachlich notwendig und gerechtfertigt, um willkürliche Ergebnisse und unbillige Raten die sich aus der eher zufälligen Definition der Bezugsgrößen ergäben, zumindest im Randbereich zu mildern. Hinsichtlich der 5 %igen Überschreitung des herangezogenen Vergleichswertes lägen daher jedenfalls keine Überschussbestände vor, weshalb auch keine Grundlage für eine Abgabeneinhebung gegeben sei.

Überdies verweist die beschwerdeführende Partei noch darauf, dass ihr - ihrer Ansicht nach - Parteiengehör nicht eingeräumt worden sei; weiters sei der Bescheid mangelhaft begründet, weil weitgehend eine Darstellung der Ermittlungsergebnisse, Feststellungen über die Tatsachengrundlagen des Spruches sowie eine rechtliche Begründung fehlten.

1.4. Dem Berufungsvorbringen hielt der Vorstand für den Geschäftsbereich II der AMA in seiner Berufungsvorentscheidung vom nach Darstellung der seiner Ansicht nach maßgebenden Rechtslage entgegen, eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 ergebe sich schon daraus, dass Reis in Österreich nicht erzeugt werde und somit jede gesamtösterreichische Bestandserhöhung auf einer Erhöhung der Reiseinfuhrmenge basiere. Der Grund für die ÜB-V sei der enorme Anstieg der Reisimporte im 4. Quartal 1994 gewesen. Dass die beschwerdeführende Partei Reis an Stelle eines anderen Reisvermarkters und somit ohne Erhöhung der Einfuhrmenge eingelagert habe, sei von ihr nicht behauptet worden. Der erhöhte Lagerbestand per sei somit auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen. Dass die beschwerdeführende Partei selbst Reis importiert haben müsse, lasse sich aus § 5 der ÜB-V nicht ableiten. Vielmehr seien zur Ermittlung des Überschussbestands die Lagermengen zu den diversen Stichtagen, die Handelsströme, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich, sowie die Umstände, die zur Bildung des Bestands geführt hätten, heranzuziehen. Auf der Grundlage der von der beschwerdeführenden Partei gemeldeten und bei ihr erhobenen Lagermengen ergebe sich ein Lagerbestand am von 11.347,50 kg und am von 38.728,50 kg. Da weder ein Lagerbestand zum noch die Herkunft des Reislagerbestandes habe ermittelt werden können, sei der nach der ÜB-V der Abgabenbemessung zu Grunde zu legende Überschussbestand gemäß § 184 BAO zu schätzen gewesen. Unter Berücksichtigung der Umstände, die zur Bildung des Bestands am geführt hätten, habe sich ein Überschussbestand, wie im bekämpften (erstinstanzlichen) Bescheid ausgeführt, von 27.381 kg ergeben; der mehr als das Dreifache über die Lagermenge zum hinausgehende Bestand sei nicht mit einer erwarteten Umsatzsteigerung erklärbar und stelle somit einen Überschussbestand dar.

Zum angestrebten Ziel der Vermeidung künstlicher Verkehrsverlagerungen werde auf die Präambel der "EU-VO" verwiesen. Eine derartige künstliche Verlagerung sei die Erhöhung der Lagermenge aus Anlass des EU-Beitritts und der dadurch erwarteten "Hamsterkäufe". Schützenswert sei einerseits die innergemeinschaftliche Reiserzeugung durch ein System von Erstattungen und Abschöpfungen, andererseits die Wettbewerbsgleichheit innerhalb der Gemeinschaft. Ohne die Abgabe auf Reis hätte die beschwerdeführende Partei die Möglichkeit, Reis zu günstigeren Bedingungen als die übrigen Marktteilnehmer anbieten zu können. So enthalte das Werbematerial der beschwerdeführenden Partei für Jänner und Februar 1995 Reisaktionen, die noch unter dem günstigeren Preis vor dem EU-Beitritt lägen. Rechne man die Belastung der Abgabe hinzu, vergleiche man also die Wettbewerbssituation der beschwerdeführenden Partei mit derjenigen eines Marktteilnehmers aus den alten Mitgliedstaaten, so werde ersichtlich, dass dieser niemals im Jänner oder Februar 1995 Reis zu den Preisen wie die beschwerdeführende Partei hätte anbieten können.

Entgegen der Behauptung der beschwerdeführenden Partei, dass die zu verwendenden Formblätter zur Ermittlung abgabenrelevanter Sachverhalte keine Nachfrage nach Absatzsteigerungsmöglichkeiten enthielten, werde darauf verwiesen, dass die beschwerdeführende Partei unter der Zeile "Umstände, die zum Aufbau eines Überbestandes geführt haben:" auf eine Beilage verwiesen habe. Sinnvollerweise hätten dort abgabenmindernde Umstände angeführt werden können, die auch aus den Erläuterungen zur ÜB-V auf der Rückseite des Meldeformulars ersichtlich seien.

Zur behaupteten Verletzung des Grundsatzes der "Offizialmaxime" werde bemerkt, dass bei abgabenmindernden Tatbeständen die Amtswegigkeit der Sachverhaltsermittlung gegenüber der Offenlegungs- und Mitwirkungspflicht der Partei in den Hintergrund trete; bis zuletzt habe die beschwerdeführende Partei keine Daten über den Lagerbestand an Reis zum vorgelegt. Dass derartige Lagerbestände nicht abbuchbar seien, bedeute nicht, dass sie nicht errechenbar seien, worauf die mit der Berufung vorgelegten Umsatzgraphiken schließen ließen, die unter anderem Umsatzdaten ab 1994 mit jenen ab Jänner 1993 verglichen.

Zum weiters vorgebrachten Argument, wonach ausschließlich österreichische Kunden beliefert würden und ein Export unterbliebe, werde auf Art. 4 Abs. 2 letzter Satz der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 verwiesen. Danach gelte der Begriff Überschussbestände auch für landwirtschaftliche Produkte, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt seien.

Soweit eine unrichtige Abgabenberechnung in der Berufung behauptet werde, sei darauf zu verweisen, dass nur die für Exporte aus der Zwölfergemeinschaft geltende Exporterstattung zum Stichtag herangezogen worden sei, der landwirtschaftliche Umrechnungskurs aber - ebenso wie die Überbestandslagermengen - zum Stichtag maßgebend gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt sei mit der Verordnung (EG) Nr. 3340/94 ein landwirtschaftlicher Umrechnungskurs für Österreich festgesetzt gewesen.

Die Argumentation der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung, wonach gemäß § 5 Abs. 1 der ÜB-V eine 5 %ige Freigrenze geschaffen worden sei, könne nicht geteilt werden. Dies ergebe schon eine Wortinterpretation der genannten Bestimmung.

Zu den Bedenken der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der Rückwirkung bzw. der Unvorhersehbarkeit der Überschussbestandsabgabenregelung werde darauf hingewiesen, dass die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 im Amtsblatt L 238 vom verlautbart worden sei und eine höhere Einfuhrbelastung als Folge des EU-Beitritts die beschwerdeführende Partei offenbar bereits vor der Erlassung der Verordnung zum Aufbau eines gegenüber dem erwarteten Geschäftsgang überhöhten Lagerbestandes veranlasst habe. Kaufmännische Entscheidungen, die im Rahmen der üblichen Geschäftsabwicklung geblieben seien, würden von der Überschussbestandsabgabe nicht erfasst. Lediglich Geschäfte, die über den bisherigen Umfang hinausgingen, unterlägen der Abgabe; für derartige Fälle könne nicht mit dem Grundsatz des Gutglaubensschutzes argumentiert werden. Ein vergleichbarer Wirtschaftstreibender der Zwölfergemeinschaft sei bei der Einfuhr von Reis mit der gleichen Abgabe belastet, womit nicht nur keine Ungleichbehandlung vorliege, sondern durch die Erhebung der Abgabe auf anormale Lagerbestände erst die Gleichbehandlung der Marktteilnehmer gewährleistet werde.

Das weitere Vorbringen, wonach gegen das Gebot des freien Warenverkehrs sowie das Verbot von Ein- und Ausfuhrzöllen sowie Abgaben gleicher Wirkung verstoßen werde, sei nicht zielführend, da nicht der Warenverkehr ab dem Beitrittstermin, sondern die zum Zeitpunkt des Beitritts bestehenden Überbestände mit einer Abgabe belastet würden.

1.5. In ihrem Vorlageantrag bestritt die beschwerdeführende Partei zunächst nicht, dass allenfalls eine Erhöhung der Gesamteinfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 stattgefunden habe; sie verwies jedoch auf ihre Ausführungen in der Berufung, wonach bei verfassungskonformer Auslegung der ÜB-V der Ausdruck "Erhöhung der Einfuhrmenge" sich nur auf die individuelle Einfuhrmenge des Abgabepflichtigen beziehen könne. Mangels einer Einfuhr durch die beschwerdeführende Partei im Jahr 1994 habe es daher auch nicht zu einer Erhöhung der individuellen Einfuhrmenge kommen können. Weiters wiederholte die beschwerdeführende Partei ihre Ansicht, dass die Umstände, die zur Bildung des Lagerbestandes an Reis geführt hätten, ebenso wie die glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten von der Abgabenbehörde erster Instanz in keiner Weise berücksichtigt worden seien. Auch ergebe sich aus dem erstinstanzlichen Bescheid, was das in der Berufung gebrachte Argument der Rückwirkung bzw. Unvorhersehbarkeit betreffe, kein Hinweis auf die Verordnung (EG) Nr. 3108/94; was die genannte Verordnung betreffe, werde die Zuständigkeit der Kommission zu deren Erlassung bestritten; die Zuständigkeit könne aus dem Beitrittsvertrag nicht abgeleitet werden. Weiters sei in diesem Zusammenhang zu beachten, dass bis zum das Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften kein "Medium" gewesen sei, in dem Rechtsakte der Europäischen Union mit Rechtswirkungen für Österreich hätten veröffentlicht werden können. Daran könne auch das EWR-Bundesverfassungsgesetz, BGBl. Nr. 115/1993, nichts ändern, da sich dieses nur auf Rechtsakte im Zusammenhang mit dem EWR-Abkommen bezogen habe und überdies mit dem Inkrafttreten des Staatsvertrages über den Beitritt der Republik Österreich zur Europäischen Union außer Kraft gesetzt worden sei. Eine Rückwirkung der Abgabenpflicht werde dadurch nicht widerlegt. Auch verstoße die "EU-VO" und die auf dieser Grundlage eingehobene Abgabe gegen das Gebot des freien Warenverkehrs, da auf im freien Verkehr befindliche Warenbestände in diskriminierender Weise Abgaben vorgeschrieben würden.

1.6.1. Mit Schreiben vom ergänzte die beschwerdeführende Partei ihren Vorlageantrag und brachte vor, dass sie nur über ein kleines Zentrallager verfüge. Zweck dieses Zentrallagers sei es ausschließlich, die Lieferbereitschaft für den Einzelhandel (6 Filialen) sicherzustellen. Das Zentrallager diene nicht der Lagerhaltung zwecks Vermarktung im Sinne eines "Geschäftsfeldes Reishandel". Es wäre von seiner Größe her auch nicht zu einer derartigen Lagerhaltung geeignet. Die beschwerdeführende Partei sei ausschließlich im "Geschäftsfeld Einzelhandel mit Getreidesorten" zur Versorgung der Letztverbraucher tätig. Dies komme auch darin zum Ausdruck, dass sie nie Reis lose ein- und verkauft habe und dies auch nicht tue. Sie verkaufe ausschließlich Reis in Kleinpackungen von 250 g bis 2 kg über die sechs Einzelhandelsfilialen an die Letztverbraucher.

1.6.2. Mit einem weiteren Schreiben vom erläuterte die beschwerdeführende Partei die Funktion des Zentrallagers näher. Dieses sei kein rechtlich selbstständiges Unternehmen und auch kein rechtlich selbstständiger Unternehmensteil, sondern diene nur zur Lagerung der von der beschwerdeführenden Partei eingekauften Waren, bevor sie von dort ausschließlich an die rechtlich unselbstständigen Filialen ausgeliefert würden. Ein Geschäftszweig "Reis- oder Getreidehandel" werde nicht, sondern der Einzelhandel mit Lebensmitteln und Gebrauchsgütern betrieben, in dessen Rahmen Reis, aber auch andere Lebensmittel und Gebrauchsgüter ausschließlich zur Versorgung der Letztverbraucher vertrieben würden. Ein "Reishandel" mit den Filialen finde nicht statt.

1.7. Mit ihrem vor dem Verwaltungsgerichtshof bekämpften Bescheid vom änderte die belangte Behörde den erstinstanzlichen Bescheid der AMA vom dahin ab, dass der Spruch nunmehr wie folgt zu lauten habe:

"Für Ihre am bestehenden Überschussbestände an Reis des KN-Codes 1006 im Ausmaß von 24.643 kg, wird Ihnen gemäß Art. 4 der VO (EG) Nr. 3108/94, i.d.F. der VO (EG) Nr. 572/95, i. V.m. dem § 105 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, i.d.F. BGBl. Nr. 664/94 (MOG), i.V.m. den §§ 2, 3 Z 1, 4 Abs. 1, 5, 7, 8 und 9 der Überschussbestandsverordnung (ÜB-VO), BGBl. Nr. 1103/94, eine Abgabe in Höhe von ÖS 141.419,28 binnen einem Monat zur Zahlung vorgeschrieben."

Nach Wiedergabe des Berufungsvorbringens und des Verwaltungsgeschehens führte die belangte Behörde begründend aus, dass sie dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend das Nichtvorliegen eines Überschussbestandes nicht folgen könne. Grundlegend für die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 sei das Bestreben gewesen, durch den Beitritt von Österreich, Finnland und Schweden zu erwartende Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktordnungen der EU stören könnten, zu verhindern. Eine Unterbindung spekulativer Geschäfte, die ohne diese Verordnung möglich wären, sei angestrebt worden. Geplant sei die Erfassung jeden Handels gewesen, der "über die Grenze der EU 12 und den drei neuen (ehemaligen EFTA-)Mitgliedstaaten" erfolge, da die EFTA günstigere Importmöglichkeiten aus Drittstaaten geboten habe. Der neue Mitgliedstaat sollte mit seinem marktpolitischen Instrumentarium verhindern, dass unüblich große Mengen an Waren aus der bisherigen Zwölfergemeinschaft oder von Drittstaaten günstiger als unter dem gemeinsamen Marktordnungs-Regime der EU, infolge Lukrierung einer EU-Erstattung bzw. einer geringeren oder keinen Zollbelastung in die Volkswirtschaft hereingeholt würden. In Österreich seien die Preise für Reis wesentlich niedriger als in der EU gewesen; Reis habe vor dem EU-Beitritt Österreichs nach Österreich aus der EU unter Inanspruchnahme einer EU-Exportförderung und aus Drittstaaten zu Weltmarktkonditionen zollfrei importiert werden können.

Die von den neuen Mitgliedstaaten aufgezeigten Schwierigkeiten im Zusammenhang mit der späteren Vollziehung dieser Verordnung, die sich aus deren zu weiten Fassung bzw. aus Unbestimmtheiten ergeben hätten (mangels Toleranzgrenzen sei jeder Bestand an Reis erfasst; eine Definition der durch die Abgabennormen zu erfassenden Handels- und Vermarktungsstufen sei nicht vorgenommen worden; eine Unterscheidung zwischen Lagerbeständen für den inländischen Bedarf und Exportlagern sei gleichfalls nicht getroffen worden), sei unberücksichtigt geblieben. Als Voraussetzung der Abgabenvorschreibung sei durch die Kommission auf die Tatsache der Handelstätigkeit und den Bestand an Reis zum abgestellt worden; Reishandel als eigenes Geschäftsfeld und selbst der rechtliche Bestand einer "Reishandelsfirma" in den Vorjahren müsse nicht vorliegen. Als Besitzer von Überschussbeständen seien deren Inhaber anzusehen; da die Abgabe als "Belastungsinstrument" und "Bestrafung" für Verkehrsverlagerungen gedacht sei, unterliege jeder Inhaber der Überschussware zum Stichtag der Abgabenpflicht. Ausgenommen von dieser Abgabenpflicht seien, seit der in Abänderung der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 ergangenen Verordnung (EG) Nr. 572/95, nur Überschussbestände an Waren, für die im Jahr 1994 keine Ausfuhrerstattung in der Gemeinschaft festgesetzt worden sei.

Die Abgabenpflicht nach der ÜB-V knüpfe an die im § 5 leg. cit. geregelte Ermittlung des Überschussbestandes an, wonach jeder zum festgestellte Bestand als Bemessungsgrundlage für die Abgabe diene. Eine einschlägige Geschäftstätigkeit in den Jahren vor dem EU-Beitritt sei in diesem Zusammenhang irrelevant, sodass z.B. auch bei Eröffnung eines Geschäftsfeldes mit Reis erst im Jahr 1994 ein Überschussbestand möglich sei. Weiters ergebe sich aus den anzuwendenden Rechtsnormen (auch § 4 Abs. 1 der ÜB-V differenziere nicht), dass jede Vermarktungsstufe abgabenpflichtig sei. Für eine Beschränkung auf einzelne Vermarktungsstufen bzw. den Ausschluss der letzten Vermarktungsstufe (Abgabe an Verbraucher) fehle jeglicher Anhaltspunkt. Selbst bei einem Konzern (Muttergesellschaft mit Filialen) wäre jeder Warentransfer auf den verschiedenen Vermarktungsebenen als Handel zu definieren und würde eine Abgabenpflicht nach sich ziehen.

Soweit die beschwerdeführende Partei vorbringe, dass unter einer Erhöhung der Einfuhrmengen nur eine durch sie selbst vorgenommene verstanden werden könne, sei dem entgegenzuhalten, dass es Intention der Regelung sei, die Spekulationsware an sich mit Abgaben zu belegen. Dadurch, dass die beschwerdeführende Partei Reis zu günstigeren Bedingungen erworben habe, nehme auch sie an einer spekulativen Verkehrsverlagerung teil und falle somit in den Anwendungsbereich der Überschussbestandsregelung. Abgabenpflichtig sei aber auch die Weitergabe von nicht selbst importierter Ware an Letztverbraucher, sofern die sonstigen Voraussetzungen gegeben wären.

Die ÜB-V sei als konkretisierende Durchführungsverordnung zur erwähnten Verordnung (EG) Nr. 3108/94 zu verstehen; um den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände bei der Ermittlung des jeweiligen Überschussbestandes berücksichtigen zu können, seien zuerst die in diesen Jahren gehaltenen Bestände festzustellen. Dies könne jedoch nur anhand einer Stichtagsmethode geschehen, wobei der Lagerbestand, der sich aus der Handelstätigkeit eines Jahres ergebe, nach Ablauf dieses Jahres rückblickend festgestellt werden könne. Die in der ÜB-V vorgenommene Stichtagsbetrachtung könne keineswegs als willkürlich angesehen werden, sondern müsse als "notwendige, konkretisierende Durchführung" der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 betrachtet werden.

Betreffend das gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 ÜB-V für das Vorliegen eines Überschussbestandes konstitutive Element der Erhöhung der Einfuhrmengen, "wie auch die sonstigen diesbezüglich zu berücksichtigenden Faktoren", enthalte der erstinstanzliche Bescheid tatsächlich keine Feststellungen und sei er in dieser Hinsicht als mangelhaft anzusehen. Aus der schematisch dargestellten Überschussbestandsberechnung ergebe sich jedoch, dass der Bestand zum auf eine Erhöhung der Einfuhrmenge im Jahr 1994 im Vergleich zu den Vorjahren zurückzuführen sei, da sonst die Bestandserhöhung von 11.347,50 kg am auf 38.728,50 kg am nicht erklärbar wäre.

Zu den Umständen, die zum Aufbau eines Überschussbestandes geführt hätten, sei die erstinstanzliche Ansicht zu teilen, wonach die von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführten Umstände ihrer Natur nach zu einer Marktstörung führten. Wenn auch eine Lagerhaltung an Reis im Hinblick auf die Bezugsquellen und zur Sicherung für den Verkauf an den Letztverbraucher erforderlich sei, so ändere dies jedoch nichts an der Tatsache, dass die Menge Reis gerade im Hinblick auf die Erweiterung "künstlich verlagert" worden sei und auf Grund keiner Zollbelastung bei der Einfuhr nach Österreich günstiger für den innerösterreichischen Handel habe verfügbar gemacht werden können, als dies ansonsten unter dem Regime der gemeinsamen Marktordnung der EU möglich gewesen wäre. Dies müsse aber auch für allenfalls zu erwartende Hamsterkäufe gelten. Auch diese dienten einer günstigeren Versorgung der eigenen Bevölkerung über den Beitrittszeitpunkt Österreichs zum Gemeinsamen Markt hinaus. Es dürfe weiters nicht übersehen werden, dass die beschwerdeführende Partei durch den noch vor dem Beitritt günstiger eingekauften Reis einen Wettbewerbsvorteil erlange und durch die Weitergabe an die Konsumenten einen "spekulativen Gewinn" habe erzielen können.

Soweit bemängelt werde, dass der erstinstanzliche Bescheid die vorgebrachte Vergrößerung der Angebotsfläche und der Lagerbestände betreffend den Markt der beschwerdeführenden Partei in Salzburg nicht berücksichtigt habe, so sei der diesbezügliche Vorwurf berechtigt. Der bekämpfte (erstinstanzliche) Bescheid enthalte nur die Feststellung, dass auch die übrigen Umstände (worunter auch der hier erwähnte falle) die Steigerung des Lagerbestandes zum um 341 % im Vergleich zum nicht zu erklären vermöchte. Die Vergrößerung der Angebotsfläche hätte jedoch als überschussbestandsmindernder Umstand bei der Ermittlung der Abgabenpflicht herangezogen werden müssen.

Eine dreimonatige Lagerbevorratung im Hinblick auf allfällige Hamsterkäufe könne gerade nicht als überschussbestandsmindernder Umstand angesehen werden, da die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 gerade eine derartige günstigere Versorgung von Konsumenten hintanzuhalten bezwecke.

Was die gerügte Gestaltung der von der erstinstanzlichen Behörde verwendeten Formblätter zur Ermittlung abgabenrelevanter Sachverhalte betreffe, sei dem unter Hinweis auf § 6 Abs. 1 Z 4 der ÜB-V entgegenzutreten, wonach auch Umstände zu melden seien, die zum Aufbau eines Überschussbestandes geführt hätten; dazu gehörten auch gesteigerte Absatzmöglichkeiten.

Soweit eine unrichtige Berechnung der Einfuhrabschöpfungsabgabe geltend gemacht werde, erscheine die von der beschwerdeführenden Partei vorgebrachte Argumentation nicht nachvollziehbar. Eine Umrechnung von ECU in Schilling noch im Jahr 1994 sei nicht durchzuführen gewesen; für die Berechnung der Abgabe sei der landwirtschaftliche Umrechnungskurs zum Stichtag heranzuziehen gewesen.

Weiters trat die belangte Behörde in der Begründung des bekämpften Bescheides der Ansicht der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich des Bestehens einer 5 %igen Freigrenze unter Hinweis auf den Wortlaut des § 5 Abs. 1 ÜB-V entgegen.

Schließlich legte die belangte Behörde noch mit näherer Begründung dar, warum sie die verfassungsrechtlichen und gemeinschaftsrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei in ihrer Berufung nicht teilen könne. Soweit die Verordnung (EG) Nr. 3108/94 nicht unter den im Spruch des Bescheides angeführten rechtlichen Normen aufscheine, sei eine entsprechende Ergänzung der Rechtsgrundlagen im Wege der Berufungsentscheidung vorzunehmen gewesen.

Zur Minderung der Abgabenschuld gelangte die belangte Behörde der Begründung ihres Bescheides entsprechend durch Berücksichtigung der im Jahr 1995 eingetretenen Umsatzsteigerung in der Höhe von 10 %. Eine Steigerung des Reismarktes (in Oberösterreich in der Periode August/September 1994 bis August/September 1995) im Jahreswert von 10,4 % gegenüber den Vergleichsperioden der Vorjahre könne festgestellt werden. Dieser gesteigerte Absatz sei auch bei der Ermittlung des Überschussbestandes insofern als bestandmindernd zu berücksichtigen gewesen, als sich der Überschussbestand in kg um 10 % verringert habe und demnach mit 24.643 kg festzusetzen gewesen sei. Daraus errechne sich - wie näher ausgeführt wird - die nunmehr mit S 141.419,28 festzusetzende Abgabe.

1.8. Die beschwerdeführende Partei bekämpft diesen Bescheid vor dem Verwaltungsgerichtshof wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Sie erachtet sich in ihrem Recht verletzt, die ihr vorgeschriebene Abgabe mangels gesetzlicher Grundlage nicht entrichten zu müssen.

1.9. Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und eine Gegenschrift mit dem Antrag erstattet, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1.1. Die Übergangsmaßnahmen betreffend die Landwirtschaft sind im vierten Teil der Akte über die Bedingungen des Beitritts des Königreichs Norwegen, der Republik Österreich, der Republik Finnland und das Königreich Schweden und die Anpassungen der die Europäischen Union begründenden Verträge, ABl. Nr. C 241 vom unter dem Titel VI geregelt. Nach Art. 137 Abs. 1 der Beitrittsakte betrifft dieser Titel die landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Erzeugnisse der Verordnung (EWG) Nr. 3759/92 über die gemeinsame Marktorganisation für Fischereierzeugnisse und Erzeugnisse der Aquakultur. Nach Art. 137 Abs. 2 gilt, soweit in dieser Akte nicht anderes bestimmt ist, Folgendes: Der Handel der neuen Mitgliedstaaten untereinander, mit Drittstaaten oder mit den derzeitigen Mitgliedstaaten unterliegt der für die letztgenannten Mitgliedstaaten geltenden Regelung. Die für die derzeitige Gemeinschaft geltende Regelung in Bezug auf Einfuhrabgaben und Abgaben gleicher Wirkung, mengenmäßige Beschränkungen und Maßnahmen gleicher Wirkung gilt auch für die neuen Mitgliedstaaten, die Rechte und Pflichten auf Grund der gemeinsamen Agrarpolitik gelten für die neuen Mitgliedstaaten im vollen Umfang.

Art. 145 Abs. 2 der Beitrittsakte lautet wie folgt:

"(2) Jeder Warenbestand, der sich am im Hoheitsgebiet der neuen Mitgliedstaaten im freien Verkehr befindet und mengenmäßig einen als normal anzusehenden Übertragbestand übersteigt, muss von diesen Mitgliedstaaten auf ihre Kosten im Rahmen der Gemeinschaftsverfahren und Fristen abgebaut werden, die nach dem im Artikel 149 Absatz 1 genannten Verfahren noch festzulegen sind. Der Begriff "normaler Übertragbestand" wird für jedes Erzeugnis nach den Kriterien und Zielen der jeweiligen gemeinsamen Marktorganisation festgelegt."

Der hier angesprochene Artikel 149 Absatz 1 hat folgenden Wortlaut:

"(1) Sind Übergangsmaßnahmen notwendig, um die Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung zu erleichtern, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation nach Maßgabe dieses Titels ergibt, so werden diese Maßnahmen nach dem Verfahren des Artikel 38 der Verordnung Nr. 136/66/EWG oder der entsprechenden Artikel der anderen Verordnungen über gemeinsame Agrarmarktorganisationen getroffen. Diese Maßnahmen können während eines Zeitraumes, der am endet, getroffen werden; sie sind nur bis zu diesem Zeitpunkt anwendbar."

Der Rat kam jedoch gemäß Artikel 149 Abs. 2 einstimmig auf Vorschlag der Kommission und nach Anhörung des Europäischen Parlaments den in Abs. 1 genannten Zeitraum verlängern.

In den Erwägungsgründen der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen, ABl Nr. L 328 vom (in der Folge: EU-VO) heißt es unter anderem:

"Seit Vollendung des Binnenmarktes erfolgt der landwirtschaftliche Warenverkehr ohne jede Kontrolle an den Binnengrenzen. Aus diesem Grund wird eine Regelung der systematischen Abgabenerhebung für Waren, die bei der Ausfuhr aus einem Mitgliedstaat in einen anderen oder bei der Einfuhr aus einem anderen Mitgliedstaat Gegenstand einer Verkehrsverlagerung sind, nicht als hinreichend wirksam erachtet.

Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören können, werden vor allem mit Erzeugnissen durchgeführt, die im Hinblick auf die Erweiterung künstlich verlagert werden und die nicht zu den normalen Beständen des betreffenden Staates gehören. Auf die Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten sollte daher eine Abgabe erhoben werden."

Artikel 4, 5 und 6 der EU-VO lauten wie folgt (auszugsweise):

"Artikel 4

(1) Unbeschadet der Bestimmungen des Artikels 145 Absatz 2 der Beitrittsakte erheben die neuen Mitgliedstaaten, sofern keine strengeren nationalen Vorschriften bestehen, ab Abgaben auf Überschussbestände, die von den Besitzern zu entrichten sind.

Es sind als mögliche Überschussbestände die Mengen an landwirtschaftlichen Produkten in Rechnung zu stellen, für die eine Ausfuhrerstattung im Sinne von Artikel 3 oder 25 der Verordnung (EWG) Nr. 3665/87 der Kommission beantragt worden ist, und die ab in den neuen Mitgliedstaaten vermarktet werden.

(2) Zur Ermittlung der jeweiligen Überschussbestände berücksichtigen die neuen Mitgliedstaaten insbesondere:


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände,
-
den in den Jahren vor dem Beitritt erfolgten Handel,
-
die Umstände, unter denen diese Bestände gebildet wurden.
Der Begriff der Überschussbestände gilt auch für landwirtschaftliche Produkte, die für den Markt der neuen Mitgliedstaaten bestimmt sind.

(3) Der Betrag der in Absatz 1 genannten Abgabe entspricht


Tabelle in neuem Fenster öffnen
-
für ein Erzeugnis aus einem Drittland der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am anzuwendenden Einfuhrabgabe und der im neuen Mitgliedstaat am anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher als die letztgenannte ist;
-
für ein Erzeugnis aus der Zwölfergemeinschaft der Differenz zwischen der in der Zwölfergemeinschaft am anzuwendenden Ausfuhrerstattung und der im neuen Mitgliedstaat am anzuwendenden Einfuhrabgabe, sofern die erstgenannte höher ist als die letztgenannte.
...

(4) Zur ordnungsgemäßen Erhebung der Abgabe gemäß Absatz 1 nehmen die neuen Mitgliedstaaten unverzüglich eine Bestandsaufnahme der am vorhandenen Waren vor.

(5) Die Bestimmungen dieses Artikels gelten für die Waren folgender KN-Codes:

- für Österreich 1.006; ...

(6) ...

Artikel 5

Falls ein Mitgliedstaat der Zwölfergemeinschaft vermutet, dass ein Produkt der in Artikel 4 vorgesehenen Abgabenerhebung nicht unerzogen wurde, informiert er darüber den neuen Mitgliedstaat, aus dem das Produkt gekommen ist, der die angemessenen Maßnahmen ergreift.

Artikel 6

Für landwirtschaftliche Erzeugnisse oder Nicht-Anhang-II-Waren, für die die Ausfuhranmeldung zur Ausfuhr aus den neuen Mitgliedstaaten nach Drittländern zwischen dem und dem angenommen wird, kann eine Ausfuhrerstattung gewährt oder eine der Regelungen gemäß den Artikeln 4 oder 5 der Verordnung (EWG) Nr. 565/80 angewandt werden, sofern nachgewiesen wird, dass für diese Erzeugnisse oder ihre Bestandteile bzw. jener der Nicht-Anhang-II-Waren noch keine Ausfuhrerstattung gewährt wurde."

Nach Artikel 8 der EU-VO tritt diese am Tag ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften und unter dem Vorbehalt des Inkrafttretens des Beitrittsvertrags mit Norwegen, Österreich, Finnland und Schweden in Kraft. Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

2.1.2. Die beschwerdeführende Partei bezweifelt vor dem Verwaltungsgerichtshof die Kompetenz der Kommission zur Erlassung der EU-VO. Eine derartige Kompetenz ließe sich - wie die beschwerdeführende Partei näher ausführt - aus der Beitrittsakte, insbesondere aus deren Artikel 149 Absatz 1 nicht ableiten. Insbesondere bestreitet die beschwerdeführende Partei, dass die Einhebung einer Abgabe auf Warenbestände eine Übergangsmaßnahme im Sinne des Artikels 149 der Beitrittsakte sei. Aus den Begründungserwägungen der Kommission ergebe sich als Zielsetzung der EU-VO die Vermeidung von Verkehrsverlagerungen im Bereich der gemeinsamen Marktordnung für landwirtschaftliche Erzeugnisse infolge des Beitritts der neuen Mitgliedstaaten zur EU. Die Vermeidung derartiger Verkehrsverlagerungen könne jedoch nicht als Übergangsmaßnahme im Sinne des Artikels 149 der Beitrittsakte betrachtet werden. Die in der EU-VO geregelte Abgabe auf im freien innergemeinschaftlichen Verkehr befindliche Waren sei vielmehr eine Steuer, die vorzuschreiben die Kommission jedenfalls unzuständig sei.

Darüber hinaus seien die Zuständigkeitsvorschriften, die Organen der Gemeinschaft vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrages und damit ohne rechtswirksame Mitwirkung der neuen Mitgliedstaaten die Erlassung von - die neuen Mitgliedstaaten verpflichtenden - Regelungen ermöglichten, aus näher dargelegten Gründen "äußerst restriktiv auszulegen".

Weiters erblickt die beschwerdeführende Partei in der Abgabenregelung der EU-VO einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot. Diesen sieht die beschwerdeführende Partei vor allem darin, dass sie vor dem ihre Lagerbestände den wachsenden Umsätzen im Hinblick auf die für 1995 prognostizierten Umsatzzahlen angepasst habe. Der "Vorteil" des Unternehmens gegenüber den übrigen europäischen Wettbewerbern sei "folglich" in einem günstigeren Anschaffungspreis für Reis auf dem Markt außerhalb der Union gelegen. Im Verhältnis zu dem auf dem Europäischen Binnenmarkt im Dezember 1994 geforderten Preis für Reis habe sich ein preislicher Vorteil ergeben. Diese Differenz hätte von der Kommission durch entsprechende Maßnahmen auf Grund des Diskriminierungsverbotes ausgeglichen werden müssen; die EU-VO habe jedoch (durch den Erlass der ÜB-V und deren Interpretation durch die AMA) zur Konsequenz, dass sich der "Vorteil" in einem größeren "Nachteil" gewendet habe. Eine ausgewogene Verteilung der Vor- und Nachteile würde damit weder berücksichtigt noch vorgenommen. Gerade im Hinblick auf die vorher bestehende Differenz zwischen den Reispreisen auf dem Weltmarkt und in der Europäischen Union von 10 % stelle die Abgabe eine "gravierende Ungleichbehandlung" dar, die als Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot zu bewerten sei.

Eine Gleichbehandlung unterschiedlicher Tatbestände (Einfuhr aus spekulativen Motiven einerseits und bloßes Halten von innerstaatlich bezogenen Beständen für die Aufrechterhaltung des normalen Geschäftsverlaufes andererseits) würde dann keinen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot bedeuten, wenn die identische Behandlung objektiv gerechtfertigt wäre. Die insgesamt undifferenzierte Behandlung der Besitzer von Überschussbeständen in der EU-VO, bei der sich die Differenzierung nur auf die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten erstrecke, sei indes nicht geeignet, eine etwaige Rechtfertigung herbeizuführen.

Weiters verstoße die Regelung der EU-VO gegen die Grundsätze der Freiheit des Warenverkehrs, da - zusammengefasst - eine Abgabe vorgeschrieben werde, die zu einer massiven Erhöhung des Einstandspreises für Reis führe, was zur Folge habe, dass der von der beschwerdeführenden Partei zum Wiederverkauf bestimmte Reis zu konkurrenzfähigen Preisen nicht mehr verkauft oder damit ausgeführt werden könne. Sei der Reis, auf dessen angeblichen Überbestand eine Abgabe erhoben werde unter der Einhaltung der für seine Einfuhr notwendigen Förmlichkeiten eingeführt worden, so befinde sich der Reis (nunmehr) im gemeinschaftsrechtlich freien Verkehr, weshalb die vorgesehene Abgabe unzulässig sei.

Weiters verstoße die EU-VO gegen den gemeinschaftsrechtlich anerkannten Grundsatz der Unverletzlichkeit des Eigentumsrechts, da sie - wie näher ausgeführt wird - keine Grundlage in der "Verfassung der Gemeinschaft" habe und auch ein öffentliches Interesse an ihr nicht bestehe. In gleicher Weise werde durch die mit der EU-VO vorgeschriebene Abgabe der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verletzt; dieser sei - wie anhand der Rechtsprechung des EuGH (Verweis auf EuGH Slg 1990 I, 2515 - Zardi) dargelegt wird - ein allgemeine anerkannter Rechtsgrundsatz und besage, dass belastende Maßnahmen nur rechtmäßig seien, wenn sie zur Erreichung der zulässigerweise mit der fraglichen Regelung verfolgten Ziele geeignet und erforderlich sei. Dabei sei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stünden, die am wenigstens belastende zu wählen, ferner müssten die auferlegten Belastungen im angemessenen Verhältnis zu den verfolgten Zielen stehen. Im Hinblick auf die Unzulässigkeit der EU-VO, die Verletzung des Diskriminierungsverbotes und des Grundrechts auf Unverletzlichkeit des Eigentums sowie auf die unzulässige Anordnung einer Rückwirkung (dazu siehe im Folgenden) könne von einem "angemessenen Verhältnis" der auferlegten Belastung hinsichtlich der allenfalls zu verfolgenden Ziele kein Rede sein.

Schließlich wendet sich die beschwerdeführende Partei noch gegen die ihrer Ansicht nach in der EU-VO angeordnete Rückwirkung; diese verstoße gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes, wobei sie ähnlich wie in ihrer Berufung argumentiert.

Auch sei Artikel 4 Absatz 1 der EU-VO restriktiv auszulegen; dies folge aus den dargelegten grundrechtlichen Bedenken und führe dazu, dass nur jene Überschussbestände - wenn überhaupt - zu einer Abgabe führen dürften, für die eine Ausfuhrerstattung beantragt worden sei, was jedoch im Beschwerdefall nicht erfolgt sei.

2.1.3. Der Verwaltungsgerichtshof hat mit Beschluss vom , Zl. 98/17/0260, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften unter anderem folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

"1. Stellt die Einhebung von Abgaben auf Überschussbestände in den neuen Mitgliedstaaten ab , wie sie in Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom vorgesehen ist, im Sinne des Artikels 149 Absatz 1 der Beitrittsakte eine zur Erleichterung der Überleitung von der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelung zu der Regelung, die sich aus der Anwendung der gemeinsamen Marktorganisation nach Maßgabe des Titels VI, Landwirtschaft, dieses Vertrages ergibt, notwendige Überleitungsmaßnahme dar, oder ist diese Verordnung infolge Unzuständigkeit der Kommission ganz oder teilweise nichtig?

2. Steht das Grundrecht des Dispositionsschutzes oder das Verhältnismäßigkeitsprinzip der Anwendung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 auf Überbestände entgegen, die auf Dispositionen (Einkäufe und Wiederverkäufe)


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a)
vor dem Tag der Kundmachung dieser Verordnung oder
d)
vor dem Zeitpunkt, an dem den beteiligten Kreisen bekannt sein musste, dass Abschöpfungen von Überschüssen geplant sind, zurückzuführen waren; bejahendenfalls, ist diese Verordnung wegen Verletzung dieser Grundrechte ganz oder teilweise nichtig oder aber dahin auszulegen, dass in solchen Fällen keine Abschöpfung zu erfolgen hat?"
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften beantwortete diese Fragen in seinem Urteil vom , C-179/00, Weidacher (Thakis), dahin, dass
"1. die Kommission der Europäischen Gemeinschaften gemäß
Artikel 149 Absatz 1 der Akte über die Bedingungen des Beitritts der Republik Österreich, der Republik Finnland und des Königreichs Schweden und die Anpassungen der die Europäische Union begründeten Verträge für den Erlass der Regelung des Artikels 4 der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 der Kommission vom über die auf Grund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zuständig (war).
2. Die Prüfung der zweiten Frage nichts ergeben (hat), was der Gültigkeit von Artikel 4 der Verordnung Nr. 3108/94 in Ansehung der Grundsätze der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes entgegenstünde."
Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften begründete dies unter anderem damit, die Verfasser der Beitrittsakte seien davon ausgegangen, dass am in den neuen Mitgliedstaaten vorhandene ungewöhnliche Bestände von Waren, die unter eine gemeinsame Marktorganisation fielen, für das ordnungsgemäße Funktionieren dieser Marktorganisation einen Störfaktor bildeten, und zwar insbesondere wegen ihrer Auswirkungen auf die Preisbildung (Rn 21).
Mit der Einführung einer besonderen Abgabe auf Überschussbestände gemäß Art. 149 Abs. 1 der Beitrittsakte habe die Kommission aber gerade den Übergang der neuen Mitgliedstaaten zu den gemeinsamen Marktorganisationen erleichtern wollen, denn eine solche Abgabe sei geeignet, der spekulativen Bildung von Lagerbeständen entgegenzuwirken und die wirtschaftlichen Vorteile von Wirtschaftsteilnehmern auszugleichen, die bereits Überschussbestände zu niedrigen Preisen gebildet hätten (Hinweis auf die dritte Begründungerwägung der Verordnung (EG) Nr. 3108/1994) (Rn 22).
Wie überdies die Österreichische Regierung zu Recht geltend mache, lasse sich mit der Erhebung von Abgaben auf Überschussbestände die Belastung verringern, die sich für die neuen Mitgliedstaaten aus ihrer im Art. 145 Abs. 2 der Beitrittsakte festgelegten Verpflichtung ergeben habe, solche Bestände auf eigene Kosten zu beseitigen (Rn 23).
Was den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit angehe, so verfüge die Kommission bei der Wahrnehmung der Kompetenzen, die ihr der Rat und die Verfasser der Beitrittsakte im Bereich der gemeinsamen Agrarpolitik zur Durchführung der von ihnen festgelegten Bestimmungen einräumten, über ein weites Ermessen, sodass eine entsprechende Maßnahme der Kommission nur dann rechtswidrig wäre, wenn sie zur Erreichung des Zieles, das das zuständige Organ verfolge, offensichtlich ungeeignet wäre (Rn 26 mwN aus der Rechtsprechung des Gerichtshofes).
Im vorliegenden Fall habe die Kommission mit der Festlegung der im Ausgangsverfahren fraglichen Abgabenerhebung und deren Durchführungsmodalitäten unter mehreren Möglichkeiten die Ausgestaltung gewählt, die nach ihrer Meinung am besten der Gefahr von Störungen vorbeuge, die für das ordnungsgemäße Funktionieren der gemeinsamen Marktorganisation aus der Anhäufung von Beständen erwachsen sei, die über als normal anzusehende Übertragsbestände im Sinne von Art. 145 Abs. 2 der Beitrittsakte hinausgingen (Hinweis auf die dritte Begründungserwägung der Verordnung (EG) Nr. 3108/94) (Rn 27).
Die in Frage stehende Abgabenerhebung habe die Bildung solcher Bestände verhindern oder zumindest die von ihren Besitzern erwarteten wirtschaftlichen Vorteile dadurch ausgleichen sollen, dass sie für sie die gleiche Lage herstelle wie für die Wirtschaftsteilnehmer der Zwölfergemeinschaft, mit denen sie auf dem selben Markt konkurrierten. Sie sei grundsätzlich als geeignet anzusehen, da sie das in Art. 149 Abs. 1 der Beitrittsakte festgelegte Ziel, die Anwendung der gemeinsamen Marktorganisationen in den neuen Mitgliedstaat zu erleichtern, verwirkliche, ohne die Grenzen des dafür Erforderlichen zu überschreiten (Rn 28).
Die Kommission habe daher in dieser Angelegenheit die Grenzen ihres Ermessens nicht überschritten. Die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit sei somit zurückzuweisen (Rn 29).
Hinsichtlich des Grundsatzes des Vertrauensschutzes mache der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht geltend, dass Art. 4 der Verordnung Nr. 3108/94 diesen Grundsatz deshalb verletze, weil er auch für die Besitzer von Überschussbeständen gelte, die die fraglichen Waren schon vor Veröffentlichung der Verordnung erworben hätten (Rn 30).
Hiezu sei darauf zu verweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes die Berufung auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes gegenüber einer Gemeinschaftsregelung nur möglich sei, wenn die Gemeinschaft selbst zuvor eine Lage geschaffen habe, die ein berechtigtes Vertrauen habe hervorrufen können (vgl. die Urteile vom in der Rechtssache C- 22/94, Irish Farmers Association u.a., Slg 1997, I-1809, Rn 19, und vom in der Rechtssache C-107/97, Rombi und Arkopharma, Slg 2000, I-3367, Rn 67) (Rn 31).
Dies treffe aber im Ausgangssachverhalt nicht zu. Zunächst habe die Gemeinschaft nämlich den beteiligten Kreisen durch keine Handlung oder Unterlassung zu erkennen geben, dass Übergangsmaßnahmen zur Vermeidung von Wettbewerbsverzerrungen und spekulativen Gewinnen durch die Bildung von Überschussbeständen anlässlich der Erweiterung zum nicht erlassen würden (Rn 32).
Weiterhin habe Thakis (der Beschwerdeführer im damaligen Ausgangsverfahren) wie jeder durchschnittliche sorgfältige Wirtschaftsteilnehmer seit der Veröffentlichung der Beitrittsakte im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften vom , d. h. zur Zeit seines Kaufes einer großen Menge Olivenöl in Tunesien im Oktober 1994, wissen können, dass Art. 149 Abs. 1 der Beitrittsakte die Kommission gerade dazu ermächtigt habe, zur Anpassung der in den neuen Mitgliedstaaten bestehenden Regelungen an die gemeinsamen Marktorganisationen Übergangsmaßnahmen zu erlassen, die sich auf bei Veröffentlichung der Verordnung (EG) Nr. 3108/94 am bereits gebildete Überschussbestände gegebenenfalls auswirken konnten (Rn 33).
Der Klagegrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz des Vertrauensschutzes sei somit ebenfalls zurückzuweisen (Rn 35).
Im Hinblick auf diese Ausführungen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften erachtet der Verwaltungsgerichtshof die diesbezüglichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei für unbegründet, jedenfalls soweit sie die Kompetenz der Kommission, das Diskriminierungsverbot und den Grundsatz des Vertrauensschutzes betreffen.
Aber auch soweit sich die beschwerdeführende Partei auf eine Verletzung "im (gemeinschaftsrechtlichen) Grundrecht auf Eigentum" beruft, kann ihr der Verwaltungsgerichtshof nicht folgen. Wie der oben wiedergegebenen Begründung des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in der Rechtssache C-179/00 zu entnehmen ist, beruht die hier gegenständliche Abgabe - entgegen der Ansicht der beschwerdeführenden Partei - sehr wohl auf einer tauglichen rechtlichen Grundlage; auch ist die in der Abgabe von der beschwerdeführenden Partei erblickte Eigentumsbeschränkung im öffentlichen Interesse gelegen, jedenfalls soweit, als damit ein ansonsten ungerechtfertigter Wettbewerbsvorteil ausgeglichen werden soll (vgl. die bereits erwähnten Rn. 27 und 28 im ).
Wenn die beschwerdeführende Partei in der hier vorgeschriebenen Abgabe auch noch einen Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit des Warenverkehrs erblickt, verkennt sie, dass mit der Überschussbestandsabgabe nicht etwa eine Handelsschranke geschaffen wurde, die den innergemeinschaftlichen Handel behindert; Zweck der genannten Abgabe ist es vielmehr, unterschiedliche Belastungen hinsichtlich des Zugangs zum gemeinsamen Markt auszugleichen (vgl. die Rn 22 und 28 im zitierten Urteil des EuGH); eine Beeinträchtigung des innergemeinschaftlichen Handels ist darin nicht erkennbar.
Schließlich erweist sich auch noch die Ansicht der beschwerdeführenden Partei, Art. 4 Abs. 1 der EU-VO sei restriktiv auszulegen, als unzutreffend. Nach den obigen Ausführungen, insbesondere denen des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften in dem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom , Rs C 179/00, Weidacher (Thakis), erscheinen nämlich weder die Kompetenz der Kommission zur Erlassung der Verordnung noch die (gemeinschaftsrechtlich-)grundrechtlichen Bedenken der beschwerdeführenden Partei (als weitere Voraussetzung, die die beschwerdeführende Partei für die von ihr angestrebte restriktive Auslegung annimmt) gegeben. Auch ist der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften von dem ihm vorliegenden Sachverhalt her erkennbar davon ausgegangen, dass Abgaben auf Überschussbestände auch von jenen Beständen zu entrichten sind, für die eine Ausfuhrerstattung nicht beantragt worden ist.

2.2.1. Die beschwerdeführende Partei äußert vor dem Verwaltungsgerichtshof weitere rechtliche Bedenken gegen die Abgabe auf Überschussbestände dahingehend, dass diese gegen das WTO-Abkommen verstoße. Unmittelbar besteuert würden durch die EU-VO ab - damit ab dem Zeitpunkt (auch) des Inkrafttretens des WTO-Abkommens - die Überschussbestände an bestimmten landwirtschaftlichen Produkten, welche zuvor aus dem Zollausland nach Österreich eingeführt wurden. Dem Wortlaut der Bestimmung des Art. 4 EU-VO nach sei abgabepflichtig zwar das Halten von Beständen, nämlich von Überschussbeständen; dass die Maßnahme ihrer Wirkung nach jedoch auf das Einheben eines Zolles auf die unter Art. 4 Abs. 1 leg. cit. fallenden Waren hinauslaufe, folge insbesondere aus dem letzten Halbsatz der Bestimmung, wonach Überschussbestände nach Auffassung der Beschwerdeführerin nur dann und soweit in Rechnung zu stellen seien, als sie ab in den neuen Mitgliedstaaten vermarktet würden. Die Steuerpflichtigen, die Überschussbestände an landwirtschaftlichen Waren hielten, könnten sich danach dadurch und nur dadurch der Steuerpflicht entziehen, dass sie die Überschussbestände nicht in den neuen Mitgliedstaaten vermarkteten bzw. reexportierten; dies zeige deutlich, dass es sich im wirtschaftlichen Ergebnis bei der Maßnahme um eine einem Zoll gleichzuhaltende Belastung handle. Abschöpfungen, wie sie Art. 4 EU-VO regle, seien daher ihrer Natur nach Zölle, welche unter die Abbauverpflichtung des WTO-Abkommens fielen (Hinweis auf Mazal, Die Uruguayrunde des GATT, ecolex 1994, 347). Nachdem aber die Rechte und Pflichten aus Übereinkommen, die vor Inkrafttreten des Beitrittsvertrages zwischen einem oder mehreren Mitgliedstaaten einerseits und einem oder mehreren Drittländern andererseits geschlossen worden seien, durch den Beitrittsvertrag nicht berührt würden, würden auch die Bestimmungen des EG-Vertrages und die daraus abgeleiteten Gemeinschaftsrechtsakte das zuvor von Österreich ratifizierte WTO-Abkommen nicht, auch nicht teilweise, beschränken. Dass Reis nur Zöllen bzw. zollgleichen Maßnahmen im Sinne des WTO-Abkommens in Verbindung mit der Länderliste XXXII Kap 10 Zolltarif Nr. 1.006, aber keinen anderen zollgleichen Maßnahmen unterworfen werden dürfe, folge aber auch noch aus anderen Gründen: Die Wirkung, "einzelne dagegen zu schützen, dass ein Mitgliedstaat eine Abgabe auf aus Drittländern eingeführte Waren erhebt, hat der EuGH in seiner Entscheidung Slg 1983, 801, lediglich den GATT-Zusatzprotokollen von 1962 und 1967 attestiert." Eine entsprechende Entscheidung zum WTO-Abkommen finde sich nicht. Im Übrigen richteten sich im hier vorliegenden Zusammenhang die Bedenken gegen die Verordnung der Kommission und nicht nur gegen eine Maßnahme, die der Mitgliedstaat Österreich verhängt habe. Auf die Bestimmungen des WTO-Abkommens dürfe sich auch ein Einzelner gegenüber dem Gemeinschaftsrecht berufen; die anders lautende Judikatur des EuGH zum GATT sei - wie näher ausgeführt wird - in sich widersprüchlich und nicht auf Zustimmung gestoßen, zum WTO-Abkommen existiere (noch) keine einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

2.2.2. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat in seiner Rechtsprechung seit dem Urteil vom in der Rechtssache C-149/96 (Slg. 1999 I-8395), Portugiesische Republik gegen Rat der Europäischen Union, ausgesprochen, dass die WTO-Übereinkünfte wegen ihrer Natur und ihrer Struktur grundsätzlich nicht zu den Vorschriften zählen, an denen der Gerichtshof die Rechtmäßigkeit von Handlungen der Gemeinschaftsorgane misst. Nur wenn die Gemeinschaft eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung umsetze oder wenn die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte verweise, sei es Sache des Gerichtshofes, die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gemeinschaftshandlung anhand der Vorschriften der WTO zu prüfen (vgl. Reinisch, Können Verletzungen von WTO-Recht durch einzelne Betroffene geltend gemacht werden? ecolex 2000, 912, und zuletzt etwa das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Rs. C-27/00 und C-122/00, Omega Air Ltd u.a., Rn 93 und 94).

Schon nach dem Beschwerdevorbringen ist dies im hier zu beurteilenden Fall nicht gegeben; weder setzt die Gemeinschaft mit der EU-VO eine bestimmte, im Rahmen der WTO übernommene Verpflichtung um, noch verweist die Gemeinschaftshandlung ausdrücklich auf spezielle Bestimmungen der WTO-Übereinkünfte.

Außerdem hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften festgehalten (vgl. Urteil vom , Portugiesische Republik/Rat, Rn 40), dass die WTO-Übereinkünfte der Anwendung damit unvereinbarer innerstaatlicher Rechtsvorschriften nicht entgegenstünden.

Aus dem Vorgesagten folgt somit, dass die WTO-Übereinkünfte weder der Erlassung der EU-VO noch deren Umsetzung im innerstaatlichen (österreichischen) Bereich entgegenstehen. Sollte tatsächlich - wie die beschwerdeführende Partei vorbringt - die hier verfahrensgegenständliche Überschussbestandsabgabe gegen WTO-Übereinkunftsrecht verstoßen, so wären allenfalls die Legislativ- oder die Exekutivorgane der Mitgliedstaaten der Gemeinschaft aufgerufen, auf dem Verhandlungsweg Lösungen zu suchen. Der beschwerdeführenden Partei bleibt es bei dieser Rechtslage auch versagt, sich gegenüber Normen des Gemeinschaftsrechts und daraus abgeleiteten Normen auf die Geltung von WTO-Recht zu berufen (vgl. auch hierzu das Urteil des Gerichtshofes der Europäischen Gemeinschaften vom , Portugiesische Republik/Rat, Rn 40).

Abgesehen davon handelt es sich bei den Lagerbeständen an Reis, die mit Stichtag der Überschussbestandsregelung unterliegen, notwendiger Weise um Waren, bei denen der Importvorgang bereits 1994 erfolgte und abgeschlossen war; derartige Waren werden aber vom WTO-Abkommen seinem zeitlichen Voraussetzungsbereich nach nicht umfasst. Dazu kommt noch, dass dieses Abkommen keine Aussagen betreffend den Zusammenschluss von Zollgebieten - um einen solchen handelt es sich bei dem Beitritt Österreichs zur Europäischen Union im hier entscheidenden Zusammenhang - macht, den Zusammenschluss von Zollgebieten somit nicht in seinen Anwendungsbereich mit einbezieht. Das WTO-Abkommen wäre daher schon aus diesen Gründen im Beschwerdefall nicht heranzuziehen.

Aus den dargelegten Erwägungen (vgl. Punkte 2.1. und 2.2.) sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht veranlasst, die von der beschwerdeführenden Partei aufgeworfenen Rechtsfragen im Wege eines Vorabentscheidungsverfahrens gemäß Art. 234 EG an den Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften heranzutragen.

2.3. Die beschwerdeführende Partei hegt weiters gegen die ÜB-V verfassungsrechtliche Bedenken. Sie bringt mit jeweils näherer Begründung vor, dass der ÜB-V jede gesetzliche Grundlage fehle, sie eine unzulässige Rückwirkung bewirke, sie gesetzwidrig wegen des Verstoßes gegen § 121 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes sei, sie verfassungswidrig wegen des Verstoßes Art. 5 StGG auf Grund fehlender Verhältnismäßigkeit sowie wegen des Fehlens einer gesetzlichen Grundlage sei, und dass sie gegen Art. 6 StGG und gegen Art. 18 B-VG verstoße.

2.3.1. Zum behaupteten Fehlen jeglicher gesetzlicher Grundlage:

Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang die Ansicht vertritt, die ÜB-V könne sich nicht auf die EU-VO stützen, da die Kommission für deren Erlassung nicht zuständig gewesen sei, ist auf die diesbezüglichen Ausführungen zum Gemeinschaftsrecht (oben Punkt 2.1.) zu verweisen.

Die Beschwerde geht weiters davon aus, dass insbesondere § 105 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, dieses in dem für den Beschwerdefall in Betracht kommenden Zeitraum zuletzt geändert durch das BG BGBl. Nr. 664/1994 (in der Folge: MOG), keine Grundlage für die ÜB-V sei.

§ 105 MOG lautet wie folgt:

"(1) Auf Abgaben auf Marktordnungswaren, die im Rahmen von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 erhoben werden, sind die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden, soweit durch diesen Abschnitt oder durch Verordnung auf Grund dieses Abschnittes nicht anderes bestimmt ist. Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und die jeweils zuständige Marktordnungsstelle sind, soweit die Vorschriften der Bundesabgabenordnung anzuwenden sind, bei der Vollziehung dieser Bestimmung Abgabenbehörden im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO; weiters ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft Oberbehörde bei Ausübung des Aufsichtsrechts.

(2) Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft kann durch Verordnung, soweit dies zur Durchführung von Regelungen im Sinne des § 94 Abs. 2 hinsichtlich Marktordnungswaren erforderlich ist, Vorschriften erlassen über das Verfahren bei Abgaben gemäß Abs. 1, insbesondere über den Kreis der Abgabeschuldner, Abführungspflichtigen und die Ansprüche zwischen diesen, sowie über Voraussetzungen und Höhe dieser Abgaben."

Unter den im bezogenen § 94 Abs. 2 MOG angeführten Regelungen befinden sich (Z 3) Rechtsakte des Rates oder der Kommission der Europäischen Union.

Der Verfassungsgerichtshof hat in seinem Beschluss vom , B 1578/98 und Folgezahlen, mit dem er die Behandlung der Parallelbeschwerde der auch hier beschwerdeführenden Partei ablehnte, unter anderem wie folgt ausgeführt:

"Die vorliegenden Beschwerden rügen die Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte auf Unverletzlichkeit des Eigentums und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz und die Verletzung in Rechten wegen Anwendung gesetzwidriger Verordnungen, nämlich der Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft über die Erhebung einer Abgabe auf bestimmte Überschussbestände (Überschussbestands-Verordnung), BGBl. 1103/1994, sowie der Verordnung (EG) Nr. 3108/1994 der Kommission vom über die aufgrund des Beitritts Österreichs, Finnlands und Schwedens zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen. Nach den Beschwerdebehauptungen wären diese Rechtsverletzungen aber zum erheblichen Teil nur die Folge einer - allenfalls grob - unrichtigen Anwendung unter verfassungsgesetzlicher Rechtsvorschriften. Zur Beurteilung der aufgeworfenen Fragen sowie insbesondere der Frage, ob von der belangten Behörde innerstaatliche einfachgesetzliche Normen oder gemeinschaftsrechtliche Normen anzuwenden waren, sind spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht anzustellen (VfSlg. 14.886/1997).

Soweit die Beschwerden aber insofern verfassungsrechtliche Fragen berühren, als die Rechtswidrigkeit der die angefochtenen Bescheide tragenden Rechtsvorschriften behauptet wird, lässt ihr Vorbringen vor dem Hintergrund der ständigen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes die behauptete Rechtsverletzung, die Verletzung eines anderen verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes oder die Verletzung in einem sonstigen Recht wegen Anwendung einer rechtswidrigen generellen Norm als sowenig wahrscheinlich erkennen, dass sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg haben.

Anders als in dem dem Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , V 6-8/98, zu Grunde liegenden Fall, wo eine gesetzliche Ermächtigung zur Ergänzung von unmittelbar anwendbarem Gemeinschaftsrecht gänzlich fehlte, besteht im vorliegenden Fall im § 105 Abs. 2 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. 210, idF BGBl. 664/1994, solch eine gesetzliche Ermächtigung zur Verordnungserlassung. Die Verordnung der Kommission überlässt jedoch dem nationalen Gesetzgeber - allenfalls abgesehen von der Bestimmung der zum Vollzug berufenen Behörde - keinen Raum für eine ergänzende Regelung, weswegen dem Verfassungsgerichtshof auch kein Bereich zur Überprüfung der Übereinstimmung der Überschußbestands-Verordnung mit Art. 18 B-VG verbleibt. Insoweit die Beschwerden die nicht hinreichende Determinierung dieser Verordnung rügen, sind sie bereits angesichts des Umstandes aussichtslos, dass die Abgabenvorschreibung schon Kraft Gemeinschaftsrechts Bestand hat."

Im Hinblick auf den Wortlaut der erwähnten Gesetzesbestimmungen und die zitierte Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes sieht sich der Verwaltungsgerichtshof nicht veranlasst, die Anregung der beschwerdeführenden Partei aufzugreifen, die ÜB-V infolge Fehlens einer gesetzlichen Grundlage vor dem Verfassungsgerichtshof anzufechten.

2.3.2. Die beschwerdeführende Partei geht im Zusammenhang mit der von ihr behaupteten unzulässigen Rückwirkung der ÜB-V selbst davon aus, dass diese mit in Kraft getreten ist und die zu diesem Zeitpunkt bestehenden Überschussbestände Gegenstand ihrer Regelung sind. Schon deshalb kann nicht von einer "Rückwirkung" der Verordnung gesprochen werden, sodass sich auch nicht die Frage nach deren Zulässigkeit oder Unzulässigkeit stellt. Soweit die beschwerdeführende Partei in diesem Zusammenhang die Rückwirkung darin erblickt, dass sie vor Inkrafttreten der ÜB-V keinerlei Maßnahmen setzen konnte, die zur Vermeidung der Abgabenpflicht hätten führen können, so spricht sie damit Fragen des Dispositionsschutzes an; insoweit ist - da die vorliegende österreichische Verordnung nicht im Sinne des Art. 4 der EU-VO eine strengere Regelung getroffen hat - auf die diesbezüglichen Ausführungen des Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften in seinem Urteil vom , Rechtssache C- 179/00, Weidacher (Thakis), Rn 31 ff, zu verweisen, die sinngemäß auch die Regelungen der ÜB-V über ihren zeitlichen Anwendungsbereich, im Besonderen im Verhältnis zum Zeitpunkt ihrer Erlassung und Kundmachung, betreffen und diese Frage abschließend beantworten.

2.3.3. Die beschwerdeführende Partei verweist weiters auf § 121 Zollrechts-Durchführungsgesetz, wonach Waren, die sich zum Beitrittszeitpunkt im freien Verkehr im Sinne des Zollgesetzes 1988 befänden, ab diesem Zeitpunkt als Gemeinschaftswaren im Sinne des Art. 4 Nr. 7 des Zollcodex gälten. Aus der Definition der Gemeinschaftswaren ergebe sich, dass derartige Waren mit Zöllen oder zollgleichen Abgaben nicht belegt werden dürften, weshalb die ÜB-V insofern gesetzwidrig sei; ein entsprechendes Verbot von Zöllen oder Abgaben zollgleicher Wirkung ergebe sich auch aus den Regelungen des Gemeinschaftsrechts bzw. des WTO-Abkommens.

Abgesehen davon, dass sich die ÜB-V - wie dargelegt - auf die EU-VO und § 105 MOG stützen kann, die hier von der beschwerdeführenden Partei ins Treffen geführte Bestimmung des Zollrechts-Durchführungsgesetzes somit insoweit jedenfalls nicht tragend ist, gleicht die hier verwendete Argumentation der beschwerdeführenden Partei sinngemäß derjenigen, die bereits im Zusammenhang mit dem behaupteten Verstoß gegen die Grundsätze der Freiheit des Warenverkehrs behandelt wurde. Es genügt daher auf die diesbezüglichen Ausführungen (Punkt 2.1.3.) sowie auch auf die Ausführungen betreffend das WTO-Abkommen (Punkt 2.2.) zu verweisen. Auch hier misst die beschwerdeführende Partei der (in der Regelung zum Ausdruck kommenden) Zielsetzung, dass die vorliegende Überschussbestandsabgabe der Herstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen infolge des Vorliegens verschiedener Einfuhrbelastungen dient, nicht die erforderliche Bedeutung bei. Der Verwaltungsgerichtshof sieht sich daher nicht veranlasst, die von der beschwerdeführenden Partei in diesem Zusammenhang aufgeworfenen Fragen an den Verfassungsgerichtshof im Wege eines Antrages nach Art. 139 Abs. 1 B-VG heranzutragen.

2.3.4. Unter dem Gesichtspunkt der Verfassungswidrigkeit der ÜB-V wegen eines Verstoßes gegen Art. 5 StGG auf Grund fehlender Verhältnismäßigkeit bringt die beschwerdeführende Partei vor, dass die auf Grund der genannten Verordnung vorgeschriebene Abgabe konfiskatorischen Charakter habe und in das verfassungsrechtlich geschützte Eigentumsrecht eingreife, da der Einstandspreis für Reis durch die Abgabe verteuert würde. Diese Kostenerhöhung habe für sie im großen Maße wirtschaftliche Auswirkungen und mache die betroffenen Reisvorräte "nahezu wertlos, wenn nicht sogar zu einer Belastung".

Ein öffentliches Interesse an dieser Abgabe könne weder in Österreich noch auf gesamteuropäischer Ebene erkannt werden; in Österreich führe die Abgabe zu einer Preiserhöhung, die möglicherweise für die Konsumenten nachteilige Auswirkungen habe. Zusätzlich ergäben sich Wettbewerbsverzerrungen zwischen den betroffenen Wirtschaftsteilnehmern nach der "willkürlichen Unterscheidung", ob die Vorräte an den betroffenen landwirtschaftlichen Produkten sich in einem alten oder neuen Mitgliedstaat befänden. Weder die ÜB-V noch die EU-VO seien geeignet, die Zielsetzungen, die mit ihnen verfolgt würden, zu erreichen. Eine sinnvolle Vermeidung von Verkehrsverlagerungen hätte nur dann - nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei - erreicht werden können, wenn es den Beteiligten des Wirtschaftsverkehrs möglich gewesen wäre, auf Grund einer drohenden Abgabenbelastung ihr Verhalten entsprechend einzurichten oder wenn die Abgabe nur "solche" Verkehrsverlagerungen belastet und dadurch unterbunden hätte. Weiters sei die Abgabe auf landwirtschaftliche Produkte, insbesondere Reis, unverhältnismäßig. Einerseits würden in wettbewerbsverzerrender Weise den Wirtschaftsteilnehmern in den neuen Mitgliedstaaten große wirtschaftliche Belastungen auferlegt, andererseits hätte die Erreichung des gewünschten Zwecks, nämlich dass "zu billig" in das Gemeinschaftsgebiet gelangte Waren in das Staatsgebiet der alten Mitgliedstaaten exportiert werden könnten, auch dadurch erreicht werden können, dass eben solche Einfuhren in die alten Mitgliedstaaten mit einer Abgabe belegt würden und ungeachtet der nicht mehr bestehenden Zollgrenzen eine entsprechende Einfuhr erklärungs- und abgabenpflichtig gemacht werde.

Zu diesem Vorbringen sei zunächst auf den bereits erwähnten Beschluss des Verfassungsgerichtshofes vom , B 1578/98 und Folgezahlen, und auf die Erwägungen zum behaupteten Verstoß gegen den (gemeinschaftsrechtlichen) Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (oben Punkt 2.1.3.) verwiesen. Die beschwerdeführende Partei übersieht bei ihrem Vorbringen überdies, dass der Zweck der vorliegenden Überschussbestandsabgabe - wie bereits erwähnt - im Ausgleich von Wettbewerbsnachteilen zu sehen ist; diese Wettbewerbsnachteile für Unternehmen aus der "Zwölfergemeinschaft" würden sich aber ohne die Abgabe auch auf die "neuen" Mitgliedstaaten erstrecken, da Anbieter aus den "alten" Mitgliedstaaten auf Grund des von ihnen zu entrichtenden höheren Einstandspreises gehindert wären, auf den Märkten in den "neuen" Mitgliedstaaten anzubieten, solange die Anbieter aus den "neuen" Mitgliedstaaten dort "billiger" importierte Überschussbestände auf den Markt bringen können (vgl. Art. 4 Abs. 2 EU-VO). Die Ansicht der beschwerdeführenden Partei hinsichtlich der befürchteten Wettbewerbsverzerrungen zu Lasten der Marktteilnehmer aus den "neuen" Mitgliedstaaten kann somit nicht geteilt werden; eine Bevorzugung der Marktteilnehmer am gemeinsamen Markt aus den "alten" Mitgliedstaaten und somit eine sachlich nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei nicht gerechtfertigte Regelung ist darin nicht zu sehen.

2.3.5. Zu den weiteren Vorbringen der beschwerdeführenden Partei betreffend einen Verstoß gegen Art. 5 StGG im Hinblick auf das Fehlen einer gesetzlichen Grundlage für die ÜB-V, einen Verstoß gegen Art. 6 StGG durch diese Verordnung sowie einen behaupteten (weiteren) Verstoß gegen Art. 18 B-VG durch die ÜB-V genügt es nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes, auf die bisherigen Ausführungen zu verweisen. Es wurde nämlich bereits dargelegt, dass gesetzliche Grundlagen für die ÜB-V sehr wohl vorhanden sind; der Verfassungsgerichtshof hat in dem bereits erwähnten Beschluss vom , B 1578/98 und Folgezahlen, auch die Frage der Übereinstimmung der ÜB-V mit Art. 18 B-VG erörtert, wobei sich der Verwaltungsgerichtshof der diesbezüglichen Ansicht des Verfassungsgerichtshofes anschließt. Die behauptete "Erwerbsantrittsbeschränkung" durch die ÜB-V trifft auf die beschwerdeführende Partei jedenfalls nicht zu. Darüber hinaus gibt der Verwaltungsgerichtshof zu bedenken, dass die Regelungen zur Ermittlung des Überschussbestandes es ermöglichen, die Umstände, die zur Bildung des Lagerbestandes führten, auch dann zu berücksichtigen, wenn dieser erst im Jahr 1994 gebildet wurde, so dass ein solcher Überbestand allenfalls nicht oder nicht im vollen Ausmaß bei der Abgabenbemessung zu berücksichtigen ist. Insofern liegt keine den Erwerbsantritt hindernde, sondern nur eine Bemessungsvorschrift vor; ein Verstoß gegen Art. 6 StGG kann in der vorliegenden Regelung nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes somit nicht gesehen werden.

Aus diesen Erwägungen sieht sich der Verwaltungsgerichtshof daher nicht veranlasst, die diesbezüglichen Anregungen der beschwerdeführenden Partei für eine Antragstellung an den Verfassungsgerichtshof im Sinne des Art. 139 Abs. 1 B-VG aufzugreifen.

2.4.1. Die auf Grund der oben angestellten Erwägungen somit der rechtlichen Beurteilung zu Grunde zu legende ÜB-V lautet wie folgt (auszugsweise):

"Auf Grund der §§ 105 und 114 Marktordnungsgesetz 1985, BGBl. Nr. 210, idF BGBl. Nr. 664/1994 (MOG) wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Finanzen verordnet:

Anwendungsbereich

§ 1. Die Vorschriften dieser Verordnung dienen der Erhebung von Abgaben, soweit diese in Rechtsakten der Europäischen Union im Zusammenhang mit den aufgrund des Beitritts zu treffenden Übergangsmaßnahmen für den Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen vorgesehen sind.

Zuständige Stelle

§ 2. Für die Durchführung dieser Verordnung und der im § 1 genannten Rechtsakte ist die Marktordnungsstelle "Agrarmarkt Austria" (AMA) zuständig.

Warenkatalog

§ 3. Der von dieser Verordnung umfasste Warenkatalog betrifft:

1. Reis des KN-Codes 1006,

...

Kreis der Abgabepflichtigen

§ 4. (1) Natürliche oder juristische Personen, die am zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschussbeständen der im § 3 angeführten Waren in Österreich sind, haben nach Maßgabe der im § 1 genannten Vorschriften und der nachstehenden Bestimmungen eine Abgabe zu entrichten.

(2) ...

Ermittlung des Überschussbestands

§ 5. (1) Ein Überschussbestand liegt vor, wenn

1. der zum gehaltene Bestand den Durchschnitt der zum und gehaltenen Bestände an in § 3 genannten Waren um mehr als 5 % übersteigt und

2. der Bestand auf eine Erhöhung der Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber den Vorjahren zurückzuführen ist

3. dem höheren Bestand am keine glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz 1993 und im Jahr 1994 gegenüber stehen.

(2) Zur Ermittlung des Überschussbestands sind heranzuziehen:

1. Die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum und sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage bis ,

2. die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren gemäß § 3 zum ,

3. die Handelsströme dieser Waren seit 1. Jänner1993, getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und

4. die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum geführt haben.

(3) Sofern der Überschussbestand zum lediglich auf im Vergleich zu den üblichen Lagerständen niedrigere Bestände am oder zurückzuführen ist, kann der Besitzer die zum , und gehaltenen Bestände zusätzlich nachweisen.

Meldepflichten

§ 6. (1) Die Besitzer von Beständen der Waren gemäß § 3 haben der AMA unter Verwendung eines von der AMA aufgelegten Formblatts bis zu melden:

1. Die Bestandsmengen gemäß § 5 Abs. 2 Z 1 und 2 und allenfalls die Bestandsmengen gemäß § 5 Abs. 3,

2. die jeweiligen einzelbetrieblichen Handelsströme gemäß § 5 Abs. 2 Z 3,


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3.
die Abgeber der Waren im Jahr 1994 und
4.
Umstände, die zum Aufbau eines Überschussbestands geführt haben.

(2) Natürliche und juristische Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß § 3 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, haben der AMA auf einem von der AMA aufgelegten Formblatt bis für diese eingeführten Waren den Tag der jeweiligen Einfuhr, die jeweilige Einfuhrmenge, die jeweiligen Abnehmer der eingeführten Waren in Österreich und allfällige für die Importwaren in Österreich entrichtete Abschöpfungen oder Zölle zu melden.

(3) ...

(4) Die AMA kann von dem gemäß Abs. 1 und 2 Meldepflichtigen weitere Meldungen sowie die Vorlage von Nachweisen, die die Richtigkeit und Vollständigkeit der Meldung bestätigen können, verlangen.

Umfang der Abgabepflicht

§ 7. Der Umfang der Abgabepflicht bemisst sich nach dem zum gehaltenen Überschussbestand an den Waren gemäß § 3. Höhe der Abgabe

§ 8. Die Höhe der Abgabe wird ermittelt

1. für Waren aus einem Drittland in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am für diese Waren bestehenden Abschöpfung und der bei der Einfuhr nach Österreich am bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Abschöpfung der Europäischen Union höher war und

2. für Waren aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Union in der Höhe des Unterschieds zwischen der von der Europäischen Union am für diese Waren gewährten Erstattung und der bei der Einfuhr nach Österreich am bestehenden Abschöpfung oder Zoll, soweit die Erstattung der Europäischen Union die Höhe der Abschöpfung oder des Zolls übersteigt.

Vorschreibung der Abgabe

§ 9. Die AMA hat dem Abgabepflichtigen die Abgabe mit Bescheid vorzuschreiben.

Auskunfts- und Kontrollbestimmungen

§ 10. (1) Zum Zwecke der Überprüfung können die Organe und Beauftragten des Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, der AMA, der Europäischen Union und des Europäischen Rechnungshofes (Prüforgane) bei den Besitzern von Beständen an Waren gemäß § 3 sowie bei den Importeuren in die in Betracht kommenden Unterlagen und Belege Einsicht nehmen, die Geschäfts- und Lagerräume während der Betriebszeiten oder nach Vereinbarung betreten und die erforderlichen Auskünfte verlangen.

(2) Die Besitzer von Warenbeständen und die Importeure haben den Prüforganen die Belege und Unterlagen vorzulegen, die die Prüforgane für ihre Prüfung als erforderlich erachten. ... Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten

§ 11. ...

Verwendung der Abgabe

§ 12. Die Abgabe ist eine Einnahme des Bundes. Die AMA hat die eingehobenen Abgaben dem Bund zu überweisen.

Strafbestimmung

§ 13. ...

Berichtspflicht

§ 14. Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft über die Zahl der Abgabepflichtigen, die Höhe der Überbestände bei den einzelnen Waren sowie die dafür entrichteten Abgaben bis zu berichten.

Inkrafttreten

§ 15. Diese Verordnung tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft."

2.4.2. Die beschwerdeführende Partei vertritt zunächst die Ansicht, der Bescheid der belangten Behörde sei deshalb inhaltlich rechtswidrig, weil der Umstand, dass die beschwerdeführende Partei die den Bestand bildenden Warenmengen nicht selbst eingeführt habe, nicht berücksichtigt worden sei. Es wäre - so die Ansicht der beschwerdeführenden Partei zusammengefasst - nicht sachgemäß, die Abgabe jedem Besitzer von Reisbeständen aufzuerlegen, da es aus der EU-VO erschließbarer Zweck der Regelung sei, Verkehrsverlagerungen hintanzuhalten.

Mit diesem Vorbringen spricht die beschwerdeführende Partei die Frage an, wer abgabenpflichtiger "Besitzer" eines (allfälligen) Überschussbestandes ist. Der Kreis der Abgabepflichtigen wird in § 4 Abs. 1 ÜB-V dahin umschrieben, dass abgabepflichtig natürliche oder juristische Personen sind, die am zum Zwecke der Vermarktung Besitzer von Überschussbeständen (hier betreffend Reis) in Österreich sind. Unter diese Definition würde jedenfalls auch die beschwerdeführende Partei, die Reis nicht importiert hat, fallen. Die beschwerdeführende Partei vertritt demzufolge auch die Ansicht, dass der Wortsinn dieser Definition teleologisch zu reduzieren wäre, sodass nur Marktteilnehmer, die im Jahr 1994 Reis importiert haben, als abgabepflichtig anzusehen seien, da der Zweck der Hintanhaltung von unerwünschten "Verkehrsverlagerungen" nur dies gebiete.

Der Verwaltungsgerichtshof vermag jedoch diese Ansicht nicht zu teilen. Zunächst unterscheidet etwa § 6 der ÜB-V hinsichtlich der Meldepflichten zwischen den Besitzern von Beständen der Waren gemäß § 3 und den Importeuren. § 6 Abs. 1 leg. cit. regelt die Meldepflichten der Besitzer von Überschussbeständen näher, während Abs. 2 dieser Bestimmung eigene Meldepflichten natürlichen und juristischen Personen, die im Jahr 1994 die Waren gemäß § 3 aus Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder aus Drittländern nach Österreich eingeführt haben, auferlegt. Eine derartige Unterscheidung würde aber ins Leere gehen, wenn man - so wie die beschwerdeführende Partei - nur die Importeure als abgabepflichtige Besitzer ansehen wollte. Dass der Verordnungsgeber bewusst zwischen den Besitzern von Warenbeständen und den Importeuren unterschieden hat, ergibt sich im Übrigen etwa auch aus § 10 Abs. 2 erster Satz der ÜB-V.

Vor allem aber erfordert der mit der Regelung verfolgte Zweck gerade nicht die von der beschwerdeführenden Partei erwünschte teleologische Reduktion: Die hier strittige Auslegung des Begriffs "Besitzer" wird in der ÜB-V selbst nicht vorgenommen. Der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften hat jedoch in seinem bereits mehrfach erwähnten Urteil vom , Rs. C- 179/00, Weidacher (Thakis), hiezu in Interpretation der EU-VO ausgeführt:

"42. Wie oben in Randnummer 22 erwähnt, wollte die Kommission dadurch, dass sie die Besitzer von am 1. Januar bestehenden Überschussbeständen mit Abgaben belegte, zum einen der spekulativen Bildung von Beständen entgegenwirken und zum anderen die von Wirtschaftsteilnehmern, die solche Bestände gebildet hatten, erwarteten wirtschaftlichen Vorteile neutralisieren. Unter diesen Umständen ist der Begriff des "Besitzers" im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 3108/94 dahin auszulegen, dass er die Personen erfasst, die am über die Möglichkeit verfügten, das gelagerte Erzeugnis in den Verkehr zu bringen, um dadurch jenen Gewinn zu erzielen, den die im Ausgangsverfahren streitige Abgabenerhebung gerade ausgleichen sollte.

43. Wie der Generalanwalt in Nummer 81 seiner Schlussanträge zu Recht ausgeführt hat, wird diese Auslegung auch durch Art. 4 Abs. 2 der Verordnung vom 3108/94 gestützt, der die Umstände aufführt, die die neuen Mitgliedstaaten zu berücksichtigen haben, um das Bestehen eines Überschussbestands zu ermitteln. Es handelt sich dabei insbesondere um die durchschnittlichen Bestände und Handelsumsätze in den Jahren vor dem Beitritt des betroffenen Mitgliedstaats. Diese Umstände könnten offenkundig nicht berücksichtigt werden, wenn der Begriff dahin auszulegen wäre, dass als Besitzer jedermann gälte, der - wie der Inhaber eines Pfandrechts oder der Transporteur - im Zeitpunkt des Beitritts die tatsächliche Kontrolle über den Bestand ausübte, ohne aber darüber frei verfügen zu dürfen.


Tabelle in neuem Fenster öffnen
44.
...
45.
Auf die dritte Frage ist daher zu antworten, dass der Begriff des "Besitzers" eines Überschussbestands im Sinne von Art. 4 der Verordnung vom 3108/94 jede Person erfasst, die über die Möglichkeit verfügt, das gelagerte Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und daraus Gewinn zu erzielen."
Da nicht unterstellt werden kann, dass der Verordnungsgeber der ÜB-V mit ihr einen anderen Zweck verfolgen wollte, als er mit der EU-VO verfolgt wird, geht somit der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass auch in der ÜB-V der Begriff des "Besitzers" eines Überschussbestands jede Person erfasst, die über die Möglichkeit verfügt, das gelagerte Erzeugnis in den Verkehr zu bringen und daraus Gewinn zu erzielen; die beschwerdeführende Partei erfüllt diese Voraussetzungen. Eine teleologische Reduktion, wonach Besitzer nur Importeure wären, kommt (ungeachtet der Frage ihrer Zulässigkeit angesichts des unzweifelhaft weiteren Begriffsinhaltes) schon im Hinblick auf den Zweck der Abgabe nicht in Betracht. Dies folgt bereits aus den diesbezüglichen, soeben wieder gegebenen Ausführungen des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften.

2.4.3. Soweit die beschwerdeführende Partei in der Folge darauf verweist, dass gemäß § 5 Abs. 1 Z 2 der ÜB-V ein Überschussbestand nur dann vorliege, wenn der Bestand auf eine Erhöhung ihrer Einfuhrmengen im Kalenderjahr 1994 gegenüber dem Vorjahr zurückzuführen sei, ist dem zu entgegnen, dass nach Art. 4 Abs. 2 EU-VO unter anderem der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel zur Ermittlung der Überschussbestände zu berücksichtigen ist. Nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes ist die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 2 der ÜB-V in diesem Zusammenhang dahin zu verstehen, dass der in den Jahren vor dem Beitritt erfolgte Handel zu einer Erhöhung der gesamten Einfuhrmengen aller Importeure nach Österreich im Jahr 1994 geführt haben muss. Liegt keine Erhöhung der Gesamteinfuhrmenge an Reis nach Österreich vor, wäre eine unerwünschte Verkehrsverlagerung von vornherein auszuschließen und Österreich auch nicht im Sinne des Art. 145 Abs. 2 der Beitrittsakte zum Abbau eines nicht als normal anzusehenden Übertragsbestandes verpflichtet. Soweit in der Beschwerde gegen eine derartige Auslegung verfassungsrechtliche Bedenken im Hinblick auf die Vorhersehbarkeit und Verletzung des Bestimmtheitsgebotes des Art. 18 B-VG sowie der behaupteten Rückwirkung vorgebracht werden, genügt es auf die diesbezüglichen Ausführungen (oben Punkt 2.3.) hinzuweisen. Soweit die beschwerdeführende Partei einen Verstoß gegen Gemeinschaftsrecht annimmt, weil auch diesem das Gebot der Gleichbehandlung zu Grunde liege, ist dies im gegebenen Zusammenhang dahin zu verstehen, dass auch hier die nach Ansicht der beschwerdeführenden Partei mangelnde Vorhersehbarkeit der Abgabe angesprochen wird; auch diesbezüglich genügt der Hinweis auf die oben (Punkt 2.1.) gemachten Ausführungen.

Dass aber eine Erhöhung der gesamten Einfuhrmengen im Jahre 1994 in diesem Sinne statt gefunden hat, hat die beschwerdeführende Partei im Verwaltungsverfahren nicht bezweifelt.

2.4.4. Wenn die beschwerdeführende Partei in den weiteren Beschwerdeausführungen inhaltliche Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides im Hinblick auf eine unzutreffende Auslegung des Art. 4 Abs. 2 EU-VO geltend macht (Punkt 5.1.4. und Punkt 5.1.9. der Beschwerde), geht sie nach einem im Hinblick auf die obigen Erwägungen unzutreffenden Verständnis des Begriffes "Besitzer" aus. Die Ansicht, dass "Verkehrsverlagerungen, die die gemeinsamen Marktorganisationen stören können" nur von einem Importeur vorgenommen werden könnten, treffen - wie dargelegt - nicht zu.

2.4.5. Die beschwerdeführende Partei rügt des Weiteren als wesentlichen Verfahrensmangel, dass die Abgabenbehörden keinerlei Feststellungen darüber getroffen hätten, welche Erhöhung der Einfuhrmengen von der beschwerdeführenden Partei vorgenommen worden seien. Hiezu ist darauf zu verweisen, dass die Abgabenbehörden übereinstimmend davon ausgegangen sind, dass die beschwerdeführende Partei selbst keine Importe von Reis des KN-Codes 1006 im Jahr 1994 getätigt hat. Dass aber insgesamt im Jahr 1994 eine Importsteigerung erfolgt ist, hat die beschwerdeführende Partei - wie angeführt - selbst nicht bezweifelt. Unstrittig ist auch, dass Reis in Österreich nicht angebaut und daher zur Gänze importiert wird. Weiterer Feststellungen bedurfte es aber für den der Abgabenbemessung zu Grunde zu legenden Zeitraum nicht (vgl. Punkt 2.4.3.).

2.4.6. Die beschwerdeführende Partei erblickt weiters eine inhaltliche Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides infolge Vorliegens einer unrichtigen Abgabenberechnung (Punkt . der Beschwerde). Die Behörde verkenne im Ergebnis, dass zwischen Inkrafttreten der Überschussbestandsverordnung sowie der Ermittlung des Überschussbestands einerseits und der Ermittlung der Höhe der Abgabe andererseits zu unterscheiden sei. Die Höhe der Abgaben werde in der Höhe des Unterschieds zwischen der in der Europäischen Union am bestehenden Abschöpfung bzw. gewährten Erstattung einerseits und bei der Einfuhr nach Österreich am bestehenden Abschöpfung oder Zoll andererseits ermittelt. Die Höhe der Abgabe solle somit nach dem Stichtag zu ermitteln sein, weshalb der bekämpfte Bescheid inhaltlich rechtswidrig sei.

Die nach § 8 ÜB-V zu ermittelnde Höhe der Abgabe entspricht jedoch der diesbezüglichen Regelung in Art. 4 Abs. 3 EU-VO. Dass die belangte Behörde hier in ihrer Vorgangsweise die Norm insoweit unrichtig angewendet oder die Abgabe unzutreffend berechnet hätte, wird nicht vorgebracht. Warum aber dem Normsetzer eine entsprechende Regelung verwehrt sein sollte, ist nicht ersichtlich; Zweck der vorliegenden Abgabe war - wie dargelegt - die Abschöpfung eines unberechtigten Wettbewerbsvorteiles, der durch die Vermeidung einer höheren Belastung bei der Einfuhr in die neuen Mitgliedstaaten entstanden war und sich bei deren Eintritt in die Gemeinschaft verwirklichte. Dabei erscheint es durchaus sachgerecht, gerade die bei der Einfuhr ersparte Differenz zu einem Zeitpunkt zu Grunde zu legen, der dem Beitrittszeitpunkt möglichst nahe liegt. Der Verwaltungsgerichtshof hat daher unter dem Blickwinkel des Beschwerdefalles keine Bedenken gegen die ÜB-V in diesem Zusammenhang.

Bedenken gegen die von den Abgabenbehörden vorgenommene Teilung des Überschussbestandes im Hinblick auf die (angenommene) Herkunft des Reises aus der Europäischen Union und aus Drittstaaten werden von der beschwerdeführenden Partei nicht vorgebracht und sind auch beim Verwaltungsgerichtshof aus der Sicht des Beschwerdefalles nicht entstanden.

2.4.7. Die beschwerdeführende Partei geht weiters davon aus, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V eine 5 %ige "Freigrenze" vorsehe, die bei der Berechnung des Überschussbestandes jedenfalls abzuziehen wäre (Punkt . der Beschwerde). Dem ist zu entgegnen, dass § 5 Abs. 2 ÜB-V nähere Regelungen zur Ermittlung des Überschussbestands enthält, während Abs. 1 leg. cit. davon spricht, wann ein Überschussbestand (überhaupt) vorliegt; bereits dieser systematischen Unterscheidung ist zu entnehmen, dass der Verordnungsgeber in § 5 Abs. 1 Z 1 ÜB-V mit der Wendung "um mehr als 5 % übersteigt" nur zum Ausdruck bringen wollte, dass eine 5 % nicht übersteigende Bestandserhöhung zum im Verhältnis zu dem Durchschnitt der zum und gehaltenen Bestände bewirkt, dass die weitere Ermittlung eines Überschussbestandes unterhalb dieser Grenze nicht vorzunehmen ist, diese Änderung des Bestandes eben (noch) im Bereich üblicher Bestandsänderungen liegt, somit ein Überschussbestand (noch) nicht gegeben ist. Dass die ÜB-V damit eine "Freigrenze" einführen wollte, die bei der Ermittlung der Überschussbestände jedenfalls herauszurechnen wäre, kann der Verordnung im Hinblick auf die in § 5 Abs. 2 - und damit systematisch getrennt - näher geregelte Ermittlung der Höhe des Bestandes gerade nicht entnommen werden. Dem steht auch nicht das Gemeinschaftsrecht entgegen, ist es doch gerade Zweck der EU-VO, unberechtigte Wettbewerbsvorteile abzuschöpfen. Warum aber - bei sonst bestehender Abgabenpflicht - ein Wettbewerbsvorteil betreffend eine zusätzlich zum gegebenen Überschussbestand vorhandene Menge von 5 % gerade nicht relevant sein sollte, ist nicht ersichtlich.

2.4.8. Zur Ermittlung des Überschussbestandes:

Die ÜB-V regelt in ihrem § 5 Abs. 2 die Ermittlung des Überschussbestands; sie erwähnt in diesem Zusammenhang vier Kriterien, die dabei zu berücksichtigen sind. Als Erstes sind demnach die vom Besitzer gehaltenen Mengen der Waren zum und sowie die durchschnittliche Lagermenge der Stichtage bis , als Zweites die beim Besitzer gehaltenen Mengen der Waren zum , als Drittes die Handelsströme dieser Waren seit , getrennt nach Einfuhren, Ausfuhren und Absatz in Österreich und viertens die Umstände, die zur Bildung des Bestands zum geführt haben, zu berücksichtigen.

Die beschwerdeführende Partei verweist zu Recht darauf, dass die ÜB-V insoweit von der EU-VO (scheinbar) dem Wortlaut nach abweicht, als diese nicht auf Stichtage abstellt, sondern vom "Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände" spricht. Allerdings ist zu bedenken, dass nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes die Ermittlung des Überschussbestands durch Stichtage, wie in der ÜB-V vorgesehen, der Vereinfachung dient. Veränderungen der Lagerbestände wird jedoch durch § 5 Abs. 2 Z 1 zweiter Bemessungsgesichtspunkt und Z 3 ÜB-V Rechnung getragen, wo in der letztgenannten Bestimmung ausdrücklich auf Handelsströme abgestellt wird, die auch den Absatz in Österreich berücksichtigen. Zumindest im Rahmen der Darstellung der Handelsströme ist auch eine Darstellung des durchschnittlich in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestandes möglich, sollte diese tatsächlich von den Stichtagen signifikant abweichen. Auch wäre der Abgabepflichtige nicht gehindert, auf Umstände hinzuweisen, die gegen die Anwendung der Stichtagsregelung des § 5 Abs. 2 Z 1 ÜB-VO in seinem Fall sprechen, wobei die Behörde (unter Mitwirkung des Abgabepflichtigen) allenfalls den Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände in anderer geeigneter Weise zu ermitteln hätte.

Im Hinblick auf den mehrfach erwähnten Zweck der Regelung der Abschöpfung unberechtigter Wettbewerbsvorteile, die sich zum Zeitpunkt des Beitritts Österreichs zum gemeinsamen Markt ergeben, wäre es jedoch unzulässig, bei der Ermittlung des Überschussbestandes hinsichtlich der vorhandenen Menge vom Stichtag (vgl. § 5 Abs. 2 Z 2 ÜB-V) abzugehen; hiebei ist die Definition des Begriffs "Besitzer" zu beachten (vgl. oben Punkt 2.4.2.). Die Menge der zu diesem Zeitpunkt von der beschwerdeführenden Partei gehaltenen Waren ist jedoch im Beschwerdefall nicht strittig. Gleichfalls nicht strittig ist der Erwerb der Waren durch die beschwerdeführende Partei von im Inland ansässigen Importeuren und der ausschließliche Absatz in Österreich, sodass es diesbezüglich keiner weiteren Erhebungen bedurfte.

Nach § 5 Abs. 2 Z 4 leg. cit. sind weiters bei der Ermittlung des Überschussbestandes die Umstände, die zur Bildung des Bestandes zum geführt haben, zu berücksichtigen. Im Hinblick auf das diesbezügliche Beschwerdevorbringen sei erwähnt, dass zu diesen Umständen auch glaubhaft gemachte Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich im Verhältnis zum Absatz der Vorjahre gehören können, die insoweit einen Überschussbestand vermindern. Nur dann allerdings, wenn die glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten zur Gänze die Erhöhung des Lagerstandes abdeckten, würde kein Überschussbestand im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 3 ÜB-V vorliegen.

Soweit die beschwerdeführende Partei zur Ermittlung des Überschussbestands vor dem Gerichtshof vorbringt, das Ermittlungsverfahren der Abgabenbehörden im Hinblick auf das im § 5 Abs. 2 Z 1 leg. cit. aufgestellte Kriterium sei mangelhaft geblieben, ist ihr zu entgegnen, dass sich die beschwerdeführende Partei selbst nicht in der Lage oder veranlasst gesehen hat, die zum gehaltene Menge der Waren bekannt zu geben; die beschwerdeführende Partei hat aber auch kein anderes, zahlenmäßig unterlegtes Vorbringen erstattet, das geeignet gewesen wäre, im Zusammenhang mit der hier in der ÜB-V getroffenen Stichtagsregelung oder sonst zur Ermittlung der im Durchschnitt der in den Jahren vor dem Beitritt gehaltenen Bestände zu dienen. Angaben über die Umschlagshäufigkeit allein erscheinen insoweit nicht ausreichend. Es kann daher beim gegenwärtigen Stand des Verfahrens jedenfalls keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides darin erblickt werden, dass die belangte Behörde ausgehend von den von der beschwerdeführenden Partei in Befolgung ihrer Auskunftspflicht genannten Zahlen eine durchschnittliche Lagermenge entsprechend der am gehaltenen Bestände angenommen hat.

Die beschwerdeführende Partei verweist schließlich auf Umstände, die ihrer Ansicht nach zur Bildung des Bestands zum geführt hätten und die - einschließlich der glaubhaft gemachten Absatzsteigerungsmöglichkeiten in Österreich - zur Verringerung der der Abgabe zu Grunde liegenden Überschussbestände führen müssten.

Soweit die beschwerdeführende Partei allgemeine Absatzentwicklungen parallel zur Entwicklung des Gesamtreismarktes in diesem Zusammenhang ins Treffen führt, ist ihr zu entgegnen, dass die belangte Behörde diesbezüglich im Einklang mit dem hierauf bezüglichen Vorbringen von einer 10 %igen Steigerung des Gesamtmarktes in dem in Betracht kommenden Gebiet ausgegangen ist und dementsprechend auch eine Erhöhung der (gerechtfertigten) Lagerbestände angenommen und die der Abgabenbemessung daher zu Grunde gelegten Überschussbestände entsprechend verringert hat.

Die beschwerdeführende Partei verweist weiters darauf, dass sie auf Grund gesetzlicher Sorgfaltspflichten (sie erwähnt hiebei das Nahversorgungsgesetz) eine kontinuierliche Versorgung der Konsumenten sicher zu stellen hatte. Eine kontinuierliche Versorgung der Konsumenten rechtfertigt jedoch keine Erhöhung des Lagerbestandes zum Stichtag , selbst wenn noch mit "Hamsterkäufen" im Dezember 1994 tatsächlich zu rechnen war, zumal konkrete Angaben über eine speziell (begründet erwartete) "Hamsterkäufe" betreffende Lagererhöhung nicht gemacht wurden.

Auch soweit die beschwerdeführende Partei vorbringt, es sei "empirisch belegbar", dass während der Weihnachtsfeiertage erhebliche Lieferengpässe bei einem Großteil der Lieferanten eintreten würden, die "Vorkäufe" erforderlich gemacht hätten, fehlt diesbezüglich ein näheres Vorbringen der beschwerdeführenden Partei insbesondere im Hinblick auf die von ihr zur Grunde gelegten "empirisch" erfassten Daten und die sich daraus ergebenden Mengen der Vorkäufe entsprechend ihrer Kalkulation. Auch ist nicht ersichtlich, warum zur Jahreswende 1994/1995 gegenüber der Jahreswende 1993/1994 eine andere Situation vorgelegen wäre, sodass die erwähnten Lieferengpässe mehr "Vorkäufe" erforderlich gemacht hätten; wenn aber - was nach dem Vorbringen der beschwerdeführenden Partei anzunehmen ist - die Lieferengpässe in gleicher Weise immer wieder auftreten sollten, hätte die beschwerdeführende Partei mit einer entsprechenden Lagerbestandserhöhung bereits zum Jahreswechsel 1993/1994 reagiert, sodass eine aus diesem Grund erhöhte Vorsorge keine Auswirkungen auf die Differenz zwischen dem Lagerbestand zum im Verhältnis zu dem zum gehabt haben sollte.

Wenn die beschwerdeführende Partei schließlich darauf verweist, dass wegen ihrer Werbestrategie volle Lagerbestände zu Beginn des Jahres 1995 erforderlich gewesen wären, weiters eine markante Steigerung der Gesamtumsatzentwicklung zu erwarten gewesen war (und auch tatsächlich eintrat) und infolgedessen eine für mehrere Monate vorausschauende Einkaufsplanung erforderlich gewesen sei, so zeigt dieses Vorbringen gerade, dass die beschwerdeführende Partei sich durch den gesteigerten Absatz von Reis zu Beginn des Jahres 1995 besondere Vorteile versprach. Dies deutet aber darauf hin, dass sie gerade den Wettbewerbsvorteil ausnützen wollte (und dies auch getan hat), der Gegenstand der Abschöpfung durch die vorliegende Regelung sein sollte. Das diesbezüglich erstattete Vorbringen vermag daher insoweit keine Rechtswidrigkeit des bekämpften Bescheides aufzuzeigen.

3. Wie schon die belangte Behörde im bekämpften Bescheid zutreffend erkannt hat, ist jedoch die Vergrößerung des Marktes in Salzburg im Jahr 1994 mit einer gesteigerten Absatzmöglichkeit im Jahr 1995 und der entsprechenden Vorsorge hiefür in Anschlag zu bringen. Die belangte Behörde hat dies im bekämpften Bescheid zwar ausgesprochen, hat hierauf aber bei der Berechnung des heranzuziehenden Bestandes - soweit erkennbar - nicht Rücksicht genommen und auch nicht dargelegt, aus welchen Gründen dieser Umstand bei der Berechnung doch nicht heranzuziehen wäre. Die Begründung des bekämpften Bescheides leidet daher an einem Mangel, der die Überprüfung des Bescheides durch den Verwaltungsgerichtshof hindert, weshalb der angefochtene Bescheid wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften (Begründungspflicht) aufzuheben war.

Auf Grund der erwähnten Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften war der bekämpfte Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 Z 3 lit. c VwGG aufzuheben, da die belangte Behörde bei Einhaltung der Verfahrensvorschriften zu einem anderen Bescheid hätte kommen können.

4. Von der Durchführung der beantragten mündlichen Verhandlung konnte aus dem Grund des § 39 Abs. 2 Z 3 VwGG Abstand genommen werden.

5. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Der Ersatz für den Stempelgebührenaufwand war für die Gebühr nach § 24 Abs. 3 VwGG gemäß § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000 in Höhe von EUR 181,68 zuzusprechen.

Wien, am