VwGH vom 18.01.1994, 90/14/0095
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Karger, Mag. Heinzl und Dr. Fuchs als Richter, im Beisein der Schriftführerin Rätin Dr. Hutter, über die Beschwerde des R in E, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in T, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 14/1/5-BK/S-1990, betreffend Einkommensteuer 1986, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer war Erbe des am verstorbenen Josef H. In die Verlassenschaft fiel ein Unternehmen, das der Beschwerdeführer zwar zunächst weiterführte, in der Folge jedoch veräußerte. Neben einem laufenden Gewinn von S 129.018,-- erzielte der Beschwerdeführer im Jahr 1986 einen Veräußerungsgewinn von S 2.285.409,--.
In der Einkommensteuererklärung für 1986 hatte der Beschwerdeführer einen Verlustabzug aus 1982 und 1986 (resultierend aus dem Unternehmen des Erblassers) in der Höhe von insgesamt S 2.473.080,-- als Sonderausgabe geltend gemacht. Mit dem angefochtenen Bescheid berücksichtigte die belangte Behörde zwar den Verlustvortrag aus dem Jahr 1982 in der durch eine mittlerweile durchgeführte Betriebsprüfung berichtigten Höhe von S 1.138.686,-- als Sonderausgabe, den vom Erblasser im Jahr 1986 bis zum Todestag erwirtschafteten Verlust von S 1.280.148,-- sprach sie jedoch die Vortragsmöglichkeit für 1986 ab. Die Gesamtrechtsnachfolge könne nicht bewirken, daß Verluste, die erst im Todesjahr angefallen seien und daher bei dem Erben noch nicht die Eigenschaft von vortragsfähigen Verlusten gehabt hätten, bereits im Todesjahr in vortragsfähige Verluste umgewandelt würden. Im Todesjahr des Erblassers angefallene Verluste könnten beim Erben frühestens im Jahr nach dem Todesjahr abgezogen werden.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend macht. Der Beschwerdeführer sei in seinem "Recht auf Ausgleich von Verlusten mit positiven Einkünften desselben Jahres gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 verletzt worden".
Die belangte Behörde hat die Akten des Verwaltungsverfahrens vorgelegt und in der Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Nach § 2 Abs. 2 EStG 1972 ist das Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den im Abs. 3 leg. cit. bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben (§ 18). Zu den Sonderausgaben gehören unter anderem nach § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 bei Steuerpflichtigen, die den Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder nach § 5 EStG aufgrund ordnungsmäßiger Buchführung ermitteln, die in den sieben vorangegangenen Wirtschaftsjahren entstandenen Verluste aus Land- und Forstwirtschaft, aus selbständiger Arbeit und aus Gewerbebetrieb, soweit sie nicht bei der Veranlagung der vorangegangenen Kalenderjahre ausgeglichen oder abgezogen worden sind.
Das Einkommensteuergesetz ist vom Grundsatz der Individualbesteuerung geprägt. Gemäß § 2 Abs. 1 EStG 1972 ist der Einkommensteuer das Einkommen zugrundezulegen, das DER STEUERPFLICHTIGE innerhalb eines Jahres bezogen hat. Der Verlustausgleich gemäß § 2 Abs. 2 EStG 1972 kann daher nur bei der Einkommensermittlung für einen Besteuerungszeitraum eines einzelnen Steuerpflichtigen Platz greifen (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 429/68, Slg. 3909/F). Ein Verlustausgleich zwischen den Einkünften des Erblassers und des Erben, wie ihn offenbar die Beschwerde anstrebt, ist ausgeschlossen. Er kann auch keinesfalls durch einen Übergang des Verlustabzuges nach § 18 Abs. 1 Z. 4 EStG 1972 im Todesjahr herbeigeführt werden (vgl. Quantschnigg-Schuch, Einkommensteuer-Handbuch, TZ 107 zu § 18). Eine vom Erben durchgeführte Betriebsaufgabe ist bei diesem zu besteuern (vgl. die Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes vom , 85/14/0015, und vom , 91/13/0239). In der Beschwerde vorgebrachte Überlegungen, wie die Besteuerung gewesen wäre, wenn der Verstorbene den Betrieb im Jahr 1986 aufgegeben hätte, gehen am realen Sachverhalt und der hiezu maßgebenden Rechtslage vorbei.
Somit erweist sich die Beschwerde als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. Nr. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.