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VwGH vom 30.11.1993, 90/14/0094

VwGH vom 30.11.1993, 90/14/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hnatek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des B-Vereines, vertreten durch Dr. E, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Salzburg vom , Zl. 36-GA 4 BK-DK/89, betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer für das Jahr 1986, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der beschwerdeführende Verein hat nach § 2 der Statuten folgenden Vereinszweck:

"Der Verein, dessen Tätigkeit nicht auf Gewinn gerichtet

ist, bezweckt:

AKTIONEN ZUM WOHLE DES ORTES

Dieser Zweck soll unter Beachtung allenfalls geltender

gesetzlicher Vorschriften erreicht werden durch:


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a)
Vorträge und Versammlungen, gesellige Zusammenkünfte und sonstige Veranstaltungen;
b)
Herausgabe eines Mitteilungsblattes;"

In der Berufung gegen die Bescheide betreffend Körperschaft- und Gewerbesteuer beantragte der Beschwerdeführer die Berücksichtigung der Freibeträge gemäß § 22 Abs. 6 KStG 1966 und § 11 Abs. 4 GewStG von jeweils S 100.000,--. Zur Begründung führte er aus, daß gemeinnützigen Vereinen diese Freibeträge zustünden.

Das Finanzamt hielt dem Beschwerdeführer vor, die tatsächliche Vereinstätigkeit habe im Veranstalten von Weihnachtsmärkten und einer Tombola in B. bestanden. Der Beschwerdeführer sei daher eine Art Aktionsgemeinschaft der Gewerbetreibenden des Ortes B. und verfolge somit in erster Linie wirtschaftliche Ziele.

Der Beschwerdeführer teilte dem Finanzamt mit Schreiben vom mit, eine der ersten Aktionen des Vereins sei die Organisation der Weihnachtsbeleuchtung für den Ort gewesen. Die Beleuchtung sei vor Beginn der Hauptsaison, als sich noch kaum Gäste im Ort befunden hätte, installiert worden und mit Beginn der Saison bereits wieder demontiert worden. Die Weihnachtsbeleuchtung diene daher nicht dem Fremdenverkehr bzw. wirtschaftlichen Zielen, sondern als Straßenschmuck der Gestaltung des Ortsbildes. Als nächste Aktivität sei die Errichtung eines Kinderspielplatzes geplant. Der Verein bestehe aus sechzig Mitgliedern aus allen Teilen der Bevölkerung. Nur zur ca. 10 % der Vereinsmitglieder seien Gewerbetreibende.

Erhebungen des Finanzamtes ergaben, daß der beschwerdeführende Verein als Veranstalter mit einem Schreiben (unterzeichnet durch den Obmann) zur Beteiligung am Weihnachtsmarkt am 13./14. und 20./ aufgerufen habe. In diesem Schreiben wurden die Gesamtkosten mit S 250.000,-- bis S 300.000,-- beziffert und ausgeführt, daß jeder Unternehmer Beiträge zwischen S 4.000,-- und S 7.000,-- zu zahlen habe. Die Weihnachtsbeleuchtung werde vom ersten Adventsonntag bis zum 6. Jänner dem Ortskern einen weihnachtlichen Charakter verleihen, "der nicht nur von der einheimischen Bevölkerung, sondern auch ganz besonders von unseren Gästen mit besonderer Freude honoriert werden" werde. Für die vier Abende des Weihnachtsmarktes vermiete der Beschwerdeführer Marktstände an Unternehmer. Der Weihnachtsmarkt beginne jeweils um 16.OO Uhr, es seien aber auch alle Geschäftsleute im Zentrum aufgerufen, ihre Geschäfte offenzuhalten, die Schaufenster weihnachtlich zu schmücken und weihnachtliche Bäckereien aufzuwarten.

In einem "an einen Haushalt" adressierten Schreiben vom habe der Beschwerdeführer den Bürgern von B. mitgeteilt, daß der genannte Ort in Dezember 1986 erstmalig eine Weihnachtsbeschmückung bekommen werde. Diese bestehe aus zweiundzwanzig Lichterketten. Darüberhinaus werde der erste Weihnachtsmarkt veranstaltet, der am 13./14. und

20./21. Dezember spezielle für die Bürger von B. und ab dem 25. Dezember bis zum 6. Jänner als besondere Attraktion für die Gäste geöffnet sein werde. Es werde eine Tombola durchgeführt, ab dem seien in allen Geschäften und Restaurants, die sich bei der Aktion beteiligt hätten und die durch den einen Symbolstern gekennzeichnet seien, Lose erhältlich. Die Schlußverlosung (Hauptpreis ein PKW) finde am statt. Die Aktion werde insgesamt Kosten von S 600.000,-- verursachen, die von den Unternehmern des Ortes B., der Gemeinde und freiwilligen Spendern aufgebracht werden müßten. Die Bürger von B. sollten den Einsatz und Arbeitsaufwand damit belohnen, daß sie die bevorstehenden Weihnachtseinkäufe im Ort tätigten. Nur so könnten auch in Zukunft alle gemeinsam überleben und neue Ideen verwirklichen.

Über den Weihnachtsmarkt wurde auch ein Prospekt erstellt. In diesem sind unter der Überschrift "Frohe Weihnachten wünschen" mehr als sechzig Unternehmungen angeführt.

Dem Finanzamt wurde auch eine formularmäßig erstellte "Auftragsbestätigung" über den zweiten Weihnachtsmarkt (an den Wochenenden vom 28. November bis ) vorgelegt. Mit diesem Vordruck konnten Geschäftsleute gegenüber dem Beschwerdeführer die Teilnahme an der Veranstaltung erklären. Aus der Auftragsbestätigung ergibt sich, daß pro Teilnehmer S 1.500,-- für Werbematerial und 500 Stück Lose sowie für jedes weitere Los S 1,-- verrechnet werden.

Mit weiteren Eingaben (vom 2. November und ) teilte der Beschwerdeführer dem Finanzamt mit, durch die Organisation der Weihnachtsbeleuchtung habe er die Mittel zum Bau der Marktstände für den Weihnachtsmarkt erwirtschaften wollen. Aus der Verpachtung der Marktstände sollten sodann die Mittel für die Zielsetzung des Vereines (Renovierung bzw. Neubau von Kinderspielplätzen im Ort; Förderung des Brauchtums und Setzung von Aktivitäten im Ort) erwirtschaftet werden. Nach der Aufstellung des Beschwerdeführers habe die Organisation der Weihnachtsbeleuchtung einen wirtschaftlichen "Gewinn" von S 30.000,--, die Vermietung der Marktstände einen wirtschaftlichen "Verlust" von S 29.000,-- und der Verkauf von Glühwein, Lebensmitteln und Zigaretten am Weihnachtsmarkt einen wirtschaftlichen "Gewinn" von ca. S 13.700,-- erbracht. Der Beschwerdeführer brachte auch vor, daß bereits Verhandlungen über einen Standort des Kinderspielplatzes mit der Gemeinde geführt worden seien, und ein Standort bereits zugesichert worden sei. Es werde daher im Jahr 1989 mit der Errichtung eines Spielplatzes begonnen werden (Schreiben vom ).

In der abweisenden Berufungsvorentscheidung hielt das Finanzamt dem Beschwerdeführer vor, er habe nicht nachgewiesen, daß die tatsächliche Geschäftsführung ausschließlich gemeinnützlichen Zwecken diene.

Im Antrag auf Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz (Eingabe vom ) verwies der Beschwerdeführer wiederum darauf, daß als eine der nächsten Aktivitäten die Errichtung eines Kinderspielplatzes geplant sei. Mit Eingabe vom teilte der Beschwerdeführer mit, schon vor längerer Zeit seien in Gesprächen mit dem Bürgermeister der Gemeinde B. zwei Möglichkeiten für den Standort des Kinderspielplatzes eruriert worden. Seit dieser Zeit liefen umfangreiche Planungsarbeiten hinsichtlich Ausmaß und Kosten der Errichtung und Einrichtung des Kinderspielplatzes. Die Planungsarbeiten seien kurz vor der Vollendung und würden in Kürze bei der Gemeinde B. eingereicht.

Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung ab. Sie führte aus, aus den Mitwirkungsaufrufen des Beschwerdeführers, den versendeten Werbemitteln und den Auftragsbestätigungen, mit welchen der Beschwerdeführer die Teilnahme von Gewerbetreibenden am Weihnachtsmarkt abrechne, seien die Gesichtspunkte, die für die Aktionen ausschlaggebend gewesen wären, ersichtlich. Die Bürger von B. seien aufgerufen worden, ihre Weihnachtseinkäufe im Ort zu tätigen, die Weihnachtsbeschmückung sei bis zum 6. Jänner vorhanden gewesen und habe ebenso wie der Weihnachtsmarkt als besondere Attraktion für die Urlaubs- und Kurgäste dienen sollen. Wirtschaftliche Erwägungen (Förderung des Weihnachtsgeschäftes in den Kaufhäusern und des weihnachtlichen Wintertourismus) seien der eigentliche Anlaß der Aktivität gewesen. Die Errichtung von Kinderspielplätzen für Kinder der ortsansässigen Familien könne zwar eine Förderung der Bevölkerung sein. Auf diesem Gebiet habe der Beschwerdeführer jedoch keine relevanten Tätigkeiten entfaltet. Eine telefonische Anfrage beim Bürgermeister, der auch seinen Vorgänger und den Leiter des Bauamtes befragt habe, habe ergeben, daß die Beschwerdeführerin an keine der befragten Personen wegen der Errichtung eines Kinderspielplatzes herangetreten sei. Daher habe es auch keine Standortzusicherung oder sonstige Zusicherung in dieser Sache gegeben. Die tatsächliche Tätigkeit des Beschwerdeführers sei somit in erster Linie auf die Förderung des Erwerbes und der Wirtschaft der Kaufleute von B. ausgerichtet gewesen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde, die Rechtswidrigkeit des Inhaltes geltend macht.

Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die in den Abgabengesetzen enthaltenen Befreiungen und sonstigen Abgabenbegünstigungen bei Betätigungen für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke stehen der jeweiligen Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse dann zu, wenn die in den §§ 34 bis 47 BAO genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Unter diesen Voraussetzungen ist gemäß § 22 Abs. 6 KStG 1966 vor Anwendung der Körperschaftsteuersätze ein Betrag in Höhe des Einkommens, höchstens jedoch ein Betrag von S 100.000,-- abzuziehen, und gemäß § 11 Abs. 4 GewStG der Gewerbeertrag nur insoweit zu berücksichtigen, als er S 100.000,-- übersteigt.

§ 34 Abs. 1 BAO normiert die Voraussetzung, daß die Körperschaft, Personenvereinigung oder Vermögensmasse nach Gesetz, Satzung, Stiftungsbrief oder ihrer sonstigen Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung der genannten Zwecke zumindest überwiegend im Bundesgebiet dient.

Gemäß § 35 Abs. 1 BAO sind gemeinnützig solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Gemäß § 35 Abs. 2 BAO liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt. Dies gilt insbesondere für die Förderung der Kunst und Wissenschaft, der Gesundheitspflege, der Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge, der Fürsorge für alte, kranke oder mit körperlichen Gebrechen behaftete Personen, des Körpersports, des Volkswohnungswesens, der Schulbildung, der Erziehung, der Volksbildung, der Berufsausbildung, der Denkmalpflege, des Natur-, Tier- und Höhlenschutzes, der Heimatkunde, der Heimatpflege und der Bekämpfung von Elementarschäden.

Gemäß § 39 BAO liegt ausschließliche Förderung nur dann vor, wenn die Körperschaft, abgesehen von völlig untergeordneten Nebenzwecken, keine anderen als gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgt.

Gemäß § 41 Abs. 1 BA0 muß die Satzung der Körperschaft eine ausschließliche und unmittelbare Betätigung für einen gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweck ausdrücklich vorsehen und diese Betätigung genau umschreiben.

Gemäß § 42 BAO muß die tatsächliche Geschäftsführung einer Körperschaft auf ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zweckes eingestellt sein und den Bestimmungen entsprechen, die die Satzung aufgestellt hat.

Die belangte Behörde hatte zunächst im Sachverhaltsbereich festzustellen, welchem Zweck die Tätigkeit des Beschwerdeführers diente, und sodann die Rechtsfrage zu entscheiden, ob dieser Zweck gemeinnützig im Sinn des § 35 BAO ist.

Die belangte Behörde hat aufgrund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens in freier Beweiswürdigung angenommen, daß die Durchführung des Weihnachtsmarktes und die Organisation der Weihnachtsdekoration und -beleuchtung dem Zweck der Förderung der wirtschaftlichen Interessen der Geschäftsleute in B. bzw. des Wintersporttourismus dienen sollten. Im angefochtenen Bescheid ist in schlüssiger Weise dargetan, daß dieser Sachverhalt aufgrund der Mitwirkungsaufrufe, versendeten Werbemittel und Auftragsbestätigungen des Beschwerdeführers als erwiesen anzunehmen sei. Wenn in der Beschwerde ausgeführt wird, die Demontage der Weihnachtsbeschmückung und die Einstellung des Weihnachtsmarktes sei auf Betreiben der Gewerbetreibenden erst nach Beginn der Wintersaison erfolgt, weil der Fremdenverkehr die Haupteinnahmsquelle darstelle, so stützt dieses Vorbringen die Sachverhaltsannahme der belangten Behörde. Gleiches gilt für das Vorbringen, daß die Lose für die Tombola in den einzelnen Geschäften ausgegeben worden seien, zumal dadurch potentielle Käufer veranlaßt werden, die Geschäfte aufzusuchen. Der Annahme, daß die Tätigkeit den Interessen eines Wirtschaftszweiges dienen sollte, steht auch nicht entgegen, daß auch der Verein (geringfügige) Einnahmen erzielte (durch die Vermietung von Marktständen, den Verkauf von Getränken und kleinen Speisen sowie von Losen). Es wäre nämlich nicht einsichtig, daß der Zweck der umfangreichen Tätigkeit primär in der Erzielung eines bescheidenen Einnahmenüberschusses gelegen sein sollte. Auch ist aus den Aufrufen des Beschwerdeführers zur Mitwirkung am Weihnachtsmarkt und den betreffenden Werbeprospekten in keiner Weise ableitbar, daß die Veranstaltung zum Zwecke der Erzielung eines Einnahmenüberschusses und dessen Verausgabung auf einem bestimmten, von vornherein angekündigten Gebiet durchgeführt würde.

Der Sachverhaltsannahme der belangten Behörde steht auch nicht entgegen, daß die Geschäftsleute von B. nur einen kleinen Teil der Mitglieder des Vereines stellen. Die Verbesserung des Weihnachtsgeschäftes der Kaufleute von B. dient zwar in erster Linie jenen, die sich in diesem Wirtschaftszweig um des Verdienstes willen betätigen, kann aber mittelbar auch im Interesse der anderen Gemeindebürger gelegen sein. Nicht zu vernachlässigen ist in diesem Zusammenhang auch der Umstand, daß die Vereinsstatuten die Entrichtung eines Mitgliedsbeitrages nicht vorsehen, sodaß der Beitritt zum Verein nicht durch finanzielle Opfer erschwert ist.

Der Beweiswürdigung der belangten Behörde kann somit die Schlüssigkeit nicht abgesprochen werden.

Die rechtliche Beurteilung der belangten Behörde, daß die Förderung von Kaufleuten bzw. des Wintersporttourismus kein gemeinnütziger Zweck ist, bekämpft der Beschwerdeführer nicht (vgl auch hg Erkenntnis vom , 1650/72).

Da somit der Beschwerdeführer nach seiner tatsächlichen Geschäftsführung nicht AUSSCHLIEßLICH gemeinnützigen Zwecken diente, ist nicht entscheidungsrelevant, ob auch die Errichtung eines Kinderspielplatzes bezweckt war. In diesem Zusammenhang ist außerdem zu beachten, daß die Satzung des Vereines die Errichtung von Kinderspielplätzen nicht vorsieht. Der Voraussetzung des § 42 BAO würde aber nur die Erfüllung solcher gemeinnütziger Zwecke gerecht, die in der Satzung des Vereins verankert sind (vgl Wiesner - Kohler - Quantschnigg, Besteuerung der Vereine5, Seite 69).

Die belangte Behörde hat den Beschwerdeführer von der Auskunft des Bürgermeisters über diverse, den Kinderspielplatz betreffende Fragen nicht in Kenntnis gesetzt. Der Beschwerdeführer konnte sich daher zu diesem Punkt nicht äußern. Die belangte Behörde hat damit die Vorschrift des § 183 Abs. 4 BAO verletzt. Diese Verletzung von Verfahrensvorschriften ist allerdings nicht wesentlich, weil - wie eben ausgeführt - der Beschwerdeführer die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO auch dann nicht erfüllte, wenn seine tatsächliche Geschäftsführung auch auf die Errichtung eines Kinderspielplatzes abgestellt hätte.

Soweit in der Beschwerde darauf verwiesen wird, daß sich die Mitglieder des beschwerdeführenden Vereins im Sommer 1989 zu einer Bürgerliste zusammengeschlossen hätten, um für die Gemeinderatswahlen zu kandidieren, und auf das Programm dieser Bürgerliste hingewiesen wird, wird verkannt, daß hier ausschließlich in Streit steht, ob für das Jahr 1986 die Voraussetzungen der §§ 34 ff BAO erfüllt sind.

Der Ansicht der belangten Behörde, daß die tatsächliche Geschäftsführung des Beschwerdeführers die Voraussetzung des § 42 BAO nicht erfüllte, kann daher nicht mit Erfolg entgegengetreten werden. Gemäß § 34 Abs. 1 BAO stehen daher die Begünstigungen, die in einzelnen Abgabenvorschriften bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke gewährt werden, nicht zu. Es erübrigt sich somit, darauf einzugehen, ob § 2 der Satzung der Voraussetzung einer genauen Umschreibung der Betätigung im Sinne des § 41 Abs. 1 BAO entspricht (vgl hg Erkenntnis vom , 90/13/0296, 0297) und ob die in dieser Satzungsstelle genannten geselligen Zusammenkünfte als gemeinnütziger Zweck qualifiziert werden können.

Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG und die Verordnung BGBl. 101/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.