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VwGH vom 27.08.2002, 2002/14/0094

VwGH vom 27.08.2002, 2002/14/0094

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Stoll und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde der C GmbH in I, vertreten durch Mag. Werner Tschapeller, Wirtschaftsprüfer in 6020 Innsbruck, Andreas-Hofer-Straße 43, gegen den Bescheid der Berufungskommission in Abgabensachen Innsbruck vom , Zl. I-4358/2001, betreffend Kommunalsteuer für den Zeitraum bis samt Säumniszuschlag, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Einziger Gesellschafter und gleichzeitig Geschäftsführer der beschwerdeführenden GmbH ist seit der bis zu diesem Zeitpunkt zu 25 % am Stammkapital beteiligte Herbert K.

Die Beschwerdeführerin schloss ihrem Beschwerdevorbringen zufolge mit Herbert K. "jährlich einen Werkvertrag über die Besorgung der Geschäftsführungstätigkeit". In den Verträgen sei festgelegt, dass der Geschäftsführer weisungsfrei und an keine feste Arbeitszeit gebunden sei. Dem Geschäftsführer stehe es frei, sich in den Zeiträumen zu erholen, in denen seine Anwesenheit nach eigener Einschätzung nicht erforderlich sei, und sich auf eigene Kosten eines geeigneten Vertreters zu bedienen. Nach Pkt. 6 der Geschäftsführerverträge gebühre dem Geschäftsführer eine "Tantieme" in Höhe von 40 % des jeweiligen Ergebnisses der gewöhnlichen Geschäftstätigkeit im Sinne des § 231 Abs. 2 Z. 17 HGB (im Folgenden: EGT), wobei ein Mindestbezug von 600.000 S jährlich und die Beistellung eines Firmenfahrzeuges auch zur Privatnutzung vereinbart sei. Barauslagen würden dem Geschäftsführer seitens der Beschwerdeführerin ersetzt. Für Dienstreisen anfallende Aufwendungen müsse der Geschäftsführer aus eigenen Mitteln bestreiten. Die Sozialversicherungsbeiträge trage die Beschwerdeführerin. Ab stünde dem Geschäftsführer eine Dienstwohnung zur Verfügung. Vorschriften über den Dienstnehmerschutz fänden gemäß Pkt. 8 der Geschäftsführerverträge keine Anwendung.

Im Gefolge einer den Zeitraum Jänner 1995 bis Dezember 1999 umfassenden abgabenbehördlichen Prüfung wurde der Beschwerdeführerin für die Bezüge des Geschäftsführers Kommunalsteuer auch für den Zeitraum seiner Alleingesellschafterstellung vorgeschrieben.

Die dagegen erhobene Berufung wies die belangte Behörde unter Abänderung der Bemessungsgrundlage dem Grunde nach ab. Begründend wird im angefochtenen Bescheid ausgeführt, Gegenstand der jährlich abgeschlossenen Verträge sei die auf Dauer angelegte Geschäftsführung, woraus sich die Eingliederung des Geschäftsführers in den geschäftlichen Organismus der Beschwerdeführerin ergebe. Ein ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko treffe den Geschäftsführer nicht. "Unabhängig von seiner Leistung und der wirtschaftlichen Situation des Unternehmens" erhalte der Geschäftsführer einen wertgesicherten Mindestbezug von 600.000 S zuzüglich der GSVG-Beiträge, sowie Sachbezüge "für die Privatnutzung des firmeneigenen PKW's bzw. des firmeneigenen Hauses". Die Vereinbarung einer zusätzlichen erfolgsabhängigen Entlohnung sei im Wirtschaftsleben, insbesondere im Managementbereich durchaus üblich. Die im Laufe des Berufungsverfahrens aufgestellte nicht näher konkretisierte Behauptung, der Geschäftsführer habe Reisekosten in nicht unbedeutender Höhe selbst getragen, stehe zum einen in Widerspruch zu früheren Angaben, wonach mit der Tätigkeit keine erheblichen Aufwendungen verbunden seien, und habe zum anderen durch keinerlei Unterlagen untermauert werden können. Die vertraglich zulässige Bestellung eines Vertreters auf Kosten des Geschäftsführers sei tatsächlich nie zum Tragen gekommen. Nach dem Gesamtbild der festgestellten Verhältnisse gelange die belangte Behörde zur Auffassung, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer in der Art eines Dienstnehmers tätig sei und seine Bezüge deshalb zu Recht in die Bemessungsgrundlage für die Kommunalsteuer eingezogen worden seien.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die gegen diesen Bescheid erhobene Beschwerde erwogen:

Zur Auslegung der Bestimmung des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988, auf welche § 2 und § 5 Abs. 1 KommStG 1993 Bezug nehmen, sei zur Vermeidung von Wiederholungen auf die hg.

Erkenntnisse vom , 2001/13/0063, und vom

, 2001/14/0054, verwiesen. Wie aus den Gründen der

genannten Erkenntnisse entnommen werden kann (§ 43 Abs. 2 zweiter

Satz VwGG), werden Einkünfte iSd § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988

vom wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer erzielt,

wenn - bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse -

feststeht,

- dass der Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge

kontinuierlich und über einen längeren Zeitraum andauernder

Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung in den Organismus des

Betriebes seiner Gesellschaft eingegliedert ist,

- dass ihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen- bzw.

Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis

trifft, und

- dass er eine laufende, wenn auch nicht notwendig

monatliche Entlohnung erhält.

Die Beschwerdeführerin verweist selbst auf diese Kriterien und meint, im Beschwerdefall würden jene Merkmale überwiegen, welche gegen die Qualifizierung der Einkünfte ihres Geschäftsführers als solche im Sinne des § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 sprächen. So läge eine Eingliederung des Geschäftsführers in den Organismus der Beschwerdeführerin deshalb nicht vor, weil der Geschäftsführer an keine fixe Arbeitszeit gebunden sei, eine Urlaubsregelung nicht bestehe und er einen Teil seiner Tätigkeit von der Wohnung aus erledige. Mit diesem Vorbringen ist die Beschwerdeführerin auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, welche in einem funktionalen Verständnis des Begriffes "der Eingliederung in den betrieblichen Organismus" diese Eingliederung mit der kontinuierlichen und über einen längeren Zeitraum andauernden Erfüllung der Aufgaben der Geschäftsführung bereits verwirklicht sieht (vgl. für viele das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0060). Der im Verwaltungsverfahren geschilderte - 50 bis 70 Wochenstunden umfassende - Tätigkeitsbereich des Geschäftsführers, "insbesondere Akquisition, Pflege Kundenkontakte, generelle Überwachungstätigkeit (z.B. Personal, Rechnungswesen)", lassen den Schluss der belangten Behörde, ein damit betrauter Geschäftsführer sei in den betrieblichen Organismus der Beschwerdeführerin eingegliedert, nicht rechtswidrig erscheinen.

Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben ergeben (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0073).

Die Beschwerdeführerin sieht ein relevantes Unternehmerrisiko ihres Geschäftsführers, weil dessen Entlohnung "grundsätzlich erfolgsabhängig" gestaltet sei. Der Geschäftsführer habe Anspruch auf 40 % des EGT. Durch die Vereinbarung eines Mindestbezuges von 600.000 S jährlich sowie "die beiden Sachbezüge" werde das Risiko des Geschäftsführers lediglich gemindert. Tatsächlich sei es auch insoweit zu Schwankungen der Geschäftsführerentlohnung gekommen als in den Jahren 1997, 1999 und 2000 infolge geringerer Unternehmensgewinne der vereinbarte Mindestbezug zum Tragen gekommen sei, im Jahr 1998 der Jahresbezug aber ausgehend von einem "EGT vor Tantieme in Höhe von 2,470.796,62 S 988.319 S betragen habe. Daraus ergäben sich "Schwankungen der Jahresbezüge um 65 %", was nach Ansicht der Beschwerdeführerin von einem Unternehmerwagnis ihres Geschäftsführers zeuge.

Diesen schon im Verwaltungsverfahren gemachten Ausführungen hat die belangte Behörde zu Recht entgegen gehalten, dass die in den Geschäftsführerverträgen vorgesehene Entlohnung durch einen vom Unternehmenserfolg unabhängigen Fixbezug geprägt ist. Daran vermag die Möglichkeit des Geschäftsführers, bei Erzielung überdurchschnittlicher Unternehmensergebnisse an diesen zu partizipieren nichts zu ändern. Im Ergebnis kommt die vereinbarte Form der Entlohnung - was die belangte Behörde zutreffend erkannt hat - wirtschaftlich der Vereinbarung einer Erfolgsprämie gleich, was für leitende Angestellte, zumal für Geschäftsführer, nicht unüblich ist (vgl. u.a. das hg. Erkenntnis vom , 2001/15/0068).

Dass ein Unternehmerrisiko in Bezug auf stark schwankende und ins Gewicht fallende Ausgaben bestanden hätte, hat die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren nicht aufgezeigt. Mit dem Beschwerdevorbringen, es könne davon ausgegangen werden, dass die für 1995 nachgewiesenen Reisekosten in Höhe von rund 65.000 S auch nach dem in derartiger Höhe angefallen seien, räumt die Beschwerdeführerin überdies ein, dass die diesbezüglichen Aufwendungen ob ihres kontinuierlichen Anfalls die garantierten Mindesteinnahmen in vorhersehbarer Weise geschmälert haben.

Zum Einwand, die "Akontozahlungen" seien in unregelmäßigen (nicht monatlichen) Abständen erfolgt, ist gleichfalls auf die ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu verweisen, wonach es für die Annahme einer laufenden Entlohnung (noch) ausreicht, wenn die Geschäftsführervergütung dem Verrechnungskonto jährlich gutgeschrieben wird (vgl. für viele das schon angeführte hg. Erkenntnis vom , 2001/14/0073).

Da bereits der Inhalt der Beschwerde erkennen lässt, dass die von der Beschwerdeführerin behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt, war die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nicht öffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.

Wien, am