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VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0098

VwGH vom 01.10.1996, 96/11/0098

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Leukauf und die Hofräte Dr. Bernard und Dr. Graf, im Beisein der Schriftführerin Mag. Neumeister, über die Beschwerde des Ing. H in W, vertreten durch Dr. F, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien vom , Zl. UVS-04/A/40/00351/95, betreffend Übertretungen des Arbeitsruhegesetzes, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit dem im Instanzenzug ergangenen angefochtenen Bescheid wurde der Beschwerdeführer in seiner Eigenschaft als handelsrechtlicher Geschäftsführer einer näher bezeichneten Gesellschaft m.b.H. mit dem Sitz in Wien schuldig erkannt, es verwaltungsstrafrechtlich zu verantworten zu haben, daß vier namentlich genannte Arbeitnehmer der Gesellschaft am Sonntag, dem , in einem in Niederösterreich gelegenen Verkaufslokal eines anderen Unternehmens "mit Anschluß- und Installationsarbeiten, sowie mit Montagearbeiten für die dort neu aufgestellten Kühlaggregate bzw. Kühlvitrine beschäftigt" und "diesen somit in dieser Kalenderwoche die ununterbrochene Ruhezeit von 36 Stunden, in die der Sonntag zu fallen hat (Wochenendruhe), nicht gewährt" wurden. Er habe dadurch vier Übertretungen nach § 27 Abs. 1 i.V.m. § 3 Abs. 1 des Arbeitsruhegesetzes begangen. Über ihn wurden vier Geldstrafen (Ersatzfreiheitsstrafen) verhängt.

In seiner an den Verwaltungsgerichtshof gerichteten Beschwerde macht der Beschwerdeführer Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften und Rechtswidrigkeit des Inhaltes des angefochtenen Bescheides geltend und beantragt dessen kostenpflichtige Aufhebung. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet, in der sie die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. Dem Beschwerdeführer ist zunächst entgegenzuhalten, daß Tatort von Übertretungen wie den dem Beschwerdeführer zur Last gelegten der Sitz des Unternehmens ist, an dem der Beschuldigte als verantwortliches Organ im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG durch geeignete Maßnahmen die Verstöße gegen die Arbeitnehmerschutzbestimmungen hätte verhindern müssen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Zl. 93/11/0227). Sowohl der Magistrat der Stadt Wien als Erstbehörde als auch die belangte Behörde als Berufungsbehörde waren daher im Sinne des § 27 Abs. 1 bzw. § 51 Abs. 1 VStG zur verwaltungsstrafrechtlichen Verfolgung des Beschwerdeführers örtlich zuständig.

2. Wenn die Erstbehörde die vier Verstöße gegen das ARG zu Unrecht als eine einzige Verwaltungsübertretung gewertet und nur eine Verwaltungsstrafe verhängt hat, so stellt es keinen Verstoß gegen das Verbot der reformatio in peius im Sinne des § 51 Abs. 6 VStG dar, wenn die Berufungsbehörde das erstinstanzliche Straferkenntnis dahingehend abändert, daß der Beschuldigte vier Übertretungen begangen hat und über ihn vier Verwaltungsstrafen verhängt werden, sofern diese in ihrem Gesamtausmaß die von der Erstbehörde verhängte Strafe nicht übersteigen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , Slg. 8346/A).

3. Den Schwerpunkt der Beschwerdeausführungen bildet die Berufung des Beschwerdeführers auf § 10 Abs. 1 Z. 7 ARG. Nach dieser Gesetzesstelle dürfen Arbeitnehmer während u.a. der Wochenendruhe mit Umbauarbeiten an Betriebsanlagen einschließlich Bergbauanlagen, wenn diese aus technischen Gründen nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden können und ein Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden wäre, beschäftigt werden.

In diesem Zusammenhang ist zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens unbestritten, daß die in Rede stehenden Arbeiten nur während des Betriebsstillstandes durchgeführt werden konnten. Strittig ist, ob der Betriebsstillstand außerhalb der Ruhezeiten mit einem erheblichen Schaden verbunden sei.

Der belangten Behörde ist im Ergebnis beizupflichten, daß mit einem Betriebsstillstand in der Regel auch wirtschaftliche Einbußen verbunden sind. Wenn nun im Gesetz neben dem Erfordernis eines Betriebsstillstandes für die Zulässigkeit der Beschäftigung von Arbeitnehmern während der Wochenendruhe noch ein erheblicher Schaden verlangt wird, muß dieser größer sein als der mit dem bloßen Ruhen der Betriebstätigkeit verbundene wirtschaftliche Nachteil. Einen solchen Nachteil hat aber der Beschwerdeführer nie geltend gemacht. In seiner Beschwerde definiert er vielmehr den Schaden mit dem dem Auftraggeber der Gesellschaft erwachsenden gänzlichen Umsatzausfall bei Weiterlaufen der betrieblichen Kosten.

Dazu kommt, daß der durch die in Rede stehenden Arbeiten verursachte Betriebsstillstand sich nach der dem Arbeitsinspektorat gegenüber erstatteten Meldung auf insgesamt vier Tage erstreckte, sodaß es im vorliegenden Fall nur darum ging, ob dieser Betriebsstillstand einen weiteren Werktag lang andauern würde. Auch unter diesem Gesichtspunkt kann der vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte wirtschaftliche Schaden nicht als erheblich im Sinne des Gesetzes angesehen werden.

Die Beschwerde erweist sich als unbegründet. Sie war gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.

Der Zuspruch von Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG i.V.m. der Verordnung BGBl. Nr. 416/1994.