VwGH vom 30.05.1994, 93/16/0189
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Peternell, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H. & Co KG in S, vertreten durch Dr. A, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich vom , Zl. 406/1-9/Pr-1992, betreffend Rechtsgebühr, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Zwischen den Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens ist allein die Frage strittig, ob betreffend den Erwerb des einzigen Geschäftsanteiles an einer Gesellschaft m.b.H., zu deren Vermögen inländische Grundstücke gehören, die Gebühr gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG von dem um den Einheitswert der Grundstücke verminderten Abtretungspreis zu entrichten ist oder von dem um den Verkehrswert der Grundstücke reduzierten Entgelt. Während die Beschwerdeführerin in ihrer Berufung gegen den erstinstanzlichen Gebührenbescheid letzteres anstrebt, vertrat die belangte Behörde in ihrer abweislichen Berufungsentscheidung in Anlehnung an das hg. Erkenntnis vom , Zl. 90/15/0080, die Auffassung, das die Bemessungsgrundlage der Rechtsgebühr darstellende Entgelt unterliege nur insoweit nicht der Gebühr, als es der Grunderwerbsteuer zu unterziehen sei. Die Grunderwerbsteuer sei im vorliegenden Fall aber vom Einheitswert zu entrichten gewesen (§ 4 Abs. 2 Z. 3 iVm § 6 Abs. 1 GrEStG 1987).
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende, vom Verfassungsgerichtshof nach Ablehnung ihrer Behandlung antragsgemäß an den Verwaltungsgerichtshof abgetretene Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht auf richtige Errechnung der Bemessungsgrundlage und auf richtige Berechnung der Rechtsgeschäftsgebühr verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt wird.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
Gemäß § 33 TP 21 Abs. 1 Z. 2 GebG unterliegt die Abtretung von Anteilen an einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung einer Gebühr von 2 v.H. vom Entgelt, mindestens aber vom Wert der Anteile.
Gemäß § 15 Abs. 3 leg. cit. sind unter anderem Rechtsgeschäfte, die unter das Grunderwerbsteuergesetz fallen, von der Gebührenpflicht ausgenommen.
Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3, zweiter Fall GrEStG 1987 ist die Steuer vom Wert des Grundstückes zu berechnen, wenn alle Anteile einer Gesellschaft übergehen.
Gemäß § 6 Abs. 1 leg. cit. ist als Wert des Grundstückes der Einheitswert anzusetzen, wenn das Grundstück, das Gegenstand des Erwerbsvorganges ist, eine wirtschaftliche Einheit (Untereinheit) bildet.
Die Beschwerdeführerin argumentiert im Rahmen der von ihr vor dem Verwaltungsgerichtshof behaupteten Verletzung einfach-gesetzlicher Bestimmungen durch den angefochtenen Bescheid im Ergebnis nur damit, die geltende gesetzliche Regelung könne nicht mehr an den derzeitigen Wertverhältnissen gemessen werden. Seit dem von der belangten Behörde zitierten einschlägigen Vorerkenntnis hätten sich die Wertverhältnisse geändert. Der Gesetzgeber habe diesem Umstand z.B. im Umgründungssteuergesetz durch das Abstellen auf den doppelten Einheitswert Rechnung getragen. Dies müsse nahezu zwingend dazu führen, sich der Rechtsmeinung der Beschwerdeführerin anzuschließen.
Dem ist zu entgegnen, daß bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem Ablehnungsbeschluß vom , Zl. B 881/93-3, ausdrücklich betonte, es stünde dem Gesetzgeber frei, jene Begünstigung, die allenfalls in der für die Grunderwerbsteuer maßgeblichen Bemessungsgrundlage des Einheitswertes gelegen sei, im Wege der Gebührenpflicht für das den Einheitswert übersteigende Abtretungsentgelt wieder zurückzunehmen. Da der Gesetzgeber des Grunderwerbsteuergesetzes für den hier maßgeblichen Vorgang des Erwerbes aller Anteile einer Gesellschaft gemäß § 4 Abs. 2 Z. 3, 2. Fall GrEStG 1987 ungeachtet auch ihm bekannter allfälliger Wertsteigerungen bislang auf Grund des unveränderten Wortlautes der Bestimmung des § 6 Abs. 1 leg. cit. an der - im Einzelfall eine Begünstigung darstellenden - Maßgeblichkeit des Einheitswertes als Bemessungsgrundlage festgehalten hat, besteht keine gesetzliche Grundlage für die von der Beschwerdeführerin angestrebte Berücksichtigung des Verkehrswertes jener Liegenschaften, die zum Vermögen der Gesellschaft m.b.H. gehören, deren einzigen Geschäftsanteil die Beschwerdeführerin erworben hat. Daran kann auch der Umstand nichts ändern, daß der Gesetzgeber in anderem Zusammenhang in § 22 Abs. 4 Umgründungssteuergesetz angeordnet hat, für die davon betroffenen Erwerbsvorgänge die Grunderwerbsteuer vom Zweifachen des Einheitswertes zu berechnen. Diese Regelung betrifft andere Sachverhalte als den hier in Rede stehenden.
Die belangte Behörde hat demnach frei von inhaltlicher Rechtswidrigkeit im Einklang mit dem schon oben erwähnten hg. Erkenntnis Zl. 90/15/0080 (und der dort zitierten Vorjudikatur), worauf zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird und wovon abzugehen der Beschwerdefall keinerlei Anlaß bietet, vom Entgelt nur die Einheits- nicht aber die Verkehrswerte der im Vermögen der Gesellschaft m.b.H. stehenden Liegenschaften abgezogen.
Mit Rücksicht auf die durch die zitierte hg. Rechtsprechung klargestellte Rechtslage konnte die Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden.
Der Ausspruch über den Aufwandersatz gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der VO BGBl. Nr. 104/1991.