VwGH vom 28.04.2003, 98/17/0197
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde der R AG in Wien, vertreten durch Boller Langhammer Schubert Rechtsanwälte OEG, 1010 Wien, Kärtnerstraße 10, gegen den Bescheid der Salzburger Landesregierung vom , Zl. 8/01-28.004/1- 1998, betreffend Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für die Jahre 1992, 1993 und 1994, zu Recht erkannt:
Spruch
Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Vorschreibung einer Naturschutzabgabe für das Jahr 1992 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Das Land Salzburg hat der Beschwerdeführerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1089,68 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund eines privatrechtlichen Vertrages mit dem Bund vom zur Aufsuchung, Gewinnung und Speicherung von Kohlenwasserstoffen im Bundesland Salzburg berechtigt.
Auf Grund des Salzburger Naturschutzgesetzes, LGBl. Nr. 1/1993, wurde der Beschwerdeführerin mit Bescheid des Landesabgabenamtes Salzburg vom gemäß § 56 Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz (NSchG) für die Gewinnung von Erdgas eine Naturschutzabgabe für die Jahre 1992, 1993 und 1994 mit einem Betrag von insgesamt S 55.663,50 vorgeschrieben. Als Bemessungsgrundlage legte die Behörde den von der Beschwerdeführerin mitgeteilten näherungsweisen Durchschnittswert der Dichte des von verschiedenen Förderstellen geförderten Erdgases zu Grunde und nahm eine Umrechnung der ebenfalls von der Beschwerdeführerin nach dem Volumen angegebenen Fördermenge in Tonnen vor.
Die Beschwerdeführerin erhob gegen diesen Abgabenbescheid mit Schriftsatz vom Berufung und brachte insbesondere vor, dass die Gewinnung von Erdgas nicht der Abgabenverpflichtung gemäß § 56 NSchG 1993 unterliege. Zudem zahle sie im Rahmen des mit dem Bund geschlossenen Vertrages vom Flächenzins und gegebenenfalls auch Feld- und Speicherzins. Für gewonnene Kohlenwasserstoffe (Erdgas) zahle sie auf gesetzlicher Basis Förderzins.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde diese Berufung als unbegründet ab.
Begründend führte die belangte Behörde nach Wiedergabe des Verfahrensganges und des Inhaltes des § 56 NSchG 1993 aus, dass der Argumentation der Beschwerdeführerin, es handle sich bei Erdgas nicht um ein Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten, widersprochen werden müsse. Aus bergrechtlicher Sicht seien die Begriffe "Gewinnung" und "Abbau" gleichzusetzen. Abbau sei das "Lösen" bzw. "Freisetzen" eines Stoffes, wenngleich sprachlich der "Abbau von Flüssigkeiten" eher ungebräuchlich sei.
Es sei weiters unrichtig, dass die Gewinnung von flüssigen oder gasförmigen Kohlenwasserstoffen und deren Ableitung in keiner Weise den Zielsetzungen des NSchG widersprechen könne, weil damit die Errichtung von Anlagen (Aufsuchungs- bzw. Förderanlagen, Manipulationsflächen, Zufahrtsstraßen und Bodenverletzungen durch Verlegung unterirdischer Rohrleitungen) verbunden sei. Die "Gewinnung" von Kohlenwasserstoffen sei in § 24 Abs. 1 lit. a des Gesetzes geregelt. Was die in dieser Bestimmung verwendeten Begriffe "Gewinnung" bzw. "Bodenschätze" betreffe, sei von Seiten des Bundes im Zuge des Begutachtungsverfahrens betreffend die Naturschutzgesetznovelle 1992 folgende Stellungnahme abgegeben worden.
"Unter 'Gewinnen' mineralischer Rohstoffe versteht man das Lösen oder Freisetzen mineralischer Rohstoffe und die damit zusammenhängenden vorbereitenden, begleitenden und nachfolgenden Tätigkeiten (siehe § 1 Z 2 des Berggesetzes 1975). Der 'Abbau' wiederum stellt nur einen Teil des Gewinnens dar. Mineralische Rohstoffe sind Minerale, Mineralgemenge und Gesteine, jede Kohle und jeder Kohlenwasserstoff, gleichgültig ob sie in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand vorkommen. Sie müssen jedoch natürlicher Herkunft sein. Da es dem Wesen eines Rohstoffes entspricht, daß ihm eine wirtschaftliche Bedeutung zukommt, muß dies auch für mineralische Rohstoffe zutreffen. Der im Salzburger Naturschutzgesetz 1977 bzw. im vorliegenden Entwurf verwendete Begriff 'Bodenschätze' ist umfassender als der Begriff 'mineralischer Rohstoff' und umfasst insbesondere auch das Wasser."
Aus dieser Stellungnahme lasse sich ableiten, dass unter "Gewinnung von Bodenschätzen" auch die Gewinnung von Erdöl und Erdgas zu verstehen sei.
Aus dem in § 24 Abs. 1 lit. a und § 56 Abs. 2 NSchG 1993 verwendeten Begriff "Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten" lasse sich ebenfalls nicht zwingend schließen, dass darunter nur Bodenschätze im festen Aggregatzustand zu verstehen wären. Das Wort "Material" stamme vom lateinischen "materia" und bedeute in der Physik "Stoff" bzw. "Substanz", und zwar unabhängig vom jeweiligen Aggregatzustand. Es könne nicht ernstlich behauptet werden, dass Gase oder Flüssigkeiten keine Materie seien.
Es gebe daher keinen Zweifel daran, dass es sich bei Erdgas um ein Material aus fossilen Lagerstätten handle.
Schließlich sei nach Ansicht der Berufungsbehörde für die Gewinnung von flüssigem oder gasförmigem Kohlenwasserstoff sehr wohl eine Bewilligungspflicht nach § 24 (und damit auch eine Abgabepflicht nach § 56 NSchG 1993) gegeben.
Zur Argumentation der Beschwerdeführerin, dass auf dem Formular für die Abgabenerklärung zum Begriff "Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten" in Klammer nur Torf angeführt werde, sei festzuhalten, dass ein derartiges Formular keineswegs konstitutiven Charakter aufweise bzw. die taxative Aufzählung aller abgabenpflichtigen Tatbestände enthalten müsse. Da die Beschwerdeführerin - wie sie selbst anführe - das einzige erdgasfördernde Unternehmen im Land Salzburg sei, sei wohl aus praktischen Überlegungen in diesem Formular nur Torf angeführt gewesen. Ein derartiges Formular lasse keinerlei Rückschlüsse auf den Inhalt der Gesetzesbestimmung zu.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht werden. Die Beschwerdeführerin erachtet sich im Recht auf richtige Anwendung des § 56 Abs. 2 und 3 NSchG (in der wiederverlautbarten Fassung gemäß LGBl. Nr. 1/1993) verletzt.
Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und erstattete eine Gegenschrift, in der sie die Abweisung der Beschwerde als unbegründet beantragt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:
1.1. Das Salzburger Naturschutzgesetz 1977, LGBl. Nr. 86, sah in seiner vor der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 geltenden Fassung keine Verpflichtung zur Entrichtung einer Naturschutzabgabe vor.
Eine solche wurde erst durch die am kundgemachte Novelle LGBl. Nr. 41/1992 eingeführt.
1.2. § 20 Abs. 1 Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idF der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 lautete:
"Folgende Maßnahmen bedürfen einer Bewilligung der Naturschutzbehörde:
a) die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; Tone und mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten), die Anlage und wesentliche Änderung der hiefür erforderlichen Gewinnungsstellen und von Bergbauhalden sowie die Errichtung bzw. Aufstellung von Anlagen zur Gewinnung oder Aufbereitung dieser Produkte einschließlich von Mischgut und Bitumen, wenn es sich nicht bloß um die Gewinnung für Zwecke des eigenen Haus- und Wirtschaftsbedarfes im Rahmen landwirtschaftlicher Betriebe handelt und dabei die Größe der durch die Materialentnahme beanspruchten Fläche insgesamt 1000 m2 nicht übersteigt;
(...)
i) das Aufsuchen und Gewinnen von Mineralien und Fossilien unter Verwendung von Treib- und Sprengmitteln, von Geräten mit Maschinenantrieb oder unter Zuhilfenahme von Luft- oder Wasserdruck oder von chemischen Mitteln."
1.3. § 46a Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 41/1992 lautete:
"(1) Das Land erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.
(2) Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, daß für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 500 S nicht übersteigt.
(3) Die Höhe der Naturschutzabgabe beträgt für die Gewinnung von Torf 4 S je m3 und für die Gewinnung sonstiger Bodenschätze 1 S je Tonne. Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des in Österreich allgemein verwendeten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 v.H. beträgt. Hiebei sind Beträge bis einschließlich 5 g abzurunden und Beträge über 5 g aufzurunden.
(4) Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde erster Instanz jeweils bis 31. Jänner eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.
(5) Abgabenbehörde erster Instanz ist das Landesabgabenamt. Die Landesregierung ist Abgabenbehörde zweiter Instanz und sachlich in Betracht kommende Oberbehörde gegenüber dem Landesabgabenamt."
Art. II der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 lautete:
"(1) Dieses Gesetz tritt mit Beginn des zweiten auf seine Kundmachung folgenden Monates in Kraft.
(2) Die §§ 20, 20a und 21 in der Fassung des Art. I Z. 20 finden auf Maßnahmen, mit deren Ausführung im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes in wesentlichen Teilen bereits rechtmäßig begonnen wurde, keine Anwendung. Die Gewinnung von Bodenschätzen gemäß § 20 Abs. 1 lit. a, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes bereits im Rahmen rechtmäßig betriebener Gewinnungsstellen erfolgt, bedarf ebenfalls keiner Bewilligung nach § 20. Dasselbe gilt für den nicht wesentlich veränderten Betrieb solcher Beschneiungsanlagen. (...)"
1.4. Mit Kundmachung der Salzburger Landesregierung LGBl. Nr. 1/1993 wurde das Salzburger Naturschutzgesetz 1977 als Salzburger Naturschutzgesetz 1993 - NSchG 1993 wiederverlautbart; die Bezeichnung der Paragraphen des wiederverlautbarten Gesetzes wurde geändert. Es entsprechen den Bestimmungen des § 20 und § 46a des vordem geltenden Gesetzestextes nunmehr die §§ 24 und 56 des wiederverlautbarten Gesetzestextes.
2. Zur Vorschreibung der Naturschutzabgabe für die Jahre 1993 und 1994:
2.1. Die Abgabepflicht gemäß § 56 Abs. 2 NSchG 1993 war daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich war oder, wenn die Anlage schon errichtet war, erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 24 Abs. 1 lit. a NSchG 1993 bedurfte unter anderem die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
2.2. Die Beschwerdeführerin vertritt die Ansicht, dass der von der Klammer umfassten Aufzählung taxativer Charakter zukomme und daher die Gewinnung von Erdgas nicht als "Gewinnung von Bodenschätzen" qualifiziert werden könne.
2.3. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei jedoch, dass Erdgas unter den in der Aufzählung enthaltenen Begriff des "Abbaumaterials aus fossilen Lagerstätten" zu subsumieren ist. Die Gewinnung von Erdgas ist daher jedenfalls von § 24 Abs. 1 lit. a NSchG 1993 erfasst, sodass die Frage, ob der Aufzählung in § 24 Abs. 1 lit. a NSchG 1993 taxativer Charakter zukommt oder nicht, hier nicht geklärt werden muss.
Dass es sich bei Erdgas um einen aus Kohlenwasserstoff-Verbindungen bestehenden fossilen Rohstoff handelt, stellt die Beschwerdeführerin nicht in Abrede. Ebenso wenig ergibt sich aus dem dem Wort "Abbaumaterial" eigentümlichen Begriffsinhalt bzw. aus dem Regelungszweck des Salzburger Naturschutzgesetzes 1993, dass es sich bei "Abbaumaterial" lediglich um Stoffe im festen Aggregatzustand handle.
Wie sich aus der oben wiedergegebenen Stellungnahme des Bundes im Gesetzgebungsverfahren zur Novelle zum Salzburger Naturschutzgesetz im Jahre 1992 ergibt, spricht auch die Terminologie, die dem Berggesetz 1975 zu Grunde liegt, nicht gegen dieses Ergebnis.
2.4. Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, dass Erdgas nicht in Tonnen gemessen werde, sondern in Kubikmetern, und eine auf Kubikmeter bezogene Abgabenhöhe im Gesetz nur für Torf vorgesehen sei, zeigt dies keine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides auf. Eine Umrechnung der in Kubikmetern angegebenen Erdgasmengen in Tonnen für die Festsetzung der Abgabenhöhe ist nämlich möglich. Auch die Beschwerdeführerin selbst hat eine solche Umrechnung vorgenommen (siehe Punkt 2.6.).
2.5. Die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung § 24 Abs. 1 lit. a NSchG 1993 und die daraus folgende Abgabenvorschreibung gemäß § 56 NSchG 1993 sind daher nicht als rechtswidrig zu erkennen.
2.6. Die Beschwerdeführerin bringt unter dem Gesichtspunkt der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften vor, der angefochtene Bescheid beruhe nicht auf einer exakt ermittelten Bemessungsgrundlage, sondern auf näherungsweisen Schätzungen. Erdgas unterliege nämlich je nach dem Vorkommen einer unterschiedlichen und sich auch im Rahmen der Förderung von ein und demselben Vorkommen immer wieder verändernden Dichte. Messeinrichtungen, die diese Dichte ständig feststellen und addieren würden, seien nicht vorhanden.
Auch dieses Vorbringen verhilft der Beschwerde nicht zum Erfolg. Geht man davon aus, dass die von der Beschwerdeführerin angesprochene Eigenschaft des Abbaumaterials eine exakte Feststellung des Gewichts des abgebauten Rohstoffes verhindert, war die Behörde gemäß § 144 der Salzburger Landesabgabenordnung zur Schätzung der von der Beschwerdeführerin in den betreffenden Kalenderjahren geförderten Erdgasmengen auf Grund der von dieser gemachten Angaben berechtigt. Dass die von der Behörde der Berechnung, die sich insofern als Schätzung nach § 144 Sbg LAO darstellte, zu Grunde gelegten Schätzungsgrundlagen nicht in einem einwandfreien Verfahren ermittelt worden wären bzw. der Schätzungsvorgang nicht schlüssig gewesen wäre (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 87/17/0132), vermag die Beschwerde nicht darzutun. Die belangte Behörde hat sowohl hinsichtlich der dem Volumen nach bestimmten Fördermenge als auch hinsichtlich der durchschnittlichen Dichte die Angaben der Beschwerdeführerin, die sie in ihrem Schriftsatz vom über Aufforderung der Abgabenbehörde gemacht hat, verwendet.
In diesen Angaben wurde der Dichtewert auf Grund von Analysen im Dezember 1992, 1993 und 1994 bekannt gegeben. Die Behörde legte diese Werte der Berechnung der Abgabe für die einzelnen Beitragsjahre zu Grunde.
2.7. Die Beschwerde erweist sich somit, soweit sie sich gegen die die Jahre 1993 und 1994 betreffenden Abgabenvorschreibungen richtet, als unbegründet und war daher in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
3. Zur Vorschreibung der Naturschutzabgabe für das Jahr 1992:
3.1. Wie sich aus Art. II der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 zum Salzburger Naturschutzgesetz 1977 ergibt, trat diese - und daher auch der durch sie eingeführte Abgabentatbestand - am in Kraft. Eine Rückwirkung der Novelle hat der Gesetzgeber nicht vorgesehen.
Dies bedeutet, dass nur jene Sachverhalte von der Abgabenbemessung erfasst sind, die sich ab dem ereigneten. Im Falle der Abgabe auf das Gewinnen von Rohstoffen heißt dies, dass nur die ab dem gewonnenen Abbaumaterialien der Berechnung der Abgabe zu Grunde gelegt werden durften.
3.2. Die Abgabepflicht war gemäß § 46a Abs. 2 Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idF der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich war oder, wenn die Anlage schon errichtet war, erforderlich gewesen wäre.
Gemäß § 20 Abs. 1 lit. a Salzburger Naturschutzgesetz 1977 idF LGBl. Nr. 41/1992 bedurfte unter anderem die Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Gesteine; Schotter, Kiese, Sande und andere Lockergesteine; mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) einer Bewilligung der Naturschutzbehörde.
3.3. Bezüglich der Frage der Abgabenverpflichtung der Beschwerdeführerin im Jahr 1992 ist daher davon auszugehen, dass eine solche auf Grund der von ihr betriebenen Tätigkeit der Gewinnung von Bodenschätzen (vgl. die vorstehenden Ausführungen zu den wortgleichen Bestimmungen der §§ 24 und 56 NSchG 1993) grundsätzlich ab Inkrafttreten der Novelle LGBl. Nr. 41/1992 bestand.
Für vor dem Inkrafttreten des Abgabentatbestandes ist ein solcher Anspruch jedoch mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung nicht entstanden. Für vor diesem Zeitpunkt geförderte Erdgasmengen durfte die Abgabe nicht erhoben werden. Die Abgabenhöhe für das Kalenderjahr 1992 gemäß § 46a Abs. 3 Salzburger Naturschutzgesetz 1977 ergab sich vielmehr aus der Menge des im Zeitraum vom bis zum geförderten Erdgases.
3.4. Dadurch dass die belangte Behörde auf diese zeitraumbezogene Einschränkung hinsichtlich der im Kalenderjahr 1992 zu berücksichtigenden Förderungsmengen nicht Bedacht nahm, sondern die Abgabe auf Grund der Angaben der Beschwerdeführerin im Schreiben vom , die sich entsprechend der Anfrage vom auf das Kalenderjahr 1992 bezogen, berechnete, belastete sie den angefochtenen Bescheid mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit, die vom Verwaltungsgerichtshof im Rahmen des Beschwerdepunktes von Amts wegen wahrzunehmen war, weshalb der angefochtene Bescheid in diesem Umfang gemäß § 42 Abs. 2 Z 1 VwGG aufzuheben war.
Die belangte Behörde wird im fortgesetzten Verfahren insoweit neuerlich über die Berufung der Beschwerdeführerin zu entscheiden haben, als sich die Berufung auf die Festsetzung der Abgabe für das Jahr 1992 bezieht.
4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. II Nr. 501/2001, insbesondere deren § 3 Abs. 2. Die von der Beschwerdeführerin entrichtete Pauschalgebühr in der Höhe von
S 2.500,-- war dabei gemäß § 3 Abs. 2 Z 3 Euro-Gesetz, BGBl. I Nr. 72/2000, mit EUR 181,68 in Ansatz zu bringen.
5. Soweit Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofes zitiert wurden, die in der Amtlichen Sammlung der Erkenntnisse und Beschlüsse dieses Gerichtshofes nicht veröffentlicht sind, wird auf Art. 14 Abs. 4 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichtshofes, BGBl. Nr. 45/1965, hingewiesen.
Wien, am