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VwGH vom 19.01.1994, 93/16/0182

VwGH vom 19.01.1994, 93/16/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde der G Gesellschaft m. b.H. in H, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in B, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch vom , Zl. Jv 3690-33/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Der dem Beschwerdeschriftsatz beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist in Übereinstimmung mit dem Sachverhaltsvorbringen der Beschwerde zu entnehmen, daß in einem Verfahren 5 C 879/92 des Bezirksgerichtes Bregenz zwischen der Beschwerdeführerin und der von ihr dort beklagten Partei am ein Vergleich geschlossen wurde, worin sich letztere zur Räumung bestimmter Objekte bis spätestens verpflichtete.

Punkt 3 dieses Vergleiches lautet: "Für den Fall der nicht fristgerechten Räumung vereinbaren die Parteien für den Zeitraum ab ein jeweils bis zum 5. eines jeden Monats zu bezahlendes Benützungsentgelt in Höhe von S 33.600,-- zuzügl. 10 % USt."

Mit dem jetzt vor dem Verwaltungsgerichtshof angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde dem gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten vom erhobenen Berichtigungsantrag der Beschwerdeführerin keine Folge und vertrat die Auffassung, im vorliegenden Fall habe sich die beklagte Partei zur Bezahlung des Benützungsentgeltes auf unbestimmte Zeit verpflichtet, weshalb als Bemessungsgrundlage für die weitere Pauschalgebühr das Zehnfache der Jahresleistung anzusetzen sei.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes. Die Beschwerdeführerin erachtet sich in ihrem Recht darauf verletzt, daß auf Grund des Punktes 3 des Vergleiches keine weitere Gebührenvorschreibung vorzunehmen ist.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG ist unter anderem dann, wenn Gegenstand des Vergleiches eine Leistung ist, deren Wert das Klagebegehren übersteigt, die Pauschalgebühr unter Zugrundelegung des höheren Streitwertes zu berechnen; die bereits entrichtete Pauschalgebühr ist einzurechnen.

Gemäß § 14 leg. cit. ist Bemessungsgrundlage, soweit nicht im folgenden etwas anderes bestimmt wird, der Wert des Streitgegenstandes nach den Bestimmungen der §§ 54 bis 60 JN.

Gemäß § 58 Abs. 1 JN ist unter anderem als Wert des Rechtes auf den Bezug wiederkehrender Leistungen bei unbestimmter Dauer das Zehnfache der Jahresleistung anzunehmen.

Den Beschwerdeausführungen, die selbst ausdrücklich betonen, daß durch Punkt 3 des Vergleiches ein Recht auf Bezug des Benützungsentgeltes "bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung" begründet wurde, ist entgegenzuhalten, daß der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung (vgl. dazu insbesondere das hg. Erkenntnis vom , Zl. 93/16/0128 und die dort zitierte Vorjudikatur, worauf gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird) die Auffassung vertritt, daß die in einem Räumungsvergleich übernommene Verpflichtung zur Leistung eines Benützungsentgeltes unter anderem dann als Recht auf den Bezug wiederkehrender Leistungen von unbestimmter Dauer anzusehen ist, wenn die Verpflichtung bis zur tatsächlichen Räumung übernommen wird. Da dem unstrittigen Text des in Rede stehenden Vergleiches nichts anderes zu entnehmen ist, weil die Verpflichtung zur Bezahlung des Benützungsentgeltes für den Zeitraum ab ohne zeitlich fest bestimmten Endtermin und daher bis zum Zeitpunkt der tatsächlichen Räumung begründet wurde, ist das Schicksal der Beschwerde bereits entschieden. Daran vermag auch die von der Beschwerdeführerin ohne weitere Begründung geäußerte Meinung, die bestehende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes wäre "unrichtig und eine unzulässige zivilrechtliche Auslegung" nichts zu ändern.

Vor dem Hintergrund der zitierten hg. Rechtsprechung läßt bereits der Beschwerdeinhalt erkennen, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt. Die Beschwerde war daher gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen, wobei mit Rücksicht auf die vorliegende Rechtsprechung diese Entscheidung in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat getroffen werden konnte.

Mit Rücksicht auf diese Entscheidung erübrigte sich auch ein gesonderter Abspruch des Berichters über den Antrag, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen (vgl. die bei Dolp, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, 257 Abs. 6 referierte hg. Judikatur).