VwGH vom 28.01.2003, 2002/14/0079
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Höß und die Hofräte Mag. Heinzl, Dr. Zorn, Dr. Robl und Dr. Büsser als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. iur. Mag. (FH) Schärf, über die Beschwerde des PW in W, vertreten durch Dr. Michael Vallender, Rechtsanwalt in 1040 Wien, Paulanergasse 14, gegen den Bescheid der Finanzlandesdirektion für Wien, Niederösterreich und Burgenland vom , Zl. RV/123 - 10/02, betreffend Rückzahlung eines Guthabens, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von 332 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Mit Antrag vom begehrte der Beschwerdeführer die Rückzahlung eines nach "Buchungsmitteilung Nr. 3" seit bestehenden "Einkommensteuerguthabens" in Höhe von S 59.256,--.
Mit Bescheid vom wies das Finanzamt den Antrag mit der Begründung ab, dass es sich bei dem angeforderten Guthaben um eine "Konkursgutschrift" handle, welche mit Konkursforderungen aus Umsatzsteuer 1991 und 1992 gegenverrechnet worden sei.
In einer dagegen erhobenen Berufung wurde diese "Ansicht" als unrichtig und jeder Grundlage entbehrend bezeichnet. Da tatsächlich "keine Gegenverrechnung vorgenommen wurde und der Berufungswerber über das Einkommensteuerguthaben über ÖS 59.256,-- verfügt", wurde unter anderem beantragt, dem Rückzahlungsantrag stattzugeben.
Mit Berufungsvorentscheidung wurde die Berufung abgewiesen. Dies unter Hinweis darauf, dass am zwar auf Grund einer Berufungsvorentscheidung hinsichtlich Einkommensteuer 2000 eine Gutschrift über den in der Berufung genannten Betrag verbucht worden sei, diese Gutschrift aber aus einem Zeitraum vor dem am eröffneten Schuldenregulierungsverfahren stamme, weshalb es auch mit ebenfalls davor entstandenen Rückständen hinsichtlich Umsatzsteuer 1991 und 1992 zu verrechnen gewesen sei. Da nach Gegenverrechnung kein Guthaben mehr zur Verfügung gestanden sei, sei das Rückzahlungsansuchen abzuweisen gewesen.
In der Folge beantragte der Beschwerdeführer ohne weiteres Vorbringen die Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde die Berufung unter Hinweis darauf, dass das Abgabenkonto des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages kein Guthaben, sondern "Saldo Null" ausgewiesen habe, ab. Dem Rückzahlungsantrag sei schon deswegen der Erfolg zu versagen gewesen. Darüber hinaus wies die belangte Behörde darauf hin, dass es hinsichtlich der Entstehung von Abgabenansprüchen nicht auf den Zeitpunkt der Bescheiderlassung ankomme. Es ergebe sich daher auch aus den Aufrechnungsvorschriften der §§ 19 und 20 KO nicht, dass die Abgabenbehörde das auf Grund der Berufungsvorentscheidung sich ergebende Guthaben für das Jahr 2000 nicht mit den sich aus der Festsetzung der Umsatzsteuer für 1991 und 1992 ergebenden Nachforderungen aufrechnen hätte dürfen.
Der Verwaltungsgerichtshof hat über die dagegen erhobene Beschwerde erwogen:
Der Beschwerdeführer erklärt sich nach dem in der Beschwerde ausgeführten Beschwerdepunkt in seinem ihm nach der Bundesabgabenordnung zustehenden Recht auf Rückzahlung eines "Einkommensteuerguthabens" verletzt. Mit der insofern auch behaupteten Verletzung von Verfahrensvorschriften, als ein "den Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes entsprechendes Verfahren nicht eingehalten" worden wäre, wird - abgesehen davon, dass im Beschwerdefall als Verfahrensgesetz die Bundesabgabenordnung anzuwenden war - kein aus einer Rechtsnorm ableitbares subjektives Recht des Beschwerdeführers dargestellt (vgl etwa das hg. Erkenntnis vom , 2000/15/0163).
Ein sich aus der Gebarung gemäß § 213 BAO unter Außerachtlassung von Abgaben, deren Einhebung ausgesetzt ist, ergebendes Guthaben eines Abgabepflichtigen ist nach § 215 Abs. 1 leg. cit. zur Tilgung fälliger Abgabenschuldigkeiten zu verwenden, die dieser Abgabepflichtige bei derselben Abgabenbehörde hat; nach § 215 Abs. 4 BAO sind Guthaben, soweit sie nicht gemäß Abs. 1 bis 3 zu verwenden sind, nach Maßgabe der Bestimmungen des § 239 BAO zurückzuzahlen oder unter sinngemäßer Anwendung dieser Bestimmungen über Antrag des zur Verfügung über das Guthaben Berechtigten zu Gunsten eines anderen Abgabepflichtigen umzubuchen oder zu überrechnen.
Im Beschwerdefall ist die belangte Behörde davon ausgegangen, dass auf dem Abgabenkonto des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Rückzahlungsantrages () infolge Verrechnung der am verbuchten Gutschrift mit anderen Abgabenschuldigkeiten (Umsatzsteuer 1991 und 1992) kein Guthaben bestand. In der Beschwerde wird dieser mit den Akten des Verwaltungsverfahrens im Einklang stehende Sachverhalt konkret nicht (mehr) in Abrede gestellt. Bereits aus dem Fehlen eines Guthabens ergibt sich aber, dass die vom Beschwerdepunkt umfasste Rechtsverletzung nicht vorliegt, zumal der Beschwerdeführer auch zu Unrecht rügt, die belangte Behörde habe sich mit seinem Vorbringen überhaupt nicht auseinander gesetzt. Im Verwaltungsverfahren hat der Beschwerdeführer nämlich (aktenwidrig) nur behauptet, es sei keine Gegenverrechnung vorgenommen worden.
Soweit erstmals in der Beschwerde die Ansicht vertreten wird, im Hinblick auf den im September 2001 in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2000 (vom , aus welchem sich eine Gutschrift ergeben hatte) sei erst ab diesem Zeitpunkt davon auszugehen, dass der Konkursgläubiger (des durchgeführten Schuldenregulierungsverfahrens nämlich der Bund) Schuldner des Beschwerdeführers geworden sei, weshalb eine Verrechnung mit anderen Abgabenschuldigkeiten nicht hätte stattfinden dürfen, übersieht der Beschwerdeführer, dass die Frage der Rechtmäßigkeit von Buchungen nicht im Rückzahlungsverfahren, sondern auf Antrag des Abgabepflichtigen mit Abrechnungsbescheid nach § 216 BAO zu klären ist (vgl. das hg. Erkenntnis vom , 99/13/0098). Im Übrigen ist aber darauf hinzuweisen, dass es hinsichtlich der Entstehung von Abgabenansprüchen (gegenständlich des Anspruches auf Einkommensteuer 2000) gemäß § 4 Abs. 4 BAO nicht auf den Zeitpunkt einer allfälligen Bescheiderlassung ankommt. Gemäß § 4 Abs. 2 Z. 2 BAO entsteht der Abgabenanspruch bei der zu veranlagenden Einkommensteuer vielmehr mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Veranlagung vorgenommen wird (gegenständlich somit mit Ablauf des Jahres 2000). Das Schuldenregulierungsverfahren, auf welches sich der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang beruft, wurde unbestritten aber erst am eingeleitet. Die Abgabenbehörde durfte die aus der Veranlagung zur Einkommensteuer 2000 entstandene Gutschrift daher zur Tilgung anderer ebenfalls bereits vor Einleitung des Schuldenregulierungsverfahrens entstandener Abgabenschuldigkeiten verwenden (vgl. auch das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 93/14/0143).
Die Beschwerde war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl. II Nr. 501/2001.
Wien, am