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VwGH vom 16.12.1993, 93/16/0177

VwGH vom 16.12.1993, 93/16/0177

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Mag. Meinl und die Hofräte Dr. Steiner und Dr. Fellner als Richter, im Beisein des Schriftführers Mag. Dr. Wurdinger, über die Beschwerde des H in W, vertreten durch Dr. L, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid des Präsidenten des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien vom , Zl. Jv 4026-33a/93, betreffend Gerichtsgebühren, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Begründung

Aus dem Inhalt der Beschwerde und der ihr beiliegenden Ausfertigung des angefochtenen Bescheides ist zu entnehmen, daß sich der Beschwerdeführer als Beklagter in einem Unterhaltsverfahren vor dem BG Favoriten (ursprünglicher Streitwert S 420.336,--) mit der Klägerin, seiner früheren Ehegattin, der die Verfahrenshilfe bewilligt worden und die daher gemäß § 70 ZPO gebührenbefreit war, am im Rahmen eines Vergleiches (der den Streitwert und damit die Bemessungsgrundlage für die Pauschalgebühr gemäß § 18 Abs. 2 Z. 2 GGG auf S 511.336,-- erweiterte) verpflichtete, "die Kosten der klagenden Partei von S 12.000,-- binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu bezahlen".

Den ihm daraufhin mit Zahlungsaufforderung vom vorgeschriebenen Betrag von S 10.200,-- entrichtete der Beschwerdeführer zwar, stellte aber in der Folge einen Antrag auf Rückerstattung. Diesen Antrag wies die belangte Behörde ab, wobei sie diese Entscheidung (soweit dies für den Beschwerdefall noch von Interesse ist) unter Hinweis auf § 20 GGG damit begründete, der Beschwerdeführer hätte sich im Vergleich verpflichtet, die Kosten der klagenden Partei zu bezahlen.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Verwaltungsgerichtshofbeschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. Der Beschwerdeführer erachtet sich in seinem Recht auf Erlassung eines rechtmäßigen Bescheides sowie auf Durchführung eines gesetzmäßigen Verwaltungsverfahrens verletzt.

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde in einem gemäß § 12 Abs. 1 Z. 2 VwGG gebildeten Senat erwogen:

§ 20 Abs. 1 GGG lautet:

"In den Fällen des § 70 ZPO sowie bei persönlicher Gebührenfreiheit aus anderen Gründen (§ 10) ist der Gegner zur Zahlung der Gerichtsgebühren, die die gebührenbefreite Partei zu entrichten gehabt hätte, verpflichtet, soweit ihm die Kosten des Rechtsstreites auferlegt sind oder soweit er die Kosten durch Vergleich übernommen hat. Im Zweifel ist die Hälfte der Gebühr einzuheben."

Wie der Verwaltungsgerichtshof dazu erst unlängst in seinem Erkenntnis vom , Zl. 92/16/0137 (auf das zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 43 Abs. 2 VwGG verwiesen wird), dargelegt hat, ist diese Bestimmung so zu verstehen, daß die Gebührenpflicht den Gegner der gebührenbefreiten Partei in jenem Verhältnis trifft, in dem der Prozeßkostenersatz von den Prozeßparteien vergleichsweise geregelt wurde. Da im vorliegenden Fall der Beschwerdeführer selbst ausdrücklich vorbringt, daß mit dem Vergleichsbetrag "sämtliche Kosten der Klägerin" abgegolten sein sollten, kann er durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten selbst dann nicht verletzt sein, wenn - wie er behauptet - bei der Berechnung der Kosten hinsichtlich der Höhe der Pauschalgebühr ein Irrtum unterlaufen sein sollte.

Somit ergibt sich bereits aus dem Beschwerdeinhalt, daß die behauptete Rechtsverletzung nicht vorliegt und war daher die Beschwerde, die zum Beschwerdegrund der Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften keinerlei Ausführungen enthält, gemäß § 35 Abs. 1 VwGG ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung als unbegründet abzuweisen.