VwGH vom 16.11.1998, 98/17/0182

VwGH vom 16.11.1998, 98/17/0182

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein des Schriftführers Dr. Fegerl, über die Beschwerde der L Gesellschaft m.b.H. in Wien, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in F, gegen den Bescheid der Abgabenberufungskommission der Stadt Wien vom , Zl. MD-VfR - B 60/97, betreffend Wassergebühr und Abwassergebühr, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin hat der Stadt Wien Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Mit Bescheid vom des Magistrats der Stadt Wien wurde die Beschwerdeführerin als neue Wasserabnehmerin im Sinne des § 25 Abs. 1 Wiener Wasserversorgungsgesetz 1960, LGBl. Nr. 10/1960 in der geltenden Fassung, zur Haftung bezüglich des Rückstandes an Wassergebühren und Abwassergebühren für die Zeit vom bis im Betrage von S 145.189,-- herangezogen. Gleichzeitig wurde die Beschwerdeführerin gemäß § 171 Wiener Abgabenordnung - WAO, LGBl. für Wien Nr. 21/1962, aufgefordert, den ausstehenden Betrag binnen Monatsfrist zu entrichten.

Die Entscheidung wurde im wesentlichen damit begründet, dass nach der Aktenlage die Beschwerdeführerin den an einer näher genannten Adresse befindlichen Wasseranschluss samt Wasserzähler als neue Wasserabnehmerin mit übernommen habe. Die Haftung für die rückständigen Gebühren ergebe sich aus § 25 Abs. 1 Wasserversorgungsgesetz 1960 (WVG) und § 23 Abs. 2 Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 (KKG).

Die Beschwerdeführerin erhob Berufung, in welcher sie ausführte, dass sie das Gastgewerbe an dem gegenständlichen Standort seit als Pächter betreibe. Am sei für das gegenständliche Objekt die Wasserzufuhr gesperrt und der Wasserzähler entfernt worden, sodass die Beschwerdeführerin das Wasser von der Hausleitung beziehen habe müssen. Erst ab dem habe die Beschwerdeführerin über einen eigenen Wasseranschluss verfügt. Daraus ergebe sich, dass die Abnahmestelle an der von der Behörde genannten Adresse, die vom Vorpächter benützt worden sei, im Zeitpunkt der Übernahme des Objektes durch die Beschwerdeführerin nicht existent gewesen sei. Die Beschwerdeführerin habe erst ab dem über einen eigenen Wasseranschluss mit Wasserzähler verfügt. Nach Erlassung einer Berufungsvorentscheidung stellte die Beschwerdeführerin den Antrag auf Entscheidung über die Berufung.

Mit dem angefochtenen Bescheid wurde der Berufung der Beschwerdeführerin keine Folge gegeben. Begründend führt die belangte Behörde aus, es stehe fest, dass die Beschwerdeführerin mit als neue Wasserabnehmerin den Wasseranschluss auf der gegenständlichen Liegenschaft vom Vorpächter übernommen habe. Diese Tatsache sei von der Beschwerdeführerin nicht bestritten worden. Anlässlich einer Erhebung durch die MA 31 am sei festgestellt worden, dass sich die Innenanlagen der beiden auf der gegenständlichen Liegenschaft befindlichen Wasseranschlüsse (Haus und Betrieb) insofern in einem vorschriftswidrigen Zustand befunden hätten, als diese über eine Verbindungsleitung zusammengeschlossen worden seien. Die hiefür gemäß § 12 Abs. 2 WVG erforderliche Bewilligung sei zu diesem Zeitpunkt nicht vorgelegen. Die Wasserzufuhr zum Betriebsanschluss sei daher in der Zeit vom bis zur Herstellung des gesetzmäßigen Zustandes durch Trennung der beiden Innenanlagen am gesperrt und der Wasserzähler sichergestellt worden. Die vorhandene Abzweigleitung für den Betrieb sei nicht demontiert worden und habe daher bei Übernahme des Wasseranschlusses durch die Beschwerdeführerin bestanden. Daraus ergebe sich, dass die Beschwerdeführerin über die gleiche Abzweigleitung wie der Primärschuldner für den Betrieb eines Gastgewerbelokales am gegenständlichen Standort Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnehme und somit als neue Wasserabnehmerin im Sinne des § 25 WVG bzw. als neue Gebührenschuldnerin gemäß § 23 Abs. 2 KKG anzusehen sei. Dies lasse sich auch aus der gesetzlichen Definition des Begriffes des Wasserabnehmers in § 7 Abs. 1 WVG ableiten. Wasserabnehmer sei demnach jeder, der über eine selbständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnehme. Für den Begriff des Wasserabnehmers sei es daher wesentlich, dass über eine Abzweigleitung Wasser entnommen werde. Da die im gegenständlichen Geschäftslokal bestehende Abzweigleitung lediglich für einen bestimmten Zeitraum abgesperrt, aber nicht demontiert worden sei, seien die Voraussetzungen für die Haftungsinanspruchnahme der Beschwerdeführerin als neue Wasserabnehmerin gegeben. Die Lieferunterbrechung vermöge daran nichts zu ändern, dass die Beschwerdeführerin als Nachfolgerin des Primärschuldners über die gleiche Abzweigleitung Wasser entnommen habe. Die Beschwerdeführerin sei in ihrem Vorlageantrag bezüglich der Berufungsvorentscheidung diesen Feststellungen nicht entgegengetreten.

Gegen diesen Bescheid richtet sich die vorliegende Beschwerde, in der die Verletzung im Recht, nicht für Rückstände des Vorpächters zur Zahlung herangezogen zu werden, geltend gemacht wird. Die Behörde irre in der Annahme, dass die Beschwerdeführerin als neue Wasserabnehmerin im Sinne des § 25 Abs. 1 WVG bzw. § 23 Abs. 2 KKG anzusehen sei. Alleine das faktische Vorhandensein einer Wasserleitung könne nicht das Kriterium für einen Wasseranschluss im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen des WVG und KKG sein. Wie die belangte Behörde zutreffend ausgeführt habe, sei am die Wasserzufuhr zum Objekt der Beschwerdeführerin gesperrt und der Wasserzähler sichergestellt worden. Damit habe der Wasseranschluss zu bestehen aufgehört. Eine technisch aufwendige und wirtschaftlich unvertretbare Demontage sei von der Magistratsabteilung 31 zutreffenderweise nicht verfügt worden. Bei richtiger Anwendung der Gesetze hätte die belangte Behörde zu dem Ergebnis kommen müssen, dass die Beschwerdeführerin nicht als neue Wasserabnehmerin im Sinne der angezogenen Gesetzesstellen anzusehen sei.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die im Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Wiener

Wasserversorgungsgesetzes 1960, LGBl. Nr. 10/1960, zuletzt geändert

durch das Landesgesetz LGBl. Nr. 33/1994, lauten:

"§ 7

Wasserabnehmer

(1) Wasserabnehmer im Sinne dieses Gesetzes ist jeder, der über eine selbständige Abzweigleitung Wasser aus der städtischen Wasserleitung entnimmt, und zwar

a) der Hauseigentümer für die über den Wasserzähler seines Hauses bezogene Wassermenge,


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b)
der Bauherr für Bauzwecke,
c)
der Nutzungsberechtigte von unbebauten Grundstücken,
d)
der Betriebsinhaber,
e)
der sonstige Wasserverbraucher.
§ 25
Haftung für Gebührenrückstände

(1) Bei jedem Wechsel in der Person des Wasserabnehmers gemäß § 7 Abs. 1 haftet der neue Abnehmer neben dem früheren für alle Rückstände an Gebühren, Kosten und Zuschlägen, die für die Zeit seit Beginn des letzten vor dem Wechsel liegenden Kalenderjahres aufgelaufen sind und die Abnahmestelle betreffen, auf die sich der Wechsel bezieht."

§ 23 Abs. 2 des Gesetzes über den Betrieb und die Räumung von Kanalanlagen und über die Einhebung von Gebühren für die Benützung und Räumung von Unratanlagen (Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978), LGBl. für Wien Nr. 2/1978, lautet:

"(2) Bei Wechsel in der Person des Gebührenschuldners haftet auch der neue Gebührenschuldner für alle rückständigen Gebührenbeträge samt Nebengebühren, die seit dem Beginn des dem Wechsel in der Person vorangegangenen Kalenderjahres fällig geworden sind."

Strittig ist im Beschwerdefall, ob der Fall des Wechsels des Wasserabnehmers im Sinne des § 25 Abs. 1 WVG 1960 in Verbindung mit § 7 Abs. 1 WVG 1960 bzw. ein Wechsel des Gebührenschuldners im Sinne des § 23 Abs. 2 KKG auch dann gegeben ist, wenn zum Zeitpunkt des Beginns des Pachtverhältnisses des neuen Nutzers eines Betriebes der Wasseranschluss (im Beschwerdefall: auf Grund der Absperrung durch die Behörde) nicht benützbar ist.

Da gemäß § 25 Abs. 1 WVG nicht darauf abgestellt wird, dass gleichsam "nahtlos", ohne zeitliche Unterbrechung, die Abnahme des Wassers nach einem früheren Benützer einer Abzweigleitung durch den neuen Benützer aufgenommen wird, spricht nichts dagegen, die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung zugrundezulegen.

Wie die belangte Behörde unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom , Slg. 11.929, festgestellt hat, stellt § 25 Abs. 1 WVG darauf ab, dass über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen wird. Es kann nun für die Begründung dieser Haftung keinen Unterschied machen, ob ein Betrieb ohne Unterbrechung geführt wird oder ob - wie im Beschwerdefall - ein Betrieb, der im selben Geschäftslokal betrieben wird, zunächst nicht über die Abzweigleitung versorgt wird, sondern der Wasserbezug erst nach einiger Zeit (hier: nach etwas mehr als einem Monat) über dieselbe Abzweigleitung, wie sie vom Vorgänger benützt wurde, erfolgt. Genausowenig, wie eine technische Unmöglichkeit der Benützung zum Zeitpunkt eines Betriebswechsels (im Fall der Reparaturbedürftigkeit der Leitungen) die Haftung ausschließen würde, kann der im Beschwerdefall gegebene Umstand, dass die Behörde die Sperre des Anschlusses vorgenommen hatte, verhindern, dass das Sachverhaltselement, dass über dieselbe selbständige Abzweigleitung Wasser entnommen wird, gegeben ist.

Gleiches muss für § 23 Abs. 2 KKG gelten. § 23 Abs. 2 KKG spricht vom Wechsel des Gebührenschuldners. Gebührenschuldner ist gemäß § 14 Abs. 1 KKG in den Fällen des § 12 Abs 1 Z 1 KKG der Wasserabnehmer im Sinne des § 7 WVG (das Kanalräumungs- und Kanalgebührengesetz 1978 knüpft gemäß § 12 Abs. 1 Z 1 KKG bei der Berechnung der Abwassergebühr an die von der öffentlichen Wasserversorgung, nach § 11 WVG ermittelte Wassermenge an). Somit ergibt sich, dass der Gesetzgeber mit § 23 Abs. 2 KKG iVm den zitierten gesetzlichen Bestimmungen an den Wechsel des Wasserabnehmers im Sinn des § 7 WVG angeknüpft hat. Liegt ein solcher Wechsel vor, ist auch ein Wechsel des Gebührenschuldners im Sinne des § 23 Abs. 2 KKG gegeben.

Die Beschwerde ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides aufzuzeigen. Sie war daher gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am