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VwGH vom 05.10.1993, 90/14/0062

VwGH vom 05.10.1993, 90/14/0062

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über die Beschwerde des E in N, vertreten durch Dr. M, Rechtsanwalt in N, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Kärnten, Berufungssenat, vom , B 59-4/86, betreffend Feststellung von Einkünften gemäß § 187 BAO und Gewerbesteuer für die Jahre 1981 bis 1984 sowie Einheitswert des Betriebsvermögens zum und zum , zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen von 3.035 S binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Beschwerdeführer ist Geschäftsführer einer GmbH, die das Gewerbe eines Immobilienmaklers betreibt.

Am erwarb der Beschwerdeführer bei einer Zwangsversteigerung ein Appartementhotel bestehend aus 17, teilweise noch nicht ausgebauten Appartements mit allen Nebenräumen wie Frühstücksraum, Aufenthaltsraum, Schistall und sonstigen Freizeiträumen um 6,9 Mio S. Im Jahr 1982 bot der Beschwerdeführer sowohl das gesamte Gebäude, als auch einzelne Appartements zum Verkauf an. Bis zum Jahr 1988 verkaufte er den Großteil der Appartements, nachdem er bereits im Jahr 1982 mit deren Vermietung begonnen hatte.

Aus der Führung des Appartementhotels erklärte der Beschwerdeführer für die Streitjahre negative Einkünfte aus Gewerbebetrieb von 617.963 S 1,469.755 S 1,865.482 S und

978.710 S. Für die Jahre 1986 bis 1988 erklärte er ebenfalls negative Einkünfte von 592.810 S 498.212 S und 645.029 S, in denen allerdings Erlöse aus dem Verkauf von Appartements von

813.449 S 598.835 S und 649.030 S enthalten sind. Die für das Jahr 1985 erklärten positiven Einkünfte von 3,539.407 S konnten nur deswegen erzielt werden, weil in diesen Erlöse aus dem Verkauf von Appartements von 7,350.000 S enthalten sind.

Strittig ist, ob die Einkünfte des Beschwerdeführers aus der Führung des Appartementhotels gemäß § 187 BAO gesondert festzustellen und damit diese negativen Einkünfte mit den übrigen Einkünften des Beschwerdeführers in den Jahren 1981 bis 1984 auszugleichen sind sowie die Gewerbesteuer für die eben genannten Jahre festzusetzen ist und die Einheitswerte des Betriebsvermögens zum bzw zum mit negativen Werten festzustellen sind (Ansicht des Beschwerdeführers), oder ob es sich bei der Führung des Appartementhotels um steuerlich unbeachtlich Liebhaberei handelt (Ansicht der belangten Behörde).

Gegen den im Spruch dieses Erkenntnisses genannten Bescheid wendet sich die wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes erhobene Beschwerde.

Die belangte Behörde legte die Akten des Verwaltungsverfahrens vor und beantragt in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Gemäß § 2 Abs 2 EStG 1972 ist Einkommen der Gesamtbetrag der Einkünfte aus den in Abs 3 bezeichneten Einkunftsarten nach Ausgleich mit Verlusten, die sich aus den einzelnen Einkunftsarten ergeben, und nach Abzug der Sonderausgaben. Aus der Umschreibung der Begriffe "Einkommen" und "Einkünfte" haben Schrifttum und Rechtsprechung abgeleitet, daß nur Tätigkeiten, die auf Dauer gesehen Gewinne erwarten lassen, als Einkunftsquelle in Betracht kommen und mit ihrem Ergebnis bei der Ermittlung des steuerlichen Einkommens zu berücksichtigen sind. Fehlt dagegen bei einer Tätigkeit objektiv gesehen die Möglichkeit, Gewinne zu erzielen, oder mangelt es einem Abgabepflichtigen an der entsprechenden Absicht, so liegt keine Einkunftsquelle, sondern Liebhaberei im steuerrechtlichen Sinn vor. Dabei ist zu beachten, daß nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bei der Beurteilung des jeweiligen Falles in erster Linie auf die objektiven Merkmale (Gewinnerzielungsmöglichkeit) Bedacht genommen werden muß, während den subjektiven Merkmalen (Absicht des Steuerpflichtigen) nur untergeordnete Bedeutung zukommt. Ob nun eine Tätigkeit nach den genannten Kriterien einer bestimmten Einkunftsart zuzuordnen oder als Liebhaberei im weiteren steuerlichen Sinn zu werten ist, kann regelmäßig erst nach einem gewissen Zeitraum beurteilt werden. Diese Regel gilt allerdings nicht auch dann, wenn bei einer Tätigkeit nach den besonderen Umständen des einzelnen Falles die Erzielung von positiven Einkünften von vornherein aussichtslos erscheint (vgl insbesondere das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom , 88/13/0027, mwA).

Der Beschwerdeführer meint, der von der belangten Behörde herangezogene Beobachtungszeitraum von sieben Jahren (die Erklärungen für das Jahr 1988 lagen im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides noch nicht vor) sei "bei der Kompliziertheit der vorliegenden Materie" viel zu kurz. Infolge der Anlaufschwierigkeiten (der Voreigentümer habe sich mit dem Ergebnis der Zwangsversteigerung nicht abgefunden, weshalb es zu einer Vielzahl von Gerichtsverfahren gekommen sei; das Bauverfahren sei nicht widmungsgemäß abgewickelt worden und es sei keine Kollaudierung vorgelegen; der Voreigentümer habe weiterhin mehrere Räume des Appartementhotels benutzt und sei erst im Jahre 1983 nach rechtskräftiger Räumungsklage delogiert worden, weshalb anfänglich eine geordnete Geschäftsführung fast unmöglich gewesen sei) hätte die Wirtschaftsführung eines viel längeren Zeitraumes beobachtet werden müssen.

Der Beschwerdeführer gibt jedoch weder an, wie lange der Beobachtungszeitraum seiner Meinung nach hätte sein müssen, noch wann er (voraussichtlich) ein positives Gesamtergebnis erzielen werde. Er legt auch keine diesbezügliche Prognose vor. Er behauptet nicht einmal, seine in den Streitjahren ausgeübte Tätigkeit sei objektiv geeignet gewesen, zu einem positiven Ergebnis zu führen. Er argumentiert lediglich damit, er habe im Zeitpunkt des Erwerbes des Appartementhotels Gewinnerzielungsabsicht gehabt und habe auf Grund der damals von ihm erstellten Prognosen auch mit der Verwirklichung seiner Absicht rechnen können. Erst infolge der bereits genannten, nach dem Erwerb aufgetretenen Schwierigkeiten habe er diese Prognosen nicht mehr erfüllen können, weshalb er, weil der Verkauf des gesamten Appartementhotels nicht möglich gewesen sei, durch den Verkauf einzelner Appartements zumindest die Verluste verringert habe.

Mit diesen Ausführungen kann der Beschwerdeführer für seinen Standpunkt nichts gewinnen. Ist eine Tätigkeit - aus welchen Gründen auch immer - objektiv nicht geeignet, Gewinne bzw Überschüsse zu erzielen, reicht der behauptete subjektive Wille für das Vorliegen einer steuerlich zu beachtenden Einkunftsquelle nicht aus (vgl in diesem Sinn Schubert-Pokorny-Schuch-Quantschnigg, Einkommensteuer-Handbuch2, § 2 Tz 22). Die Ausführungen des Beschwerdeführers hinsichtlich der im Zeitpunkt des Erwerbes des Appartementhotels vorliegenden Gewinnerzielungsabsicht können somit dahingestellt bleiben.

Bemerkt wird, daß im vorliegenden Fall die Erlöse aus der Appartementvermietung inklusive Betriebskostenersätze in den Jahren 1981 bis 1988 rund 1,1 Mio S betragen haben, denen im selben Zeitraum Aufwendungen für AfA von rund 2,6 Mio S sowie für Zinsen und Spesen bei Geldanstalten von rund 5,2 Mio S gegenübergestanden sind. Auch daraus ergibt sich, daß bei der vom Beschwerdeführer gewählten Bewirtschaftungsart des Appartementhotels auf Dauer gesehen Gewinne nicht zu erwarten waren.

Die Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und war daher gemäß § 42 Abs 1 VwGG abzuweisen.

Von einer Verhandlung konnte ungeachtet des Antrages des Beschwerdeführers gemäß § 39 Abs 2 Z 6 VwGG abgesehen werden, weil die Schriftsätze der Parteien des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens und die dem Verwaltungsgerichtshof vorgelegten Akten erkennen ließen, daß die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten läßt.

Die Entscheidung über den Aufwandersatz stützt sich auf die §§ 47 ff VwGG in Verbindung mit der Verordnung BGBl Nr 104/1991.