VwGH vom 21.12.1993, 90/14/0055
Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Weiss und die Hofräte Dr. Hantek, Dr. Baumann, Mag. Heinzl und Dr. Zorn als Richter, im Beisein der Schriftführerin Oberkommissärin Dr. Hutter, über die Beschwerde des R in L, vertreten durch Dr. G, Rechtsanwalt in L, gegen den Bescheid (Berufungsentscheidung) der Finanzlandesdirektion für Oberösterreich, Berufungssenat I, vom , Zl. 2/9/1-BK/Kr-1989, betreffend Umsatz-, Einkommen- und Gewerbesteuer sowie Abgabe von alkoholischen Getränken für 1980, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von S 3.035,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
Der Beschwerdeführer unterhielt einen am eröffneten Kaffeehausbetrieb. Mit Erkenntnis vom , 88/14/0037, auf welches hinsichtlich der Sachverhaltsdarstellung verwiesen wird, hob der Verwaltungsgerichtshof den Bescheid der belangten Behörde, mit welchem sie die Abgabenbemessungsgrundlage dieses Betriebes gemäß § 184 BAO schätzte, wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften auf. Im genannten Erkenntnis führte der Verwaltungsgerichtshof im wesentlichen aus, an der Schätzungsbefugnis der belangten Behörde bestehe kein Zweifel; der Beschwerdeführer habe den Wareneingang von vier Flaschen Sekt und einer Flasche Whisky nicht, den Wareneingang von Kaffee nur verkürzt aufgezeichnet. Der Beschwerdeführer sei aber mit seinen Einwendungen gegen die Schätzungsmethode im Recht, bei der Ermittlung des Bestandes an Wein, Mineralwasser und "Cola" zum seien der belangten Behörde nämlich wesentliche Verfahrensmängel unterlaufen.
Im fortgesetzten Verfahren wurden Ermittlungen über den Warenbestand zum angestellt. Mit dem angefochtenen Bescheid gab die belangte Behörde der Berufung teilweise Folge. Sie folgte den Angaben des Beschwerdeführers betreffend die Bestände an Wein, Mineralwasser und "Cola". Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage der Abgaben erhöhte sie - wie im ersten Rechtsgang - die kalkulierten Einnahmen um einen Sicherheitszuschlag von 15 Prozent und - als Zuschätzung für Einnahmen aus dem Verkauf von Sekt und Spirituosen - einen Betrag von S 5.000,--.
Hiegegen wendet sich die vorliegende Beschwerde. Als Rechtswidrigkeit des Inhaltes wird vorgebracht und weitwendig begründet, daß die Voraussetzungen für eine Schätzungsbefugnis nicht gegeben seien. Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften liege vor, weil im angefochtenen Bescheid nicht hinreichend konkretisiert worden sei, aufgrund welcher gewichtiger Aufzeichnungsfehler eine Schätzung vorgenommen werden müsse. Im übrigen sei es branchenüblich, daß sich ein Gastwirt Getränke, die er nicht mehr vorrätig habe, von einem anderen Gastwirt kurzfristig entlehne und sodann wieder zurückstelle, was die belangte Behörde nicht beachtet habe. Zudem sei nicht klar, in welcher Form die belangte Behörde Betriebsvergleiche angestellt habe.
Die belangte Behörde legte die Verwaltungsakten vor und beantragte in ihrer Gegenschrift die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
Der Verwaltungsgerichshof hat erwogen:
Einen in Gemäßheit des § 63 Abs. 1 VwGG erlassenen Ersatzbescheid kann der Verwaltungsgerichtshof nur dahin überprüfen, ob er der im vorangegangenen Erkenntnis geäußerten Rechtsansicht entspricht, an die auch der Verwaltungsgerichtshof selbst gebunden ist, vorausgesetzt, daß sich seit Erlassung des mit dem vorausgegangenen Erkenntnis aufgehobenen Bescheides die Sach- und Rechtslage nicht geändert hat (vgl. Dolp, die Verwaltungsgerichtsbarkeit3, Seite 735).
Der Verwaltungsgerichtshof hat im hg. Erkenntnis 88/14/0037 aufgrund der konkreten Sachverhaltsfeststellungen der belangten Behörde - in dieser Hinsicht liegt auch dem angefochtenen Bescheid kein geänderter Sachverhalt zugrunde - die Schätzungsbefugnis als gegeben erachtet. Die Bemängelung der Schätzungsmethode, die den Verwaltungsgerichtshof im Vorerkenntnis zur Aufhebung des damals angefochtenen Bescheides führte, hat die Schätzungsbefugnis zur denknotwendigen Voraussetzung. Auch die zur Schätzungsbefugnis im Vorerkenntnis geäußerte Rechtsansicht betrifft daher einen tragenden Teil der Begründung des aufhebenden Erkenntnisses und ist somit von der Bindungswirkung des § 63 Abs. 1 VwGG umfaßt. Bezüglich des die Schätzungsbefugnis betreffenden Beschwerdevorbringens ist daher auf § 63 Abs. 1 VwGG zu verweisen.
Der Beschwerdeführer hatte bereits im Zuge des Betriebsprüfungsverfahrens vorgebracht, daß er diverse Getränkeflaschen von anderen Personen übernommen und in der Folge Flaschen gleicher Art zurückgestellt habe. Abgesehen davon, daß dieses Vorbringen von den Personen, die nach den Angaben des Beschwerdeführers die Flaschen bereitgestellt haben sollen, nur zum Teil bestätigt worden ist, steht es der Feststellung der belangten Behörde, daß die Aufzeichnungen über den Wareneingang unrichtig geführt worden sind, nicht entgegen.
Einen Hinweis auf "Betriebsvergleiche" enthält der angefochtene Bescheid im Zusammenhang mit der allgemeinen Aussage über die Unglaubwürdigkeit der erklärten Kaffeerlöse. Weitergehende Schlüsse zog die belangte Behörde aus dem Betriebsvergleich nicht. Unrichtigkeiten bei Kaffee ergaben sich aber - darauf ist bereits im hg. Erkenntnis 88/14/0037 hingewiesen - bereits daraus, daß der Bestand an Kaffee zum die vorausgegangenen Zugänge übersteigt.
Die vorliegende Beschwerde erweist sich daher als unbegründet, weshalb sie gemäß § 42 Abs. 1 VwGG abzuweisen war.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 ff VwGG iVm der Verordnung BGBl. 104/1991, insbesondere deren Art. III Abs. 2.