VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0172

VwGH vom 28.11.2001, 98/17/0172

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):

98/17/0173

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky, Dr. Köhler und Dr. Zens als Richter, im Beisein der Schriftführerin Mag. Hackl, über die Beschwerde 1.) des TL in W, und 2.) des EL in W, beide vertreten durch Dr. Andreas Brugger, Rechtsanwalt in 6020 Innsbruck, Salurnerstraße 16, gegen den Bescheid des Vorstandes für den Geschäftsbereich III der Agrarmarkt Austria vom , Zl. 1042-48O/I/1/1/Ko/R (zur hg. Zl. 98/17/0172), und vom , Zl. 1042- 48P/I/1/1/Ko/R (zur hg. Zl. 98/17/0173), betreffend Nachforderung an Allgemeinem Absatzförderungsbeitrag und Zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag,

Spruch

I. den Beschluss gefasst:

a) Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen beide angefochtenen Bescheide und

b) die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie sich gegen die Erteilung der Nachsicht von der Einhebung von zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag in Spruchpunkt 2 der angefochtenen Bescheide richtet,

werden zurückgewiesen.

II. zu Recht erkannt:

Im Übrigen wird die Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerdeführer haben dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von insgesamt S 4.565,-- (EUR 331,75) binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

Der Zweitbeschwerdeführer betrieb eine Käserei, in der Graukäse hergestellt wurde. Die hiefür nötige Magermilch bezog der Zweitbeschwerdeführer zunächst vom Milchhof I. Ab dem Jahre 1986 belieferte eine Reihe von Milcherzeugern den Zweitbeschwerdeführer mit Magermilch.

Auf Grund einer Anzeige beim Milchwirtschaftsfonds im Jahre 1992 wurden Ermittlungen hinsichtlich dieser Lieferungen angestellt.

Mit den angefochtenen Bescheiden (mit dem zur Zl. 98/17/0172 angefochtenen Bescheid vom - für die ab erfolgten Lieferungen - für das Wirtschaftsjahr 1986/87, mit dem zur Zl. 98/17/0173 angefochtenen Bescheid für das Wirtschaftsjahr 1987/88) wurde dem Zweitbeschwerdeführer die Entrichtung eines allgemeinen Absatzförderungsbeitrages und eines zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages für die Wirtschaftsjahre 1986/87 und 1987/88 vorgeschrieben (jeweils Spruchpunkt 1. der beiden angefochtenen Bescheide).

Unter Spruchpunkt 2. der beiden Bescheide wurde gleichzeitig auf Grund eines Nachsichtsantrages hinsichtlich des allgemeinen und des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages dem Antrag hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages stattgegeben.

Mit Spruchpunkt 3. der angefochtenen Bescheide wurde jeweils die für das betreffende Wirtschaftsjahr entstandene Schuld an allgemeinem Absatzförderungsbeitrag auf Schilling gerundet und dem Zweitbeschwerdeführer zur Zahlung vorgeschrieben bzw. mit Ablauf eines Monates fällig gestellt.

In der gegen diese beiden Bescheide vor dem Verwaltungsgerichtshof erhobenen Beschwerde wird ausgeführt, dass der Zweitbeschwerdeführer seine aktive Tätigkeit im Käsereibetrieb mit beendet und den Betrieb seinem Sohn, dem Erstbeschwerdeführer, mit Wirkung ab übergeben habe. Darüber hinaus bestehe eine Vereinbarung anlässlich der Betriebsübergabe, wonach der Erstbeschwerdeführer die Verpflichtung übernommen habe, betriebliche Verbindlichkeiten des Zweitbeschwerdeführers (wozu auch die gegenständlichen Abgaben zählten) zu übernehmen und den Zweitbeschwerdeführer im Falle einer Inanspruchnahme schad- und klaglos zu halten. Darüber hinaus hafte der Erstbeschwerdeführer wohl auch nach § 1409 ABGB.

Die belangte Behörde hat die Verwaltungsakten vorgelegt und eine Gegenschrift erstattet, in der die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers und die Zurückweisung der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers beantragt wird.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

1. 1. Zur Zulässigkeit der Beschwerde des Erstbeschwerdeführers:

Die angefochtenen Bescheide sind an den Zweitbeschwerdeführer adressiert. Der Erstbeschwerdeführer war somit nicht Adressat der angefochtenen Bescheide, sodass zunächst die Beschwerdelegitimation des Erstbeschwerdeführers zu prüfen ist.

Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag nach § 71 Abs. 1 MOG und der zusätzliche Absatzförderungsbeitrag nach § 71 Abs. 2 MOG sind gemäß § 85 MOG ausschließliche Bundesabgaben. Gemäß § 84 Abs. 1 MOG ist der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft und der Milchwirtschaftsfonds (dessen Aufgaben seit 1992 die AMA wahrnimmt; § 3 Abs. 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 376/1992, zuletzt geändert vor der Erlassung des angefochtenen Bescheides durch BGBl. Nr. 420/1996) bei der Vollziehung des die Regelungen über den Absatzförderungsbeitrag enthaltenden Abschnitts des Gesetzes Abgabenbehörde im Sinne des § 49 Abs. 1 BAO in der jeweils geltenden Fassung. Im Verfahren zur Nachforderung von allgemeinem Absatzförderungsbeitrag und zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag ist daher die BAO anzuwenden.

Gemäß § 14 BAO haftet der Erwerber eines Unternehmens für Abgaben, bei denen die Abgabenpflicht sich auf den Betrieb des Unternehmens gründet, soweit die Abgaben auf die Zeit seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahres entfallen.

Eine Haftung des Erstbeschwerdeführers für die in den Wirtschaftsjahren 1986/87 und 1987/88 entstandenen Abgabenschulden nach § 14 BAO ist daher im Hinblick auf den Zeitpunkt der Übereignung zum nicht gegeben.

Abgesehen davon sind nach § 224 Abs. 1 BAO die in Abgabenvorschriften geregelten persönlichen Haftungen durch Erlassung eines Haftungsbescheides geltend zu machen. Der Haftende kann nicht nur den Haftungsbescheid mit Berufung bekämpfen, sondern auch die der Haftung zu Grunde liegende Abgabenschuld. Eine Bindung an den dem Primärschuldner gegenüber erlassenen (und allenfalls rechtskräftig gewordenen) Bescheid besteht somit nicht. Nach der hg. Rechtsprechung ist somit keine Beschwerdelegitimation einer allenfalls als Haftpflichtige heranzuziehenden (juristischen) Person, auf welche ein Unternehmen übergegangen ist, ohne dass Gesamtrechtsnachfolge eingetreten wäre, gegen einen an den primären Abgabenschuldner ergangenen Bescheid gegeben (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 2000/13/0093).

Auch der Erstbeschwerdeführer als Übernehmer des Betriebes des Zweitbeschwerdeführers ist nicht Gesamtrechtsnachfolger des Erstbeschwerdeführers. Es kommt ihm daher keine Legitimation zur Anfechtung des nicht an ihn, sondern an den Zweitbeschwerdeführer ergangenen Bescheides zu.

Daran ändert auch der Hinweis auf die zivilrechtlich auf Grund Vertrages und gegebenenfalls gemäß § 1409 ABGB bestehende Haftung nichts. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass eine solche für die gegenständlichen Abgaben über § 14 BAO hinaus eingreift (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO, Rz 2 zu § 14), führt diese zivilrechtliche Haftung nicht zur Parteistellung und damit zur Beschwerdelegitimation im gegenständlichen Verfahren betreffend die Vorschreibung der Abgabe an den Abgabenschuldner (vgl. auch das bereits genannte Erkenntnis vom ). Der Umstand, dass jemand zivilrechtlich für eine Abgabe haftet, bewirkt nicht, dass der Bescheid, mit dem die Abgabe festgesetzt wird, in Rechte des Haftpflichtigen im Sinne des Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG eingriffe. Auch aus § 78 Abs. 3 BAO ergibt sich keine Parteistellung des Haftpflichtigen im Abgabenverfahren, aus der die Beschwerdelegitimation gemäß Art. 131 Abs. 1 Z 1 B-VG folgen könnte.

Die Beschwerde des Erstbeschwerdeführers gegen die beiden angefochtenen Bescheide war daher gemäß § 34 Abs. 1 VwGG mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung zurückzuweisen.

1. 2. Zu Spruchpunkt 2. der angefochtenen Bescheide:

Der Zweitbeschwerdeführer bekämpft ("aus Gründen formeller Vorsicht") auch Spruchpunkt 2. des Bescheides vom bzw. des Bescheides vom , "weil die Existenz einer Nachsicht die Existenz einer Abgabenforderung" voraussetze.

Mit Spruchpunkt 2 der angefochtenen Bescheide wurde jeweils dem Antrag des Zweitbeschwerdeführers auf Erteilung der Nachsicht vom allgemeinen und vom zusätzlichen Absatzförderungsbeitrag hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages in der vollen, von der belangten Behörde jeweils in Spruchpunkt 1. festgesetzten Höhe stattgegeben.

Insoweit einem Antrag einer Partei vollinhaltlich stattgegeben wird, ist sie nicht legitimiert, gegen den entsprechenden Bescheid Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben (vgl. hiezu z. B. Oberndorfer, Verwaltungsgerichtsbarkeit, 92, und den hg. Beschluss vom , Zl. 99/09/0222, mwH).

Soweit sich die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers gegen die Erteilung der Nachsicht der Einhebung hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages richten, waren sie daher als unzulässig zurückzuweisen.

Zur Klarstellung ist dazu darauf zu verweisen, dass in der Erteilung der Nachsicht hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages die Abweisung des Antrages auf Erteilung der Nachsicht hinsichtlich des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages liegt (will man nicht davon ausgehen, dass die belangte Behörde über diesen Antrag nicht entscheiden wollte, wofür aber jeglicher Hinweis im angefochtenen Bescheid fehlt; es wird in Spruchpunkt 2 einleitend der "gesamte" Antrag vom erwähnt, sodass davon auszugehen ist, dass die Behörde auch über den gesamten Antrag entschieden hat).

Soweit in Spruchpunkt 2. auch die Abweisung des Antrags auf Erteilung der Nachsicht liegt, sind die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers zulässig. Im Übrigen waren die Beschwerden gegen diesen Spruchpunkt jedoch mangels Berechtigung zu ihrer Erhebung gemäß § 34 Abs. 1 VwGG zurückzuweisen.

2. Zur Beschwerde des Zweitbeschwerdeführers in der Sache:

2.1. Der Zweitbeschwerdeführer ficht die angefochtenen Bescheide jeweils zur Gänze, also auch insoweit an, als damit die Nachsicht hinsichtlich des zusätzlichen Absatzförderungsbeitrages gewährt wird. Wie unter 1.2. dargestellt, ist die Beschwerde hinsichtlich des Spruchpunktes 2 der angefochtenen Bescheide nur hinsichtlich des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages zulässig.

2.2. Zum Einwand der mangelnden Anwendbarkeit des Abschnitts D des MOG:

In der Beschwerde wird die Auffassung vertreten, dass für die gelieferte Magermilch weder ein allgemeiner noch ein zusätzlicher Absatzförderungsbeitrag zu entrichten sei, weil Magermilch nicht durch § 69 MOG erfasst sei und Abschnitt D des MOG daher nicht eingreife.

In seinem Erkenntnis vom , Zlen. 97/17/0451, 0512 und 0530, hat der Verwaltungsgerichtshof auf Grund von Beschwerden von Lieferanten des Zweitbeschwerdeführers ausgeführt, dass die auch dort von den Beschwerdeführern zu Grunde gelegte Auslegung, Magermilch falle nicht unter Abschnitt D des MOG, nicht mit § 69 Abs. 1 Z 1 und 2 MOG zu vereinbaren sei. Gemäß § 43 Abs. 2 VwGG ist auf dieses Erkenntnis zu verweisen. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen ist daher nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

2.3. Zur Frage der Verjährung:

In der Beschwerde wird über die Bestreitung der Anwendbarkeit des Abschnitts D des MOG hinaus lediglich die Verjährung des von der Behörde geltend gemachten Abgabenanspruches geltend gemacht. In dem von der belangten Behörde genannten Schreiben vom sei der Abgabenanspruch nicht geltend gemacht worden. Es sei bei den darin aufgeworfenen Fragen lediglich darum gegangen, wer dem Verfahren sonst noch beigezogen werden müsste.

Dieses Vorbringen ist nicht geeignet, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

§ 68 Abs. 4 MOG 1985 lautete:

"(4) Das Recht, Beiträge und Zuschüsse nach diesem Bundesgesetz festzusetzen oder zu beanspruchen oder zu Unrecht geleistete Beiträge und Zuschüsse zurückzufordern, unterliegt der Verjährung. Die Verjährungsfrist beträgt fünf Jahre, bei Vorliegen einer gerichtlich strafbaren Handlung zehn Jahre. Die Verjährungsfrist beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, für das die Leistungspflicht oder der Leistungsanspruch entstanden ist oder für das zu Unrecht Leistungen erbracht wurden. Hinsichtlich der Unterbrechung der Verjährung gilt § 209 Abs. 1 und § 238 BAO sinngemäß."

Für die Unterbrechung der Verjährung ist daher § 209 BAO

maßgeblich.

§ 209 Abs. 1 BAO lautet:

"§ 209. (1) Die Verjährung wird durch jede zur Geltendmachung des Abgabenanspruches oder zur Feststellung des Abgabepflichtigen (§ 77) von der Abgabenbehörde unternommene, nach außen erkennbare Amtshandlung unterbrochen. Mit Ablauf des Jahres, in welchem die Unterbrechung eingetreten ist, beginnt die Verjährungsfrist neu zu laufen."

Das erwähnte Schreiben vom war vom Milchwirtschaftsfonds, der in diesem Zeitpunkt zuständigen Abgabenbehörde, an den Zweitbeschwerdeführer ergangen. Der Zweitbeschwerdeführer wurde darin "im Zusammenhang mit der Ablieferung von Magermilch mehrerer Milcherzeuger an die Käserei L" um die Beantwortung einiger Fragen ersucht, die sich auf die Anlieferung der Magermilch bezogen. Das Schreiben bezieht sich dabei auf eine am im Milchwirtschaftsfonds abgehaltene Besprechung mit dem Zweitbeschwerdeführer, in der dem Zweitbeschwerdeführer hinsichtlich der Möglichkeit, die vom Beitragsschuldner zu entrichtenden Beiträge auf die jeweiligen Milcherzeuger zu überwälzen, eine Entscheidung des OGH genannt worden sei. Schon aus diesen Bezugnahmen in dem Schreiben ergibt sich, dass dem Zweitbeschwerdeführer gegenüber bezüglich der von der Behörde festgestellten Lieferung von Magermilch durch einige Erzeuger konkrete Ermittlungsschritte zur Feststellung, ob und in welcher Höhe (allgemeine oder zusätzliche) Absatzförderungsbeiträge zu entrichten gewesen wären, gesetzt wurden. Dass es um Beiträge nach dem Abschnitt D des MOG ging, war nicht zuletzt durch den Hinweis auf das Erkenntnis des OGH deutlich.

Die belangte Behörde verweist in ihrer Gegenschrift zudem auf die mit den Beschwerdeführern am aufgenommene Niederschrift, deren Gegenstand die Feststellung der Namen jener Landwirte, die Magermilch an die Käserei der Beschwerdeführer lieferten, und der jeweiligen Mengen war.

Eine Verjährung der gegenständlichen Abgabenansprüche gemäß § 68 Abs. 4 MOG ist daher nicht eingetreten, soweit die Fünfjahresfrist nach § 68 Abs. 4 MOG noch nicht abgelaufen war. Die Ermittlungsschritte der belangten Behörde im Jahre 1992 stellten vielmehr taugliche Unterbrechungshandlungen im Sinn des § 209 Abs. 1 BAO dar. Die Amtshandlungen bezogen sich auf eine bestimmte Abgabe für näher festgelegte Zeiträume, sodass nicht ersichtlich ist, inwiefern selbst bei Anlegung eines strengen Maßstabes (vgl. die Nachweise bei Ritz, BAO, Rz 3 zu § 209) hinsichtlich der vorgeschriebenen Beiträge Verjährung eingetreten sein könnte (vgl. auch die bei Ritz a.a.O., Rz 6 zu § 209 BAO ohne Kommentar erwähnten "prophylaktischen Amtshandlungen", die nach der bei Ritz zitierten Rechtsprechung die Verjährung unterbrechen können).

Eine Unterbrechung der Verjährung trat durch die im Herbst 1992 gesetzten Akte jedoch nur hinsichtlich einer "Leistungspflicht oder (eines) Leistungsanspruch(es)" (§ 68 Abs. 4 MOG) ein, die (bzw. der) ab dem entstanden war. Da gemäß § 78 Abs. 1 MOG 1985, BGBl. Nr. 210 die Beitragsschuld mit der Übernahme der Milch und Erzeugnisse aus Milch sowie mit der Veräußerung an eine andere Person entstand, lief die fünfjährige Verjährungsfrist gemäß § 68 Abs. 4 MOG hinsichtlich jener Beiträge, die für Lieferungen bis zum entstanden waren, mit Ablauf des ab (vgl. zum Entstehen der Abgabenschuld beispielsweise das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0459). § 68 Abs. 4 MOG stellte hinsichtlich des Beginns des Laufes der Verjährungsfrist nämlich nicht auf die Fälligkeit der Abgabenschuld (vgl. § 80 Abs. 1 MOG), sondern auf das Entstehen der Abgabenschuld ab.

Dieser Rechtslage trug die belangte Behörde auch Rechnung, indem sie lediglich die Milchlieferung ab dem in die Berechnung der Beiträge für das Wirtschaftsjahr 1986/87 einbezog.

Für die ab 1987 entstandenen Abgabenschulden war keine Verjährung eingetreten, sodass der Einwand der Verjährung - nach der Aktenlage wurden nach dem Jahr 1992 weitere Ermittlungsschritte gesetzt, sodass die neuerlich in Gang gesetzte Verjährungsfrist wiederum unterbrochen wurde - nicht geeignet ist, eine Rechtswidrigkeit der angefochtenen Bescheide aufzuzeigen.

2. 4. Zur Abweisung des Antrages auf Nachsicht von der Einhebung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages:

Die Beschwerde enthält keine Ausführungen, aus welchen Gründen der Zweitbeschwerdeführer meint, die Abweisung seines Antrages sei rechtswidrig. Auch der Verwaltungsgerichtshof vermag keine Rechtswidrigkeit zu erblicken, wenn die belangte Behörde die Auffassung vertreten hat, dass die Einhebung des allgemeinen Absatzförderungsbeitrages nicht unbillig sei, weil bei Bezug der Magermilch von einem Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb von diesem die Milchanlieferung mit dem allgemeinen Absatzförderungsbeitrag belastet worden wäre. Der allgemeine Absatzförderungsbeitrag sei sohin jedenfalls zu entrichten gewesen, auch wenn durch die Lieferung von Magermilchmengen an den Zweitbeschwerdeführer die den Erzeugern zustehenden Einzelrichtmengen nicht überliefert worden wären.

Die angefochtenen Bescheide waren insoweit nicht rechtswidrig.

2.5. Bei diesem Ergebnis verbleibt zu prüfen, ob Spruchpunkt 1 und 3 der angefochtenen Bescheide aus anderen, vom Verwaltungsgerichtshof von Amts wegen wahrzunehmenden Gründen aufzuheben wären.

Zu prüfen ist dabei insbesondere, ob der Zweitbeschwerdeführer in zutreffender Weise als Adressat des Nachforderungsanspruches behandelt wurde.

Wie der Verwaltungsgerichtshof im Zusammenhang mit der Festsetzung von Nachforderungen an allgemeinem oder zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag nach dem MOG ausgesprochen hat (vgl. das hg. Erkenntnis vom , Zl. 96/17/0459), sind in einem Besteuerungsfall jene materiell-rechtlichen Bestimmungen anzuwenden, die im Zeitpunkt der Entstehung des Abgabenanspruches in Kraft standen. Durch die Ausrichtung des Abgabenanspruches an den Tatbeständen, die im Zeitpunkt der konkreten Gegebenheiten herrschten, wird erreicht, dass alle steuerrechtsbedeutsamen Ereignisse, Gegebenheiten und Verhältnisse, wie sie zu einem bestimmten Stichtag oder einem bestimmten Zeitraum bestanden haben, nach gleichen rechtlichen Maßstäben erfasst und besteuert werden, gleichgültig, wann sie erklärt, wann sie behördlich festgesetzt und schließlich bescheidmäßig erfasst werden. Das Entstehen der Steuerschuld aus dem Gesetz hat zur Folge, dass auch die Person des Schuldners ein feststehendes Element dieses Schuldverhältnisses ist (Stoll, BAO-Kommentar, 59 und 76).

Beitragsschuldner nach § 79 MOG war 1. für Milch und Erzeugnisse aus Milch, die ein Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb übernimmt oder die von diesem gemäß § 16 verrechnet werden, derjenige, für dessen Rechnung der Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb geführt wird (Betriebsinhaber), 2. in allen übrigen Fällen der Milcherzeuger. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner.

Mit der MOG-Novelle BGBl. Nr. 969/1993 erhielt der zitierte § 79 MOG 1985 die Absatzbezeichnung 1. Als neuer Abs. 2 wurde angefügt:

"(2) Sofern die Nachforderung oder Rückforderung nicht zumindest teilweise auch auf eine Mitbeteiligung des Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebs zurückzuführen ist, ist nach einer Veranlagung gemäß § 80 Abs. 5 abweichend von Abs. 1 bei einer Nachforderung des allgemeinen oder zusätzlichen Absatzförderungsbeitrags oder bei einer Rückforderung von Lieferrücknahmeprämien der Milcherzeuger oder sein Rechtsnachfolger Schuldner des Nachforderungs- oder Rückforderungsbetrags. Sind dies mehrere Personen, so sind sie Gesamtschuldner. An jenen Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb oder an jene Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetriebe, sie (sic!) während des Zeitraums, auf den sich die Nachforderung oder Rückforderung bezieht, hinsichtlich des Milcherzeugers der zuständige Bearbeitungs- und Verarbeitungsbetrieb war, hat eine Abschrift des Bescheids über die Nachforderung oder Rückforderung zu ergehen."

Diese Bestimmung des § 79 Abs. 2 MOG trat nach § 91c Abs. 1 Z 4 MOG 1985 in der Novellenfassung BGBl. Nr. 969/1993 mit in Kraft. Eine Bestimmung über die Anwendung dieser Vorschrift auf frühere Zeiträume besteht nicht. Demnach war diese mit in Kraft getretene Vorschrift des § 79 Abs. 2 MOG bei der Abgabenvorschreibung im Beschwerdefall nicht anzuwenden (vgl. für einen Fall der Rückforderung zu viel ausbezahlter Lieferrücknahmeprämie das hg. Erkenntnis vom , Zl. 94/17/0336).

Die belangte Behörde hat daher die Abgabenbescheide betreffend die Nachforderung an allgemeinem und zusätzlichem Absatzförderungsbeitrag zutreffend an den Zweitbeschwerdeführer gerichtet.

Daher waren die Beschwerden des Zweitbeschwerdeführers, soweit sie zulässig waren, gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

3. Die Kostenentscheidung gründet sich im Rahmen des gestellten Antrages auf die §§ 47 ff VwGG, insbesondere §§ 52 Abs. 1 und 53 Abs. 1 VwGG, in Verbindung mit der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994 sowie § 3 Abs. 2 Z 2 Eurogesetz, BGBl. I Nr. 72/2000.

Da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Mitbeteiligung auf Seiten der beschwerdeführenden Partei nicht vorgesehen ist (§ 21 VwGG), hatte ein Kostenzuspruch an jene Milcherzeuger, die unter dem Titel der Mitbeteiligung ein Kostenersatzbegehren gestellt haben, zu unterbleiben.

Wien, am